C 35/06
Urteil vom 7. September 2006 III. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Krähenbühl
Arbeitslosenkasse X._ und Y._, Landweg 3, 6052 Hergiswil NW, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung,
TCRV, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdegegner
Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Frauenkappelen
(Entscheid vom 27. Dezember 2005)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 17. August 2004 genehmigte das Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco) die Jahresrechnung 2003 der Arbeitslosenkasse der Kantone
X._ und Y._. Den mit der Jahresrechnung verbundenen Antrag auf Verwaltungskostenentschädigung
von Fr. 24'538.65 nahm es indessen von der Genehmigung mit der Begründung
aus, beim geltend gemachten Betrag handle es sich um zusätzliche Arbeitgeberbeiträge
an die Pensionskasse des Kantons Y._, welche entrichtet wurden, "um im 2003
die für das Vorjahr fehlenden Vermögenserträge auszugleichen"; für die Anrechenbarkeit
dieser Nachzahlung gebe es keine bundesrechtliche Grundlage, weshalb eine
Vergütung durch den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung (nachstehend:
ALV-Fonds) ausgeschlossen sei.
B. Die Arbeitslosenkasse beantragte der Rekurskommission des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements (nachstehend: REKO/EVD) beschwerdeweise die
Aufhebung der Nichtgenehmigung der in der Jahresrechnung 2003 aufgeführten
Verwaltungskostenentschädigung im Bereich der Personalkosten im Betrag von
Fr. 24'538.65. Die REKO/EVD wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Dezember
2005 ab.
C. Die Arbeitslosenkasse erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren
um Feststellung, dass die Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse in Höhe
von Fr. 24'538.65 anrechenbare Verwaltungskosten im arbeitslosenversicherungsrechtlichen
Sinne darstellen und ihr durch den ALV-Fonds zu vergüten sind.
Das seco verweist auf seine Vernehmlassung an die Vorinstanz vom 27. Dezember
2004 und verzichtet in materieller Hinsicht auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zu prüfen ist, ob die Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse von Fr.
24'538.65, welche zwecks Ausgleichs der dieser fehlenden Vermögenserträge
im Jahr 2002 im folgenden Jahr entrichtet und deshalb erst in der Jahresrechnung
2003 berücksichtigt wurden, als mit dem Vollzug der bundesrechtlichen Arbeitslosenversicherung
verbundene Verwaltungskosten über den ALV-Fonds (Art. 84 AVIG) zu vergüten
sind.
1.2 Die diese Frage verneinende Verfügung des seco vom 17. August 2004 hat
nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob die vorinstanzliche
Rekurskommission Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG), wobei es an die Parteianträge gebunden ist (Art.
132 in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 OG). Zudem ist das Verfahren grundsätzlich
kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG; vgl. dazu aber nachstehende
Erw. 5).
2.
2.1 Die Berechtigung auf die mit der Jahresrechnung 2003 von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Entschädigung in Höhe von Fr. 24'538.65 für den Ausgleich
von im Jahr 2002 von der Pensionskasse nicht realisierten Vermögenserträgen
beurteilt sich nach Art. 92 Abs. 6 AVIG (in der seit 1. Januar 2001 geltenden
Fassung; AS 2000 3095 f.) in Verbindung mit dem unter dem Titel 'Vereinbarung
mit den Trägern der Arbeitslosenkassen (Art. 92 Abs. 6 AVIG)' stehenden Art.
122c AVIV (in der ab 1. Januar 2001 gültig gewesenen Fassung [AS 2000 3101])
und ab 1. Juli 2003 in Verbindung mit Art. 122b AVIV (AS 2003 1849 f.), welcher
an die Stelle des früheren Art. 122c AVIV getreten ist und diesen unter demselben
Titel um einen neuen - für die Belange des vorliegenden Verfahrens jedoch
nicht bedeutsamen - Absatz 2 erweitert (nachstehende Erw. 2.2.1). Zu beachten
ist weiter die Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen
vom 12. Februar 1986 (SR 837.12 AS 1986 332 ff.; nachstehend: ALK-Verwaltungskostenentschädigungs-Verordnung;
vgl. nachstehende Erw. 2.2.2). Die vom seco herausgegebenen 'Finanzweisungen
01/2002, Voranschlag Verwaltungskostenentschädigung 2002 Arbeitslosenkassen
(ALK)' wie auch 'Finanzweisungen 01/2003, Voranschlag Verwaltungskostenentschädigung
2003 Arbeitslosenkassen (ALK)' (nachstehend: Finanzweisungen ALK) schliesslich
konkretisieren, im Sinne einer Verwaltungsweisung, die zur Diskussion stehende
bundesrechtliche Entschädigungspflicht (nachstehende Erw. 2.2.3).
