C 323/01
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Fessler
Urteil vom 4. März 2002
in Sachen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse
32, 8001 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
K._, 1963, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1963 geborene K._, gelernter Winzer, liess sich wegen eines Rückenleidens
zu Lasten der Invalidenversicherung vom 1. Oktober 1997 bis 17. August 2000
(Dauer des Taggeld-Anspruches) zum Erwachsenenbildner umschulen. Während
dieser Zeit gründete er zusammen mit seiner Ehefrau die Firma D._ GmbH, deren
Geschäftsführer er in der Folge war. Zweck der Gesellschaft sind u.a. Schulungen,
Trainings und Beratungen in den Bereichen Organisations- und Persönlichkeitsentwicklung.
Im Juni 2000 meldete sich K._ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab
18. August 2000 Arbeitslosenentschädigung. Wegen Zweifel über die Anspruchsberechtigung
überwies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Sache am 11. September
2000 dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenversicherung,
zum Entscheid. Nach Abklärungen (persönliche Befragung, Beizug IV-Akten)
verneinte die Amtsstelle mit Verfügung vom 3. November 2000 den Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung ab 18. August 2000 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit.
B.- In Gutheissung der von K._ hiegegen eingereichten Beschwerde hob das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Oktober
2001 die angefochtene Verfügung mit der Feststellung auf, dass ab 18. August
2000 Vermittlungsfähigkeit sowie Teilarbeitslosigkeit im Umfang von 70 %
einer Vollzeitbeschäftigung bestehe.
C.- Das Amt für Wirtschaft und Arbeit führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben.
Während K._ die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, verzichtet
das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Im Streite liegt die Vermittlungsfähigkeit als eine Voraussetzung des
Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) für die
Zeit ab 18. August 2000.
2.a) Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn
er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen.
Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im
objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft
entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit
einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis). Für
die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit von teilweise Arbeitslosen (Art.
10 Abs. 2 AVIG) im Besonderen ist in zeitlicher Hinsicht massgebend, ob sie
bereit und in der Lage sind, eine zumutbare Arbeit im Umfang des geltend
gemachten anrechenbaren Arbeitsausfalles (Art. 11 Abs. 1 AVIG), der mindestens
20 % einer Vollerwerbstätigkeit betragen muss, anzunehmen. Ist diese Bedingung
erfüllt, gilt der Teilarbeitslose als vermittlungsfähig. Mit anderen Worten
lässt der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit gemäss Art. 15 AVIG keine
graduellen Abstufungen zu (BGE 125 V 58 Erw. 6a).
b) Die Vermittlungsfähigkeit ist u.a. zu verneinen, wenn der Versicherte
nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben,
weil er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen
gedenkt, sofern er dadurch nicht mehr als Arbeitnehmer vermittelt werden
kann, mit anderen Worten seine Arbeitskraft in dieser Eigenschaft nicht so
einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt (BGE
112 V 327 Erw. 1a mit Hinweisen; ARV 1998 Nr. 32 S. 176 Erw. 2, 1996/1997
Nr. 36 S. 200 Erw. 1). Der (beabsichtigte) Status als (teilzeitlich) Selbstständigerwerbender
schliesst somit die Vermittlungsfähigkeit nicht an sich aus (ARV 1992 Nr.
12 S. 132 f. Erw. 2c sowie 3a i.f., 1986 Nr. 21 S. 86 Erw. 2 i.i.).
3.a) Das kantonale Gericht hat zur streitigen Vermittlungsfähigkeit ab 18.
August 2000 erwogen, angesichts des geringen Arbeitsvolumens in der D._ GmbH,
woran sich wohl noch auf längere Sicht nichts Wesentliches ändern werde,
lasse sich eine selbstständige Erwerbstätigkeit mit einer unselbstständigen
Arbeitsstelle im Umfang von 70 % vereinbaren, weshalb die objektive Vermittlungsfähigkeit
zu bejahen sei. Darüber hinaus fänden sich in den Akten keine Anhaltspunkte,
dass im fraglichen Zeitraum der subjektive Wille zur Aufnahme einer unselbstständigen
Teilzeitarbeit im Umfang von 70 % tatsächlich gefehlt habe. Der Beschwerdeführer
sei daher vermittlungsfähig sowie teilarbeitslos im Umfang von 70 % einer
Vollzeitbeschäftigung.
