C 323/02
Urteil vom 17. April 2003 II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Frésard und nebenamtlicher Richter Maeschi;
Gerichtsschreiberin Berger Götz
S._, 1957, Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5001
Aarau, Beschwerdegegnerin
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 19. November 2002)
Sachverhalt:
A. Der 1957 geborene S._ arbeitete seit 1. April 1997 als Werkzeugkonstrukteur
bei der B._ AG. Zufolge Lohnzahlungsschwierigkeiten der Arbeitgeberin kündigte
er das Arbeitsverhältnis am 28. Mai 1999 per 31. August 1999. In Absprache
mit der B._ AG wurde das Ende des Arbeitsverhältnisses auf den 30. September
1999 festgelegt. Nachdem S._ am 27. April 2000 bei der ehemaligen Arbeitgeberin
den Ausstand der Löhne August und September 1999 sowie den Anteil des 13.
Monatslohnes moniert hatte, bestätigte sie am 13. Dezember 2000 einen Lohnausstand
von Fr. 16'999.05 und teilte mit, sie werde im Laufe des Jahres 2001 ein
unwiderrufliches Akkreditiv erhalten, von welchem sie zu seinen Gunsten eine
Zession in der Höhe von Fr. 8'000.- (Auszahlungstermin: Oktober 2001) ausstellen
werde; das Restguthaben von Fr. 8'999.05 werde ihm nach Eingang weiterer
Akkreditive abgetreten. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes C._ vom 15. März
2002 wurde der B._ AG die definitive Nachlassstundung bewilligt. Daraufhin
stellte S._ bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau einen
Antrag auf Insolvenzentschädigung im Betrag von Fr. 18'750.-. Die Arbeitslosenkasse
lehnte das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, der Versicherte sei seiner
Pflicht zur Geltendmachung der offenen Lohnforderung nicht nachgekommen (Verfügung
vom 1. Juli 2002).
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau ab (Entscheid vom 19. November 2002).
C. S._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm die beantragte Insolvenzentschädigung
zuzusprechen.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze
zum Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG), zu
dessen Umfang (Art. 52 Abs. 1 AVIG in der seit 1. September 1999 gültigen,
hier anwendbaren Fassung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 AVIG), zu den Pflichten
des Arbeitnehmers im Konkurs- oder Pfändungsverfahren (Art. 55 Abs. 1 AVIG;
BGE 114 V 59 Erw. 3d; ARV 1999 Nr. 24 S. 140 ff.; Urteil B. vom 18. Februar
2000, C 362/98, zusammengefasst in SZS 2001 S. 92 ff.) sowie zur Entstehung
des Anspruchs im Rahmen einer Nachlassstundung (Art. 58 AVIG) zutreffend
wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach
dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 1.
Juli 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht
nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
2.1 Streitig ist der Anspruch auf Insolvenzentschädigung für Lohnforderungen
aus der Zeit von August bis September 1999 (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn).
Trotz Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 30. September 1999 hat der Beschwerdeführer
die Arbeitgeberin erstmals am 27. April 2000, und damit mehr als ein halbes
Jahr nach Fälligkeit der Lohnansprüche schriftlich gemahnt und es in der
Folge unterlassen, rechtliche Schritte zur Realisierung der Lohnforderung
zu unternehmen. Erst nach Bewilligung der definitiven Nachlassstundung durch
das Bezirksgericht C._ am 15. März 2002 und der Aufforderung zur Forderungseingabe
im kantonalen Amtsblatt vom 13. Mai 2002 hat er gegenüber dem Sachwalter
eine entsprechende Lohnforderung erhoben. Er ist damit der ihm obliegenden
Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, obschon er Kenntnis
von den finanziellen Schwierigkeiten der Arbeitgeberin hatte und ernsthaft
mit einem Lohnverlust rechnen musste. Verwaltung und Vorinstanz haben den
Anspruch unter diesen Umständen zu Recht verneint.
2.2 Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinem
anderen Ergebnis zu führen. Dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Lohnausstände
nicht untätig gewesen ist und seinen Angaben zufolge die Zahlung von drei
Monatslöhnen (offenbar für die Monate Mai bis Juli 1999) erwirkt hat, vermag
ihn bezüglich der zur Diskussion stehenden Lohnforderungen für die Zeit ab
August 1999 nicht zu exkulpieren. Ein Verzicht auf entsprechende Massnahmen
lässt sich umso weniger rechtfertigen, als der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis
auf Ende August bzw. September 1999 gekündigt hatte und an die Schadenminderungspflicht
für die Zeit nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses höhere Anforderungen
zu stellen sind (BGE 114 V 60 Erw. 4; ARV 1999 Nr. 24 S. 143 Erw. 1c). Nicht
gehört werden kann daher auch das Argument des Beschwerdeführers, er habe
aus sozialem Verhalten und in der Hoffnung auf weitere laufende Projekte
auf eine Durchsetzung der Lohnansprüche verzichtet. Wie er selbst ausführt,
war ihm bekannt, dass ein Weiterbestand der Arbeitgeberfirma von einem einzigen,
vom Auftraggeber nicht angenommenen Projekt abhing und die Aussichten für
eine Übernahme des Projektes durch einen anderen Interessenten ungünstig
waren. Wenn er dennoch auf eine Geltendmachung der Lohnforderung verzichtet
hat, so kann er das Risiko eines Lohnverlustes nicht nachträglich auf die
Arbeitslosenversicherung überwälzen. Denn es kann nicht Zweck der Insolvenzentschädigung
sein, Lohnansprüche zu ersetzen, auf deren Geltendmachung der Arbeitnehmer
oder die Arbeitnehmerin ohne hinreichenden Grund verzichtet hat (ARV 2002
Nr. 30 S. 192 Erw. 1b; Urteil T. vom 4. Juli 2002, C 39/02, Erw. 2b). Daraus,
dass seinen Angaben zufolge einem anderen Arbeitnehmer der gleichen Gesellschaft
Insolvenzentschädigungen ausbezahlt worden sind, vermag der Beschwerdeführer
nichts für sich abzuleiten. Nicht gefolgt werden kann ihm schliesslich auch,
soweit er beantragt, die Arbeitslosenkasse habe nach Art. 55 Abs. 1 AVIG
in das Verfahren einzutreten. Ein Forderungsübergang im Sinne dieser Bestimmung
kann nur erfolgen, wenn ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht,
was hier nicht zutrifft.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 17. April 2003 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: