C 330/99
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter
Walser; Gerichtsschreiber Hadorn
Urteil vom 19. April 2001
in Sachen
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland; Bahnhofstrasse
32, Pratteln, Beschwerdeführer,
gegen
Erbengemeinschaft A._, 1946, gestorben am 27. Februar 1997, Beschwerdegegnerin,
bestehend aus: 1. B._, 2. C._, 3. D._, 4. E._, 5. F._, 6. G._, vertreten
durch Fürsprecher Dr. Jacques Gubler, VorstadtDelsbergstrasse 14, Laufen,
7. H._, 8. I._, vertreten durch K._, und diese vertreten durch Fürsprecher
Dr. Jacques Gubler, Vorstadt-Delsbergstrasse 14, Laufen, und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
A.- A._, geb. 1946, wurde nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Ende 1994 arbeitslos und bezog von Januar 1995 bis Juli 1996 Taggeldleistungen
der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 25. Oktober 1996 forderte
die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland die von September 1995 bis
Juli 1996 ausbezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 16'855.70 als zu
Unrecht bezogene Leistungen zurück. Dies mit der Begründung, A._
habe seit dem 1. September 1995 Wohnsitz in der Gemeinde Z._ in Frankreich.
B.- Hiegegen liess A._ am 26. November 1996 Beschwerde an das Versicherungsgericht
des Kantons Basel-Landschaft einreichen mit dem Antrag auf Aufhebung der
Verfügung. Am 28. Februar 1997 starb A._. Als gesetzliche Erben hinterliess
er seine Ehefrau, mit welcher er in Scheidung stand, sowie fünf eheliche
und zwei aussereheliche Kinder. Die beiden ausserehelichen Kinder H._ und
I._ traten in das Verfahren ein. Mit Entscheid vom 27. Oktober 1997 hiess
das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde gut
und hob die Rückerstattungsverfügung auf.
C.- Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA)
führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der kantonale
Entscheid sei aufzuheben. Mit Urteil vom 20. Mai 1999 hiess das Eidgenössische
Versicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne gut,
dass der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und die Sache an das kantonale
Gericht zurückgewiesen wurde, damit es im Sinne der Erwägungen
verfahre. Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte fest, dass
der im Rubrum des vorinstanzlichen Verfahrens als Partei genannten "Erbengemeinschaft
A._" keine Parteifähigkeit zukomme. Zudem hätten am kantonalen
Prozess einzig die beiden ausserehelichen Kinder teilgenommen. Es stehe fest,
dass daneben weitere gesetzliche Erben existierten. Eine Bestätigung
dafür, ob sie die Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hätten,
liege nicht vor, weshalb ihre Erbenstellung noch nicht definitiv sei. Aus
diesen Gründen sei der kantonale Entscheid von Amtes wegen aufzuheben.
Die Vorinstanz habe nach Feststellung über Antritt oder Ausschlagung
der Erbschaft durch die gesetzlichen Erben und allfälligen Eintritt
ins Verfahren neu zu entscheiden oder die Sache als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
D.- Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft holte in der Folge
bei der Bezirksschreiberei X._ die verlangten Erkundigungen ein. Diese teilte
dem Gericht mit, dass die Erbschaft von allen Erben angetreten worden sei.
Darauf hiess das kantonale Versicherungsgericht mit Entscheid vom 28. Juli
1999 die Beschwerde erneut gut, wobei im Rubrum als Beschwerde führende
Parteien alle gesetzlichen Erben von A._ aufgeführt wurden. Angesichts
der besonderen Umstände gelangte das kantonale Gericht zum Schluss,
dass es sich beim Aufenthalt von A._ in Frankreich nur um einen vorübergehenden
Auslandaufenthalt gehandelt habe, zu dem er sich auf Grund seiner finanziellen
Lage im Scheidungsverfahren gezwungen gefühlt habe. Den Wohnsitz habe
A._ in der Schweiz beibehalten, weshalb er zu Recht Arbeitslosenunterstützung
bezogen habe.
E.- Das KIGA führt wiederum Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren,
der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Rückforderungsverfügung
der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 25. Oktober 1996 sei
zu bestätigen. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft A._ lassen sinngemäss
auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Die Arbeitslosenkasse
beantragt die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat
für Wirtschaft (seco) lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Vorinstanz im Urteil
vom 20. Mai 1999 angewiesen, die nötigen Feststellungen über Antritt
oder Ausschlagung der Erbschaft durch die gesetzlichen Erben und einen allfälligen
Eintritt ins Verfahren zu treffen und alsdann neu zu entscheiden oder die
Sache als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Hierauf stellte das kantonale
Gericht fest, dass alle gesetzlichen Erben die Erbschaft angetreten hätten.
