C 312/01
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi;
Gerichtsschreiberin Amstutz
Urteil vom 27. März 2002
in Sachen
B._, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsschutz X._, gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5001
Aarau, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
A.- B._, geboren 1954, war als Eisenleger/Vorarbeiter bei der Y._ AG angestellt.
Auf den 30. Dezember 2000 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis
mangels Aufträgen. Am 11. Januar 2001 wurde über die Gesellschaft der Konkurs
eröffnet, worauf B._ am 23. Januar 2001 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
des Kantons Aargau den Antrag auf Insolvenzentschädigung stellte. Mit Schreiben
vom 26. Februar 2001 forderte die Kasse ihn auf, innert einer Frist von 20
Tagen den Antrag auf Insolvenzentschädigung unterschrieben zu retournieren,
eine Bankverbindung oder Postcheque-Kontonummer anzugeben, eine Kopie der
Lohnabrechnung für die Zeit vom 26. Oktober bis 25. November 2000 einzureichen
und den letzten effektiv geleisteten Arbeitstag zu nennen. Am 20. März 2001
stellte sie ihm eine als "Letzte Aufforderung" bezeichnete Mitteilung zu,
mit welcher sie Zustellung der verlangten Unterlagen innert einer Frist von
10 Tagen verlangte. Mit Verfügung vom 17. April 2001 wies sie das Begehren
um Insolvenzentschädigung mit der Begründung ab, dass der Versicherte der
Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen nicht nachgekommen sei.
Vertreten durch den Rechtsschutz X._ liess B._ am 24. April 2001 die verlangten
Unterlagen einreichen und um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. April 2001
ersuchen, was von der Arbeitslosenkasse am 4. Mai 2001 abgelehnt wurde.
B.- Gegen die Verfügung vom 17. April 2001 liess B._ fristgerecht Beschwerde
führen mit dem Antrag, es sei ihm Insolvenzentschädigung zuzusprechen. Zur
Begründung brachte er im Wesentlichen vor, für eine Leistungsverweigerung
wegen nicht fristgerechter Einreichung der Unterlagen fehle es an einer gesetzlichen
Grundlage; zudem sei die Ablehnung unverhältnismässig und überspitzt formalistisch.
Mit Entscheid vom 2. Oktober 2001 wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau die Beschwerde ab.
C.- Weiterhin vertreten durch den Rechtsschutz X._ lässt B._ das vorinstanzliche
Rechtsbegehren mit gleichbleibender Begründung erneuern. Die Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Arbeitnehmer von Arbeitgebern,
die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz
Arbeitnehmer beschäftigen, unter anderem wenn gegen ihren Arbeitgeber der
Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen
(Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG). Nach Art. 53 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer
den Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des
Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen
Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung
(Art. 53 Abs. 3 AVIG). Die Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG hat Verwirkungscharakter,
ist aber einer Wiederherstellung zugänglich (BGE 123 V 107 Erw. 2a; ARV 1996/97
Nr. 13 S. 70 Erw. 1a und b; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,
Bd. I, N 21 zu Art. 53; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 193 Rz 515). Die Wiederherstellung
ist in analoger Anwendung von Art. 35 OG und Art. 24 VwVG zulässig, wenn
der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis
davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (BGE 112 V 255 Erw.
2a mit Hinweisen; vgl. BGE 119 II 87 f. Erw. 2a).
b) Gemäss Art. 77 Abs. 1 AVIV hat der Versicherte, der Insolvenzentschädigung
beansprucht, der zuständigen Kasse das vollständig ausgefüllte Antragsformular
(lit. a), den Versicherungsausweis der AHV/IV (lit. b), die Niederlassungs-
oder Aufenthaltsbewilligung oder eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde
oder, wenn er Ausländer ist, den Ausländerausweis (lit. c) und alle weiteren
Unterlagen einzureichen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs
verlangt (lit. d). Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene
Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen
der Unterlassung aufmerksam (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung schliesst Art.
77 Abs. 1 lit. a AVIV nicht aus, dass zur Wahrung der 60-tägigen Frist von
Art. 53 Abs. 1 AVIG der Antrag auf Insolvenzentschädigung zunächst formlos
erfolgt. Voraussetzung ist jedoch, dass der formularmässige Antrag innerhalb
der von der Kasse nach Art. 77 Abs. 2 AVIV zu setzenden Nachfrist für die
Vervollständigung der Unterlagen nachgereicht wird. Kommt der Versicherte
innert dieser Frist der Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen
nach, ist es überspitzt formalistisch, die klar vor Ablauf der 60-tägigen
Verwirkungsfrist erfolgte, auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung
gerichtete formlose Eingabe in Verbindung mit der nachträglichen Formulareinreichung
nicht als wirksamen, anspruchswahrenden Antrag auf Insolvenzentschädigung
zu betrachten (ARV 1995 Nr. 21 S. 122).
2. Der Konkurs über die Y._ AG wurde am 11. Januar 2001 eröffnet und am 9.
Februar 2001 im SHAB veröffentlicht. Die Frist von 60 Tagen gemäss Art. 53
Abs. 1 AVIG lief daher am 9. April 2001 (Montag) ab. Der Beschwerdeführer
hat einen formularmässigen Antrag auf Insolvenzentschädigung bereits am 23.
Februar 2001 (Eingangsdatum) und damit rechtzeitig gestellt. Wegen fehlender
Angaben (Bankverbindung bzw. Postcheque-Kontonummer) und mangels Unterschrift
forderte ihn die Kasse am 26. Februar 2001 auf, innert einer Frist von 20
Tagen das Antragsformular zu ergänzen, die Lohnabrechnung für die Zeit vom
26. Oktober 2001 bis 25. November 2000 einzureichen und anzugeben, welches
der effektiv letzte Arbeitstag war. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung
lediglich insoweit nach, als er das Antragsformular unterzeichnete und die
Bankverbindung angab. Am 20. März 2001 forderte ihn die Kasse unter Hinweis
auf Art. 77 Abs. 2 AVIV letztmals dazu auf, innert einer Frist von 10 Tagen
die notwendigen Angaben (letzter Arbeitstag) zu machen und die erforderlichen
Unterlagen (Lohnabrechnung/Stundenrapport) einzureichen. Der Versicherte
tat dies erst am 24. April 2001, nachdem die Kasse das Leistungsbegehren
mit Verfügung vom 17. April 2001 abgewiesen hatte.
3.a) Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 53 AVIG sehe die Verwirkungsfolge
nur für die Geltendmachung des Anspruchs an sich und für den Fall vor, dass
das Begehren um Insolvenzentschädigung verspätet eingereicht werde. Für eine
Verwirkung des Anspruchs aus andern Gründen, wie insbesondere wegen Nichteinreichens
oder verspäteten Einreichens von Unterlagen, fehle es an einer gesetzlichen
Grundlage. Soweit der Verordnungsgeber mit der Formulierung "macht auf die
Folgen der Unterlassung aufmerksam" in Art. 77 Abs. 2 AVIV die Verwirkung
gemeint habe, sei die Bestimmung gesetzwidrig.
b) Welche Folgen eine Unterlassung nach sich zieht, wird in Art. 77 Abs.
2 AVIV nicht ausdrücklich gesagt. In Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 und 3
AVIG, wonach der nicht innerhalb der Frist von 60 Tagen geltend gemachte
Anspruch auf Insolvenzentschädigung "erlischt", kann Art. 77 Abs. 2 AVIV
nur in dem Sinne verstanden werden, dass der Leistungsanspruch nötigenfalls
nach Ansetzung einer Nachfrist bei Nichteinreichen oder verspätetem Einreichen
der in Art. 77 Abs. 1 genannten und für die Beurteilung des Leistungsanspruchs
erforderlichen Unterlagen verwirkt ist. Art. 53 AVIG bildet hiefür eine hinreichende
gesetzliche Grundlage: Mit der fristgerechten Geltendmachung des Leistungsanspruchs
soll der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Überprüfung der gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen (Art. 51 f. AVIG) und die Durchsetzung der gemäss
Art. 54 Abs. 1 AVIG subrogierten Lohnforderung im Konkurs des Arbeitgebers
ermöglicht werden (nicht publizierte Erw. 3 des in BGE 112 V 143 f. auszugsweise
veröffentlichten Urteils M. vom 14. Januar 1986 [C 167/85]). Zu diesem Zweck
ist die Kasse auf eine fristgerechte Einreichung nicht nur des ausgefüllten
Antragsformulars, sondern auch der für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung
erforderlichen weiteren Unterlagen angewiesen. Die Verordnungsbestimmung
konkretisiert mithin lediglich die formellen Anforderungen an die rechtsgenügliche
Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG (wer
"Insolvenzentschädigung beansprucht, muss ..."). Wird der Entschädigungsanspruch
ohne hinreichenden Grund nicht innert Frist allenfalls der gesetzten Nachfrist
in einer sämtlichen Formerfordernissen von Art. 77 Abs. 1 AVIV genügenden
Weise geltend gemacht, sind die Leistungen unmittelbar gestützt auf Art.
53 Abs. 3 AVIG zu verweigern. Diese strenge Handhabung der Formvorschriften
verstösst entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht gegen das Verbot
des überspitzten Formalismus. Überspitzter Formalismus ist gegeben, wenn
die strikte Anwendung von Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen
gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des
materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 127
I 34 Erw. 2a/bb, 118 V 315 Erw. 4, je mit Hinweis). So verhält es sich hier
nicht, da nach dem Gesagten ein schutzwürdiges Interesse an der Einreichung
der vollständigen Entscheidgrundlagen innert der gesetzten (Nach-)Frist besteht.
c) Indessen stellt die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für
den Betroffenen schwerwiegende Rechtsfolge dar. Sie rechtfertigt sich nur
unter der Voraussetzung, dass die Kasse der in Art. 77 Abs. 2 AVIV statuierten
Pflicht, den Versicherten auf die "Folgen der Unterlassung" aufmerksam zu
machen, hinreichend nachgekommen ist. Dies ist nur dann zu bejahen, wenn
sie ihn nötigenfalls verbunden mit einer Nachfristansetzung ausdrücklich
und unmissverständlich über die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung
der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen in
Kenntnis gesetzt hat; eines solchen Hinweises bedarf es umso mehr, als in
der Verordnungsbestimmung selbst nicht ausdrücklich gesagt wird, welche Folgen
die Unterlassung nach sich zieht. Die Pflicht zur strengen Beachtung der
Verfahrensregeln gemäss Art. 77 Abs. 2 AVIV ergibt sich aus dem im Sozialversicherungsrecht
allgemein geltenden Grundsatz, dass schwere Rechtsnachteile als Folge pflichtwidrigen
Verhaltens nur Platz greifen dürfen, wenn der Versicherte vorgängig ausdrücklich
auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (ARV 1993/1994 Nr. 33 S. 234 f. Erw.
2b mit Hinweisen sowie unveröffentlichte Urteile G. vom 4. September 1995
[C 132/95] und G. von 31. August 1995 [149/95], je mit Bezug auf den im Wortlaut
mit Art. 77 Abs. 2 AVIV identischen Art. 29 Abs. 3 AVIV).
d) Im vorliegenden Fall bildeten Anlass zur Einholung ergänzender Unterlagen
Unklarheiten hinsichtlich der Lohnforderungen und des letzten Arbeitstages.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, die wichtigsten Unterlagen seien fristgemäss
eingereicht worden und es habe sich bei den noch fehlenden Angaben lediglich
um "weitere Unterlagen" im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. d AVIV gehandelt,
kann nicht gefolgt werden. Bei den Lohnangaben handelt es sich um eine wesentliche
Grundlage für die Anspruchsbeurteilung, welche eine Fristansetzung mit Androhung
der Verwirkungsfolgen rechtfertigt (nicht publizierte Erw. 4 des in BGE 126
V 139 ff. auszugsweise veröffentlichten Urteils B. vom 3. April 2000, C 233/99).
Von entscheidwesentlicher Bedeutung ist auch die von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
unterschiedlich beantwortete Frage nach dem letzten Arbeitstag, weil die
Insolvenzentschädigung nur Lohnansprüche für effektiv geleistete Arbeit zum
Gegenstand hat (BGE 121 V 379 Erw. 2a). Die Arbeitslosenkasse hat daher zu
Recht auf einer fristgemässen Beantwortung dieser Fragen beharrt. Dass der
Beschwerdeführer der Aufforderung der Kasse nicht in sämtlichen Punkten fristgerecht
Folge leistete, vermag jedoch den Untergang des Entschädigungsanspruchs unter
den gegebenen Umständen nicht zu rechtfertigen. Wohl hat die Arbeitslosenkasse
in den Schreiben vom 26. Februar und vom 20. März 2001 auf die Verwirkungsfrist
gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass
bei verspäteter Geltendmachung der Anspruch auf Insolvenzentschädigung erlischt.
Ferner hat sie die Bestimmung von Art. 77 Abs. 2 AVIV im Wortlaut zitiert
und den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass Insolvenzentschädigung
nur ausgerichtet werden dürfe, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung
glaubhaft mache (Art. 74 AVIV). Indem sie es jedoch unterliess, ihm die Leistungsverweigerung
ausdrücklich und unmissverständlich anzudrohen für den Fall, dass er die
verlangten Unterlagen nicht innert der ihm gesetzten Frist vollständig einreiche,
genügte sie den strengen Verfahrensvorschriften gemäss Art. 77 Abs. 2 AVIV
nicht. Aus dem Wortlaut der erwähnten Bestimmungen allein konnte der Beschwerdeführer
nicht mit der nötigen Klarheit erkennen, dass die 60-tägige Frist zur Geltendmachung
des Anspruchs nur bei Einreichung sämtlicher gestützt auf Art. 77 Abs. 1
AVIV verlangten Unterlagen als gewahrt gilt und im Säumnisfall die schwerwiegende
Verwirkungsfolge eintritt.
4. Nach dem Gesagten darf dem Beschwerdeführer aus seinem Versäumnis kein
Rechtsnachteil erwachsen. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen,
damit sie die übrigen Voraussetzungen prüfe und über den Entschädigungsanspruch
erneut befinde. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob allenfalls Gründe
für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 35 OG und Art. 24 VwVG
gegeben sind.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Oktober 2001 sowie die
Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 17. April 2001 aufgehoben, und es wird
die Sache an die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau zurückgewiesen,
damit sie über das Leistungsbegehren neu verfüge.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 27. März 2002