C 319/05
Urteil vom 10. Juli 2006 III. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Lanz
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel, Beschwerdeführerin,
gegen
R._, 1961, Beschwerdegegnerin
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
(Entscheid vom 27. Oktober 2005)
Sachverhalt:
A. Die 1961 geborene R._ erhielt im Rahmen der am 1. Februar 2003 eröffneten
Rahmenfrist für den Leistungsbezug Arbeitslosenentschädigung. Vom 16. Juni
bis 29. August 2003 ging sie - zunächst teil- und dann vollzeitlich - wieder
einer Erwerbstätigkeit nach. Am 1. Oktober 2003 trat die Versicherte ein
Nachdiplomstudium an der University X._ in Grossbritannien an, welches sie
gemäss der am 6. Oktober 2004 ausgestellten Bestätigung der Ausbildungsstätte
erfolgreich abschloss. Zwischenzeitlich hatte R._ am 22. September 2004 erneut
Arbeitslosenentschädigung beantragt. Diese wurde der Versicherten vom 27.
September bis 26. Dezember 2004 nach den bei Arbeitssuche in einem EU- oder
EFTA-Land geltenden Regeln ausgerichtet. Am 24. Januar 2005 meldete sich
die Versicherte erneut zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar
2005 an. Mit Verfügung vom 17. Februar 2005 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt einen solchen Anspruch mit der Begründung, R._ habe weder die
Beitragszeit innerhalb der hiefür geltenden Rahmenfrist vom 1. Februar 2003
bis 31. Januar 2005 erfüllt noch sei sie davon befreit. Daran hielt die Verwaltung
mit Einspracheentscheid vom 8. März 2005 fest.
B. Die von R._ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt gut. Es hob den Einspracheentscheid vom 8. März 2005 auf, bejahte
unter Hinweis auf das an der University X._ absolvierte Studium die Befreiung
von der Erfüllung der Beitragszeit und wies die Sache zur Prüfung der übrigen
Leistungsvoraussetzungen und zur neuen Verfügung über den Leistungsanspruch
ab 1. Februar 2005 im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück (Entscheid
vom 27. Oktober 2005).
C. Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren,
der kantonale Entscheid sei aufzuheben.
Die Versicherte und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine
Vernehmlassung. Das kantonale Gericht schliesst sinngemäss auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ab 1. Februar 2005 unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Erfordernisses
der Erfüllung der Beitragszeit oder der Befreiung hievon (Art. 8 Abs. 1 lit.
e AVIG).
Dabei steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin in der
vom 1. Februar 2003 bis 31. Januar 2005 laufenden Rahmenfrist für die Beitragszeit
(Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG; vgl. auch Art. 9 Abs. 4 AVIG) weniger als die
vom Gesetz verlangten mindestens zwölf Monate beitragspflichtiger Beschäftigung
oder dieser gleichgestellter Zeiten (Art. 13 Abs. 1 und 2 AVIG) aufweist.
Zu prüfen ist, ob der Vorinstanz darin gefolgt werden kann, dass im absolvierten
Studium an der University X._ ein Befreiungstatbestand zu sehen ist.
2. Die für die Beantwortung dieser Frage relevanten gesetzlichen Grundlagen
sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Danach sind Personen
von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, welche innerhalb der Rahmenfrist
(Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem
Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen
einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während
mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit.
a AVIG). Richtig wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zum Begriff der
Ausbildung und dem Erfordernis der Überprüfbarkeit (namentlich ARV 2000 Nr.
28 S. 146 Erw. 1b mit Hinweisen). Beizufügen bleibt, dass zwischen der Nichterfüllung
der Beitragszeit und dem gesetzlich umschriebenen Hinderungsgrund ein Kausalzusammenhang
bestehen muss (BGE 130 V 231 f. Erw. 1.2.3; ARV 2005 Nr. 10 S. 133 Erw. 2.1
[Urteil B. vom 4. Oktober 2004, C 139/04] und Nr. 18 S. 208 f. Erw. 2.2 [Urteil
M. vom 8. Juli 2004, C 311/02], je mit Hinweisen).
3. Gemäss der übereinstimmenden und nach Lage der Akten zutreffenden Auffassung
der Parteien genügt das absolvierte Nachdiplomstudium an der University X._
sowohl qualitativ als auch hinsichtlich der Überprüfbarkeit den Anforderungen
an eine als Hinderungsgrund für die Erfüllung der Beitragszeit in Frage kommende
Ausbildung. Unbestrittenermassen ist auch das Erfordernis des mindestens
zehnjährigen Wohnsitzes in der Schweiz erfüllt.
Uneinigkeit besteht in der Beantwortung der Frage, ob die Ausbildung die
Versicherte tatsächlich während mehr als zwölf Monaten an der Erfüllung der
Beitragszeit gehindert hat.
3.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, die Versicherte habe mit Erhalt der
Bestätigung der University X._ vom 6. Oktober 2004 Kenntnis vom erfolgreichen
Abschluss des am 1. Oktober 2003 begonnenen Studiums erhalten. Erst in diesem
Zeitpunkt sei die Ausbildung als beendet zu betrachten. Damit sei das Erfordernis
der überjährigen Ausbildungszeit erfüllt.
Demgegenüber beruft sich die Arbeitslosenkasse auf den Umstand, dass die
Versicherte sich bereits am 22. September 2004 wieder zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
angemeldet hatte und diese ab 27. September 2004 auch bezog. Dies zeige,
dass das Studium spätestens ab 27. September 2004 keinen Hinderungsgrund
für die Erfüllung der Beitragszeit mehr dargestellt habe.
3.2 Nach der Rechtsprechung gilt als Abschluss der Ausbildung jener Zeitpunkt,
in welchem die versicherte Person davon Kenntnis erhält, dass sie die Schlussprüfung
mit Erfolg bestanden hat (ARV 2000 Nr. 28 S. 146 Erw. 1b mit Hinweisen).
Nachbesserungen von Diplomarbeiten oder Wiederholungen von Prüfungen zählen
unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls zur Ausbildungsdauer (ARV 2000
Nr. 28 S. 147 Erw. 2c).
Eine Ausbildung kann aber auch schon vor der Bekanntgabe des Ergebnisses
der Abschlussprüfung als Hinderungsgrund für die Erfüllung der Beitragszeit
dahinfallen. Dies ist dann der Fall, wenn feststeht, dass die versicherte
Person auch bei einem negativen Prüfungsergebnis oder aber weil sie - aus
welchen Gründen auch immer - sich eines positiven Prüfungsausgangs sicher
ist, schon früher dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und somit vermittlungsfähig
ist. Ob und ab wann dies zutrifft, ist aufgrund der gesamten Umstände zu
beurteilen. Es gilt der im Sozialversicherungsrecht übliche (BGE 126 V 360
Erw. 5b mit Hinweisen) Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich am 22. September 2004 wieder zur Arbeitsvermittlung
und zum Bezug von Arbeitslosentschädigung angemeldet. Sie bestätigte dabei
unterschriftlich, für eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit zur Verfügung zu
stehen. Auf dieser Grundlage bezog sie ab 27. September 2004 Arbeitslosenentschädigung.
Die Vorinstanz erklärt dieses Vorgehen damit, dass sich die Versicherte mit
Blick auf die Zeit nach dem Abschluss der Ausbildung um versicherungsrechtliche
Belange im Bereich der Arbeitslosenversicherung kümmerte. Dies vermöge nichts
daran zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin erst ab 6. Oktober 2004 und
somit nach Ablauf von mehr als zwölf Monaten nicht mehr ausbildungsbedingt
an der Erfüllung der Beitragszeit gehindert gewesen sei.
Diese Beurteilung hält nicht Stich. Vielmehr gab die Versicherte mit ihrem
Verhalten zu erkennen, dass ihr eine Arbeitsaufnahme spätestens ab 27. September
2004, somit vor Erhalt des offiziellen Prüfungsergebnisses und namentlich
auch bevor die Ausbildung mehr als ein Jahr gedauert hatte, möglich gewesen
wäre. Dass es sich diesbezüglich anders verhalten haben sollte, wurde von
der Beschwerdegegnerin weder im Einsprache- noch im kantonalen Verfahren
überzeugend begründet. Letztinstanzlich enthielt sie sich einer Stellungnahme.
Es ist daher mit der Verwaltung festzustellen, dass die Versicherte spätestens
am 27. September 2004 durch die Ausbildung nicht mehr an der Erfüllung der
Beitragszeit gehindert war. Damit ist das Erfordernis der zwölf Monate übersteigenden
Dauer nicht erfüllt und liegt kein Befreiungsgrund vor.
3.4 Einspracheweise hatte die Versicherte noch vorgebracht, sie habe sich
aufgrund einer ungenügenden Auskunft der Verwaltung zu früh wieder bei der
Arbeitslosenversicherung angemeldet. Dieser Gesichtspunkt ist, obwohl vor-
und letztinstanzlich nicht erwähnt, im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes
in die Beurteilung einzubeziehen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit
Art. 132 OG, BGE 125 V 500 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch ARV 2005 Nr. 22
S. 223 Erw. 2.1 mit Hinweisen und Erw. 2.2.1 [Urteil K. vom 20. Januar 2005,
C 124/04]).
Nach der Rechtsprechung können falsche Auskünfte oder eine Verletzung der
Beratungspflicht durch Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen
eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten
(BGE 131 V 480 f. Erw. 5 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Zu diesen Voraussetzungen
zählt, dass die rechtsuchende Person im Vertrauen auf die Richtigkeit (und
Vollständigkeit) der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne
Nachteil rückgängig gemacht werden können. Dies kann von vornherein ausgeschlossen
werden, wenn die rechtsuchende Person auch bei richtiger Auskunft oder genügender
Beratung gar nicht anders hätte disponieren wollen oder können. Letzteres
trifft hier zu. Gemäss Einsprachebegründung suchte die Versicherte am 22.
September 2004 den zuständigen Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde auf.
Dieser habe ihr mitgeteilt, dass sie in der noch laufenden Rahmenfrist für
den Leistungsbezug ab 27. September 2004 Arbeitslosenentschädigung beziehen
könne. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin hätte er sie dabei über die
drohende Nichtanerkennung des Befreiungsgrundes informieren müssen und erst
auf den 4. Oktober 2004 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung vormerken
dürfen. Entscheidend ist indessen, dass die Versicherte, wie bereits festgestellt,
spätestens ab dem 27. September 2004 durch die Ausbildung nicht mehr an der
Erfüllung der Beitragszeit gehindert wurde. Dies war durch Dispositionen
von ihrer Seite nicht mehr - jedenfalls nicht in arbeitslosenversicherungsrechtlich
zulässiger Weise - beeinflussbar. Insofern hätte auch eine weitergehende
Beratung zu keinem anderen Ergebnis geführt. Es bleibt somit dabei, dass
die Verwaltung einen Anspruch der Beschwerdegegnerin ab Arbeitslosenentschädigung
ab 1. Februar 2005 zu Recht in Ermangelung der Erfüllung der Beitragszeit
und der Befreiung hievon verneint hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 27. Oktober 2005 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung,
Basel, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 10. Juli 2006