2.2
2.2.1 Art. 92 Abs. 6 AVIG sieht vor, dass der Ausgleichsfonds den Trägern
der Kassen die anrechenbaren Kosten vergütet, die ihnen bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben nach Artikel 81 entstehen (Satz 1); der Bundesrat bestimmt
auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten (Satz 2);
er berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen
des Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 82) angemessen (Satz 3);
die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur erbrachten Leistung vergütet
(Satz 4); das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) kann mit den
Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen (Satz 5). Ausführungsbestimmungen
über diese Leistungsvereinbarungen hat der Bundesrat in alt Art. 122c und
dem heutigen Art. 122b AVIV - wie erwähnt (Erw. 2.1 hievor) - unter dem Titel
'Vereinbarung mit den Trägern der Arbeitslosenkassen (Art. 92 Abs. 6 AVIG)'
erlassen. Deren für die Belange des vorliegenden Falles wesentlicher Inhalt
(alt Art. 122c und aktueller Art. 122b [je Abs. 1 lit. d und e] AVIV) wurde
im vorinstanzlichen Entscheid wiedergegeben, worauf verwiesen wird.
2.2.2 Art. 2 Abs. 1 lit. a der ALK-Verwaltungskostenentschädigungs-Verordnung
bezeichnet die Personalkosten als für die ordentliche Verwaltungskostenentschädigung
anrechenbar. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung kann die Ausgleichsstelle ausserordentliche
Aufwendungen der Arbeitslosenkassen auf Gesuch hin ganz oder teilweise anrechenbar
erklären. Abs. 3 sieht vor, dass Kosten nur anrechenbar sind, soweit sie
bei rationeller Betriebsführung notwendig sind (Satz 1); bei der Festlegung
werden die Anzahl der erledigten Fälle und die Bereitschaftskosten berücksichtigt
(Satz 2). Nach Art. 2 Abs. 5 der Verordnung erlässt die Ausgleichsstelle
Richtlinien über die rationelle Betriebsführung und die Festsetzung der anrechenbaren
Kosten.
2.2.3 Die Finanzweisungen ALK des seco sehen in Ziff. 2 a2 auch Sozialleistungen
als Teil der anrechenbaren Personalkosten vor, wobei im Einzelnen nebst den
AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen, den Kranken- und Unfallversicherungsbeiträgen von
Kollektivversicherungen der Arbeitslosenkasse, den anerkannten Familienzulagen
(Kinder-, Ausbildungs-und Geburtenzulagen) auch Beiträge für die berufliche
Vorsorge sowie andere Sozialzulagen, höchstens jedoch im Rahmen der vergleichbaren
kantonalen oder eidgenössischen Regelungen, genannt werden. Nicht anrechenbar
sind Sozialleistungen laut Ziff. 4.1 der Finanzweisungen ALK jedoch insoweit,
als sie die Sollvorgabe (2002 und 2003) von höchstens 21,5 % der Löhne und
Gehälter überschreiten; tatsächlich ausbezahlte, ordentliche Pensionskassenleistungen
wie beispielsweise Einkaufssummen infolge Reallohnerhöhungen sind indessen
grundsätzlich anrechenbar, selbst wenn dadurch der Höchstsatz überschritten
wird.
2.3 Da die vorerwähnten normativen Grundlagen in den in Betracht fallenden
Jahren 2002 und 2003 zumindest inhaltlich keine Änderungen erfahren haben,
welche sich auf den Verfahrensausgang auswirken könnten, kann letztlich offenbleiben,
ob intertemporalrechtlich in materieller Hinsicht - wie von der Vorinstanz
angenommen - die zu Beginn des Jahres 2003 gültig gewesenen gesetzlichen
Bestimmungen beizuziehen sind. Auch Auswirkungen allfälliger Änderungen der
rechtlichen Grundlagen formeller, das Verfahren betreffender Art stehen nicht
zur Diskussion.
3.
3.1 Die Vorinstanz knüpfte zur Begründung ihres Entscheids vom 27. Dezember
2005 an BGE 131 V 461 an. Im dort auszugsweise publizierten Urteil hatte
das Eidgenössische Versicherungsgericht ebenfalls über die Anrechenbarkeit
von Beitragszahlungen an eine kantonale Pensionskasse unter dem Titel 'entschädigungsberechtigende
Verwaltungskosten' zu befinden. Die in jenem Verfahren geltend gemachte Verwaltungskostenentschädigung
ergab sich aus der vom damals am Recht stehenden Trägerkanton der Arbeitslosenkasse
im Zuge einer mit einer grundlegenden Änderung des Finanzierungssystems verbundenen
Fusion zweier kantonaler Pensionskassen übernommenen Verpflichtung, bisher
aufgeschoben gewesene, mit der Fusion jedoch sofort fällig gewordene Arbeitgeberbeiträge
über einen Zeitraum von 48 Jahren verteilt in Form jährlich gleich bleibender
Annuitäten bestehend aus einer - jährlich geringer ausfallenden - Zinszahlung
und einem - jährlich höheren - Amortisationsbetrag abzuzahlen. Für die erfolgte
Schuldübernahme nahm der Kanton im Verhältnis der zum Fusionszeitpunkt bezüglich
der Erhöhung der Altersgutschriften fällig gewesenen Arbeitgeberverpflichtungen
Rückgriff auf die den bisherigen beiden Kassen angeschlossen gewesenen Arbeitgeber
(BGE 131 V 462).
3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht verneinte die Anrechenbarkeit
der daraus erwachsenden Kosten und damit eine Vergütungspflicht des ALV-Fonds
im Wesentlichen auf Grund der Überlegung, dass die vom Kanton zu leistenden
Annuitäten Ausfluss des mit der Fusion vorgenommenen grundlegenden Finanzierungssystemwechsels
sind; mit diesem ist ein Wechsel des Rechtsgrundes für die vom Kanton zu
leistenden Zahlungen einhergegangen, weshalb es sich verbietet, die vor der
Fusion vom Kanton geleisteten Arbeitgeberbeiträge den nunmehr - gänzlich
unabhängig von der Entwicklung des jeweiligen Personalbestands, welcher im
Kanton die Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung in den für
die Schuldtilgung vorgesehenen 48 Jahren vollzieht - über Jahrzehnte hinweg
immer in gleichbleibender Höhe fällig werdenden Annuitäten gleichzustellen;
Letzteren kann daher nicht die Bedeutung einer auf Grund der von den berufsvorsorgeversicherten
Kantonsangestellten im Bereich der Arbeitslosenversicherung geleisteten Arbeit
erbrachten Beitragszahlung beigemessen werden, welche die Begründung einer
Entschädigungspflicht des ALV-Fonds rechtfertigt (BGE 131 V 469 Erw. 4.1).
Weiter mass das Gericht dem Umstand ausschlaggebende Bedeutung bei, dass
die Neuorganisation der öffentlich-rechtlichen kantonalen Berufsvorsorge
wesentlich auch eine Massnahme zur Sanierung der Pensionskassen darstellt;
die erheblichen Kosten dieser Sanierung hat der Kanton zu tragen, widerspricht
es doch gänzlich Sinn und Zweck der bundesrechtlichen Vorschriften über die
Vergütung der den Kantonen aus der Durchführung der bundesrechtlichen Arbeitslosenversicherung
entstehenden Kosten, die Aufwendungen einer solchen Sanierung kantonaler
Pensionskassen auf den ALV-Fonds zu überwälzen; Sanierungskosten von an massiven
Unterdeckungen leidenden öffentlich-rechtlichen Kassen, die nur mit Staatsgarantie
am Leben zu erhalten waren, sind keine 'anrechenbaren Betriebskosten' im
Sinne der im Arbeitslosenversicherungsrecht vorgesehenen Verwaltungskostenvergütungsregelung
und werden von der ratio legis dieser Bestimmungen nicht erfasst; hierin
liegt der entscheidende Grund, warum das seco die entsprechende Jahresrechnung
der kantonalen Arbeitslosenkasse zu Recht insoweit nicht genehmigt hat, als
sie den geltend gemachten Arbeitgeberbeitrag nicht als anrechenbare Verwaltungskosten
anerkannt hat (BGE 131 V 470 f. Erw. 4.2).
