C 322/99
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Rüedi und Meyer; Gerichtsschreiberin
Berger
Urteil vom 20. April 2001
in Sachen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Pratteln, Beschwerdeführerin,
gegen
1. M.B._, 2. L.F._, 3. M.K._, 4. V.M._, 5. Y.M._, 6. N.D._, 7. A.P._, 8.
R.R._, 9. B.S._, 10. R.S._, 11. S.V._, 12. I.V._, 13. J.Z._,
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Advokatin Evelyne Alder, Freie Strasse
59, Basel,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
A.- Die dreizehn im Rubrum als Beschwerdegegner aufgeführten Personen waren
Arbeitnehmer der M._ AG und erhielten mehrheitlich für die Monate Oktober
bis Dezember 1997, teilweise bereits für weiter zurückliegende Monate, keinen
Lohn für geleistete Arbeit. Am 1. Dezember 1997 schloss die M._ AG mit der
T._ AG in Gründung per 1. Februar 1998 einen Kaufund Übernahmevertrag ab.
Die Gründung der T._ AG erfolgte am 9. Dezember 1997. Am 12. Dezember 1997
änderte die M._ AG ihre Firma in F._ AG. Ein Grossteil der rubrizierten Arbeitnehmer
kündigte am 16. Dezember 1997 das Arbeitsverhältnis mit der M._ AG bzw. der
F._ AG wegen Lohngefährdung fristlos, anderen hatte die Arbeitgeberin bereits
im November 1997 auf Ende Dezember 1997 gekündigt, einzelne wurden in der
T._ AG angestellt. Mit Verfügungen vom 18. Februar 1998 lehnte die Öffentliche
Arbeitslosenkasse Baselland die Gesuche der im Rubrum aufgeführten Arbeitnehmer
um Insolvenzentschädigung ab. Zur Begründung gab sie an, die Ausrichtung
von Insolvenzentschädigung bei der Übernahme einer Firma würde zu einer zweckwidrigen
Liquidations- bzw. Sanierungshilfe führen.
B.- Die dreizehn Betroffenen liessen Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
die Verfügungen vom 18. Februar 1998 seien aufzuheben und es seien ihnen
Insolvenzentschädigungen samt Zins zu 5 % seit 23. Dezember 1997 auszurichten.
Nachdem die Arbeitslosenkasse auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten
war, hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerden
im Sinne der Erwägungen gut und wies die Sache zur Prüfung der individuellen
Anspruchsvoraussetzungen sowie zur Berechnung der Insolvenzentschädigungen
an die Arbeitslosenkasse zurück (Entscheid vom 28. April 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Arbeitslosenkasse die
Aufhebung des kantonalen Entscheides. Die dreizehn Arbeitnehmer lassen die
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das Staatssekretariat
für Wirtschaft (seco) schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
D.- Die dreizehn als Beschwerdegegner rubrizierten Personen haben mit Eingabe
vom 11. Februar 2000 mitteilen lassen, dass über die T._ AG am 11. Januar
2000 der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren am 27. Januar 2000 mangels
Aktiven eingestellt worden sei. Die bereits seit Einreichung der Beschwerden
beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft sistierten Lohnprozesse
seien vom Bezirksgericht X._ daraufhin gemäss Art. 207 SchKG sistiert worden
(Verfügungen vom 27. Januar 2000).
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Vereinigung der Prozesse C 321/99
und C 322/99. Obschon beiden Verfahren identische Verwaltungsgerichtsbeschwerden
der gleichen Arbeitslosenkasse zu Grunde liegen, welche sich gegen zwei gleichentags
ergangene, übereinstimmende kantonale Entscheide richten, und sich die gleichen
Rechtsfragen stellen, ist auf eine Verfahrensvereinigung zu verzichten, weil
die Beschwerdegegner nicht identisch sind (BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466
Erw. 1 mit Hinweisen; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation
judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegner nach Massgabe von
Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben. Unter
den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, ob ein Betriebsübergang im Sinne
von Art. 333 OR vorliegt und, bejahendenfalls, ob die damit verbundene solidarische
Haftung der Erwerberin für die Lohnforderungen aus den Arbeitsverhältnissen
zwischen der Veräusserin und den Arbeitnehmern den Anspruch auf Insolvenzentschädigung
ausschliesst. Umstritten sind somit die Auswirkungen des Art. 333 OR auf
die insolvenzentschädigungsrechtliche Ordnung.
3.a) Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer
von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen
oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung,
wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem
Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Die Insolvenzentschädigung deckt nach
Art. 52 Abs. 1 AVIG (in der vom 1. Januar 1996 bis 31. August 1999 geltenden,
vorliegend anwendbaren Fassung) Lohnforderungen für die letzten sechs Monate
des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag
nach Artikel 3 Absatz 1; als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.
b) Der gesetzliche Zweck der Insolvenzentschädigung besteht im Schutz der
Lohnguthaben der Arbeitnehmer und in der Sicherstellung des Lebensunterhaltes
der Arbeitnehmer im Konkursfall des Arbeitgebers (BBl 1980 III 534 f. und
606; BGE 114 V 58 Erw. 3c). Diesem Zweck entsprechend können nur effektive
Lohnansprüche, welche von der versicherten Person zumindest glaubhaft zu
machen sind (Art. 74 AVIV), Gegenstand des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung
bilden (ARV 1998 Nr. 12 S. 62 Erw. 3a).
c) Mit der Ausrichtung der Entschädigung gehen laut Art. 54 Abs. 1 AVIG die
Lohnansprüche des Versicherten im Ausmass der bezahlten Entschädigung und
der von der Kasse entrichteten Sozialversicherungsbeiträge samt dem gesetzlichen
Konkursprivileg auf die Kasse über. Diese darf auf die Geltendmachung nicht
verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht
eingestellt (Art. 230 SchKG). Nach der angeführten Gesetzesbestimmung tritt
die Arbeitslosenkasse im Umfang der von ihr entrichteten Insolvenzentschädigung
voll in die Rechte der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern ein; die Rechtsstellung
der Kasse entspricht derjenigen der Arbeitnehmer, deren Lohnforderungen sie
anstelle der Arbeitgeber mit gesetzlichem Rückgriffsrecht auf diese bzw.
auf die Konkursmasse befriedigt (BGE 112 V 63 Erw. 2c). Die Arbeitnehmer
müssen allerdings gemäss der allgemeinen Schadenminderungspflicht im Konkursoder
Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber den Arbeitgebern
zu wahren (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 AVIG; BGE 114 V 59 Erw. 3d; ARV 1999 Nr.
24 S. 142 f. Erw. 1c).
4.a) Nach Art. 333 Abs. 1 OR geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten
und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, wenn
der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten überträgt
und der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Der bisherige Arbeitgeber
und der Erwerber des Betriebes haften solidarisch für die Forderungen des
Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher
bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise
beendigt werden könnte oder bei Ablehnung des Übergangs durch den Arbeitnehmer
beendet wird (Art. 333 Abs. 3 OR).
b) Der Zweck von Art. 333 Abs. 1 OR in der Fassung vom 25. Juni 1971 bestand
ursprünglich nur darin, den Übergang von Unternehmen zu erleichtern und dem
Erwerber des Betriebes die eingearbeiteten Arbeitskräfte nach Möglichkeit
zu sichern; im Übrigen konnte der Erwerber einen Arbeitsvertrag aus beliebigem
Grund kündigen (BGE 114 II 352 Erw. 3). Mit der Revision vom 17. Dezember
1993, in Kraft seit 1. Mai 1994, wurde die Bestimmung jedoch der Richtlinie
Nr. 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. Nr. L 61 vom
5. März 1977 S. 26 ff.; modifiziert durch die Richtlinie Nr. 98/50/EG des
Rates vom 29. Juni 1998 [ABl. Nr. L 201 vom 17. Juli 1998]) angepasst, mit
der die umfassende Wahrung der Interessen der betroffenen Arbeitnehmer beim
Betriebsübergang angestrebt wird (BGE 123 III 468; nicht veröffentlichtes
Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 1999, 4C.37/1999; Beat Denzler, Zur
Tragweite von Art. 333 OR, in: recht 1998 S. 66 ff.; Adrian Staehelin, Zürcher
Kommentar, Der Arbeitsvertrag: Art. 319-362 OR, 3. Aufl., Zürich 1996, N
1 zu Art. 333 OR; Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, Kommentar zu den Art.
331-335 OR, Bern 1992, N 2 zu Art. 333 OR; Michael E. Winkler, Unternehmensumwandlungen
und ihre Auswirkungen auf Arbeitsverträge, Diss. Zürich 2000, S. 29 f.; Wolfgang
Portmann, Individualarbeitsrecht, Zürich 2000, S. 182 Rz 839; Brunner/Bühler/Waeber,
Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, Deutsche Fassung der 2. Aufl., Basel/Frankfurt
a.M. 1997, N 3 zu Art. 333 OR; Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag,
2. Aufl., Bern 1996, N 1 zu Art. 333 OR; vgl. auch Gabriel Aubert, Die neue
Regelung über Massenentlassungen und den Übergang von Betrieben, in: AJP
1994 S. 703 f.). Die Auslegung des Betriebsübergangsbegriffs im Sinne von
Art. 333 OR orientiert sich an der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften (nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 25.
März 1999, 4C.37/1999, und vom 6. August 1996, 4P.66/1996; Winkler, a.a.O.,
S. 21 f.; Roland A. Müller, Die neuen Bestimmungen über den Betriebsübergang,
in: AJP 1996 S. 150 ff.).
c) Die erwähnten Interessen der Arbeitnehmer betreffen namentlich die Vertragsdauer,
welche durch den arbeitsrechtlichen Übergang nicht unterbrochen wird. Nicht
beeinträchtigt werden zudem dienstaltersabhängige Ansprüche wie Kündigungsschutz,
Lohnfortzahlung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung, Gratifikation oder
Abgangsentschädigung (Portmann, a.a.O., S. 182 Rz 839; Winkler, a.a.O., S.
63). Zweck der solidarischen Haftung der alten und neuen Arbeitgeber für
die aus den Arbeitsverhältnissen erwachsenen Forderungen der Arbeitnehmer,
die vor der Übergabe fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt
fällig werden, auf den die Arbeitsverhältnisse ordentlicherweise beendet
werden könnten (Art. 333 Abs. 3 OR), ist der Schutz der Arbeitnehmer vor
neuen Arbeitgebern, deren Bonität sie nicht kennen (Brühwiler, a.a.O., N
5 zu Art. 333 OR).
d) Im Gegensatz zur Lösung nach altem Recht (BGE 114 II 352 Erw. 3) geht
das Arbeitsverhältnis im Falle eines Betriebsübergangs automatisch auf die
erwerbende Person über, selbst wenn dies gegen deren Willen geschehen sollte
(BGE 123 III 468 Erw. 3b). Die Übernahme der bisherigen Arbeitsverhältnisse
ist seit der Revision von Art. 333 OR Rechtsfolge und nicht Tatbestandsmerkmal
(zur damit verbundenen Erschwernis von Betriebssanierungen durch Gründung
von Auffanggesellschaften: Franco Lorandi, Betriebsübernahmen gemäss Art.
333 OR im Zusammenhang mit Sanierungen und Zwangsvollstreckungsverfahren,
in: Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel, Festschrift 75 Jahre Konferenz
der Betreibungsund Konkursbeamten der Schweiz, Basel 2000, S. 96 und 101;
Hans Hofstetter, Zur Anwendbarkeit von Art. 333 OR bei Unternehmenssanierungen,
in: AJP 1998 S. 927 und 929 f.; Rico A. Camponovo, Übernahme von Arbeitsverhältnissen
gemäss Art. 333 OR bei Unternehmenssanierungen, in: Der Schweizer Treuhänder,
1998 S. 1417 ff.; Winkler, a.a.O., S. 103 ff. mit Hinweisen einerseits auf
die in der Literatur vorgeschlagenen Lösungsansätze zur einschränkenden Anwendung
von Art. 333 OR und anderseits auf die Auswirkungen der neuen Betriebsübergangsrichtlinie
98/50/EG vom 29. Juni 1998 für die Auslegung von Art. 333 OR; ferner Entscheid
der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt
vom 22. April 1999, publiziert in: BJM 2000 S. 31 ff. und BlSchK 1999 S.
