C 323/00
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Rüedi und Bundesrichterin
Widmer; Gerichtsschreiber Widmer
Urteil vom 13. November 2001
in Sachen
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung,
Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
E._, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- E._ (geboren 1965) arbeitete im Januar 1999 zu einem Monatslohn von Fr.
2690.-- teilzeitlich (60 % einer Vollzeitbeschäftigung) in der Schule X._.
Daneben erzielte sie ein Einkommen von Fr. 175.-- bei der Firma Y._ AG. Gemäss
Abrechnung vom 1. Februar 1999 stellte die Arbeitslosenkasse der Industrien
des Zürcher Oberlandes fest, dass E._ für den Januar 1999 bei einem versicherten
Verdienst von Fr. 3482.-- und einem erzielten Einkommen von Fr. 2865.-- keinen
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in Form von Kompensationszahlungen
habe.
B.- Die von E._ hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. August 2000 in dem Sinne gut, dass
es die Abrechnung vom 1. Februar 1999 aufhob und die Sache an die Kasse zurückwies,
damit sie den Anspruch auf Kompensationszahlungen für den Monat Januar 1999
neu berechne und hernach eine neue Abrechnung erlasse.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco), der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Während
sich E._ nicht vernehmen lässt, verzichtet die Arbeitslosenkasse auf eine
Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Abrechnung vom 1. Februar 1999, mit welcher die Arbeitslosenkasse
der Beschwerdegegnerin eröffnete, dass ihr für den Monat Januar 1999 keine
Arbeitslosenentschädigung zustehe, kommt trotz Fehlens formeller Verfügungsmerkmale
materiell Verfügungscharakter zu. Denn sie stellt eine behördliche Anordnung
dar, durch welche verbindlich festgelegt wird, dass die Versicherte für die
in Frage stehende Kontrollperiode keine Arbeitslosenentschädigung beanspruchen
kann. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf die hiegegen eingereichte Beschwerde
eingetreten (BGE 125 V 476 Erw. 1 mit Hinweis).
2. Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstständiger
oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer
Kontrollperiode erzielt (Abs. 1). Der Versicherte hat innerhalb der Rahmenfrist
für den Leistungsbezug Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls für Tage,
an denen er einen Zwischenverdienst erzielt. Der anzuwendende Entschädigungssatz
bestimmt sich nach Art. 22 (Abs. 2 Sätze 1 und 2). Als Verdienstausfall gilt
die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst,
mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit,
und dem versicherten Verdienst (Abs. 3 Satz 1). Nach der Rechtsprechung hat
der Versicherte so lange Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach Art.
24 Abs. 1-3 AVIG, als er in der fraglichen Kontrollperiode nicht eine zumutbare
Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG aufnimmt. Nimmt der Versicherte während
der streitigen Kontrollperiode eine insbesondere lohnmässig zumutbare Arbeit
auf, mithin eine Tätigkeit, die ihm ein Einkommen verschafft, welches zumindest
dem Betrag der Arbeitslosenentschädigung entspricht, bleibt für die Annahme
eines Zwischenverdiensts kein Raum (BGE 120 V 250 ff. Erw. 5c, 512 Erw. 8c;
vgl. auch BGE 121 V 54 Erw. 2 und 359 Erw. 4b). Als Zwischenverdienst gilt
grundsätzlich auch das Einkommen, das in Fortführung der bisherigen Arbeit
in zeitlich reduziertem Umfang erzielt wird (BGE 120 V 514 Erw. 9; vgl. auch
BGE 122 V 433). Diese zum Anspruch auf Differenzausgleich bei Zwischenverdienst
nach Art. 24 AVIG (in der bis Ende 1995 gültig gewesenen Fassung) ergangene
Rechtsprechung ist auch unter der Herrschaft des neuen (seit 1. Januar 1996
in Kraft stehenden) Rechts anwendbar (SVR 1999 ALV Nr. 8 S. 21 Erw. 2). Gemäss
dem im nämlichen Urteil als gesetzmässig erklärten Art. 41a Abs. 1 AVIV (in
der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung) besteht innerhalb der Rahmenfrist
für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen, wenn das
Einkommen geringer ist als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung.
3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für den Monat Januar
1999 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in Form eines Differenzausgleichs
hat.
a) Ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 3482.-- und einem Entschädigungsansatz
von 80 % (Art. 22 Abs. 1 AVIG) ermittelte die Vorinstanz eine mögliche Arbeitslosenentschädigung
bei Ganzarbeitslosigkeit von Fr. 2785.60, welcher Betrag die einkommensmässige
Grenze darstellt, unterhalb der gemäss Art. 41a Abs. 1 AVIV Anspruch auf
Kompensationszahlungen nach Art. 24 AVIG besteht. Da jede der beiden Tätigkeiten
der Versicherten im Januar 1999 einen Lohn (Fr. 2690.-- und Fr. 175.-) einbrachte,
der für sich allein betrachtet unter dieser Grenze lag, gelangte das kantonale
Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin Kompensationszahlungen in
der Höhe von 80 % des Verdienstausfalls von Fr. 617.-- (Fr. 3482.-- versicherter
Verdienst minus Fr. 2865.[Total der erzielten Einkommen]) beanspruchen könne.
b) Das seco wendet im Wesentlichen ein, ein Anspruch auf Kompensationszahlungen
sei nur gegeben, wenn das von der versicherten Person in einer Kontrollperiode
gesamthaft erzielte Einkommen tiefer sei als die mögliche Arbeitslosenentschädigung.
Art. 24 AVIG orientiere sich primär am Verdienstausfall. Es sei zu prüfen,
ob die versicherte Person unter Einbezug sämtlicher Zwischenverdienste einen
Verdienstausfall erlitten habe, der einen Entschädigungsanspruch begründe.
Die Betrachtungsweise der Vorinstanz führe zu stossenden, vom Gesetzgeber
nicht gewollten Rechtsungleichheiten zwischen Versicherten, die ihr Einkommen
mit einer einzigen Erwerbstätigkeit verdienen, und solchen, die Einkünfte
in gleicher Höhe mit zwei oder mehreren Arbeiten erzielten, indem letztgenannte
Personen im Gegensatz zu denjenigen Versicherten, die nur eine Erwerbstätigkeit
ausüben, einen Differenzausgleich beanspruchen könnten, obwohl ihr gesamtes
Einkommen die mögliche Arbeitslosenentschädigung übersteige.
4.a) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat zur Frage, ob Einkommen
aus mehreren Arbeitsverhältnissen zusammenzuzählen sind, einerseits im unveröffentlichten
Urteil Z. vom 2. Dezember 1997, C 311/95, unter Hinweis auf BGE 120 V 252
Erw. 5d und 513 Erw. 8d festgehalten, dass die Zumutbarkeitsfrage (Art. 16
AVIG), einschliesslich des lohnmässigen Gesichtspunktes, immer in Bezug auf
ein Arbeitsverhältnis zu beurteilen ist. Daraus hat es geschlossen, dass
es unzulässig sei, die verbleibenden Einkünfte, welche die Versicherte mit
einem zeitlich reduzierten Pensum und einer weiteren Teilzeittätigkeit erzielte,
zu addieren und einen Entschädigungsanspruch abzulehnen, weil die resultierende
Summe 70 % des versicherten Verdienstes übersteigt. Vielmehr sei einzig der
mit dem herabgesetzten Arbeitspensum erzielte Lohn hinsichtlich der Zumutbarkeit
als Vergleichsgrösse heranzuziehen. Andererseits hat das Gericht erkannt,
dass für die Beurteilung der Frage, ob die massgebende Grenze von 70 % bzw.
80 % des versicherten Verdienstes erreicht wird, Einkünfte aus verschiedenen
teilzeitlich ausgeübten Tätigkeiten der versicherten Person zu addieren sind
und ein Anspruch auf Differenzausgleich nach Art. 24 AVIG nur besteht, wenn
das Total dieser Einkommen den massgebenden Grenzbetrag nicht erreicht (nicht
publiziertes Urteil S. vom 28. Oktober 1998, C 29/98).
b) Art. 41a Abs. 1 AVIV macht den Anspruch auf Kompensationszahlungen gemäss
Art. 24 AVIG davon abhängig, dass das Einkommen geringer ist als die dem
Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung. Bereits der Wortlaut dieser
Verordnungsbestimmung lässt es als nahe liegend erscheinen, dass Einkommen,
welche die versicherte Person mit mehreren Erwerbstätigkeiten erzielt, mit
Blick auf die Prüfung des Entschädigungsanspruchs zu addieren sind und der
resultierende Betrag als Vergleichsgrösse der Arbeitslosenentschädigung von
70 % oder 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 AVIG) gegenüberzustellen
ist; denn die Wendung «das Einkommen» umfasst in der Regel sämtliche (Erwerbs-)
Einkünfte und nicht bloss das Entgelt für eine einzelne Tätigkeit. Im erwähnten
Urteil Z. vom 2. Dezember 1997, C 311/95, wurde für die Beurteilung des Anspruchs
auf Differenzausgleich lediglich das Einkommen aus der von 40 % auf 20 %
reduzierten Tätigkeit der Versicherten dem versicherten Verdienst gegenübergestellt,
der mit einer weiteren Teilzeitbeschäftigung (von 45 %) erzielte Lohn hingegen
ausser Acht gelassen. Ob dieses Vorgehen mit der dafür angegebenen Begründung,
dass die Zumutbarkeitsfrage, einschliesslich des lohnmässigen Gesichtspunktes,
immer in Bezug auf ein Arbeitsverhältnis zu beurteilen sei, angesichts der
in jenem Fall massgebenden Rechtslage im Jahre 1995 korrekt war, braucht
hier nicht geprüft zu werden. Denn nach Art. 41a Abs. 1 AVIV in der vorliegend
anwendbaren, seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung ist der Differenzausgleichsanspruch
auf sämtliche Fälle von Einkommenserzielungen ausgeweitet worden, die geringer
sind als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung
(SVR 1999 ALV Nr. 8 S. 21 Erw. 2c). Die Bezugnahme auf die (mögliche) Arbeitslosenentschädigung
70 % oder 80 % des versicherten Verdienstes in der revidierten Verordnungsbestimmung
zeigt, dass nicht mehr die lohnmässige Zumutbarkeit (laut Art. 16 Abs. 2
lit. i AVIG 70 % des versicherten Verdienstes) das massgebliche Kriterium
für die Abgrenzung zwischen Zwischenverdienst und nicht entschädigungsberechtigter
Erwirtschaftung von Einkommen bildet. Bei der als Bezugsgrösse herangezogenen
Arbeitslosenentschädigung handelt es sich um eine rein rechnerische Grösse.
Die Rechtfertigung dafür, im Rahmen von Art. 24 AVIG die Zumutbarkeit des
einzelnen Anstellungsverhältnisses in lohnmässiger Hinsicht für die Prüfung
des Differenzausgleichsanspruchs als massgebend zu erklären, wenn eine versicherte
Person zwei oder mehrere Teilzeitstellen bekleidet, entfällt damit. Vielmehr
sind die vom Versicherten erzielten Erwerbseinkünfte ebenfalls im Sinne einer
rein rechnerischen Operation zu addieren, worauf das Resultat mit der möglichen
Arbeitslosenentschädigung zu vergleichen ist. Anders zu entscheiden hiesse,
Versicherte, die zwei oder mehrere Teilzeitbeschäftigungen ausüben, die insgesamt
einen Lohn einbringen, der über 70 % oder 80 % des versicherten Verdienstes
liegt, gegenüber denjenigen Versicherten zu bevorzugen, die mit einem einzigen
Arbeitsverhältnis diese lohnmässige Grenze überschreiten, da bei gleichen
Einkommensverhältnissen im ersten Fall in aller Regel ein Differenzausgleichsanspruch
bestünde, im zweiten jedoch nicht, wie das seco richtig bemerkt. Eine solche
Ungleichbehandlung findet im Gesetz keine Stütze. Die in einem allgemeineren
Kontext erfolgte Aussage, dass die Zumutbarkeitsfrage, einschliesslich des
lohnmässigen Gesichtspunktes, immer in Bezug auf ein Arbeitsverhältnis zu
beurteilen ist (BGE 120 V 252 Erw. 5d und 513 Erw. 8d) wird durch die hier
getroffene Lösung die Addition sämtlicher Erwerbseinkünfte, die in einer
Kontrollperiode erzielt werden nicht in Frage gestellt.
5. Das Gesamteinkommen der Beschwerdegegnerin belief sich im Januar 1999
auf Fr. 2865.-- und überstieg den Grenzbetrag für den Entschädigungsanspruch
von Fr. 2785.60 (80 % des versicherten Verdienstes von Fr. 3482.-), weshalb
ihr für diese Kontrollperiode kein Differenzausgleich zusteht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. August 2000 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Industrien des Zürcher Oberlandes
und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,
zugestellt.
Luzern, 13. November 2001