C 35/00
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin
Hofer
Urteil vom 21. Dezember 2000
in Sachen
A._, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Rebgasse 1, Basel,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, Basel, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel
A.- Der 1952 geborene A._ stellte am 10. August 1999 ein Gesuch um Arbeitslosenentschädigung,
worin er geltend machte, er sei vom 1. Februar 1996 bis 24. Juni 1999 bei
der X._ AG tätig gewesen. Mit Verfügung vom 31. August 1999 lehnte die Öffentliche
Arbeitslosenkasse Basel-Stadt einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ab 10. August 1999 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab.
B.- Die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt
wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. Dezember 1999 ab.
C.- A._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides sei die Arbeitslosenkasse anzuweisen, ihm
ab 10. August 1999 Taggelder auszurichten. Ferner sei ihm die unentgeltliche
Verbeiständung zu gewähren. Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat
sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
besteht darin, dass der Versicherte die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8
Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist
nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die
Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person
erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung
mit Abs. 2 AVIG). Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Beitragspflicht
unterstellt, wer nach dem Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung
(AHVG) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit
beitragspflichtig ist. Für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft ist das
formell rechtskräftig geregelte AHV-Beitragsstatut massgebend, sofern sich
dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist. Dabei genügt der Nachweis,
dass der Versicherte tatsächlich als Unselbstständigerwerbender erfasst worden
ist (in ARV 1998 Nr. 3 S. 15 publizierte Erw. 5c von BGE 123 V 234). Unter
dem Gesichtspunkt der Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Beitragszeit ist
lediglich vorausgesetzt, dass der Versicherte effektiv eine genügend überprüfbare
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, nicht aber, dass der Arbeitgeber
als Organ des Beitragsbezugsverfahrens auch tatsächlich seine Beitragsablieferungspflicht
erfüllt hat (BGE 113 V 352; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz
[AVIG], Bd. I, Rz 29 zu Art. 13 AVIG; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 28 Rz 67 und S. 64
Rz 161).
2. Die Vorinstanz kam gestützt auf den zwischen dem Beschwerdeführer und
der X._ AG abgeschlossenen Fahrvertrag vom 1. Februar 1996 zum Schluss, dass
dieser sowohl Merkmale der selbstständigen wie auch solche der unselbstständigen
Erwerbstätigkeit enthalte. Insgesamt betrachtet lägen indessen keine Anhaltspunkte
vor, welche die Einstufung als Selbstständigerwerbender als offensichtlich
falsch erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber
geltend, gemäss Art. 319 OR sei jeder Vertrag auf eine Arbeitsleistung als
Arbeitsvertrag zu betrachten, wenn sich jemand zur entgeltlichen Leistung
von Arbeit im Dienste eines Dritten verpflichtet habe. Charakteristisches
Abgrenzungsmerkmal bilde die rechtliche Subordination und somit, ob der Arbeitnehmer
Weisungen erhalte, welche den Gang der Arbeit bis ins Detail bestimmen, und
ob er eingehenden Kontrollen durch den Arbeitgeber unterworfen sei. Gerade
dies treffe mit Bezug auf den Fahrvertrag zu. Die darin enthaltene Ausschliesslichkeits-
und Unterordnungsklausel sei Hinweis genug, dass es sich beim Beschwerdeführer
nicht um einen Selbstständigerwerbenden handeln könne. Die Ausgleichskasse
hätte daher nicht unbesehen der SUVA folgen und den Beschwerdeführer als
Selbstständigerwerbenden qualifizieren dürfen.
3.a) Wie dargelegt, ist für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft in der
Arbeitslosenversicherung das formell rechtskräftig geregelte AHV-Beitragsstatut
massgebend, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist,
wobei der Nachweis genügt, dass der Versicherte tatsächlich als Selbstständigoder
als Unselbstständigerwerbender erfasst worden ist, zumal Feststellungsverfügungen
über das Beitragsstatut praxisgemäss nur unter bestimmten Voraussetzungen
zulässig sind (ARV 1998 Nr. 3 S. 15 Erw. 5c). Daraus folgt, dass ein von
der zuständigen Ausgleichskasse formell rechtskräftig festgelegtes AHV-Beitragsstatut
verbindlich ist. Die Organe der Arbeitslosenversicherung dürfen das AHV-Beitragsstatut
nicht einfach ausser Acht lassen. Nur wenn sich dieses nicht ermitteln lässt
oder als offensichtlich falsch erweist, kann der Richter frei prüfen, ob
jemand als Unselbstständigerwerbender ahv-beitragspflichtig ist. Diese Prüfung
hat nach den für die AHV gültigen Kriterien zu erfolgen. Entscheidend sind
dabei die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse
können allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die ahv-rechtliche Qualifikation
bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig
ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher
bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches
Unternehmerrisiko trägt. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten
zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser
Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw.
3a, 283 Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen).
b) Mit Verfügungen vom 31. Oktober 1996 und 30. Januar 1998 hat die Ausgleichskasse
Basel-Stadt den Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Februar 1996 bis 31.
Dezember 1997 und für die Jahre 1998 und 1999 als Selbstständigerwerbenden
erfasst. Nachdem weder das Statut noch die erfassten Entgelte, soweit ersichtlich,
je Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gebildet hatten und dort abweichend
qualifiziert worden waren, kommt dem AHV-Beitragsstatut Bindungswirkung gegenüber
den ALV-Organen zu.
c) Nach der Rechtsprechung gelten Vertragsfahrer ahv-rechtlich als selbstständigerwerbend,
wenn sie ein Unternehmerrisiko tragen und nicht in einem eindeutigen arbeitsorganisatorischen
Abhängigkeitsverhältnis zu einem Auftraggeber stehen; dabei gilt das mit
der Anschaffung und dem Unterhalt eines Lastfahrzeuges verbundene Risiko
als Unternehmerrisiko (ZAK 1992 S. 163, 1983 S. 443, 1979 S. 344; Hanspeter
Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl.,
S. 116 Rz 4.16). Der Beschwerdeführer war zwar wirtschaftlich einseitig auf
die X._ AG ausgerichtet, indem er ohne Zustimmung der Auftraggeberin nicht
für Dritte Transporte durchführen durfte. Eine derartige Abhängigkeit stellt
indessen auch für Selbstständigerwerbende nichts Aussergewöhnliches dar (ZAK
1983 S. 444 Erw. 4c). Weitere Vertragsbestimmungen, wie die Bindung des Versicherten
an erteilte Instruktionen, die Tragung des Inkassorisikos und die Vereinbarung
einer Konventionalstrafe deuten auf unselbstständige Tätigkeit hin. Weniger
ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer das von ihm anzuschaffende Fahrzeug
mit den Farben der Firma zu bemalen und deren Namenszug anzubringen sowie
dafür zu sorgen hatte, dass dieses in sauberem und fahrtüchtigem Zustand
verkehrt (unveröffentlichtes Urteil L. vom 26. April 1982 [H 124/81]). Gegen
die Annahme einer unselbstständigen Tätigkeit spricht dagegen, dass der Beschwerdeführer
nicht verpflichtet war, die vertraglichen Leistungen persönlich zu erbringen.
Im Unterschied zum in ZAK 1979 S. 344 publizierten Fall stand es ihm frei,
die Transporte mit eigenem Personal durchzuführen. Des Weitern war er berechtigt,
das Fahrzeug anderweitig zu verwenden, falls die Gesellschaft ihm länger
als einen Arbeitstag keinen Auftrag zuweisen konnte. Von entscheidender Bedeutung
ist sodann, dass er auf Grund der Investitionen und nicht ohne weiteres zum
Vorneherein abschätzbaren Unkosten, die mit der Anschaffung und dem Betrieb
eines Lastfahrzeuges verbunden sind, ein erhebliches spezifisches Unternehmerrisiko
zu tragen hatte (ZAK 1983 S. 444 Erw. 4b; vgl. auch ZAK 1992 S. 165 Erw.
4b). Dazu kommt das Risiko, bei Ausfall des Lastwagens keine Entschädigung
zu erhalten bzw. für die Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges aufzukommen. Wenn
die Vorinstanz bei diesen Gegebenheiten zum Schluss gelangt ist, die ahv-rechtliche
Qualifizierung des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender lasse sich
unter dem eingeschränkten Blickwinkel der offensichtlichen Unrichtigkeit
nicht beanstanden, ist dieser Würdigung der Aktenlage beizupflichten.
4. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung
mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht
als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V
202 Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs.
3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Dr.
Nicolas Roulet für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer)
von Fr. 2500.-- ausgerichtet.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für
Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 21. Dezember 2000