232 ff.). Die Frage, ob der Erwerber oder die Erwerberin die Arbeitsverhältnisse
tatsächlich übernimmt oder nicht, ist also nur insoweit von Bedeutung, als
sich daraus Rückschlüsse auf die Entwicklung der betrieblichen Organisation
ziehen lassen (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 4. September
1998, 4C.221/1998). Eine Betriebsübertragung im Sinne von Art. 333 OR setzt
im Übrigen laut diesem Urteil keine rechtliche Beziehung zwischen altem und
neuem Arbeitgeber voraus; es genügt, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt
oder wieder aufgenommen wird. Für die Anwendung von Art. 333 OR ist das Vorliegen
einer zivilrechtlichen Übertragung folglich unerheblich (Winkler, a.a.O.,
S. 35; zu den Konsequenzen des als Vorentwurf des EJPD und des EFD vom Dezember
1997 vorliegenden Bundesgesetzes über die Fusion, Spaltung und Umwandlung
von Rechtsträgern vgl. Winkler, a.a.O., S. 38 f.; ferner Gasser/ Eggenberger,
Vorentwurf zu einem Fusionsgesetz Grundzüge und ausgewählte Einzelfragen,
in: AJP 1998 S. 457 ff., insbesondere S. 470 f.).
5.a) Das kantonale Gericht hat die Frage offen gelassen, ob im vorliegenden
Fall ein Betriebsübergang im Sinne von Art. 333 Abs. 1 OR gegeben sei. Die
Regelung nach Art. 333 OR und das Institut der Insolvenzentschädigung würden
nebeneinander stehen, weshalb Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob eine Betriebsübernahme
stattgefunden habe, Anspruch auf Insolvenzentschädigung hätten, sofern die
Voraussetzungen gemäss Art. 51 ff. AVIG gegeben seien. Mache der Arbeitnehmer
Lohnforderungen gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber geltend und würden diese
wegen Insolvenz nicht erfüllt, so bestehe Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
Die mit Art. 333 OR privatrechtlich eingeräumte Wahlfreiheit werde durch
die öffentlich-rechtliche Regelung der Art. 51 ff. AVIG nicht eingeschränkt.
Eine solche Einschränkung müsste im AVIG ausdrücklich geregelt sein, was
nicht der Fall sei. Bei Zweifeln über Ansprüche aus Arbeitsvertrag sei die
Arbeitslosenversicherung in analoger Anwendung von Art. 29 AVIG vorleistungspflichtig.
Gegen mögliche Missbräuche stünden ihr gegenüber der konkursiten Gesellschaft
die paulianischen Anfechtungsklagen der Art. 285 ff. SchKG zur Verfügung.
b) Die Arbeitslosenkasse ist der Ansicht, es lasse sich ohne Klärung der
Bedeutung eines vor Eröffnung des Konkurses über den vorherigen Arbeitgeber
erfolgten Betriebsüberganges für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung
nicht entscheiden, ob es der Schutzzweck der Insolvenzentschädigung und die
Ordnung gemäss Art. 333 OR zuliessen, unter dem Begriff des Arbeitgebers
gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG ungeachtet eines Betriebsüberganges auch den ehemaligen
Arbeitgeber zu erfassen. Das kantonale Gericht verkenne die Absichten des
Gesetzgebers, die einer sachgerechten Auslegung von Art. 333 OR zu Grunde
zu legen seien.
c) Im Ergebnis so seco und Arbeitslosenkasse führe die Auffassung der Vorinstanz
dazu, dass Art. 333 OR weitgehend seines Anwendungsbereiches beraubt und
die im Wirtschaftsleben bereits vielfach praktizierte Methode gewahrt bleibe,
sich durch entsprechende Rechtsgestaltungen der Lohnzahlungspflicht zu entledigen
und Lohnkosten wirksam der Sozialversicherung zu überbinden ("Sozialisierung"
von Lohnkosten). Der Wortlaut des Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG schliesse aus,
den Veräusserer eines Betriebs, über den nach erfolgtem Betriebsübergang
der Konkurs eröffnet wird, weiterhin als Arbeitgeber im Sinne jener Bestimmung
zu betrachten, weil er nicht mehr als Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis
weiterhafte, sondern lediglich auf Grund der gesetzlichen Solidarität als
Solidarschuldner.
d) Das seco führt an, die Insolvenzentschädigung gewährleiste keine voraussetzungslose
Rückversicherung für die Lohnforderungen der Arbeitnehmer gegenüber jedem
beliebigen Schuldner. Insofern der Arbeitnehmer von einer Durchsetzung seiner
Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber auf dem Weg der Zwangsvollstreckung
absehe, erweise sich die Insolvenzentschädigung als subsidiär. In Fällen,
in welchen zum Zweck einer Sanierung eine Betriebsübernahme erfolge und über
den vormaligen Arbeitgeber der Konkurs herbeigeführt werde, könne das Ziel
der Vermeidung einer missbräuchlichen Abwälzung von Lohnkosten auf die Gemeinschaft
der Versicherten nur über eine sach- und zweckgerechte Auslegung und Anwendung
der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erreicht werden. Die Tatsache,
dass dem Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang in der Person des Erwerbers
ein neuer, solventer Schuldner und Arbeitgeber gegenüberstehe, schliesse
den Anspruch auf Insolvenzentschädigung aus (so auch Lorandi, a.a.O., S.
117, der meint, solange der Arbeitnehmer von einer zwangsvollstreckungsrechtlichen
Durchsetzung seiner Lohnforderung gegenüber dem Betriebsübernehmer absehe,
erweise sich die Insolvenzentschädigung als subsidiär). Durch den automatischen
Übergang des Arbeitsverhältnisses erhielten die Arbeitnehmer für alle ausstehenden
Forderungen einen neuen Schuldner und würden dadurch vom Gläubigerrisiko,
mit ihren ungedeckten Lohnforderungen infolge Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers
auszufallen, befreit. Dieser Bestandesschutz des Arbeitsverhältnisses bilde
das rechtstechnische Instrument, den Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit
des ehemaligen Arbeitgebers zu schützen. Eine Lohnforderung, die sich wegen
Betriebsübergangs primär gegen den Erwerber richte, könne nicht mehr wegen
Konkurses des vormaligen Arbeitgebers im Sinne von Art. 51 AVIG insolvenzbedingt
ausfallen, weil der Arbeitgeber weggefallen sei.
e) Die Beschwerdegegner machen im Wesentlichen geltend, das Gesetzmässigkeitsprinzip
werde verletzt, wenn die Verwaltung als Folge der Änderung einer Privatrechtsbestimmung
auf dem Weg einer restriktiveren wirtschaftspolitisch motivierten Auslegung
des Art. 51 Abs. 1 AVIG Leistungseinschränkungen vornehme, welche das Gesetz
nicht kenne. Soweit die Verwaltung der Meinung sei, infolge der Änderung
von Art. 333 OR sei eine neue Rechtslage geschaffen worden, welche die Frage
der Reform der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 51 AVIG aufdränge, so
sei dafür der erforderliche Gesetzgebungsprozess einzuleiten. Art. 51 AVIG
kenne kein Anspruchskriterium "Nichtvorhandensein eines Anspruchs gemäss
Art. 333 OR". Eine vorfrageweise Prüfung eines Anspruchs gemäss Art. 333
OR sei nicht notwendig. Die sozialversicherungsrechtliche Auswirkung von
Art. 333 OR bestehe darin, dass der Arbeitslosenkasse nach der Subrogation
gemäss Art. 54 AVIG neu zwei Schuldner zur Verfügung stünden. Geändert hätten
sich nicht die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen,
sondern die privatrechtlichen Grundlagen für den Regress der Kasse. Schliesslich
sei die Auslegung der Verwaltung, wonach mit dem Betriebsübergang der Arbeitgeber
gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG weggefallen sein solle, gesetzwidrig und verletze
die Rechtsgleichheit.
6.a) Arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen müssen gerade dann greifen,
wenn die Gesetze des Marktes unternehmerische Entscheidungen verlangen (so
BGE 116 Ib 276 Erw. 4b bezüglich der Ausnahmen vom Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot).
Aus der Stärkung des Schutzes der Arbeitnehmer bei Betriebsübernahmen im
Sinne einer umfassenden Wahrung der arbeitsvertraglichen Interessen folgt
indessen nicht eine Entlastung der Arbeitslosenversicherung. Der Zweck des
Instituts der Insolvenzentschädigung im Arbeitslosenversicherungsrecht lässt
deshalb eine Auslegung gemäss der Konzeption der Verwaltung nicht zu. Lohnforderungen
gegenüber den bisherigen Arbeitgebern, die sich wegen des Betriebsüberganges
nun auch gegen die Erwerber richten, können nach wie vor im Sinne von Art.
51 AVIG geltend gemacht werden. Das Gesetz knüpft den Anspruch auf Insolvenzentschädigung
nicht an die Bedingung der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeber im Zeitpunkt
der Auflösung der Arbeitsverhältnisse; es wird einzig verlangt, dass den
Arbeitnehmern im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Lohnforderungen zustehen
(vgl. SZS 2001 S. 92). Der in Art. 333 Abs. 1 OR geregelte Übergang des Arbeitsverhältnisses
und die Haftungsbestimmung von Art. 333 Abs. 3 OR ändern unter insolvenzrechtlichen
Gesichtspunkten nichts an der Arbeitgebereigenschaft der Veräusserer. Entgegen
der Auffassung der Arbeitslosenkasse haften somit vormalige Arbeitgeber,
über welche nach der Übereignung des Betriebes der Konkurs eröffnet wird,
gemäss Art. 333 Abs. 1 OR sowohl aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis als
auch auf Grund der gesetzlichen Solidarität (Art. 333 Abs. 3 OR) für die
ausstehenden Lohnforderungen. Den Arbeitnehmern könnte bei einem Betriebsübergang
denn auch in der Regel gar nicht zugemutet werden, ausstehende Lohnforderungen
aus dem früheren Arbeitsverhältnis vorweg gegenüber den neuen Arbeitgebern,
die im Übrigen entgegen der Auffassung des seco nicht immer solvent sein
müssen, zivilprozessual geltend zu machen und vollstreckungsrechtlich auch
durchzusetzen. Die insolvenzrechtliche Auswirkung von Art. 333 OR besteht
darin, dass die Arbeitslosenkasse, welche mit der in Art. 54 AVIG geregelten
Subrogation in die Rechte der Arbeitnehmer eintritt, ihre zwingend auszuübende
Regressforderung neu gegenüber zwei Schuldnern, dem bisherigen Arbeitgeber
und dem Betriebserwerber geltend machen kann (so auch Winkler, a.a.O., S.
99; anderer Meinung: Thomas Geiser, Betriebsübernahmen und Massenentlassungen
im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungsverfahren, in: Hasenböhler/Schnyder
[Hrsg.], Zivilprozessrecht, Arbeitsrecht, Kolloquium zu Ehren von Professor
Adrian Staehelin, Zürich 1997, S. 113, welcher die Ansicht vertritt, im Falle
der Veräusserung eines Betriebs im Konkurs hafte der Übernehmer nicht solidarisch
für die Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, die vor Konkurseröffnung entstanden
seien diese seien ausschliesslich aus der Konkursmasse zu befriedigen und
es bestehe gegenüber der Arbeitslosenkasse ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung).
Das Sozialversicherungsgericht hat folglich im Rahmen der Beurteilung des
Anspruchs auf Insolvenzentschädigung nicht zu prüfen (auch nicht vorfrageweise;
vgl. dazu BGE 120 V 382 Erw. 3a mit Hinweisen), ob die Voraussetzungen des
Art. 333 OR erfüllt sind.
b) Der auf den 1. Mai 1994 revidierte Art. 333 OR führt deshalb nicht zu
einem Koordinationsbedarf. Es ist weder eine neue, restriktivere Auslegung
des unveränderten Art. 51 AVIG noch eine richterliche Lückenfüllung vorzunehmen.
Eine Koordination ist nicht bereits deswegen notwendig, weil das Arbeitslosenversicherungsrecht
in einer besonders engen Beziehung zum Arbeitsvertragsrecht steht (vgl. als
Beispiel BGE 115 V 437, welchem Urteil ein Meinungsaustausch mit der I. Zivilabteilung
zu den arbeitsvertraglichen Grundsatzfragen vorausgegangen ist).
c) Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus Art. 29 AVIG. Hat die Kasse
begründete Zweifel daran, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls
gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohnoder Entschädigungsansprüche
im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt
sie Arbeitslosenentschädigung aus (Art. 29 Abs. 1 AVIG). Mit der Zahlung
gehen alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg
im Umfang der ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung auf die Kasse über
(Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AVIG). Art. 29 Abs. 1 AVIG regelt zwei unterschiedliche
Tatbestände, nämlich einerseits den Fall, dass Zweifel darüber bestehen,
ob die versicherte Person überhaupt Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber oder
der Arbeitgeberin hat und anderseits den Fall, dass Zweifel über die Realisierbarkeit
ausgewiesener Ansprüche bestehen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit,
Rz 366). Mit der Sonderbestimmung von Art. 29 Abs. 1 AVIG kommt das Gesetz
den Versicherten bei Unsicherheit über das Bestehen von die Anrechenbarkeit
des Arbeitsausfalles (als eine der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen)
ausschliessenden Ansprüchen nach Art. 11 Abs. 3 AVIG entgegen, indem es dieses
Anspruchsmerkmal im Sinne einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung als
gegeben annimmt (BGE 126 V 373 Erw. 3a/bb). Die zu Art. 29 Abs. 2 Satz 1
AVIG von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Legalzession sind
auf die Insolvenzentschädigung gemäss Art. 54 Abs. 1 AVIG ebenfalls anwendbar
(BGE 123 V 78 Erw. 2c). Art. 29 Abs. 1 und 2 AVIG bestätigen für den vorliegenden
Fall somit sinngemäss, dass die Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Insolvenzentschädigung
unabhängig davon, ob ein Betriebsübergang stattgefunden hat, geltend machen
können.
d) Die Verwaltung berücksichtigt bei ihrer Argumentation ferner die Tatsache
zu wenig, dass sich die meisten Arbeitnehmer auf Grund ihrer sozial schwachen
Stellung dazu gezwungen sehen, ihre Arbeitskraft den Übernehmern ebenfalls
zur Verfügung zu stellen. Gerade bei einem Sanierungsfall sind sie kaum in
der Lage zu erkennen, wie es sich mit der Bonität der neuen Gesellschaft
verhält. Gesellschaftsrechtliche Unternehmensumwandlungen können die Realisierbarkeit
von Arbeitnehmerforderungen mit andern Worten gefährden. Der Anspruch auf
Insolvenzentschädigung garantiert den Arbeitnehmerschutz effizienter als
die Solidarhaftung gemäss Art. 333 Abs. 3 OR (vgl. zur Auslegung dieser Bestimmung:
Winkler, a.a.O., S. 94 ff.). Dabei ist allerdings einzuräumen, dass die Insolvenzentschädigung
keine volle und voraussetzungslose Rückversicherung für Lohnforderungen der
Arbeitnehmer garantiert. Machen Arbeitnehmer von dem in Art. 333 Abs. 1 OR
verankerten Ablehnungsrecht (vgl. Art. 333 Abs. 2 OR) Gebrauch, wäre es für
sie tatsächlich und rechtlich schwierig, die ihnen gegen die ehemaligen Arbeitgeber
zustehenden Lohnansprüche bei den Übernehmern geltend zu machen. Dieses Hindernis
entfällt bei einem Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Um im Rahmen von
Unternehmenssanierungen der von der Arbeitslosenkasse befürchteten missbräuchlichen
Abwälzung von Lohnkosten auf die Versichertengemeinschaft entgegenzutreten
(zur rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung: BGE 123 V 238 Erw. 7b/bb mit
Hinweisen), hat die Arbeitslosenversicherung allerdings ihrer Pflicht nachzukommen,
