C 337/01
Urteil vom 19. Juli 2002
II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin
Riedi Hunold
D._, 1963, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Utengasse
36, 4058 Basel, Beschwerdegegnerin
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt
(Entscheid vom 4. Oktober 2001)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 21. Juni 2001 stellte die Kantonale Amtsstelle
für Arbeitslosenversicherung (nachfolgend: Kantonale Amtsstelle) fest,
dass D._ (geboren 1963) ab 1. Juli 2000 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
habe, da er nicht in der Schweiz wohne.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Schiedskommission
für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt) mit Entscheid vom 4. Oktober 2001 ab.
C. D._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass er gestützt
auf Art. 8 Abs. 2 des Abkommens der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung, eventualiter
gestützt auf einen fortgeltenden arbeitslosenversicherungsrechtlichen
schweizerischen Wohnsitz, zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung in
der Schweiz berechtigt sei.
Die Kantonale Amtsstelle schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
hat.
2.
2.1 Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen ist für die Beurteilung
des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht der zivilrechtliche
Wohnsitz nach Art. 23 ff. ZGB massgebend. Vielmehr ist diese Anspruchsberechtigung
erfüllt, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt der versicherten
Person in der Schweiz befindet, sie die Absicht hat, diesen Aufenthalt während
einer gewissen Zeit aufrecht zu erhalten, und zudem ihr Lebensmittelpunkt
in der Schweiz liegt (BGE 125 V 466 Erw. 2a mit Hinweisen). Die Voraussetzung
des Wohnens in der Schweiz muss nicht nur bei Eintritt des Versicherungsfalles,
sondern während des gesamten Zeitraums, für welchen Leistungen
geltend gemacht werden, erfüllt sein (SVR 1996 ALV Nr. 77 S. 236 Erw.
3a).
2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung
vom 20. Oktober 1982 (nachfolgend: Abkommen; SR 0.837.913.6) erhalten Grenzgänger
Arbeitslosenentschädigung nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet sie wohnen. Abweichend von Abs. 1 erhalten Grenzgänger
Arbeitslosenentschädigung nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet sie beschäftigt gewesen sind, als ob sie dort wohnten,
solange sie ihren bisherigen Wohnort im anderen Vertragsstaat beibehalten
und dort nicht zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit
berechtigt sind (Art. 8 Abs. 2 des Abkommens). Unter Grenzgängern sind
Arbeitnehmer zu verstehen, für welche auf Grund ihrer regelmässigen
und ordnungsgemässen Beschäftigung in der Grenzzone eines Vertragsstaats
dessen Rechtsvorschriften gelten und die in der Grenzzone des andern Vertragsstaats
wohnen, d.h. sich gewöhnlich und rechtmässig aufhalten (Art. 1
Ziff. 5 und 6 des Abkommens). Die Begriffe "regelmässig" und "Grenzzone"
sind im Abkommen nicht weiter umschrieben, sodass für deren Auslegung
auf die nationale Gesetzgebung zurückgegriffen wird; gemäss Art.
23 Abs. 3 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
(BVO; SR 823.21) müssen Grenzgänger täglich an ihren Wohnort
zurückkehren und ihre Beschäftigung sowie ihren Wohnort in der
Grenzzone haben, wobei die Grenzzonen im Anhang des Staatsvertrags mit dem
jeweiligen Nachbarstaat enumeriert werden (vgl. Patricia Usinger-Egger, Die
soziale Sicherheit der Arbeitslosen in der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 und
in den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten,
Diss. Freiburg, Zürich 2000, S. 120 f.). Ebenso ist für die Auslegung
des Begriffs "wohnen" die nationale Gesetzgebung massgebend; darunter ist
im Bereich der Arbeitslosenversicherung der rechtmässige, d.h. bewilligungsabhängige,
tatsächliche Aufenthalt mit dem Willen, diesen beizubehalten, zu verstehen
(qualifizierter gewöhnlicher Aufenthalt; BGE 125 V 466 Erw. 2a; Usinger-Egger,
a.a.O., S. 118 f.). Im Rahmen der Staatsverträge kann durchaus ein nach
innerstaatlichem Recht nicht vorgesehener Leistungsexport stattfinden (Usinger-Egger,
a.a.O., S. 135).
3. Der Versicherte war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in der Schweiz erwerbstätig
und hat entsprechend Beiträge an die Arbeitslosenversicherung geleistet.
Nach eigenen Angaben hielt er sich ab April 2000 regelmässig bei seiner
Familie in Deutschland auf. Er habe im Herbst 2000 seine Situation mit der
Einwohnerkontrolle besprochen und eine Frist bis Juni 2001 erhalten, um einen
Wohnsitz anzugeben. Bis dahin sei er in Basel gemeldet gewesen, wo er auch
seine Steuern bezahlt habe. Eine Anmeldung bei den Behörden in Deutschland
sei nie erfolgt.
4.
4.1 Das Erfordernis des Wohnens in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1
lit. c AVIG ist nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer sich mehrheitlich
in Deutschland aufhielt und sein Lebensmittelpunkt bei seiner Familie in
Deutschland lag; daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Versicherte
weiterhin in Basel gemeldet war und dort seine Steuern beglich.
4.2 Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen zum Leistungsbezug in der
Schweiz auf Grund des Abkommens gegeben sind.
Beim Versicherten handelt es sich nicht um einen Grenzgänger im Sinne
des Abkommens, da er zu keiner Zeit einen rechtmässigen, d.h. geregelten
Aufenthalt in Deutschland aufwies. Es kann somit offen bleiben, ob er zur
Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland
im Sinne von Art. 8 Abs. 2 des Abkommens berechtigt gewesen wäre.
4.3 Entgegen der Ansicht des Versicherten ist Art. 24 Abs. 1 ZGB, wonach
der alte Wohnsitz bis zur Begründung eines neuen weitergilt, nicht analog
anwendbar, da die Bestimmungen des ZGB für den Begriff des Wohnens in
der Arbeitslosenversicherung nicht massgebend sind (vgl. Urteil P. vom 31.
Juli 2001, C 303/00). Auch kann er keinen "fortgeltenden arbeitslosenversicherungs-rechtlichen
Wohnsitz" aus Art. 12 AVIG ableiten; denn diese Norm bezieht sich nur auf
ausländische Personen, die sich in der Schweiz aufhalten.
4.4 Nach dem Gesagten steht dem Beschwerdeführer weder gestützt
auf die innerstaatlichen Normen noch auf den Staatsvertrag mit Deutschland
ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit zwischen
1. Juli 2000 und 31. Juli 2001 zu.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Arbeitslosenkasse GBI, Basel und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 19. Juli 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts