C 329/00
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber
Nussbaumer
Urteil vom 20. Februar 2001
in Sachen
B._, 1938, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Knus,
Molkereistrasse 1, Jona,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
A.- B._ (geboren 18. Januar 1938) bezog ab 1. Mai 1997 Arbeitslosenentschädigung.
Seit 4. Mai 1998 besorgte sie für ihre Mutter Hausdienst- und Verwaltungsarbeiten,
für welche sie ein mit der AHV abgerechnetes Entgelt erhielt. Die Kantonale
Arbeitslosenkasse St. Gallen rechnete diese Tätigkeit als Zwischenverdienst
ab. Am 15. April 1999 starb die Mutter der Versicherten. Das im April 1999
ausgerichtete Entgelt erfasste die Ausgleichskasse des Kantons Zürich bis
30. April 1999.
Am 1. Mai 1999 meldete sich B._ nach Ablauf der ersten Rahmenfrist wiederum
zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 26. Mai 1999
lehnte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ab 1. Mai 1999 ab, weil die Versicherte in der zweiten Rahmenfrist die Mindestbeitragszeit
von 12 Monaten mit umgerechnet 11,93 Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung
nicht erfülle. Dabei rechnete sie der Versicherten die Tätigkeit für ihre
Mutter für die Zeit vom 4. Mai 1998 bis 30. April 1999 als Beitragszeit an.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 24. August 2000 ab. Dabei setzte es den Beginn
der beitragspflichtigen Beschäftigung auf den 1. Mai 1998 und den Ablauf
auf den Todestag der Mutter am 15. April 1999 fest.
C.- B._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass sie die Mindestbeitragszeit
von 12 Monaten erfülle. Arbeitslosenkasse, Vorinstanz und Staatssekretariat
für Wirtschaft verzichten auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung,
wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der
Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt,
wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art.
9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung
ausgeübt hat (erster Satz). Wird ein Versicherter innert dreier Jahre nach
Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss
er eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen (zweiter Satz, in
Kraft seit 1. Januar 1998).
2. Die Beschwerdeführerin kann in der vom 1. Mai 1997 bis 30. April 1999
dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich die Tätigkeit für ihre
Mutter als anrechenbare Beitragszeiten nachweisen. Nachdem die Arbeitslosenkasse
den Beginn dieser Tätigkeit auf den 4. Mai 1998 festgesetzt hatte, ist das
kantonale Gericht aufgrund der Akten zum Schluss gekommen, das Arbeitsverhältnis
sei per 1. Mai 1998 eingegangen. Für diese Annahme stützte es sich zu Recht
auf die eingereichte Anmeldung zur Abklärung der AHV-Beitragspflicht und
die AHV-Beitragsabrechnungen, welche übereinstimmend den Beginn des Arbeitsverhältnisses
auf den 1. Mai 1998 deklarieren. Das kantonale Gericht begründete die fehlende
Mindestbeitragsdauer mit Art. 338a Abs. 2 OR. Nach diesem Artikel erlischt
das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitgebers, wenn es wesentlich mit
Rücksicht auf dessen Person eingegangen worden ist. Jedoch kann der Arbeitnehmer
angemessenen Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm infolge der vorzeitigen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwächst. Um ein solches Arbeitsverhältnis
handelt es sich im vorliegenden Fall bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin
für ihre Mutter. Es ist wesentlich mit Rücksicht auf die Person der Mutter
eingegangen worden. Tätigkeiten wie Haushälterin, Privatsekretärin, Gesellschafterin
oder Pflegerin für eine bestimmte Person fallen denn auch unter den Anwendungsbereich
von Art. 338a Abs. 2 OR (Brühwiler, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, N
3 zu Art. 338a OR; Brunner/Bühler/Waeber, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht,
N 3 zu Art. 338a OR; Rehbinder, Berner Kommentar, N 4 zu Art. 338a OR). Durch
entsprechende sachliche Befristung erlischt das Arbeitsverhältnis automatisch
mit dem Tod des Arbeitgebers (Brühwiler, a.a.O.; Rehbinder, a.a.O.). Der
Arbeitnehmer kann diesfalls von den Erben einen angemessenen Schadenersatz
verlangen (Art. 338a Abs. 2 zweiter Halbsatz OR). Aufgrund der Akten ist
weder behauptet noch erstellt, dass die Beschwerdeführerin solchen Schadenersatz
geltend gemacht oder erhalten hat. In diesem Zusammenhang ist ohnehin zu
beachten, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit ihrer Mutter
eingegangen und zugleich deren Erbin ist. Unter diesen Umständen ist schon
fraglich, ob ihr überhaupt ein Schadenersatz zusteht. Vielmehr ist das Arbeitsverhältnis
und damit die beitragspflichtige Beschäftigung angesichts von Art. 338a Abs.
2 OR mit dem kantonalen Gericht als per 15. April 1999 beendet zu betrachten.
Daran ändert nichts, dass die bereits am 9. April 1999 erfolgte Lohnzahlung
den ganzen Monat April erfasst, die AHV ebenfalls die Beiträge bis Ende April
1999 in Rechnung gestellt und die Arbeitslosenkasse den ganzen Monatslohn
in die Zwischenverdienstabrechnung für den Monat April 1999 einbezogen hat.
Der Beschwerdeführerin steht es frei, bei der Arbeitslosenkasse eine neue
Abrechnung für den Monat April 1999 zu verlangen. Unter diesen Umständen
ist nicht zu prüfen, ob ein gestützt auf Art. 338a Abs. 2 zweiter Halbsatz
OR geleisteter Schadenersatz als massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs.
2 AHVG (in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 AVIG) zu qualifizieren ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 20. Februar 2001