C 314/01
Urteil vom 29. Oktober 2002 III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber
Ackermann
R._, 1935, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Horgen,
Seestrasse 217, 8810 Horgen, Beschwerdegegnerin
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 28. September 2001)
Sachverhalt:
A. Im Rahmen einer Umstrukturierung seiner Arbeitgeberfirma wurde R._, geboren
1935, per Ende Mai 1998 frühzeitig pensioniert. Die Arbeitslosenkasse der
Gewerkschaft Bau & Industrie GBI lehnte mit Verfügung vom 17. Juli 1998
den mit Anmeldung vom 16. Juni 1998 gestellten Antrag auf Leistungen der
Arbeitslosenversicherung ab, da die bezogene Altersleistung höher als die
zu erwartende Arbeitslosenentschädigung sei.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. September 2001 in dem Sinne gut, dass
die Verfügung vom 17. Juli 1998 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse
zurückgewiesen wurde, damit sie die R._ ab dem 1. Juni 1998 zustehende Arbeitslosenentschädigung
neu berechne.
C. R._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den sinngemässen Anträgen,
unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung
seien ihm Arbeitslosenentschädigungen von monatlich Fr. 6172.-, eventualiter
Fr. 4795.-, zuzusprechen; subeventualiter sei die Sache zur Neuberechnung
an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen. Ferner beantragt er die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung.
Die Arbeitslosenkasse schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 13 Abs. 3 AVIG kann der Bundesrat zur Verhinderung eines ungerechtfertigten
gleichzeitigen Bezuges von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und
Arbeitslosenentschädigung die Anrechnung von Beitragszeiten vorzeitig pensionierter
Personen von Art. 13 AVIG abweichend regeln. Gestützt auf diese Delegationsnorm
hat der Bundesrat in Art. 12 AVIV unter der Marginalie "Beitragszeit vorzeitig
pensionierter Versicherter" folgende Bestimmung erlassen: "1 Versicherten,
die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, wird
nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die
sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. 2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der
Versicherte: a. aus wirtschaftlichen Gründen oder auf Grund von zwingenden
Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde
und b. einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als
die Entschädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde. 3 Als Altersleistungen
gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge."
1.2 Gemäss der bis 31. August 1999 gültigen (und infolge der im Juli 1998
ergangenen Verwaltungsverfügung hier massgebenden) Fassung des Art. 18 Abs.
4 AVIG durfte das Taggeld zusammen mit Vorruhestandsleistungen der beruflichen
Vorsorge und allfälligen Zwischenverdiensten 90 % des letzten massgebenden
versicherten Verdienstes vor der Pensionierung nicht übersteigen. Dabei wurden
die Vorruhestandsleistungen als Leistungen der obligatorischen und weitergehenden
beruflichen Vorsorge definiert (Art. 32 AVIV in der bis 31. August 1999 gültigen
Fassung in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 AVIV).
Stellt die von der Arbeitgeberfirma finanzierte monatliche Rente dagegen
eine freiwillige Abgangsentschädigung im Rahmen der vorzeitigen Pensionierung
dar, ist sie - entsprechend einer Weisung des Bundesamtes für Wirtschaft
und Arbeit (BWA; heute seco) vom 15. Mai 1998 - für die Taggeldhöhe unbeachtlich.
Diese Weisung ist zwar vom Eidgenössischen Versicherungsgericht als gesetzwidrig
erkannt worden, wird jedoch von der Verwaltung konsequent angewandt, weshalb
die Gleichbehandlung im Unrecht der Gesetzmässigkeit des Verwaltungshandelns
vorgeht (BGE 126 V 390).
2.
2.1 Bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung erzielte der Beschwerdeführer
ein monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 7964.- (inkl. 13. Monatslohn).
Seither erhält er eine monatliche Rente der Pensionskasse von insgesamt Fr.
4240.- (lebenslängliche Altersrente Fr. 1157.-, Überbrückungsrente bis zum
Erreichen des AHV-Alters Fr. 1990.-, Differenzrente bis zum Erreichen des
AHV-Alters Fr. 1093.-). Im Weiteren bezieht der Versicherte seit März 2001
Leistungen aus einer (von 1998 auf 2001) aufgeschobenen Rentenversicherung,
welche Vorinstanz und Verwaltung mit einem Betrag von monatlich Fr. 1455.-
berücksichtigt haben.
2.2 Streitig ist, welche der im Rahmen der frühzeitigen Pensionierung fliessenden
Leistungen gemäss Art. 12 AVIV betreffend Beitragszeit und - falls diese
zu bejahen ist - nach der bis Ende August 1999 massgebenden Fassung des Art.
18 Abs. 4 AVIG betreffend Umfang des Leistungsanspruchs anzurechnen sind.
Demgegenüber ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass der Versicherte
aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig pensioniert worden ist (vgl. Art.
12 Abs. 2 lit. a AVIV).
2.3
2.3.1 Der Versicherte bringt vor, die Monatsrente von Fr. 4240.- werde nur
im Umfang von Fr. 994.- durch die Pensionskasse finanziert, der Rest (Ausfall
der Rentenkürzung wegen vorzeitiger Pensionierung, Überbrückungsrente, Differenzrente)
werde hingegen durch den Arbeitgeber bezahlt, was dieser mit Schreiben vom
1. und 5. November 2001 bestätigt habe.
Der grösste Teil der Rentenleistung ist tatsächlich durch die ehemalige Arbeitgeberfirma
finanziert worden, dennoch vermag dies nichts daran zu ändern, dass eine
Vorsorgeleistung im Sinne des Art. 18 Abs. 4 AVIG in der bis 31. August 1999
gültigen Fassung resp. des Art. 12 Abs. 2 lit. b AVIV vorliegt. Denn der
von der ehemaligen Arbeitgeberin im Voraus an die Pensionskasse bezahlten
Leistung zu Gunsten des Beschwerdeführers liegt der Versicherungsgedanke
zugrunde, da vor dem - obwohl kurz bevorstehenden - Eintritt der frühzeitigen
Pensionierung der Eintritt des Risikos Alter noch unsicher gewesen ist. Gedeckt
ist der Lohnverlust infolge vorzeitiger Pensionierung, sodass das Risiko
Alter (und nicht dasjenige der Arbeitslosigkeit) versichert worden ist, wobei
im Rahmen der Frühpensionierung eine Vorverschiebung des Eintrittszeitpunktes
erfolgte. Wäre tatsächlich - wie es die Vorinstanz annimmt - das Risiko der
Arbeitslosigkeit versichert, müssten die entsprechenden Leistungen der Pensionskasse
bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit eingestellt werden können, was
jedoch nicht der Fall ist. Insoweit ist der vorliegende Fall nicht mit dem
Urteil H. vom 9. März 2001, C 90/00, zu vergleichen, in welchem zwar eine
freiwillige Leistung der Arbeitgeberfirma via Pensionskasse als Abgangsentschädigung
taxiert wurde, jedoch von den Parteien ein Widerruf oder zumindest eine Änderung
für den Fall des Findens einer neuen Arbeitsstelle vereinbart worden ist.
Im Weiteren hat der Beschwerdeführer die reglementarische Altersgrenze für
die frühzeitige Pensionierung überschritten. Da die entsprechenden Leistungen
der Pensionskasse ohne weiteres geleistet werden, besteht offensichtlich
auch ein diesbezüglicher Anspruch des Versicherten. Die von der ehemaligen
Arbeitgeberfirma an die Pensionskasse erbrachte Zahlung stellt somit weder
massgebenden Lohn (vgl. Art. 8 lit. a AHVV; andernfalls läge gemäss Art.
11 Abs. 3 AVIG gar kein anrechenbarer Arbeitsausfall vor) noch eine Abgangsentschädigung
dar, denn eine solche wäre frei verwendbar und bliebe nicht - wie der entsprechende
Betrag in vorliegender Sache - der Vorsorge verhaftet. Es liegt eine Situation
ähnlich derjenigen vor, in welcher der Arbeitgeber die gesamte zweite Säule
finanziert (vgl. Art. 66 Abs. 1 BVG), der Versicherte den Versicherungsfall
"Alter" erlebt und ein Ersatzeinkommen in Form einer Rente erzielt.
2.3.2 Nichts anderes ergibt sich auch aus einem Quervergleich mit der Regelung
der Alters- und Hinterlassenenversicherung, wobei diese Qualifikation in
der Weisung des BWA (heute seco) vom 15. Mai 1998 für die arbeitslosenversicherungsrechtliche
Behandlung allerdings als nicht massgebend betrachtet wird. In der bis 31.
Dezember 2000 gültigen Fassung des Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV waren nicht
Erwerbseinkommen die reglementarischen Leistungen selbstständiger Vorsorgeeinrichtungen
und vertraglich mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Vorsorgeleistungen, wenn
der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles die Leistungen persönlich
beanspruchen konnte. Nach Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV in der seit 1. Januar
2001 gültigen Fassung gehören nicht zum Erwerbseinkommen reglementarische
Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte
bei Eintritt des Vorsorgefalles die Leistungen persönlich beanspruchen kann.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, sodass die Leistungen der Pensionskasse
auch im Sinne der Alters- und Hinterlassenenversicherung kein Erwerbseinkommen
darstellen.
2.3.3 Damit ist die - in masslicher Hinsicht nicht zu beanstandende - gesamte
Rentenleistung der Pensionskasse in Höhe von Fr. 4240.- im Rahmen der Beitragszeit
wie auch bei der Berechnung des Anspruchs auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung
zu berücksichtigen, da es sich um Leistungen der beruflichen Vorsorge handelt.
Mangels Vorliegens einer freiwilligen Abgangsentschädigung findet die Weisung
des BWA (heute seco) vom 15. Mai 1998, wonach solche (hier nicht vorliegende)
Leistungen nicht anzurechnen sind, keine Anwendung (vgl. Erw. 1.2 in fine
hievor).
2.4 Der Beschwerdeführer anerkennt die Berücksichtigung des aufgeschobenen
Kapitalbezuges aus der zweiten Säule bei der Bemessung der Überentschädigung,
jedoch bemängelt er die vorgenommene Umrechnung: wegen seines Alters zur
Zeit der vorzeitigen Pensionierung sei richtigerweise der Umrechnungsfaktor
12.9 (statt 12.2) heranzuziehen, was zu einem zu berücksichtigenden Betrag
von Fr. 1377.- (anstatt Fr. 1455.-) führe.
Der Versicherte war im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung 62 Jahre und
6 Monate alt, womit der Betrag des aufgeschobenen Kapitalbezuges von Fr.
213'119.- gemäss der Weisung des BWA (heute seco) über die Umwandlung von
Kapitalabfindungen in Monatsrenten (ALV-Praxis 98/1, Blatt 3/1 und 2) durch
den Divisor 12.9 zu teilen ist, was zu einem Jahresbetrag von Fr. 16'521.-
führt und pro Monat Fr. 1377.- ergibt. Die Arbeitslosenkasse wird dies bei
der Neuberechnung der Arbeitslosenentschädigung zu berücksichtigen haben;
zudem wird sie das Vorliegen der restlichen Anspruchsvoraussetzungen (Art.
8 ff. AVIG) und den Anspruchsbeginn (Art. 18 Abs. 1 AVIG) prüfen.
3. Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind
gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege erweist sich daher als gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September
2001, soweit die massliche Berücksichtigung des aufgeschobenen Kapitalbezuges
aus der zweiten Säule sowie den Anspruchsbeginn betreffend, und die Verfügung
der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI vom 17. Juli
1998 aufgehoben, und es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen,
damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über die Leistungsberechtigung
neu befinde.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 29. Oktober 2002