C 338/01
Urteil vom 6. August 2002 III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Hochuli
Z._, 1963, Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse
32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 31. Oktober 2001)
Sachverhalt: Mit Verfügung vom 14. März 2000 stellte das Amt für Wirtschaft
und Arbeit des Kantons Zürich (nachfolgend: AWA) die 1963 geborene Z._ wegen
ungenügenden Arbeitsbemühungen zwischen 2. und 23. Februar 2000 für 4 Tage
ab 24. Februar 2000 in der Anspruchsberechtigung ein.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober 2001 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Z._ sinngemäss, unter Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügung des AWA sei von der Einstellung
in der Anspruchsberechtigung abzusehen.
AWA und seco (Staatssekretariat für Wirtschaft) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Pflichten der versicherten
Personen im Hinblick auf die Vermeidung oder Verkürzung von Arbeitslosigkeit
und den Nachweis entsprechender Anstrengungen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher
Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG), die verschuldensabhängige
Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV) sowie die
Rechtsprechung zu Qualität und Quantität der Bewerbungen (vgl. auch BGE 124
V 231 Erw. 4a, BGE 120 V 76 Erw. 2, je mit Hinweis) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass gemäss der Verwaltungspraxis in der Regel durchschnittlich
mindestens 10 bis 12 geeignete Arbeitsbemühungen pro Monat verlangt werden
(Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Rz 15 zu
Art. 17 AVIG). Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestanzahl
an Bewerbungen ist indes nicht möglich. Das Quantitativ beurteilt sich vielmehr
nach den konkreten Umständen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit,
Fn 1330). Zu berücksichtigen sind namentlich Alter, Schul- und Berufsbildung
der versicherten Person sowie die Verhältnisse im für diese in Betracht kommenden
Arbeitsmarkt.
2.
2.1 Verwaltung und Vorinstanz sind zu Recht davon ausgegangen, dass sich
die 1963 geborene Versicherte, welche eine Beschäftigung als Hausangestellte,
Textilarbeiterin oder Raumpflegerin suchte, im Monat Februar 2000 nicht genügend
um zumutbare Arbeit bemüht hat, indem sie am 1. Februar drei, zwischen 2.
und 23. Februar 2000 keine einzige und insgesamt im Monat Februar 2000 lediglich
sechs Stellenbewerbungen nachgewiesen hat. Dass für die in der Stadt Zürich
wohnhaft gewesene Beschwerdeführerin zwischen 2. und 23. Februar 2000 in
den nachgefragten Beschäftigungsbereichen - trotz erfahrungsgemäss breitem
Stellenangebot in diesem Arbeitsmarktsegment - kein einziges zumutbares Stellenangebot
vorhanden gewesen sein soll, wie sie im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemacht hat, ist nicht glaubwürdig. Weiter bestreitet sie mit Blick auf die
vom 7. Februar bis 8. April 2000 einstweilen in einem befristeten Arbeitsverhältnis
in der Confiserie Sprüngli ausgeübte teilzeitliche Zwischenverdiensttätigkeit
zu Recht nicht, sich der fortdauernden Verpflichtung zur unverminderten Stellensuche
bewusst gewesen zu sein. Soweit die Beschwerdeführerin neu behauptet, aus
der Klausel "mit Option auf Weiterbeschäftigung" (auf dem befristeten Arbeitsvertrag
vom 7. Februar 2000) habe sie schliessen dürfen, dass sie in dieser Firma
werde weiter arbeiten können, vermag sie sich nicht gegen den Vorwurf der
ungenügenden Arbeitsbemühungen zu rechtfertigen, zumal sie selber in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf den hinsichtlich der Weiterbeschäftigung
erforderlichen neuen Arbeitsvertragsabschluss vom 8. Mai 2000 hinweist, wodurch
sie erstmals wieder in ein unbefristetes Vollzeit-Arbeitsverhältnis eintreten
konnte.
2.2 Was die Dauer der Einstellung betrifft, haben Verwaltung und Vorinstanz
ein leichtes Verschulden angenommen und im hiefür geltenden Rahmen von 1
bis 15 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV) die Sanktion auf 4 Tage festgesetzt.
Diese Bemessung der Einstellungsdauer ist unter Berücksichtigung des der
Verwaltung und der Vorinstanz zustehenden Ermessens, in welches das Eidgenössische
Versicherungsgericht ohne triftigen Grund nicht eingreift (BGE 123 V 152
Erw. 2 mit Hinweisen), nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 6. August 2002