4.
4.1 Die vorinstanzliche Rekurskommission erachtet diese Situation als mit
der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden vergleichbar und verneint
deshalb eine Vergütungspflicht des ALV-Fonds hinsichtlich der im Jahre 2003
nachträglich für das Jahr 2002 bezahlten Arbeitgeberbeiträge. Damit hat sie
weitgehend den Standpunkt des seco geschützt, welches in der im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichten Vernehmlassung - auf die es nunmehr verweist - ausgeführt
hat, es könnten nur Kosten vergütet werden, die den Kassenträgern bei der
unmittelbaren Aufgabenerfüllung entstehen; bei den nicht angerechneten Fr.
24'538.65 handle es sich um eine Nachzahlung an die Pensionskasse, zu der
die Arbeitslosenkasse lediglich auf Grund kantonalen Rechts in ihrer Eigenschaft
als Arbeitgeberin verpflichtet gewesen sei; im bundesrechtlichen Arbeitslosenversicherungsrecht
finde sich keine Grundlage für eine Vergütung der geltend gemachten Nachzahlung
von Pensionskassenprämien zu Lasten des ALV-Fonds; dass diese Nachzahlung
gestützt auf eine kantonale Bestimmung eingefordert wurde, ändere daran nichts,
setze eidgenössisches Recht ihm widersprechendes kantonales Recht doch ausser
Kraft; demnach könne nicht gestützt auf kantonales Recht die Anrechnung von
Kosten erzwungen werden, für deren Anrechenbarkeit im eidgenössischen Recht
keine Grundlage bestehe.
4.2 Wie die Beschwerdeführerin richtig darlegt, vergütet der ALV-Fonds den
Trägern der Kassen gemäss Art. 92 Abs. 6 Satz 1 AVIG die anrechenbaren Kosten,
die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Arbeitslosenversicherung
entstehen. In der ALK-Verwaltungskostenentschädigungs-Verordnung sind die
als Verwaltungskosten anrechenbaren Aufwendungen festgelegt. Zu diesen gehören
laut Art. 2 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung die Personalkosten, welche neben
den eigentlichen Lohnkosten auch die Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen
umfassen. Ziff. 2 a2 der Finanzweisungen ALK nennt dabei ausdrücklich auch
'Beiträge für die berufliche Vorsorge'. Der Einwand des seco, wonach die
Arbeitslosenkasse die Vergütung von Beiträgen an die Pensionskasse gestützt
auf kantonales Recht verlange, geht insoweit fehl, als sich die Pensionskassenleistungen
wie übrigens auch die Lohnzahlungen für kantonale Angestellte immer nach
kantonalem Recht richten. Indem das Bundesrecht die Personalkosten für ausrechenbar
erklärt (Art. 2 Abs 1 lit. a ALK-Verwaltungskostenentschädigungs-Verordnung),
stellt es damit zwangsläufig auf eine kantonalrechtliche Regelung ab. Art.
19 Abs. 2 des kantonalen Pensionskassengesetzes sieht im Übrigen ausdrücklich
vor, dass die zwecks Ausgleichs ausgebliebener Erträge zu beschliessenden
Nachzahlungen von den beitragspflichtigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
im Verhältnis der Beitragszahlungen des abgeschlossenen Rechnungsjahres zu
erbringen sind, womit diese, was das seco zu bezweifeln scheint, einen unmittelbaren
Bezug zu den erfüllten Aufgaben aufweisen.
4.3 Zur unterschiedlichen Interpretation von BGE 131 V 461 bezüglich der
Auswirkungen auf die nunmehr streitige Verwaltungskostenentschädigung durch
die Vorinstanz, das seco und die Arbeitslosenkasse ist vorab festzustellen,
dass hier doch ein wesentlich anders gelagerter Sachverhalt als im erwähnten
Präjudiz vorliegt. Dort bestand die finanzielle Aufwendung des Kantons für
die berufliche Vorsorge in der Bezahlung fester Annuitäten an die Pensionskasse
mit dem Zweck, die bis zur Fusion der beiden öffentlich-rechtlichen Pensionskassen
aufgelaufene Unterdeckung sukzessive abzutragen. Es mag zwar zutreffen, dass
auch die Kantone X._ und Y._ als Arbeitgeber gestützt auf kantonales Recht
zur Bezahlung von Fr. 24'538.65 verpflichtet wurden, um die (teilweise) ungenügende
Mitteldeckung auszugleichen. Der entscheidende Unterschied ergibt sich aber
gerade daraus, dass gemäss Art. 92 Abs. 6 AVIG die anrechenbaren Kosten in
Abhängigkeit zur erbrachten Leistung vergütet werden. Genau dies traf in
dem in BGE 131 V 461 beurteilten Fall nicht zu, schuldete der Kanton der
Pensionskasse die Annuitäten doch ganz unabhängig davon, wie viele Arbeitnehmende
er in den von Art. 92 Abs. 6 AVIG erfassten Bereichen mit der Durchführung
des Arbeitslosenversicherungsrechts beschäftigt. Hier hingegen handelt es
sich um eine Nachschussverpflichtung der beiden am Recht stehenden Kantone
an die Pensionskasse, welche in Relation zur beruflichen Vorsorge für die
im Jahre 2002 zur Durchführung der Arbeitslosenversicherung beschäftigten
Personen steht (vgl. Erw. 4.2 in fine hievor). Es liegen demnach unzweifelhaft
zur beruflichen Vorsorge zählende Aufwendungen vor, welche im Rahmen der
Bestimmung der Verwaltungskostenentschädigung als anrechenbar zu qualifizieren
sind.
4.4 Darüber, ob der geltend gemachte Betrag von Fr. 24'538.65 vollumfänglich
zu vergüten ist oder ob allenfalls im Sinne von Ziff. 4.1 der Finanzweisungen
ALK (vgl. Erw. 2.2.3 hievor) oder etwa auf Grund von Art. 122b [Art. 122c
in der bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung] Abs. 3 letzter Satz AVIV
und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 der ALK-Verwaltungskostenentschädigungs-Verordnung
nur ein Teil davon erstattet werden kann, wird das seco, an welches die Sache
zu diesem Zweck zurückzuweisen ist, noch zu befinden haben.
5. Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
ging, besteht für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
grundsätzlich Kostenpflicht (Umkehrschluss aus Art. 134 OG; Erw. 1.2 hievor).
Dem Bund, der in seinem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um
seine Vermögensinteressen handelt, das Eidgenössische Versicherungsgericht
in Anspruch nimmt, dürfen indessen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt
werden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 2 OG; vgl. betreffend Streitigkeiten
um Baukosten- oder Betriebsbeiträge der AHV/IV: in BGE 117 V 136 nicht publizierte
Erw. 7 und SVR 2001 IV Nr. 17 S. 47). Das unterliegende seco hat daher keine
Gerichtskosten zu tragen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements
vom 27. Dezember 2005 und die Verfügung des Staatssekretariats für Wirtschaft
(seco) vom 17. August 2004, Letztere nur soweit die Verwaltungskostenentschädigung
von Fr. 24'538.65 betreffend, aufgehoben werden, und es wird die Sache zur
masslichen Festsetzung des den Kantonen X._ und Y._ vom Ausgleichsfonds der
Arbeitslosenversicherung für das Rechnungsjahr 2003 zu zahlenden Verwaltungskostenentschädigung
an das seco zurückgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1800.- wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Rekurskommission des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements zugestellt.
Luzern, 7. September 2006