C 334/01
Urteil vom 18. Mai 2004
I. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, Kernen und
Frésard; Gerichtsschreiber Grünvogel
V._, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Thomas Laube, Ulrichstrasse
14, 8032 Zürich,
gegen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zentralverwaltung,
Werdstrasse 62, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 24. Oktober 2001)
Sachverhalt:
A. Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI verneinte
mit Verfügung vom 7. September 1996 (recte: 7. Februar 2001) den Anspruch
des 1963 geborenen V._ auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. Januar 2001, weil
er die Beitragszeit nicht erfüllt habe.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Oktober 2001 ab.
C. V._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides und der angefochtenen Verfügung sei die
Kasse anzuweisen, die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Die Kasse und
das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Stellungnahme.
D. Am 18. Mai 2004 führte das Eidgenössische Versicherungsgericht eine parteiöffentliche
Beratung durch.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert worden.
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend
sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 7. Februar 2001) eingetretenen
Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die
bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw.
1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Beitragszeit als Voraussetzung
für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung
mit Art. 13 Abs. 1 AVIG), die Anrechnung von gleichgestellten Zeiten bei
Kindererziehung (Art. 13 Abs. 2bis AVIG; aufgehoben auf den 30. Juni 2003)
sowie die Befreiung von der Beitragszeit infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft
(Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen.
Zu ergänzen ist, dass eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nur
möglich ist, wenn zwischen den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen und
der Nichterfüllung der Beitragszeit ein Kausalzusammenhang vorliegt (BGE
121 V 342 Erw. 5b mit Hinweis insbesondere auf ARV 1986 Nr. 3 S. 14 Erw.
2).
2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist vom
8. Januar 1999 bis 7. Januar 2001 die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1
AVIG nicht erfüllt hat. Zu prüfen ist zunächst, ob die durch den Beschwerdeführer
erfolgte Betreuung der Tochter als Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs.
2bis AVIG angerechnet werden kann.
2.1 Die Vorinstanz macht dies von einem Kausalzusammenhang zwischen der Kindererziehung
und dem Verzicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit abhängig. Der Versicherte
erachtet dieses Vorgehen für unzulässig: Es sei allein auf die zur Arbeitsaufnahme
führende wirtschaftliche Zwangslage abzustellen.
2.1.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte in ARV 1998 Nr. 45 S.
258 Erw. 3a die Gelegenheit, sich zu dieser Frage einlässlich zu äussern.
Unter Bezugnahme auf den Wortlaut von Art. 13 Abs. 2bis AVIG, Sinn und Zweck
dieser Bestimmung sowie die parlamentarische Beratung kam es zum Schluss,
die Anrechenbarkeit von Erziehungszeiten als Beitragszeiten setze den vorliegend
von der Vorinstanz geforderten Kausalzusammenhang voraus. Es sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich, von dieser in ARV 2000 Nr. 18 S. 88 bestätigten Rechtsprechung
abzuweichen.
2.1.2 Wie von der Vorinstanz zutreffend dargetan und dem Beschwerdeführer
nicht näher bestritten, ist vorliegend nicht die Erziehung der Tochter dafür
kausal, dass während der Rahmenfrist für die Beitragszeit keine beitragspflichtige
Tätigkeit verrichtet wurde. Um sein Kind hat sich der Versicherte gekümmert,
weil er seine bisherige Tätigkeit wegen der Allergien aufgeben musste und
nicht sogleich eine andere Stelle antreten konnte. Die bis Ende 2000 ausgerichtete
Übergangsentschädigung erlaubte es ihm, sich dem Kind bis auf weiteres zu
widmen.
2.2 Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei gegenüber Frauen insoweit
benachteiligt, als bei diesen nie nach den Gründen für die damalige Arbeitsaufgabe
gefragt würde, erweist sich als unbegründet. Es kann auf die bereits zitierten
Urteile ARV 2000 Nr. 18 S. 88 sowie 1998 Nr. 45 S. 255 verwiesen werden,
in denen jeweils Erziehungszeiten für Frauen zur Diskussion standen. Die
vom Beschwerdeführer geforderte Gleichbehandlung im Unrecht fällt daher ausser
Betracht.
3. Weiter ist zu prüfen, ob ein Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14
AVIG vorliegt.
3.1 Diesbezüglich bringt der Versicherte vor, während der Zeitspanne vom
1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000, als er von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) eine Übergangsentschädigung nach Art. 84 Abs. 2 UVG in Verbindung
mit Art. 86 VUV erhalten hatte, krank im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b
AVIG gewesen zu sein.
3.1.1 Die Vorinstanz verneint dies. Sie stützt sich auf die Feststellung
der SUVA vom 21. Januar 1998, wonach dem Beschwerdeführer laut den medizinischen
Abklärungen alle Arbeiten ohne Kontakt zu den in der Nichteignungsverfügung
vom 25. April 1996 erwähnten Stoffen uneingeschränkt zumutbar seien, womit
es ihm möglich gewesen wäre, eine Tätigkeit ohne Kontakt zu diesen Stoffen
auszuüben. Der Versicherte macht demgegenüber geltend, seine Berufskrankheit
habe es ihm verunmöglicht, die Beitragspflicht zu erfüllen.
3.1.2 Die Übergangsentschädigung steht dem Arbeitnehmer zu, der durch den
Ausschluss von einer Arbeit trotz persönlicher Beratung, trotz des Bezuges
von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen
Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen
erheblich beeinträchtigt bleibt (Art. 86 Abs. 1 VUV). Sie ist Bestandteil
einer Massnahme zur Verhütung von Berufskrankheiten und soll einen gewissen
Ausgleich für die durch das Verbot erlittenen Nachteile schaffen, etwa weil
der Betroffene nunmehr schlechter entlöhnte Arbeit oder eine Zeitlang gar
keine findet. Sie setzt indessen weder Arbeitsunfähigkeit noch Invalidität
voraus (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 589 und S. 594
Fn 1517a). Nicht jeder Bezüger einer Übergangsentschädigung ist daher zugleich
krank im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG. Gefordert ist vielmehr ein
Gesundheitszustand, der medizinische Behandlungen erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit
zur Folge hat (siehe auch den seit 1. Januar 2003 geltenden, hier allerdings
nicht anwendbaren, Art. 3 Abs. 1 ATSG). Der zwischen der fehlenden Beitragszeit
und dem Befreiungstatbestand Krankheit geforderte Kausalzusammenhang ist
sodann nur gegeben, wenn es der betroffenen Person weder möglich noch zumutbar
ist, einer Tätigkeit, allenfalls auch im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses,
nachzugehen (BGE 126 V 386 Erw. 2b mit Hinweis; ARV 1995 Nr. 29 S. 167 Erw.
3b/aa).
3.1.3 Dem Beschwerdeführer ist es gemäss der Nichteignungsverfügung der SUVA
vom 25. April 1996 aus gesundheitlichen Gründen untersagt, Arbeiten mit Kontakt
zu Zement, Chrom und seinen Verbindungen sowie Kautschukadditiven ausüben.
Wenngleich dies gewisse Tätigkeiten ausschliesst, findet sich noch eine genügend
grosse Anzahl von Arbeiten, in denen er mit diesen Stoffen nicht in Berührung
kommt. Einer solchen hätte er ohne weiteres nachgehen und damit die geforderte
Beitragszeit erfüllen können, selbst wenn er lediglich eine Teilzeitstelle
gefunden hätte. In diesem Zusammenhang fällt übrigens auf, dass er für die
Zeit vom 1. April 1997 bis 31. August 1998 Arbeitslosentaggelder bezogen
hatte; zu einem Zeitpunkt, als die Nichteignung für Arbeiten mit bestimmten
Stoffen bereits feststand und er von der SUVA deswegen (vom 1. Januar 1997
bis 31. Dezember 2000) Übergangsentschädigungen ausgerichtet erhielt. Demnach
ging die Arbeitslosenversicherung zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls von einer
Vermittlungsfähigkeit für leidensangepasste Arbeiten aus, woran die geltend
gemachten Schwierigkeiten bei der Stellensuche wegen der anerkannten Allergien
nichts ändern. Die Krankheit hätte demnach den Beschwerdeführer an der Ausübung
einer beitragspflichtigen Beschäftigung nicht gehindert (siehe ARV 1995 Nr.
29 S. 167 Erw. 3a).
3.1.4 Zusammengefasst fehlt es am Kausalzusammenhang zwischen dem Unvermögen,
die Beitragszeit zu erfüllen, und der Tatsache, dass der Versicherte von
der SUVA für Arbeiten mit bestimmten Stoffen für ungeeignet erklärt worden
ist, womit eine Beitragsbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG ausser
Betracht fällt.
3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann letztinstanzlich erstmals auf
den in Art. 14 Abs. 2 AVIG umschriebenen Befreiungstatbestand. Danach ist
eine Person, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität
oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer
Invalidenrente gezwungen ist, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen
oder zu erweitern, ebenfalls von der Beitragspflicht ausgenommen. Diese Regel
gilt nicht, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt.
Der Versicherte vertritt nun die Auffassung, das Wegfallen einer Übergangsentschädigung
sei als ähnlicher Grund im Sinne dieser Bestimmung zu werten; im Besonderen
sei es mit dem Wegfall der Invalidenrente zu vergleichen.
3.2.1 Die Situation des Beschwerdeführers unterscheidet sich von jener eines
Rentenbezügers wesentlich, dem es definitionsgemäss verunmöglicht ist, einer
ein erhebliches Einkommen erlaubenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ohnehin
bezieht sich der Begriff "ähnliche Gründe" nur auf die davor genannten Ereignisse
(Trennung, Scheidung, Invalidität und Tod), nicht hingegen auf das im Gesetzestext
des Art. 14 Abs. 2 AVIG nachfolgend erwähnte Ereignis des Wegfalls einer
Invalidenrente (SVR 1997 ALV Nr. 100 S. 306 Erw. 4a/bb).
3.2.2 In Auswirkung und Tragweite unterscheidet sich sodann der Wegfall der
Übergangsentschädigung von den übrigen in Art. 14 Abs. 2 AVIG genannten Lebenssachverhalten
Trennung, Scheidung, Invalidität und Tod erheblich. Während diesen allen
gemein ist, dass die betroffene Person regelmässig plötzlich und unerwartet
mit der Situation konfrontiert wird, dass der bisher (mit)versorgende Ehegatte
in irgendeiner Weise für unabsehbare Zeit oder gar definitiv ausfällt (a.a.O.,
Erw. 4a/aa), ist der Wegfall der Übergangsentschädigung auf Grund der gesetzlich
vorgesehenen Befristung auf maximal vier Jahre (Art. 87 Abs. 3 VUV) stets
absehbar und zwingt die Person nicht, aus einer wirtschaftlichen Notwendigkeit
kurzfristig neu zu disponieren. Vielmehr erhielt sie durch diese Entschädigung
(bereits) die Möglichkeit, auf die durch das Arbeitsverbot veränderte Situation
in zeitlich massvoller Weise zu reagieren.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 18. Mai 2004