C 349/00
Urteil vom 12. Februar 2004
I. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Schön
und nebenamtlicher Richter Walser; Gerichtsschreiber Ackermann
B._, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marcus Wiegand,
Kirchplatz 5, 8400 Winterthur,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Zürcherstrasse
285, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon
(Entscheid vom 30. August 2000)
Sachverhalt:
A. B._, geboren 1964, wurde durch die Invalidenversicherung zum kaufmännischen
Angestellten umgeschult. Nach erfolgreichem Abschluss meldete er sich am
3. August 1995 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau richtete für den Monat August 1995
Taggelder in Höhe von Fr. 4325.25 aus, während ab September 1995 infolge
Umzugs des B._ die Kantonale Arbeitslosenkasse Schaffhausen zuständig wurde.
Da die IV-Stelle des Kantons Thurgau beschlossen hatte, B._ bei einem Invaliditätsgrad
von 46 % mit Wirkung ab dem 1. August 1995 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung
zuzusprechen, forderte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 29. März 1996
für den Monat August 1995 zu viel ausgerichtete Taggelder im Umfang von Fr.
1923.55 zurück, wobei sie Fr. 825.-- direkt mit Leistungen der Invalidenversicherung
verrechnete.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons
Thurgau für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 18. März 1998
ab; dieser Entscheid wurde jedoch vom Eidgenössischen Versicherungsgericht
mit Urteil vom 24. November 1999 wegen formeller Mängel (nicht korrekte Besetzung
der Rekurskommission) aufgehoben, und es wurde die Sache an das kantonale
Gericht zu neuem Entscheid zurückgewiesen. Am 30. August 2000 wies die Rekurskommission
die Beschwerde abermals ab.
C. B._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, den vorinstanzlichen
Entscheid und die Verwaltungsverfügung aufzuheben sowie die Akten an die
Rekurskommission zu überweisen, damit sie über eine Parteientschädigung befinde.
Im Weiteren lässt B._ beantragen, es sei ihm der mit Leistungen der Invalidenversicherung
verrechnete Betrag von Fr. 825.-- auszubezahlen. Die Arbeitslosenkasse schliesst
auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat
für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
D. Über das von B._ gestellte Gesuch um Erlass der Rückerstattung ist noch
nicht befunden worden.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Vorab rügt der Versicherte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da
die Vorinstanz ihren Entscheid nicht genügend begründet habe, insbesondere
habe sie seine Argumente zwar zur Kenntnis genommen, sich jedoch nicht damit
auseinandergesetzt.
1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu
gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126
V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung:
BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist sodann
die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von
unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl
er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides
ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche
sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten
nicht nur für die Verwaltung, sondern auch für die ebenfalls Teil des Staates
darstellenden Gerichte.
1.2 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge mangelnder Begründung
ist vorliegend nicht zu hören, auch wenn der kantonale Entscheid sehr knapp
motiviert ist: Die Vorinstanz hat ihre wesentlichen Überlegungen dargelegt
und auch begründet, weshalb aus ihrer Sicht ein Rückforderungsgrund gegeben
ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist denn auch ohne weiteres nachvollziehbar.
2. 2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 29. März 1996) eingetretenen
Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die
bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG
hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter
anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt
ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt
der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung,
auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die
Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist
in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat
in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme
einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig
ist, und der sich bei der Invalidenversicherung angemeldet hat, bis zum Entscheid
der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.
2.3 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG muss die Kasse Leistungen der Versicherung,
auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückfordern. Hat eine Kasse
Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet und erbringt später eine andere Sozialversicherung
für denselben Zeitraum Leistungen, die zu einer Rückforderung der Arbeitslosenentschädigung
Anlass geben, so verlangt die Kasse beim zuständigen Versicherungsträger
die Verrechnung (Art. 124 AVIV). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen können
jedoch nur dann zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen einer prozessualen
Revision oder Wiedererwägung gegeben sind (vgl. BGE 122 V 368 Erw. 3 und
ARV 1998 Nr. 15 S. 79 Erw. 3b): Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts
kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand
materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen,
wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Von der Wiedererwägung ist die
so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden.
Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung
zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden,
die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE
127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
3. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer die durch die Taggeldabrechnung
formlos erbrachten Leistungen teilweise zurückzuerstatten hat. Es geht also
nicht nur um die Frage der Unrechtmässigkeit des erfolgten Leistungsbezuges
(Art. 95 Abs. 1 AVIG), sondern auch darum, ob die Rückkommensvoraussetzungen
Wiedererwägung oder prozessuale Revision (vgl. Erw. 2.3 hievor) gegeben sind.
Nicht Streitgegenstand ist demgegenüber der Erlass der Rückerstattung der
Taggelder gemäss Art. 95 Abs. 2 AVIG; über das entsprechende Gesuch ist noch
nicht befunden worden.
3.1 Art. 95 Abs. 1 AVIG setzt als Voraussetzung für die Rückerstattung der
Taggelder die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges voraus; weitere bereichsspezifische
Erfordernisse sind nicht notwendig (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 Erw. 5a mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer erhält mit Wirkung ab dem 1. August 1995 bei einem Invaliditätsgrad
von 46 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Rechtsprechungsgemäss
stellt die von der Invalidenversicherung ermittelte Erwerbsunfähigkeit eine
neue erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht
zu vertreten hat (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 Erw. 5a mit Hinweisen), sodass entgegen
der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein Zurückkommen auf
die ausgerichteten Leistungen auf dem Weg der prozessualen Revision grundsätzlich
möglich ist. Durch die Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung muss
die vollständige Vermittlungsfähigkeit jedoch nicht ausgeschlossen sein;
dies umso mehr, als die Organe der Arbeitslosenversicherung nicht an die
Beurteilung durch die Invalidenversicherung gebunden sind (vgl. ARV 1998
Nr. 15 S. 81 f. Erw. 5b sowie BGE 127 V 478 Erw. 2b/cc). So sind Arbeitslosen-
und Invalidenversicherung denn auch nicht komplementäre Versicherungszweige
(BGE 109 V 29). Vorliegend besteht trotz der Teilinvalidität eine vollständige
Vermittlungsfähigkeit, denn der Beschwerdeführer kann aufgrund seiner gesundheitlichen
Einschränkungen eine volle Leistung erbringen und ist für seinem Gesundheitszustand
angemessene Arbeiten (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG) vollständig vermittelbar
(vgl. Gerhard Gerhards, Kommentar zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung,
Band I, Bern 1987, N 95 zu Art. 15); die Vermutung des Art. 15 Abs. 2 AVIG
ist durch die Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit per November
1995 vom Versicherten sogar bestätigt worden. Der für die Zusprechung einer
Rente notwendige und hier mit 46 % erreichte Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs.
1 IVG) basiert denn auch kaum auf gesundheitsbedingten Einschränkungen, sondern
hauptsächlich darauf, dass der Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens
einen im Vergleich zum aktuellen Einkommen als Anfänger in einem neuen Beruf
sehr grossen Verdienst erzielte; die Vermutung des Art. 15 Abs. 2 AVIG ist
jedenfalls nicht widerlegt worden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 87 in fine zu
Art. 15; nach BGE 127 V 478 Erw. 2b/cc soll es sich sogar um eine nicht widerlegbare
Vermutung, d.h. eine Fiktion, handeln). Wegen der Vermittelbarkeit für die
gesuchte Vollzeitstelle fehlt es in dieser Hinsicht an der Unrechtmässigkeit
des Leistungsbezuges, woran die neue Tatsache der Zusprechung einer Viertelsrente
der Invalidenversicherung nichts ändert.
3.2 Die Rechtmässigkeit der Taggeldleistungen ist weiter unter dem Gesichtspunkt
des versicherten Verdienstes zu prüfen. Die Arbeitslosenkasse stützt sich
in ihrer Rückforderungsverfügung vom 29. März 1996 denn auch auf Art. 40b
AVIV, wonach bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit
eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden,
der Verdienst massgebend ist, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit
entspricht. Wie den Akten entnommen werden kann, ist die Arbeitslosenkasse
wahrscheinlich gestützt auf das während der Umschulung durch die Invalidenversicherung
ausgerichtete Taggeld und den erzielten Praktikumslohn von einem versicherten
Verdienst von Fr. 6637.-- ausgegangen. Die Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung
stellt nicht nur im Hinblick auf die Frage der Vermittelbarkeit (vgl. Erw.
3.1 hievor), sondern auch betreffend Höhe des versicherten Verdienstes eine
neue Tatsache im Sinne der prozessualen Revision dar; damit kann grundsätzlich
auf die Festsetzung des versicherten Verdienstes zurückgekommen werden. Da
der Versicherte jedoch während und nach seiner Umschulung in einem Büroberuf
vollständig arbeits- und erwerbsfähig gewesen ist und per 1. November 1995
eine Vollzeitstelle angetreten hat, erlitt er weder unmittelbar vor noch
während der im August 1995 eingetretenen Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte
Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit, weshalb Art. 40b AVIV und die darauf
gestützte Rechtsprechung (ARV 1991 Nr. 10 S. 92) nicht anwendbar ist. Damit
führt die neue Tatsache der nachträglich zugesprochenen Teilinvalidenrente
nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung im Sinne der prozessualen
Revision (vgl. Erw. 2.3 hievor), und es ändert sich nichts an der Bemessungsgrundlage
des versicherten Verdienstes, sodass die Arbeitslosenkasse den versicherten
Verdienst nicht nachträglich um das Mass der Resterwerbsfähigkeit gemäss
Invalidenversicherung (beim hier vorliegenden Invaliditätsgrad von 46 % also
auf 54 %) verkleinern kann. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgeworfene
Frage der Gesetzmässigkeit des Art. 40b AVIV kann deshalb offen bleiben.
Eine andere Grundlage, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung und damit
zu einer Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung im August 1995 führen
würde, ist nicht ersichtlich, sodass die Leistungen der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung
nebeneinander zu erbringen sind und die Arbeitslosenkasse die ausgerichteten
Taggelder nicht (teilweise) zurückfordern kann. Eine Änderung der Rechtslage
durch eine allfällige Koordination von Leistungen der Arbeitslosen- und Invalidenversicherung
wäre Sache des Normgebers.
4. Die Arbeitslosenkasse hat einen Teil ihrer Rückforderung direkt mit Leistungen
der Invalidenversicherung verrechnet. Der Beschwerdeführer beantragt die
Auszahlung dieses zu Unrecht verrechneten Betrages. Gemäss Art. 128 OG beurteilt
das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet
der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind
grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu
denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer
Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand
und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung
ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Frage der Rechtmässigkeit
der verfügten Rückforderung, nicht jedoch die Frage, auf welche Weise die
zu Unrecht erfolgte Verrechnung zu korrigieren ist. In dieser Hinsicht liegt
keine Verfügung und somit kein Anfechtungsgegenstand vor, weshalb auf den
Antrag betreffend Auszahlung des verrechneten Betrages nicht eingetreten
werden kann.
5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen
Verfahrens entsprechend steht dem obsiegenden Versicherten eine Parteientschädigung
zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). Da im Bereich der Arbeitslosenversicherung
kein bundesrechtlicher Anspruch im Sinne von Art. 104 lit. a OG auf Parteientschädigung
besteht (vgl. Art. 103 AVIG), ist es nicht Sache des Eidgenössischen Versicherungsgerichts,
die Vorinstanz zur Zusprechung einer Parteientschädigung für das kantonale
Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu verpflichten.
Der Beschwerdeführer hat jedoch die Möglichkeit, beim kantonalen Gericht
einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten
ist, werden der Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die
Arbeitslosenversicherung vom 30. August 2000 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse
des Kantons Thurgau vom 29. März 1996 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau hat dem Beschwerdeführer für
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau
für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung
Rechtsdienst und Entscheide, Frauenfeld, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 12. Februar 2004