C 315/01
Urteil vom 1. September 2003
I. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter
Rüedi und Frésard; Gerichtsschreiber Grünvogel
F._ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur,
Beschwerdegegnerin
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 28. September 2001)
Sachverhalt:
A. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zahlte der Firma F._ AG für die
Monate Oktober bis Dezember 1999 Kurzarbeitsentschädigung aus. Dabei zog
sie eine Karenzzeit vom anrechenbaren Arbeitsausfall ab.
B. Eine dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Firma den Berechnungsmodus
für den Abzug der Karenzzeit in Frage stellte, wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. September 2001 ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde rügt die Firma erneut die Berechnung
des Abzuges für die Karenzzeit und vertritt dabei den Standpunkt, für die
Karenztage sei der prozentuale Arbeitsausfall durch Kurzarbeit zu berücksichtigen.
Die Kasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf
eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 AVIG wird vom anrechenbaren Arbeitsausfall für jede
Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit (délai d'attente,
periodo d'attesa) von höchstens drei Tagen abgezogen. Der Abzug beträgt nach
Art. 50 AVIV in der bis Ende Juni 2003 gültigen Fassung pro Abrechnungsperiode
zwei Karenztage (jours d'attente, giorni d'attesa) für die 1.-6. Abrechnungsperiode
und anschliessend drei Karenztage. Gemäss dem sich ebenfalls auf Art. 32
Abs. 2 AVIG stützenden Art. 49 AVIV gilt als voller Arbeitstag der fünfte
Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers.
2. Streitig ist, ob die genannte Gesetzesbestimmung dahingehend zu verstehen
ist, dass - so Vorinstanz und Verwaltung - vom anrechenbaren Arbeitsausfall
die bestimmte Anzahl von Arbeitstagen entsprechend der (ohne Kurzarbeit)
üblichen Dauer abgezogen und damit nicht von der Arbeitslosenversicherung
entschädigt wird, oder dass - so die Beschwerdeführerin - Arbeitstage im
Umfang der Kurzarbeit abgezogen werden mit der Folge, dass der Arbeitsausfall
erst nach Ablauf der bestimmten Anzahl von Arbeitstagen, an denen Kurzarbeit
durchgeführt wird, angerechnet und entschädigt wird.
3. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach Wortlaut,
Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen ausgelegt werden.
Eine historisch orientierte Auslegung ist für sich allein nicht entscheidend.
Anderseits vermag aber nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzgebers aufzuzeigen,
welche wiederum zusammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen
verbindliche Richtschnur des Richters und der Richterin bleibt, auch wenn
sie das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder Rechtsfortbildung veränderten
Umständen anpassen oder es ergänzen (BGE 129 I 15 Erw. 3.3, 129 V 98 Erw.
2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Der Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 AVIG in der aktuell geltenden Fassung
vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996, gibt keine klare Antwort
auf die im Raum stehende Frage. Während der Begriff der Karenzzeit für sich
allein eher das Verständnis der Beschwerdeführerin stützt (vgl. etwa Duden,
Das grosse Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd. 4: Frist, innerhalb deren
etwas Bestimmtes nicht getan, z. B. kein Ersatz geleistet, werden darf),
spricht die gesetzliche Formulierung, dass vom an sich anrechenbaren Ausfall
etwas abgezogen wird, eher gegen das Verständnis eines rein zeitlichen Aufschubs
der Leistungspflicht.
4.2 Die ursprüngliche Fassung von Art. 32 Abs. 2 AVIG vom 25. Juni 1982 lautete
dahingehend, dass je Abrechnungsperiode ein voller Arbeitstag als Karenztag
abzuziehen sei (AS 1982 2196). Der Arbeitgeber sollte eine Beteiligung von
5 Prozent, berechnet auf dem Lohn für die Normalarbeitszeit des betroffenen
Arbeitnehmers, tragen (Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz
über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli
1980, BBl 1980 III 593). Auch die spätere Fassung vom 5. Oktober 1990, mit
welcher die Karenzzeit zur Herabsetzung der Belastung des Arbeitgebers (Botschaft
des Bundesrates zu einer Teilrevision des AVIG vom 23. August 1989, BBl 1989
III 392) von bisher einem auf einen halben Arbeitstag gesenkt wurde, war
diesbezüglich eindeutig (AS 1991 2127). Erst anlässlich der letzten Revision
von Art. 32 Abs. 2 AVIG (Änderung vom 23. Juni 1995, AS 1996 273, 280) wurde
der Begriff "Arbeitstag" durch "Tage" ersetzt. Mit dieser Änderung des Wortlautes
sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht ein Systemwechsel zum Ausdruck
kommen. Ziel dieser Gesetzesänderung war einzig, durch das Erhöhen der -
neu vom Bundesrat festzulegenden - Karenzzeit eine Ausgabensenkung zu Lasten
der finanziell zusätzlich in die Pflicht genommenen Arbeitgeber zu erwirken
und dabei gleichzeitig zu verhindern, dass die Kurzarbeit wegen der durch
die Wirtschaftslage notwendig gewordenen Verlängerung der Bezugsdauer nunmehr
als billige Alternative zur Durchführung notwendiger Strukturbereinigungen
missbraucht wird (Botschaft des Bundesrates zur zweiten Teilrevision des
AVIG vom 29. November 1993, BBl 1994 I 361).
Gerade im Bestreben des Gesetzgebers, die Kurzarbeit nicht als billige Alternative
zur Vornahme notwendiger Strukturbereinigungen erscheinen zu lassen, ist
die Begründung zu finden, weshalb die Belastung des Arbeitgebers auch vom
Zweck der Karenztage her ungeachtet des Umfangs des täglichen Arbeitsausfalls
festgesetzt werden sollte, mit der Konsequenz, dass Arbeitgeber mit geringen
Ausfällen durch die Kurzarbeitsentschädigung weniger entlastet sind als jene
mit umfassender Kurzarbeit (vgl. auch Botschaft des Bundesrates zu einem
neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980, BBl 1980 III 593). Der Arbeitgeber,
der nur einen geringen Arbeitsausfall aufzuweisen hat, wird damit zu einem
echten unternehmerischen Entscheid gezwungen und davon abgehalten, allzu
leicht Kurzarbeit einzuführen (ebenso: Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,
Bd. III, N 4 f. zu Art. 32 in der ab 1. Januar 1992 gültig gewesenen Fassung).
Die finanzielle Belastung muss spürbar sein (BBl 1994 I 361). Dieses gesetzgeberische
Ziel wird besser erreicht, wenn die Karenzfrist nach den (vollen) Arbeitstagen
bestimmt wird, als wenn, wie vom Beschwerdeführer gefordert, man sich an
die Kalendertage, während denen Kurzarbeit durchgeführt wird, anlehnt.
4.3 Zusammenfassend ist die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 AVIG dahingehend
auszulegen, dass als Karenzzeit von höchstens drei Tagen, welche vom anrechenbaren
Arbeitsausfall abgezogen wird, die verordnungsmässig näher bestimmte Anzahl
von vollen Arbeitstagen entsprechend der normalen Arbeitszeit des Arbeitnehmers
gilt (im Ergebnis ebenso: Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Stand: Frühjahr 1998,
S. 166 Rz 433).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 1. September 2003