ihre Forderungen auf dem Regressweg geltend zu machen (Art. 54 Abs. 1 Satz
2 AVIG; BGE 123 V 77 Erw. 2c).
e) Nach dem Gesagten entspricht die Leistungspflicht der Arbeitslosenkasse
für die umstrittene Insolvenzentschädigung und das Regressrecht der Verwaltung
der geltenden Rechtslage. Wie die Beschwerdegegner zutreffend ausführen,
ist es gegebenenfalls Sache des Gesetzgebers, der von der Verwaltung dargelegten
und gewünschten Konzeption zur Lösung des Problems der rückständigen Arbeitnehmerforderungen
zum Durchbruch zu verhelfen (vgl. die Lösungsvorschläge de lege ferenda von
Lorandi, a.a.O., S. 110 ff.).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht nicht geprüft zu werden, wie
es sich mit den Kündigungen der Arbeitsverhältnisse verhält. Die Verwaltung
vertritt die Auffassung, diese Kündigungen seien aus Anlass der Betriebsübernahme
und im Interesse der Erwerberin, somit in Umgehung von Art. 333 OR erfolgt.
Diesbezüglich ist immerhin darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung
sowohl des Bundesgerichts als auch des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
eine ausschliesslich im Hinblick auf einen Betriebsübergang ausgesprochene
Kündigung nicht gültig ist; offen gelassen hat das Bundesgericht allerdings
die Konsequenzen einer Kündigung mit dem Zweck, den Rechtsfolgen des Art.
333 OR zu entgehen (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtes vom
7. Januar 1999, 4C.333/1998; zum Bestandesschutz übergehender Arbeitsverhältnisse
vgl. Winkler, a.a.O., S. 108 ff., der ebenso wie die Botschaft I über die
Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht vom 27. Mai 1992 [BBl 1992 V
402] zum Schluss kommt, auf Grund von Art. 333 OR bestehe kein erhöhter Kündigungsschutz).
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Übernahmeregelung gemäss dem revidierten
Art. 333 OR und das Institut der Insolvenzentschädigung sich nicht gegenseitig
ausschliessen. Es kann keine Rede davon sein, dass zwingendes Arbeitsvertragsrecht
im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen zur Disposition
gestellt wird. Entgegen der Auffassung der Arbeitslosenkasse und des seco
gibt es de lege lata weder ein Konkurrenzproblem noch wird die arbeitslosenversicherungsrechtliche
durch die arbeitsprivatrechtliche Leistungspflicht verdrängt. Es ist mit
anderen Worten für das Bestehen eines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung
unerheblich, ob eine Übertragung des Arbeitsverhältnisses stattgefunden hat.
Daraus folgt, dass Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob ein Anwendungsfall
von Art. 333 OR vorliegt, Insolvenzentschädigung beanspruchen können, sofern
die Voraussetzungen gemäss Art. 51 AVIG in Bezug auf den bisherigen Arbeitgeber
oder die bisherige Arbeitgeberin erfüllt sind. Dieser Anspruch ergibt sich
auch aus der in der gesetzlichen Ordnung der Insolvenzentschädigung begründeten
Vorleistungspflicht (BGE 112 V 70 Erw. 4; ARV 1990 Nr. 8 S. 53 Erw. 2). Die
Arbeitslosenkasse anderseits kann ihr Regressrecht, das sie zwingend auszuüben
hat (BGE 123 V 77 Erw. 2b), gemäss Art. 54 AVIG gegenüber den bisherigen
wie auch gegenüber den neuen Arbeitgebern geltend machen.
9. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
steht den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung
zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat den Beschwerdegegnern
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 3741.65 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Basel-Landschaft, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 20. April 2001