b) Das Amt für Wirtschaft und Arbeit bringt vor, der vorinstanzliche Beschwerdeführer
und heutige Beschwerdegegner sei Inhaber und Geschäftsführer der Firma und
habe in das Unternehmen Fr. 30'000.-- investiert. Buchhaltung und Administration
des Betriebes würden extern erledigt. Die angebotenen Schulungen im Bereich
Weinkunde-Degustationstechnik sowie Teamentwicklung und Kommunikationstraining
würden in einem zugemieteten Raum oder in der Form von Outdoor-Trainings
durchgeführt. Bereits 1999 habe die Firma minimale Einkünfte erzielt. Für
die Durchführung der Kurse unterstützten ihn externe Trainer, welche auf
Honorarbasis entschädigt würden. Diese Umstände bestätigten mit aller Deutlichkeit,
dass es sich vorliegend um den Aufbau einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
handle und der Beschwerdegegner kaum an einer dauerhaften zumutbaren Arbeit
interessiert gewesen sei. Entgegen der Vorinstanz rechtfertige es sich in
keiner Weise, während der Aufbauphase das Ausmass der Vermittlungsfähigkeit
der Auslastung als Selbstständigerwerbender anzupassen. Wenn und soweit sinngemäss
der Aufbau einer selbstständigen Erwerbstätigkeit langsam vorangehe oder
in dieser Phase lediglich ein geringes Einkommen erzielt werden könne, sei
dieses Risiko nicht durch die Arbeitslosenversicherung gedeckt.
4.a) aa) Dem Amt ist darin beizupflichten, dass die Vermittlungsfähigkeit
im Sinne der zeitlichen Disponibilität (hier von 70 % eines Normalarbeitspensums)
als Arbeitnehmer sich nicht mit dem blossen Hinweis auf das geringe Arbeitsvolumen
der Firma begründen lässt. Die tatsächliche Auftragslage für sich allein
genommen sagt noch nichts über die Art und den zeitlichen Umfang der selbstständigen
Erwerbstätigkeit aus. Vielmehr wird eine tiefer als erwartete Auslastung
häufig vermehrte Anstrengungen im Bereich Marketing und Kundenakquisition
sowie allenfalls Änderungen im Angebot und hier im Besonderen in der Durchführung
der Kurse zur Folge haben.
bb) Im Weitern gibt es entgegen dem kantonalen Gericht durchaus gewichtige
Anhaltspunkte in den Akten, welche zumindest für die Zeit bis zum Erlass
der Verfügung vom 3. November 2000 gegen die Vermittlungsbereitschaft in
Bezug auf eine 70%-Anstellung sprechen. Vorab machte der Beschwerdegegner
erstmals im kantonalen Verfahren geltend, bereit und in der Lage zu sein,
neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit
im Umfang von 70 % eines Vollzeitpensums auszuüben. In seiner Beschwerde
vom 11. Dezember 2000 führte er u.a. aus, nachdem er nun schon sehr viel
Zeit, finanzielle Mittel und noch viel mehr Energie in den Aufbau der D._
GmbH gesteckt habe, müsse er sich wohl eingestehen, dass es ihm wohl dauerhaft
nicht gelingen werde, mit dieser Gesellschaft ein volles Einkommen, d.h.
ein einer Vollzeitanstellung entsprechendes Gehalt zu erzielen. Vor diesem
Hintergrund bestehe seine Absicht darin, nur noch im Umfang von rund 30 %
für die Firma tätig zu sein, im Übrigen aber für rund 70 % eine Teilzeitanstellung
bei einem Dritten zu suchen. Aufgrund dieser glaubhaften eigenen Darstellung
war der Beschwerdegegner mindestens bis Mitte Dezember 2000 tatsächlich zu
mehr als 30 % als Geschäftsführer der D._ GmbH tätig, wobei er in jenem Zeitpunkt
erst beabsichtigte, den zeitlichen Aufwand für die Firma zu Gunsten einer
unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Umfang von 70 % eines Vollzeitpensums
zu reduzieren. Diese Sachververhaltswürdigung wird auch durch eine bei den
IV-Akten liegende nicht datierte Notiz gestützt. Danach äusserte sich der
Beschwerdegegner anlässlich einer Besprechung am 13. Oktober 2000 mit der
Berufsberaterin der IV-Stelle in dem Sinne, er habe seit Abschluss der Umschulung
mit seiner eigenen Firma schon in drei namhaften Unternehmen kürzere Kurse
durchführen können, doch reichten die damit erzielten Einnahmen höchstens
zur Deckung der Betriebskosten. Weitere Projekte seien in Bearbeitung, doch
müsse er sich zumindest vorübergehend die Existenz durch eine Anstellung
sichern. Diese Aussagen sprechen ebenfalls gegen die Annahme, dass der Beschwerdegegner
vor Verfügungserlass tatsächlich bereit war, eine auf Dauer angelegte unselbstständige
Erwerbstätigkeit auszuüben.
b) Was die zeitliche Disponibilität im Besonderen anbetrifft, ist sodann
der den IV-Akten beigelegte, im Mai 1999 erstellte Business-Plan für die
D._ GmbH von Interesse. Diese betriebswirtschaftliche Analyse soll u.a. eine
Grundlage für Banken zur Prüfung eines Kreditbegehrens der Firma sein. Nach
diesem Plan sollte 1999 eine Auslastung von 40 % (44 Kurstage/-abende und
29 Vorbereitungstage), 2000 von 80 % (87 Kurstage/-abende und 52 Vorbereitungstage)
sowie 2001 resp. nach Abschluss der Ausbildung zum Erwachsenenbildner im
August 2000 von 100 % (106 Kurstage/-abende und 70 Vorbereitungstage) erreicht
werden. Gemäss Analyse gehören zu den Aufgaben des Geschäftsführers neben
der eigentlichen Organisation und Begleitung von Kursen u.a. Massnahmen zur
Erschliessung von "Know How Quellen" (Besuch von Sport- und Erlebnismessen,
ständiger Vergleich mit Konkurrenz-Angeboten, Analyse von Kunden- und Teilnehmerbedürfnissen
sowie von Trends usw.), Aktivitäten im Hinblick auf eine allenfalls notwendige
Anpassung des Kursangebotes sowie Weiterbildung. Sodann gilt der Unternehmensgrundsatz
der Flexibilität des Angebots in dem Sinne, dass gewünschte Kurse kurzfristig
sollen durchgeführt werden können. Auch wenn die gemäss Businessplan angestrebte
Auslastung offenbar nicht erreicht wurde, lässt er eine zusätzliche unselbstständige
Teilerwerbstätigkeit im Umfang von 70 % eines Vollzeitpensums mehr als fraglich
erscheinen. Abgesehen davon spricht schon die Erstellung eines Business-Plans
für 1999 bis 2001, welches Jahr als erstes finanziell entscheidendes Jahr
bezeichnet wird, dagegen, dass der Beschwerdegegner im Herbst 2000 bereit
und in der Lage war, eine entsprechende Beschäftigung auszuüben und zwar
umso mehr, als er im August 2000 die Umschulung zum Erwachsenenbildner abgeschlossen
hatte und sich somit voll dem Geschäft widmen konnte.
c) Nach dem Gesagten kann aufgrund der Akten die Vermittlungsfähigkeit für
Teilzeitanstellungen im Rahmen eines 70%-Arbeitspensums im Prüfungszeitraum
vom 18. August bis zum Erlass der Verfügung vom 3. November 2000 (BGE 121
V 366 Erw. 1b) weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht ohne weiteres
bejaht werden. Im Gegenteil sprechen gewichtige Indizien gegen diesen Schluss.
Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner gemäss seinen Angaben in der
Vernehmlassung am 1. August 2000 eine Teilzeitstelle antreten und das Arbeitspensum
ab 1. Januar 2002 auf 100 % erhöhen konnte (BGE 120 V 387 Erw. 2; ARV 1998
Nr. 5 S. 29 Erw. 2). Von weiteren Abklärungen ist indessen abzusehen, da
davon keine neuen verwertbaren Erkenntnisse zu erwarten sind, weder in Bezug
auf die tatsächlich aufgewendete Zeit für die Tätigkeit als Geschäftsführer
der Firma D._ GmbH noch hinsichtlich der wirklichen Bereitschaft, eine Arbeitnehmertätigkeit
zu suchen. Dieser Tatbestand der Beweislosigkeit wirkt sich nach der Rechtsprechung
zu Ungunsten des Beschwerdegegners aus (BGE 121 V 208 Erw. 6a, 117 V 264
Erw. 3b) mit der Folge, dass die Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung mindestens bis zum Zeitpunkt der Verfügung
vom 3. November 2000 zu verneinen ist. Wie es sich für die Zeit danach verhält,
ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2001 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 4. März 2002