C 344/00
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Kernen; Gerichtsschreiberin
Polla
Urteil vom 6. September 2001
in Sachen
M._, 1959, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Zürcherstrasse
285, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner,
und
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon
A.- Die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau verneinte mit Verfügung vom
3. März 1999 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des 1959 geborenen,
vor Eintritt der Arbeitslosigkeit als Psychiatriepfleger und Heimleiter-Stellvertreter
tätig gewesenen M._ wegen Nichterfüllung der Beitragszeit.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons
Thurgau mit Entscheid vom 6. Mai 1999 ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht
hiess die dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne
gut, dass es den Entscheid der Rekurskommission aufgrund mangelhafter Zusammensetzung
des Spruchkörpers aufhob und die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen über
die Beschwerde neu zu entscheiden hatte (Urteil vom 19. November 1999). Mit
Entscheid vom 31. August 2000 wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau
(in neuer Besetzung) die gegen die Verfügung vom 3. März 1999 erhobene Beschwerde
wiederum ab.
C.- M._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verwaltungsverfügung Arbeitslosenentschädigung
ab 22. Dezember 1997 (recte: 1998) bis 11. April 1999 zu gewähren. Während
die Vorinstanz und die Arbeitslosenkasse Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beantragen, lässt sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die vorliegend für den Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzte zwölfmonatige Mindestbeitragsdauer
(Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG) sowie
die dafür vorgesehene Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2
AVIG) zutreffend dargelegt (zur intertemporalen Anwendbarkeit von Art. 13
Abs. 1 AVIG in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung vgl. BGE 125 V 359
Erw. 3c). Ebenso zutreffend wurden die von der Rechtsprechung entwickelten
Kriterien zum verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz dargelegt. Darauf kann
verwiesen werden.
2. Es steht fest und ist zu Recht unbestritten, dass der innert dreier Jahre
nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut arbeitslos gewordene
Beschwerdeführer aufgrund des am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Art.
13 Abs. 1 Satz 2 AVIG die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt
hat. Aus der beitragspflichtigen Beschäftigung vom 23. Dezember 1996 bis
31. Juli 1997 resultiert lediglich eine Beitragszeit von rund 7 Monaten.
Eine Anrechnung von gleichgestellten Zeiten im Sinne von Art. 13 Abs. 2 AVIG
scheidet ebenfalls ohne weiteres aus. Ebenso wenig besteht ein Befreiungsgrund
von der Erfüllung der Beitragszeit, was auch nicht geltend gemacht wird.
3. Es bleibt daher einzig die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach
dem Grundsatz von Treu und Glauben in seinem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
aufgrund einer unrichtigen behördlichen Auskunft zu schützen ist.
a) Vorinstanz und Verwaltung verneinen einen solchen Vertrauensschutz, da
die behördlich erteilte Auskunft im Zeitpunkt der Anfrage (Oktober 1997)
zweifellos korrekt gewesen sei und kein Anlass bestanden habe, über eine
zukünftige Gesetzesänderung zu informieren, zumal der Versicherte die Umstände
der Anfrage nicht näher erläutert habe. Weiter seien keine Dispositionen
getroffen worden, die ihm zum Nachteil gereicht hätten.
b) Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer erneut
geltend, ihm sei aufgrund einer zweimaligen Falschauskunft (seitens der Arbeitslosenkasse
Frauenfeld und des Arbeitsamtes Kreuzlingen) finanzieller Schaden erwachsen,
da die Behörden bei der Auskunftserteilung eine bereits bekannt gewesene
zukünftige Änderung der gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigt hätten,
aufgrund welcher er nun die Mindestbeitragszeit für die Bejahung des Taggeldanspruchs
nicht erfüllt habe.
c) Ausgehend vom allgemeinen Grundsatz, dass niemand Vorteile aus seiner
eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann, kommt eine vom Gesetz abweichende
Behandlung nur in Betracht, wenn die praxisgemäss erforderlichen fünf Voraussetzungen
für eine erfolgreiche Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz
erfüllt sind. Dies setzt insbesondere voraus, dass die Verwaltung tatsächlich
eine falsche Auskunft erteilt hat (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa).
aa) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird erstmals vorgebracht, dass
die Frage der benötigten Beitragsdauer in Zusammenhang mit dem einjährigen
Auslandaufenthalt gestellt wurde. Die Aktenlage lässt jedoch den Schluss
nicht zu, dass die Arbeitslosenkasse oder das Arbeitsamt dem Beschwerdeführer
eine vorbehaltlose, falsche Auskunft bezüglich der erforderlichen Beitragszeit
erteilt hat. Es erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich (BGE 121 V 208
Erw. 6b), dass er ausdrücklich auf die geplante Reise aufmerksam gemacht
hatte und sich die Anfrage daher auf den Zeitpunkt seiner Rückkehr Ende 1998
bezogen hätte, sodass die Verwaltung veranlasst gewesen wäre, auf die bevorstehende
Gesetzesänderung hinzuweisen.
bb) Selbst unter Annahme einer Falschauskunft hält die Berufung auf den Vertrauensschutz
nicht Stand. Bei der Prüfung des Kriteriums, ob Dispositionen getroffen wurden,
die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, ist zu berücksichtigen,
dass die Auskunft für das Verhalten des Betroffenen ursächlich sein muss.
Ein Kausalzusammenhang zwischen der behördlichen Auskunft und dem darauf
folgenden Handeln der betroffenen Person ist gegeben, wenn angenommen werden
kann, diese hätte sich ohne die Auskunft anders verhalten. Die Kausalität
fehlt, wenn der Adressat bereits vor der Auskunftserteilung nicht wieder
rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat, er sich auch ohne die
Auskunft zu den gleichen Dispositionen entschlossen hätte, oder wenn ihm
eine andere, günstigere Handlungsmöglichkeit gar nicht offen stand (Weber-Dürler,
Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 102 f.; dies., Falsche
Auskünfte von Behörden, in: ZBl 1991 S. 16; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 75 B III Ziff. 3c/2 S. 242).
Der Beschwerdeführer kündigte seine Stelle als Heimleiter-Stellvertreter
am 30. April 1997 auf den 31. Juli 1997, da er zu seiner Erholung einen längeren
Auslandaufenthalt geplant hatte. Erst vor seiner Abreise im November 1997
erkundigte er sich (im Oktober 1997) bezüglich der erforderlichen Mindestbeitragszeit
für die Begründung einer neuen Leistungsrahmenfrist. Damit ist offensichtlich,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der erhaltenen Auskünfte keine Dispositionen
getroffen hat, welche er ohne Nachteil nicht wieder rückgängig machen konnte,
da sein Entschluss zur Auslandreise unabhängig der behördlichen Auskunft
erfolgte, zumal er das Arbeitsverhältnis bereits im April 1997 im Hinblick
auf die geplante Weltreise kündigte. Ebenso wenig wird geltend gemacht, dass
er auf den Auslandaufenthalt verzichtet hätte, sofern ihm eine andere Auskunft
erteilt worden wäre. Eine Kausalität zwischen behördlicher Auskunft und seinem
Verhalten ist zu verneinen. Daher lässt sich auch nicht gestützt auf den
Vertrauensschutz mangels kumulativer Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen
ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung begründen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau
für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung
Rechtsdienst und Entscheide, Frauenfeld, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 6. September 2001