C 341/01
II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin
Hofer
Urteil vom 8. April 2002
in Sachen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse
2, 4500 Solothurn, Beschwerdeführer,
gegen
K._, 1963, Beschwerdegegner,
und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn,
A.- Der 1963 geborene K._ absolvierte nach der Schulentlassung eine Anlehre
als Detailmonteur und ab August 1991 eine dreijährige Lehre als Glaser, welche
er erfolgreich abschloss. Daraufhin erzielte der bei der Arbeitslosenversicherung
gemeldete Versicherte an verschiedenen Stellen einen Zwischenverdienst, wobei
die Arbeitsverhältnisse meistens nach kurzer Zeit und teilweise fristlos
aufgelöst wurden. Als Kündigungsgrund wurden tätliche Angriffe oder Handgreiflichkeiten
und in weiteren Fällen Beschimpfungen, Drohungen und ungebührliches Benehmen
genannt. Wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit und Nichtbefolgen von
Weisungen stellte ihn die Arbeitslosenkasse in der Zeit von Oktober 1996
bis Dezember 2000 während insgesamt über 100 Tagen in der Anspruchsberechtigung
ein. Da die Arbeitslosenkasse aufgrund der Vorkommnisse am Arbeitsplatz an
der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten zweifelte, unterbreitete sie den
Fall am 8. Juni 1998 der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid. Diese ordnete
eine vertrauensärztliche Untersuchung durch Dr. med. B._, an. Im Gutachten
vom 29. Juli 1998 führte dieser aus, obschon es sich beim Versicherten um
eine auffallende Persönlichkeit handle, könne nicht von einer fehlenden sozialen
Eignung gesprochen werden. Mit Verfügung vom 6. August 1998 bejahte hierauf
das kantonale Arbeitsamt die Vermittlungsfähigkeit. Nach zwei Vertragsauflösungen
kurz nach Arbeitsantritt im Sommer 1998, kam es am 9. Juli 1999 im Rahmen
eines seit 10. März 1999 dauernden Beschäftigungsprogramms nach Handgreiflichkeiten
erneut zur fristlosen Entlassung. Von der Firma X._ GmbH, bei welcher K._
seit 1. September 1999 beschäftigt war, wurde er am 17. April 2000 mit sofortiger
Wirkung freigestellt. Die am 1. Juni 2000 in der Unternehmung G._ & Co,
angetretene Stelle kündigte der Versicherte Ende September 2000, weil er
angeblich das Verhalten des Arbeitgebers nicht mehr akzeptieren konnte. Nachdem
er am 24. November 2000 auch noch den zuständigen Personalberater bedroht
hatte, verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn
mit Verfügung vom 14. Dezember 2000 die Anspruchsberechtigung wegen fehlender
Vermittlungsfähigkeit ab 1. November 2000 bis auf Weiteres.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 25. Oktober 2001 in dem Sinne teilweise gut,
als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die Verwaltung
zurückwies, damit diese ein medizinisches Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit
des Versicherten im Sinne der Sozialverträglichkeit einhole und anschliessend
über die Anspruchsberechtigung neu befinde.
C.- Das Amt für Wirtschaft und Arbeit führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Das kantonale
Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. K._ und
das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15
Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der
Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Unter der Arbeitsfähigkeit
im objektiven Sinne ist körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, soziale
Eignung und Verfügbarkeit in räumlicher sowie in zeitlicher Hinsicht zu verstehen
(Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, S. 85 Rz 214).
b) Der körperlich oder geistig Behinderte gilt nach Art. 15 Abs. 2 AVIG als
vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung
seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt
werden könnte. Es dürfen daher nur Einsatzmöglichkeiten in Betracht gezogen
werden, bei denen auf die gesundheitlichen Leistungsdefizite Rücksicht genommen
werden kann. Sodann hat die Beurteilung auf hypothetischer Grundlage bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage zu erfolgen. Diese umfasst einen Angebotsfächer,
welcher auch gewisse "soziale Winkel" einschliesst, also Arbeitsund Stellenangebote,
bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers
rechnen können (ARV 1998 Nr. 5 S. 30 Erw. 3b/aa mit Hinweis).
c) Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen,
so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf
Kosten der Versicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Der beigezogene Vertrauensarzt
hat die Vermittlungsfähigkeit nicht selber zu beurteilen. Diese Aufgabe obliegt
der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Richter. Im Rahmen einer Untersuchung
zur Abklärung der Vermittlungsfähigkeit hat sich der Arzt deshalb darauf
zu beschränken, den Gesundheitszustand zu diagnostizieren und dazu Stellung
zu nehmen, ob, in welchem Umfang, bezüglich welcher Tätigkeiten und unter
welchen Rahmenbedingungen hinsichtlich Arbeitsplatz und -zeit der Versicherte
arbeitsunfähig ist. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass er sich auch zur
Vermittlungsfähigkeit und -bereitschaft auszusprechen hat, wenn er bei seinen
Untersuchungen psychische Gesundheitsschäden oder verhaltensmässige Auffälligkeiten
bemerkt, welche diese beeinträchtigen können. In diesem Zusammenhang hat
er sich auch zur Frage zu äussern, ob ein Versicherter einem durchschnittlichen
Arbeitgeber zugemutet werden kann (ARV 1998 Nr. 5 S. 31 Erw. 3b/cc mit Hinweis).
2. Die Vorinstanz hat erwogen, die Vorkommnisse der letzten vier Jahre zeigten,
dass kein einziger Arbeitgeber mit dem Verhalten des Beschwerdeführers zufrieden
gewesen sei. Im Gegenteil sei dieser stets und meist fristlos entlassen worden,
weil er sich gegenüber den Arbeitgebern, Kunden oder Mitarbeitern ungebührlich
benommen habe, Drohungen und Beschimpfungen ausgestossen habe und teilweise
auch gewalttätig geworden sei. Wegen der ausgesprochenen Kündigungen sei
er mehrmals in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Im Herbst 2000
habe er zudem auch den Personalberater bedroht, indem er ihm erklärt habe,
er werde vorbeikommen und ihn verprügeln, so dass eine Strafanzeige vielleicht
gar nicht mehr möglich sei. Diese Umstände reichten nach dem Dafürhalten
des kantonalen Gerichts für eine Verneinung der Anspruchsberechtigung insbesondere
deshalb nicht aus, weil kein ergänzendes medizinisches Gutachten vorliege.
Wie der weitere Verlauf seit der Beurteilung durch Dr. med. B._ vom Sommer
1998 zeige, habe der Beschwerdeführer zwar keine Anstellung über längere
Zeit behalten können. Bei der X._ GmbH sei er indessen immerhin während rund
acht Monaten und bei der G._ & Co. während fünf Monaten tätig gewesen.
Da die ärztliche Stellungnahme sehr knapp gefasst sei, rechtfertige es sich,
vor dem definitiven Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit eine ergänzende
medizinische Abklärung einzuholen.
3.a) Dr. med. B._ attestierte im Gutachten vom 29. Juli 1998 eine auffallende
Persönlichkeit und stellte eine beachtliche Impulsivität fest, ohne dass
jedoch von einer fehlenden sozialen Eignung gesprochen werden könne. Die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit 28 Jahren eine dreijährige Glaserlehre
erfolgreich habe abschliessen können, zeige, dass er unter geeigneter Führung
fähig sei, eine Anstellung einzuhalten. Sicher werde es schwierig sein, ihn
vernünftig in den Arbeitsprozess zu integrieren, doch sollte dies mit Hilfe
der begonnenen Therapie und einer geschickten Führung möglich sein. Er halte
ihn daher als vermittlungsfähig.
b) Aufgrund der ärztlichen Beurteilung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
nicht an einer geistigen Behinderung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG leidet.
Obwohl Dr. med. B._ nur eine kurze Begründung gegeben hat, ergibt sich unter
Mitberücksichtigung der gesamten Aktenlage für den zur Beurteilung anstehenden
Zeitraum bis zum Verfügungserlass vom 14. Dezember 2000 (BGE 121 V 366 Erw.
1b mit Hinweisen) bezüglich der Vermittlungsfähigkeit ein hinreichend klares
Bild. Wie die zahlreichen befriedigend verlaufenen Arbeitseinsätze und die
positiven Rückmeldungen von Kunden bestätigen, ist an der grundsätzlichen
körperlichen und geistigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu
zweifeln. Der Versicherte hat denn auch immer wieder teilweise auch selber
neue Stellen gefunden. Er hat zudem wiederholt erklärt und durch seine Arbeitseinsätze
bewiesen, dass er gewillt ist zu arbeiten und seinen Lebensunterhalt zu verdienen.
Hingegen hat seine immer wieder durchbrechende Unbeherrschtheit, wenn ihm
etwas nicht zusagt, jeweils nach relativ kurzer Zeit zur Entlassung geführt.
Anlässlich der Einvernahme im vorinstanzlichen Verfahren erklärt er dies
damit, dass er eben nie gelernt habe, mit Konflikten umzugehen. Eine eigentliche
Therapie, zu welcher er grundsätzlich bereit sei, habe bisher nicht stattgefunden;
er habe lediglich bei der Freikirche Hilfe gesucht. Damit liegen Charaktermängel
vor, welche unter dem Gesichtspunkt der sozialen Eignung im Rahmen der allgemeinen
Vorschrift von Art. 15 Abs. 1 AVIG zu beurteilen sind (Gerhards, Kommentar
zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, N 35 zu Art. 15 AVIG). Mit Blick
auf diese Bestimmung gilt es zu prüfen, ob ein Versicherter durch sein persönliches
Verhalten in der Gesellschaft im Allgemeinen und im Arbeitsbereich im Besonderen
seine Aussichten auf eine Anstellung derart gefährdet, dass dies einer Vermittlungsunfähigkeit
gleichkommt. Mängel, welche die soziale Eignung berühren und die ansonsten
vorhandene Arbeitsfähigkeit letztlich als nicht "brauchbar" erscheinen lassen,
sind beispielsweise anzunehmen bei Personen, welche notorisch bekannt sind
für ihre Masslosigkeit oder die sich jeglicher hierarchischen Unterordnung
verweigern, bei unverbesserlichen Querulanten und Personen, welche ein unbeständiges
oder unverträgliches Verhalten an den Tag legen (BGE 109 V 277 Erw. 2c; Gerhards,
a.a.O., N 36 zu Art. 15 AVIG). Vermittlungsfähigkeit ist grundsätzlich nur
dann gegeben, wenn das persönliche Verhalten des Versicherten der im Arbeitsleben
herrschenden Auffassung entspricht und er nach dieser Auffassung für eine
Beschäftigung überhaupt in Betracht kommt. Der Versicherte darf durch sein
Verhalten weder seine eigenen Arbeitsbemühungen noch die Bemühungen der mit
der Vermittlung befassten Stellen unterlaufen, hintertreiben oder sonst wie
fahrlässig zunichte machen. Dies gilt besonders für jene Versicherten, die
schon einmal oder wiederholt wegen ihres Verhaltens eine Stelle verloren
haben (Gerhards, a.a.O., N 22 zu Art. 15 AVIG).
c) Indem die Verwaltung mit Verfügung vom 6. August 1998 die Vermittlungsfähigkeit
trotz der vorangegangenen Vorkommnisse bejahte, wollte sie dem Beschwerdeführer
erklärtermassen eine Chance geben, sich in einer Unternehmung zu integrieren
und dort während längerer Zeit zu arbeiten. Erneut erwies sich die soziale
Eignung aufgrund des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten und deren Kunden,
Mitarbeitern und Bezugspersonen der Arbeitslosenversicherung in Form von
Beschimpfungen, Drohungen, ausfälligem Benehmen und gar Tätlichkeiten, wenn
dem Beschwerdeführer etwas nicht passte, als äusserst mangelhaft. Mit seinem
im Widerspruch zu den im Arbeitsleben herrschenden Gepflogenheiten stehenden
Auftreten war er auch ab Sommer 1998 selbst für einen entgegenkommenden Arbeitgeber
über kurz oder lang nicht mehr tragbar.
Aus den dargelegten Gründen hat die Verwaltung zu Recht ab 1. November 2000
die Vermittlungsfähigkeit verneint. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch
offen beispielsweise mittels begleitender Therapie sein Sozialverhalten zu
verbessern und sich anschliessend erneut bei der Arbeitslosenversicherung
zu melden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Oktober 2001 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 8. April 2002