C 31/05
Urteil vom 28. Juli 2005 IV. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Polla
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000
Aarau, Beschwerdeführerin,
gegen
M._, 1980, Beschwerdegegner
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 2. Dezember 2004)
Sachverhalt:
A. Der 1980 geborene M._ war seit 20. November 2002 als Produktionsmitarbeiter
bei der X._ AG tätig, über welche am 14. Juli 2003 der Konkurs eröffnet wurde.
Die neu gegründete Y._ AG führte den Produktionsbetrieb nahtlos weiter. Am
29. Juli 2003 stellte M._ Antrag auf Insolvenzentschädigung. Die Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau hiess den Anspruch insoweit gut, als
sie ihm den Betrag von Fr. 2114.20 für einen Anteil an Ferien vom 15. März
bis 14. Juli 2003, für Lohn vom 15. bis 30. April 2003 sowie für Zulagen
vom 15. März bis 30. April 2003 zusprach. Für die Monate Mai bis Juli 2003
habe die Z._ GmbH, Deutschland, die Lohnforderungen indessen beglichen, weshalb
dem Versicherten für diese Zeitspanne keine Insolvenzentschädigung zustehe,
wie die Arbeitslosenkasse am 12. Januar 2004 verfügungsweise festhielt. Die
dagegen erhobene Einsprache wies sie ab (Einspracheentscheid vom 16. April
2004).
B. M._ führte hiegegen Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom
12. Januar 2004 und der Einspracheentscheid vom 16. April 2004 seien aufzuheben
und es sei ihm Insolvenzentschädigung in vollumfänglicher Höhe auszurichten.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die Beschwerde gut und
erwog, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Darlehensverträge
simuliert seien und die Zahlungen an den Versicherten als reine Lohnzahlungen
vorgesehen gewesen seien (Entscheid vom 2. Dezember 2004).
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Arbeitslosenkasse die
Aufhebung des kantonalen Entscheides. Während M._ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung
(Art. 51 Abs. 1 AVIG) und dessen Umfang (Art. 52 Abs. 1 AVIG) richtig dargelegt.
Darauf wird verwiesen. Zu betonen ist, dass der Anspruch auf Insolvenzentschädigung
dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Konkurseröffnung zustehende, ungedeckte
Lohnforderungen voraussetzt. Hat der Arbeitnehmer den Lohn tatsächlich erhalten,
entsteht kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wobei unerheblich ist,
aus welchen Gründen und durch wen die Lohnansprüche allenfalls befriedigt
wurden (ARV 1995 Nr. 22 S. 127).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner nach Massgabe von
Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG Anspruch auf Insolvenzentschädigung in beantragter
Höhe hat. Dabei steht fest, dass die Z._ GmbH - welche die X._ AG zuerst
mittels Aktienkauf übernehmen wollte - laut den Darlehensverträgen (vom 27.
Mai, 27. Juni und 15. Juli 2003) dem Beschwerdegegner jeweils Darlehen in
der Höhe von 80 % der letzten Monatssaläre gewährte. Gleichzeitig wurde vertraglich
festgehalten, dass die Betreffnisse bei Erhalt der offenen Lohnforderung
aus der Konkursmasse oder der Insolvenzentschädigung zurückzuzahlen sind.
Eine Zession der Lohnforderung wurde nicht vereinbart. Umstritten ist, ob
eine Betriebsübertragung im Sinne von Art. 333 OR vorliegt, und ob die damit
verbundene solidarische Haftung der Erwerberin für die Lohnforderungen aus
dem Arbeitsverhältnis zwischen der Veräusserin und den Arbeitnehmenden den
Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausschliesst. Weiter ist zu prüfen, ob
es sich bei den von dritter Seite überwiesenen Zahlungen im Betrage der Nettolohnsumme
der Monate Mai bis 14. Juli 2003 in der Höhe von Fr. 4207.15, Fr. 4488.85
und Fr. 2238.45 um Lohnzahlungen oder um (rückleistungspflichtige) Darlehen
handelt.
2.2 Hinsichtlich einer Betriebsübernahme und der Auswirkungen von Art. 333
OR auf die insolvenzentschädigungsrechtliche Ordnung nach Art. 51 ff. AVIG
gilt rechtsprechungsgemäss Folgendes: Wer einen Betrieb erwirbt und mit den
Arbeitnehmenden die im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeitsverhältnisse
weiterführt, haftet nicht für offene, vor der Übernahme fällig gewordene
Lohnforderungen aus den Arbeitsverhältnissen, wenn die Übernahme des Betriebes
aus der Konkursmasse des bisherigen Arbeitgebers erfolgt ist (BGE 129 III
335). Weiter hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 183
erkannt, dass Arbeitnehmer unabhängig davon, ob ein Anwendungsfall von Art.
333 OR vorliegt, Insolvenzentschädigung beanspruchen können, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 51 AVIG in Bezug auf den bisherigen Arbeitgeber oder die bisherige
Arbeitgeberin erfüllt sind (BGE 127 V 190 ff. Erw. 6). Demzufolge ist für
die zu beurteilende Frage der Anspruchsberechtigung auf Insolvenzentschädigung
einzig entscheidend, ob die Arbeitenden in der fraglichen Zeitspanne tatsächlich
in den Genuss des ihnen zustehenden Nettolohnes gelangt sind oder ob die
geleisteten Geldsummen als Darlehen zu qualifizieren sind.
2.3
2.3.1 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, aus den Akten gehe
klar hervor, dass eine Lohnbevorschussung zur Sicherung des Lebensunterhaltes
beabsichtigt gewesen sei. Weiter wird ausgeführt, die Darlehensverträge seien
simuliert, eine objektive Auslegung könne nichts anderes als eine Lohnbevorschussung,
allenfalls eine Tilgung der Lohnforderung, abgegolten mit Waren und/oder
Forderungen, ergeben.
2.3.2 Der Beschwerdegegner gibt demgegenüber an, durch die Zahlungen seien
keine Lohnforderungen gegenüber der konkursiten Arbeitgeberin getilgt worden.
Er habe die Geldleistungen als sofortige provisorische Überbrückungshilfe
angenommen und habe einen Teil der Summe bereits zurückbezahlt. Eine Abgeltung
der getilgten Schuld in Form von Material oder Debitorenzessionen sei unbelegt.
2.3.3 Dem in ARV 1995 Nr. 22 S. 127 publizierten Urteil lag der Sachverhalt
zu Grunde, dass die später in Konkurs geratene Arbeitgeberfirma und ihre
Hausbank eine Vereinbarung trafen, wonach sich die Bank bereit erklärte,
die jeweils fälligen Löhne der Firma an ihre Angestellten "netto zu bevorschussen".
Wie in der Vereinbarung ebenfalls vorgesehen, liess sich die Bank von den
Angestellten der Firma einerseits die Lohnzahlung quittieren und anderseits
die im entsprechenden Monat gegenüber der Firma entstandene Lohnforderung
im ausbezahlten Betrag "mit allen Nebenrechten einschliesslich Konkursprivileg"
abtreten. Angesichts dieser Gegebenheiten gelangte das Eidgenössische Versicherungsgericht
in jenem Urteil zum Schluss, dass die Arbeitnehmer in der fraglichen Zeit
auf Grund der Vereinbarung zwischen ihrer Arbeitgeberin und deren Hausbank
im Verlaufe des jeweiligen Monats tatsächlich in den Genuss des ihnen zustehenden
Nettolohnes gekommen seien. Damit habe es in jedem Zeitpunkt des Geschehensablaufs
an der von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG geforderten Grundvoraussetzung von
offenen Lohnforderungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gefehlt. Insbesondere
hätten ihnen keine ungedeckten Lohnforderungen zugestanden, welche nach Massgabe
von Art. 52 Abs. 1 AVIG der Deckung durch Insolvenzentschädigung zugänglich
gewesen wären. Dieser Umstand sei nicht auf die vereinbarte Zession zurückzuführen,
sondern auf die Tatsache, dass die Arbeitnehmer bereits im Verlaufe des jeweiligen
Monats in ihren Lohnansprüchen befriedigt worden seien (ARV 1995 Nr. 22 S.