Alle Mitglieder der Erbengemeinschaft haben sich denn auch, vertreten durch
den gleichen Rechtsanwalt, vorbehaltlos auf das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eingelassen. Damit steht deren Parteistellung nun fest.
2.a) A._ bezog von Januar 1995 bis Juli 1996 Taggelder der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse Baselland. Da das Ende der Taggeldleistungen bevorstand,
reichte er am 10. Juli 1996 zuhanden der Beschwerdeführerin ein Gesuch
um Gewährung von kantonaler Arbeitslosenhilfe ein. Das KIGA forderte
darauf mit Schreiben vom 15. Juli 1996 verschiedene Unterlagen ein, welche
der Anwalt von A._ mit Schreiben vom 8. August 1996 einreichte. Darauf wandte
sich das KIGA mit Brief vom 22. August 1996 erneut an A._ und ersuchte diesen
um weitere Belege. Zudem schrieb es wörtlich Folgendes: "Gleichzeitig
bitten wir Sie, uns mitzuteilen, wo sich Ihr tatsächlicher Wohnort befindet.
Gemäss Ihren eigenen Angaben im Gesuch wohnen Sie zusammen mit Ihrer
Partnerin Frau K._. Wohnt sie auch in X._? (Bitte durch Gemeinde bestätigen
lassen!) Den Unterlagen, die uns Dr. J. Gubler geschickt hat, entnehmen wir,
dass Sie und Frau K._ aber in Z._, Frankreich wohnen (bitte Wohnbestätigung
der Gemeinde Z._ ab Beginn Ihrer Wohnsitznahme beilegen). Art. 23 des ZGB
sagt, 'der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit
der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Niemand kann an mehreren
Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.' Eine Postadresse gilt nicht als Wohnsitz."
Unten auf diesem Schreiben findet sich eine Aktennotiz der Sachbearbeiterin
über ein Telefongespräch mit Fürsprecher Dr. Gubler vom 3.
September 1996, wonach A._ in Z._ wohne und dies bescheinigen müsse.
Mit Schreiben vom 5. September 1996 reichte Dr. Gubler die gewünschte
Bestätigung ein und führte dazu aus:
"Wie Sie aus diesem Dokument ersehen, nahm A._ seit dem 1. Sept. 1995 dort
(gemeint ist die Gemeinde Z._) Wohnsitz."
Bei der fraglichen Bestätigung handelt es sich um ein Certificat de
résidence secondaire der Gemeinde Z._, worin ausgeführt ist,
"que A._ (...) réside depuis le 1er septembre 1995 dans notre commune,
rue W._, Z._ chez K._." Hierauf lehnte das KIGA das Gesuch von A._ um Gewährung
kantonaler Arbeitslosenhilfe mit Verfügung vom 10. September 1996 wegen
fehlendem Wohnsitz ab.
b) Im Anschluss an diese Verfügung des KIGA überprüfte die
Öffentliche Arbeitslosenkasse die Situation im Hinblick auf eine allfällige
Rückforderung der Taggeldleistungen. Sie besass die vorstehend erwähnte
Bestätigung der Gemeinde Z._ sowie das Schreiben von Dr. Gubler vom
5. September 1996. Zudem holte sie eine weitere Wohnsitzbescheinigung bei
der Einwohnergemeinde X._ ein. Diese Bescheinigung datiert vom 7. Oktober
1996. Darin wird bestätigt, dass A._ in der Gemeinde X._ angemeldet
und unter der Adresse Y._ wohnhaft ist. Am 25. Oktober 1996 erliess die Kasse
die hier streitige Rückerstattungsverfügung.
3.a) Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG muss die Kasse Leistungen der Versicherung
zurückfordern, auf welche der Empfänger keinen Anspruch hatte.
Eine auf Grund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete
Leistung ist in der Sozialversicherung nur zurückzuerstatten, wenn entweder
die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 122 V 21 Erw. 3a). Diese Grundsätze
gelten auch, wenn die Arbeitslosenkasse eine Geldleistung nicht förmlich,
sondern nur formlos, d.h. faktisch, zugesprochen hat, sofern die faktisch
verfügte Leistung rechtsbeständig geworden ist, was vorliegend
auf die A._ bis Juli 1996 ausgerichteten Taggelder ohne weiteres zutrifft
(BGE 122 V 368 f. Erw. 3). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts
kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche
nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung
ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist. Im Rahmen der prozessualen Revision, die von der Wiedererwägung
unterschieden werden muss, ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell
rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen
oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen
Beurteilung zu führen (BGE 121 V 21 Erw. 3a, 173 Erw. 4a, 271f. Erw.
2, je mit weiteren Hinweisen).
b) Die Arbeitslosenkasse hat auf Grund der Abklärungen der Beschwerdeführerin
im Verfahren betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe im Herbst 1996, also
nach Ablauf der Taggeldzahlungen, festgestellt, dass A._ seit September 1995
nicht mehr in der Schweiz wohnte, weshalb die Anspruchsvoraussetzung von
Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG von diesem Zeitpunkt an nicht mehr gegeben war.
Damit hat die Arbeitslosenkasse eine neue Tatsache entdeckt, die ohne weiteres
geeignet war, zu einer anderen Beurteilung der Anspruchsberechtigung von
A._ auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu führen. Damit waren
die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gegeben, und es lag
ein Rückkommenstitel vor, der die Arbeitslosenkasse verpflichtete, auf
ihre faktisch geleistete Taggeldzahlung zurückzukommen und zu Unrecht
bezogene Leistungen zurückzufordern.
c) Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG hat der Versicherte Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, wenn er in der Schweiz wohnt. Nach der Rechtsprechung
setzt dieser Anspruch den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus,
ferner die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrecht
zu erhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen
zu haben (BGE 125 V 466f. Erw. 2a, 115 V 448f.). Im zuerst genannten Urteil
wurde unterstrichen, dass dieses Aufenthaltserfordernis nicht mit dem zivilrechtlichen
Wohnsitz gemäss Art. 23 ZGB übereinstimmt. In BGE 115 V 149 hat
das Gericht zum Zweck von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ausgeführt, es gehe
darum, die Kontrolle der Arbeitslosigkeit einer versicherten Person zu ermöglichen.
Das Mittel, mit welchem dieser Zweck erreicht werden könne, sei nicht
das Vorhandensein eines zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz, sondern
dasjenige des gewöhnlichen Aufenthalts. Diese Überlegung ist in
BGE 125 V 468 f. Erw. 5 bestätigt worden.
d) Entscheidend für die Anspruchsberechtigung von A._ auf Arbeitslosenentschädigung
ist somit nicht die Frage, wo sich dessen Wohnsitz im zivilrechtlichen Sinn
nach dem 1. September 1995 befand, sondern diejenige, ob er von diesem Zeitpunkt
an noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der vorstehend zitierten
Rechtsprechung in der Schweiz hatte. Es kann deshalb als nicht entscheidrelevant
offen bleiben, ob A._ auf Grund des certificat de résidence secondaire
eigentlichen Wohnsitz in Z._ begründet hat oder ob sich sein zivilrechtlicher
Wohnsitz nach wie vor in X._ befand. Immerhin ist mit der Vorinstanz darauf
hinzuweisen, dass die polizeiliche Meldung und Schriftenhinterlegung im Allgemeinen
nur als ein Indiz unter anderen für eine eigentliche Wohnsitznahme gilt,
nicht aber schon als Beweis. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner
könnten sie selbst dann nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn der formelle
zivilrechtliche Wohnsitz noch in X._ geblieben wäre, da es gerade nicht
auf diesen, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt ankommt.
e) Es ist unbestritten, dass A._ bereits im Herbst 1990 mit seiner Lebenspartnerin
K._ die Liegenschaft an der rue W._ in Z._ zu gemeinsamem Eigentum erworben
hat. Ebenso steht fest, dass er seit Ende Dezember 1994 von seiner Frau getrennt
lebte und vom 1. September 1995 an mit seiner neuen Lebenspartnerin K._ und
der gemeinsamen Tochter H._ in der erwähnten Liegenschaft in Z._ zusammen
lebte. Weiter ist erwiesen, dass die Ehe von A._ mit B._ mit Urteil des Bezirksgerichts
X._ vom 25. Juni 1996 geschieden wurde, dieses Urteil aber weitergezogen
wurde und bis zum Tod von A._ nicht in Rechtskraft erwuchs. Wie der Rechtsvertreter
der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ausführt, hatte A._ nach der Trennung von seiner Frau keine eigene Wohngelegenheit
mehr in X._. Den Behörden gegenüber gab er zuerst nach wie vor
die Adresse seiner Ehefrau an, von der er getrennt lebte. Später verfügte
er in X._ nur noch über eine Postfachadresse.
f) Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass A._ ab dem 1. September
1995 seinen tatsächlichen Aufenthalt in Z._ hatte. Denn an diesem Ort
lebte er mit seiner neuen Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind H._ zusammen
in einer Liegenschaft, welche im Mitoder sogar Gesamteigentum beider Partner
stand. Zudem wurde die Lebenspartnerin K._ im Frühsommer 1996 erneut
schwanger und gebar am 27. Februar 1997 ein weiteres gemeinsames Kind, den
Sohn I._. Eine solche Art des Zusammenlebens mit einer Lebenspartnerin und
gemeinsamen Kindern in einer eigenen Liegenschaft belegt, dass A._ an diesem
Ort den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen begründet hat. Daran vermag
die Tatsache nichts zu ändern, dass er sich weiterhin öfters nach
X._ begab, dort seine Kinder und andere Bekannte besuchte und in dieser Gemeinde
die Stempelpflichten erfüllte. Solche Kontakte mochten aus der Sicht
von A._ von Bedeutung sein, können aber nicht als Schwerpunkt der Lebensbeziehungen
gewertet werden. Dieser lag bei seiner neuen Familie.
g) Die Rechtsprechung erfordert weiter, dass die Absicht bestehen muss, den
Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrecht zu erhalten. In dieser
Beziehung machen die Beschwerdegegner wie früher auch A._ selber geltend,
dieser wohne nur wegen seiner schwierigen finanziellen Lage seit dem 1. September
1995 bei seiner Freundin in Z._. Es sei ihm nicht möglich gewesen, nach
Abzug der Alimente an seine Frau und seine Kinder ein einfaches Zimmer mit
Kochgelegenheit in X._ zu mieten und zu bezahlen. Bei dieser misslichen finanziellen
Situation habe er bei seiner Partnerin Unterschlupf gesucht, um nicht die
Fürsorgebehörden in Anspruch nehmen zu müssen. Er habe bis
zu seinem Ableben immer den Willen bekundet, in X._ zu wohnen, sobald die
Scheidung abgeschlossen sei. Dies schon deshalb, weil er in Frankreich keine
Wohnsitzbewilligung erhalten könne. Die Vorinstanz hat diese Argumentation
als nachvollziebar bezeichnet. Dem ist indessen entgegen zu halten, dass
gemäss der Rechtsprechung ein Aufenthalt an einem bestimmten Ort nicht
auf Dauer geplant sein muss. Vielmehr genügt ein Aufenthalt während
einer gewissen Zeit. Selbst wenn die Behauptungen von A._ zutreffen sollten
und auch nachvollziehbar wären, vermöchte dies nichts daran zu
ändern, dass dieser anfangs September 1995 den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen
mindestens für eine gewisse Zeit nach Z._ verlegte. Dort lebte er immerhin
bis zu seinem Tod beinahe eineinhalb Jahre mit seiner neuen Lebenspartnerin
zusammen. Eine Rückkehr nach X._ war nicht konkret absehbar, zumal das
Scheidungsverfahren im Februar 1997 noch nicht abgeschlossen war. Dies genügt
zur Annahme, der gewöhnliche Aufenthalt sei von A._ für eine gewisse
Zeit nach Z._ verlegt worden. Dazu kommt, dass offen bleiben muss, ob sich
die finanziellen Verhältnisse von A._ nach Abschluss der Scheidung tatsächlich
so weit verbessert hätten, dass wieder eine Wohnsitznahme in X._ hätte
ins Auge gefasst werden können. Denn gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts
X._ vom 25. Juni 1996 wurde A._ insbesondere zur Bezahlung eines lebenslänglichen
Unterhaltsbeitrags an seine Ehefrau von zuerst Fr. 1100.pro Monat und ab
Februar 2001 von Fr. 1400.pro Monat verurteilt. Dieses Scheidungsurteil wurde
zwar angefochten, doch ist auf Grund der vorhandenen Akten und der scheidungsrechtlichen
Praxis kaum anzunehmen, dass diese Unterhaltsverpflichtung von den oberen
Instanzen einfach aufgehoben worden wäre. Es muss somit völlig
ungewiss bleiben, wann es die finanziellen Verhältnisse A._ allenfalls
gestattet hätten, wieder nach X._ zu ziehen. Damit lässt sich nicht
von einem im Voraus festgelegten und zeitlich klar begrenzten kurzfristigen
Aufenthalt in Z._ sprechen.
h) Die Vorinstanz hat unter diesen Gegebenheiten die Rechtsprechung zum früheren
Art. 42 Abs. 1 AHVG herangezogen (BGE 111 V 180 ff.). Diese Bestimmung ging
von einem ähnlichen Aufenthaltsbegriff aus wie Art. 8 Abs. 1 lit. c
AVIG, was in BGE 115 V 449 bestätigt wurde. Bei Art. 42 Abs. 1 AHVG
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht zwei Ausnahmen vom Aufenthaltsprinzip
zugelassen, nämlich diejenige eines voraussichtlich kurzfristigen und
eines voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthalts. Die Vorinstanz
ist im Sinne dieser Rechtsprechung davon ausgegangen, A._ habe nur einen
vorübergehenden Auslandaufenthalt angestrebt, zu dem er sich wegen seiner
finanziellen Lage im Scheidungsverfahren gezwungen gefühlt habe.
Mit dieser Argumentation übersieht die Vorinstanz, dass die Rechtsprechung
den Ausnahmegrund eines längerfristigen Auslandaufenthalts (von über
einem Jahr) an die klare Bedingung geknüpft hat, dass dafür zwingende
Gründe vorgelegen haben müssen. Solche sind entgegen der Auffassung
der Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin
zu Recht geltend macht. Eine finanziell schwierige Situation stellt keinen
zwingenden Grund für eine Wohnsitznahme im Ausland dar, zumal A._ ohne
weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, Fürsorgeleistungen
seiner Wohnsitzgemeinde X._ in Anspruch zu nehmen, wenn er dort geblieben
wäre. Es mag durchaus ehrenwert sein, dass A._ von dieser Möglichkeit
keinen Gebrauch machte und dank einer günstigen Wohngelegenheit bei
seiner Lebenspartnerin die Lebenshaltungskosten selber bestreiten konnte.
Unter den gegebenen Umständen lag eine solche Lösung ohnehin nahe,
doch war sie für den immer noch verheirateten A._ nicht zwingend. Zudem
wurde in BGE 115 V 449 angemerkt, dass die Rechtsprechung zu Art. 42 Abs.
1 AHVG nicht einfach unbesehen auf Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG übertragen
werden kann, da es bei der letzteren Bestimmung im Wesentlichen darum geht,
bei der versicherten Person die Kontrolle der Arbeitslosigkeit sicherzustellen,
was bei einem Aufenthalt im Ausland erschwert oder sogar kaum mehr möglich
ist. Diese Zwecksetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG verbietet es, bei einem
längerfristigen Auslandaufenthalt von über einem Jahr vom Aufenthaltserfordernis
abzusehen. Dies hat auch dann zu gelten, wenn der neue ausländische
Aufenthalt nicht weit von der Schweizer Grenze entfernt ist, wie dies im
vorliegenden Fall zutrifft. Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG setzt in Verbindung
mit der dazu ergangenen Rechtsprechung hierzu ein klares Erfordernis, das
keine Differenzierung danach erlaubt, ob der ausländische Aufenthalt
mehr oder weniger weit von der Schweiz weg liegt. Entscheidend bleibt, dass
bei einem Aufenthalt in einem ausländischen Staat die Kontrolle der
Arbeitslosigkeit für die Organe der schweizerischen Arbeitslosenversicherung
erheblich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht würde. Dabei
geht es nicht nur um die Kontrolle der Erfüllung der Stempelpflicht,
sondern grundsätzlich um die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen
gemäss Art. 8 AVIG.
4. Die Beschwerdegegner seien darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art.
95 Abs. 2 AVIG das Recht haben, bei der Arbeitslosenkasse ein Gesuch um Erlass
der Rückerstattung zu stellen. Obliegt die Rückerstattungspflicht
den Erben des verstorbenen Leistungsbezügers, haben diese die Möglichkeit,
auf Grund ihrer individuellen Verhältnisse um Erlass zu ersuchen. Er
wird ihnen gewährt, wenn und so weit sie persönlich die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllen (BGE 96 V 74 Erw. 2).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 28. Juli 1999 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Basel-Landschaft, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 19. April 2001
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts