C 31/01
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber
Flückiger
Urteil vom 19. Juli 2001
in Sachen
U._, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse
32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Mit Verfügung vom 25. Oktober 2000 stellte das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Zürich (AWA) den 1959 geborenen U._ wegen Verletzung der
Auskunfts- und Meldepflicht für die Dauer von 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung
auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung führte es an, der Versicherte
habe das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Zürich (RAV) erst am 31. August
2000 über den Bezug seiner Ferien respektive einen Auslandaufenthalt ab 4.
September 2000 informiert. Zudem habe er die Abwesenheit auf dem Formular
"Angaben der versicherten Person" für den Monat September 2000 nicht angegeben.
B.- In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde reduzierte
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Einstellungsdauer auf
zwei Tage (Einzelrichterentscheid vom 15. Dezember 2000).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt U._ das Rechtsbegehren, es sei
die Einstellung aufzuheben, ihm eine Parteientschädigung von Fr. 2000.zuzusprechen
und die Verwaltung zur Übernahme der Kosten einer von ihm besuchten Konferenz,
einschliesslich Lehrveranstaltungen (Fr. 950.-), zu verpflichten. Während
das AWA auf eine Stellungnahme verzichtet, hat sich das Staatssekretariat
für Wirtschaft nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse
zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde
vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit
bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.
Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung,
wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119
Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
b) Die Verfügung vom 25. Oktober 2000 bezieht sich einzig auf die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
die Übernahme der Kosten eines Konferenzbesuchs verlangt wird, kann darauf
mangels eines Anfechtungsgegenstands nicht eingetreten werden.
2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung
einzustellen, wenn er unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in
anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Dieser Einstellungstatbestand
ist stets erfüllt, wenn der Versicherte die der Kasse, dem Arbeitsamt oder
der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder
unvollständig ausfüllt. Eine Melde- oder Auskunftspflichtverletzung ist darüber
hinaus aber auch schon gegeben, wenn der Versicherte seine Pflichten gemäss
Art. 96 Abs. 1 und 2 AVIG verletzt. Laut Abs. 1 dieser Bestimmung müssen
die Leistungsempfänger den Kassen und den zuständigen Behörden des Bundes
und der Kantone alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die nötigen Unterlagen
vorlegen. Solange der Versicherte Leistungen bezieht, muss er auf Grund von
Art. 96 Abs. 2 AVIG der Kasse überdies unaufgefordert alles melden, was für
die Anspruchsberechtigung oder die Leistungsbemessung von Bedeutung ist.
Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst somit jede Verletzung
der Pflicht des Versicherten zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft
sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob
die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen
oder deren Bemessung kausal sind (BGE 123 V 151 Erw. 1b mit Hinweis).
3.a) Erstellt und überdies unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom
4. bis 8. September 2000 (Montag bis Freitag) an einer Konferenz teilnahm,
um unter anderem Kontakte zu potenziellen Arbeitgebern zu knüpfen. Den zuständigen
Personalberater des RAV hatte er über diese Abwesenheit am Donnerstag, 31.
August 2000 per E-Mail informiert. Auf dem zuhanden der Arbeitslosenkasse
auszufüllenden Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat September,
welches er am 10. Oktober 2000 unterzeichnete, beantwortete er die Fragen,
ob er in den Ferien oder aus anderen Gründen abwesend gewesen sei, mit "nein".
b) Die allgemeine Auskunfts- und Meldepflicht einer arbeitslosen Person umfasst
auch die Verpflichtung, Abwesenheiten oder sonstige Unabkömmlichkeiten, welche
mehrere Tage dauern, den zuständigen Versicherungsorganen rechtzeitig zu
melden. Wegen der Teilnahme an einer fünftägigen Konferenz war der Beschwerdeführer
für arbeitsmarktliche Massnahmen sowie für Gesprächsund Vorstellungstermine
nicht oder zumindest nur eingeschränkt verfügbar. Die am zweitletzten Arbeitstag
vor dem Beginn der Konferenz erfolgte Meldung war verspätet, zumal die Teilnahme
gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 13. Oktober
2000 schon lange "geplant, gebucht und bezahlt" war, was in der Beschwerde
vom 30. Oktober 2000 bestätigt wird. Das AWA hat den Versicherten daher zu
Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG wegen Verletzung der Auskunfts-
und Meldepflicht in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Unter diesen Umständen
kann offen bleiben, ob es sich um eine Abwesenheit handelte, welche auf dem
Formular "Angaben der versicherten Person" hätte angegeben werden müssen.
4.a) Die Vorinstanz hat die Einstellungsdauer innerhalb des bei leichtem
Verschulden vorgesehenen Rahmens von einem bis fünfzehn Tagen (Art. 45 Abs.
2 lit. a AVIV) auf zwei Tage festgesetzt. Dies ist nach Lage der Akten im
Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 OG; BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen)
nicht zu beanstanden.
b) Die Rüge, das kantonale Gericht habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine
Parteientschädigung verweigert, ist zulässig (BGE 126 V 143). Da ein entsprechender
Anspruch im Bereich der Arbeitslosenversicherung auf kantonalem Recht beruht
(ARV 1990 Nr. 11 S. 64 Erw. 2a), hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
jedoch nur zu prüfen, ob die Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen
durch die Vorinstanz zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a
OG), insbesondere des Verbots der Willkür, geführt hat (BGE 120 V 416 Erw.
4a, 114 V 205 Erw. 1a mit Hinweisen). Dass das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer,
der keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte und in eigener Sache handelte,
wobei der Streitwert gering und das Verfahren nicht komplex war, keine Parteientschädigung
zusprach, ist klarerweise nicht willkürlich (vgl. Christian Zünd, Kommentar
zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich
1999, S. 237 ff., 239).
5. Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht (Art. 159
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 19. Juli 2001