133 Erw. 4b; vgl. auch ARV 2000 Nr. 35 S. 186).
2.3.4 Eine vergleichbare Vereinbarung zwischen der lohnzahlenden Z._ GmbH
und der X._ AG liegt auch hier vor. Gemäss Aussage des durch das kantonale
Gericht am 2. Dezember 2004 als Zeugen einvernommenen S._, ehemaliger Verwaltungsrat
und Geschäftsführer der X._ AG, seien trotz einer nach ein bis zwei Tagen
wieder zurückgenommenen, vertraglich am 19./20. Mai 2003 fixierten Übernahmeabsicht
durch die Z._ GmbH, am 27. Mai 2003 die ersten Löhne ausbezahlt worden. Der
Zeuge T._, Gesellschafter der Z._ GmbH und Hauptaktionär der am 17. Juli
2003 neu gegründeten Y._ AG, gab seinerseits zu Protokoll, bei der ersten
Zahlung an die Mitarbeitenden sei man sich bereits sicher gewesen, dass man
die Firma nicht übernehmen wolle. Die Darlehensverträge seien aber nicht
unmittelbar am Tag der Lohnbevorschussung mit den Arbeitnehmenden abgeschlossen,
sondern im Rahmen der Neugründung empfohlen worden. S._ erklärte weiter,
er sei der Auffassung gewesen, dass mit den an die Z._ GmbH zedierten Aufträgen
die Löhne der Mitarbeitenden abgegolten gewesen wären. T._ führte ebenso
aus, es sei gesagt worden, die Z._ GmbH erhalte einen Teil der Waren, wobei
die Lieferung nicht an die Lohnsumme herangekommen sei. Die Debitoren seien
nicht "eins zu eins" geflossen. Die bevorschussten Löhne und die Waren könne
man aber teilweise einander gegenüber halten. Auf Grund dieser Aussagen ist
überwiegend wahrscheinlich, dass eine Vereinbarung "Lohnzahlung gegen Warenlieferung"
im Sinne einer internen Schuldübernahme seitens der Z._ GmbH gegenüber der
X._ AG nach Art. 175 Abs. 1 OR vorlag und die Zahlungen der Z._ GmbH auf
die Befreiung der Arbeitgeberin als Schuldnerin der Lohnforderungen zielten,
zumal die Darlehensverträge erst im Zuge der Neugründung der Y._ AG durch
die nunmehr anwaltlich vertretende Z._ GmbH aufgesetzt wurden. Im Gegensatz
zum in den Urteilen F. vom 16. Dezember 2004, C 95/04 (vgl. ZBJV 141/2005
S. 341) und B. vom 17. Dezember 2004, C 98/04, zu beurteilenden Sachverhalt,
wo gerade keine entsprechende Vereinbarung zwischen dem geldgebenden Dritten
- einer Gewerkschaft, welche einzig für die Dauer des Lohnausstandes ihren
Mitgliedern finanziell helfen wollte - und der in Konkurs geratenen Arbeitgeberin
vorlag, ist im hier zu beurteilenden Geschehen nicht mehr bloss eine finanzielle
Überbrückungsleistung zu Gunsten der Arbeitnehmenden zu erblicken. Vielmehr
liegt eine von dritter Seite erfolgte Befriedigung der Lohnforderungen noch
vor dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung vor. Der Umstand, dass - aus welchen
Gründen auch immer - gemäss Zeugenaussage der Wert der gelieferten Ware nicht
der geleisteten Lohnsumme entsprach, stellt höchstens eine nicht gehörige
Vertragserfüllung dar und ändert nichts am übereinstimmenden (subjektiven)
Willen der Parteien, die durch die Z._ GmbH bezahlten Löhne durch entsprechenden
Warenwert der X._ AG abzugelten. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu
ändern, dass die Z._ GmbH bestätigte, vom Beschwerdegegner Teilrückzahlungen
- nach dessen Darstellung im vorinstanzlichen Verfahren das, was er "von
der Kasse bekommen" habe - erhalten zu haben.
3. Sollte der Beschwerdegegner - wider Erwarten - durch Gerichtsurteil gestützt
auf die angeblichen Darlehensverträge zu Zahlungen an die Z._ GmbH verpflichtet
werden, stünde ihm der Weg der Revision nach den Art. 135 in Verbindung mit
Art. 136 f. OG offen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Dezember 2004 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA) und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 28. Juli 2005