C 353/00
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber
Hadorn
Urteil vom 16. Juli 2001
in Sachen
G._, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Lutz, Hauptstrasse
39, 8280 Kreuzlingen,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse
32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Mit Verfügung vom 22. November 1999 verneinte das Amt für Wirtschaft und
Arbeit (AWA) des Kantons Zürich die Vermittlungsfähigkeit von G._ (geb. 1955)
ab 1. Januar 1997. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. September 2000 insoweit teilweise
gut, als es die Vermittlungsfähigkeit von G._ vom 1. Januar 1997 bis 15.
August 1997 bejahte. G._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen,
seine Vermittlungsfähigkeit sei auch vom 15. August 1997 bis 31. Juli 1998
zu bejahen. Eventuell sei die Sache zu näheren Abklärungen an die Verwaltung
zurückzuweisen. Das AWA verzichtet auf eine Stellungnahme, während das Staatssekretariat
für Wirtschaft (seco) sich nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Vorschriften
zur Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 AVIG) als einer Voraussetzung für
den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) sowie
die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a), namentlich zu Arbeitslosen,
die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (ARV 1993 Nr. 30 S. 216
Erw. 3b; vgl. ferner BGE 126 V 212; ARV 2000 Nr. 37 S. 197), richtig dargelegt.
Darauf wird verwiesen.
2. Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit ab 15. August 1997.
a) An diesem Tag meldete der Beschwerdeführer eine von ihm bereits früher
gegründete, aber nicht eingetragene Firma unter dem Namen Z._ AG zur Eintragung
ins Handelsregister an. Er war in diesem Betrieb als einziges von drei Verwaltungsratsmitgliedern
mit Einzelunterschrift zeichnungsberechtigt und übte die Funktionen eines
Gesellschafters und Geschäftsführers aus. Die Firma übernahm vom Beschwerdeführer
bereits vor der Eintragung vorhanden gewesene Aktiven im Umfang von Fr. 77'000.-,
welche an das Stammkapital von insgesamt Fr. 140'000.-- angerechnet wurden.
Die restlichen Fr. 63'000.-- des Stammkapitals leisteten die andern zwei
Gesellschafter. Die Firma mietete nach Angaben des Beschwerdeführers Büroräume
für Fr. 800.-- im Monat und erzielte vom 15. August 1997 bis Ende Juli 1998
einen Gesamtumsatz von Fr. 349'491.45. Sie befasste sich mit dem Handel und
der Detailverarbeitung eines neuen Produktes im Baubereich, welches der Beschwerdeführer
vorgängig hatte patentieren lassen. Er stellte sich selber jeden Monat Zwischenverdienstbescheinigungen
über die in der Firma verbrachte Arbeitszeit und die dabei erzielten Einkünfte
aus. Ausserdem beschäftigte er 2 bis 3 Personen in der Produktion.
b) Übt ein Versicherter während seiner Arbeitslosigkeit eine selbstständige
Erwerbstätigkeit aus, ist die Vermittlungsfähigkeit nur solange gegeben,
als die selbstständige Erwerbstätigkeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit
ausgeübt werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gegebenheiten dafür
sprechen, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit ein derartiges Ausmass
angenommen hat, dass sie nur noch zum kleinsten Teil ausserhalb der normalen
Arbeitszeit bewältigt werden könnte, die Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit
zu den üblichen Zeiten somit ausgeschlossen scheint (ARV 1998 Nr. 32 S. 177
Erw. 4a, 1996/97 Nr. 36 S. 203 Erw. 3). Ohne Bedeutung ist dabei, welche
Motive (Alter, Neigung, Beurteilung der Chancen usw.) diesem persönlichen
Entscheid zugrunde lagen (BGE 112 V 329 Erw. 3c; ARV 1993/94 Nr. 30 S. 216
Erw. 3b). Mit der gesetzlichen Schadenminderungspflicht ist es zwar zu vereinbaren,
dass ein Arbeitsloser sich auch um Möglichkeiten zum Aufbau einer selbstständigen
Tätigkeit umsieht. Unterlässt er es aber im Hinblick auf dieses Ziel, sich
daneben auch in vertretbarem Umfang um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit
zu bemühen, liegt Vermittlungsunfähigkeit vor, welche den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ausschliesst. Die Arbeitslosenversicherung bezweckt nicht die Abdeckung von
Unternehmerrisiken. Dass in der Zeit vor bzw. unmittelbar nach der Aufnahme
einer Geschäftstätigkeit in der Regel kein oder nur ein geringes Einkommen
erzielt werden kann, gehört typischerweise zu derartigen, nicht versicherten
Risiken (ARV 2000 Nr. 5 S. 26 Erw. 2a, Nr. 37 S. 201 Erw. 3c, 1993 Nr. 30
S. 217 Erw. 3b 1. Absatz). Das an sich achtenswerte Verhalten eines Versicherten,
die Arbeitslosigkeit mit selbstständiger Erwerbstätigkeit zu überwinden,
ändert nichts daran, dass die Vermittlungsfähigkeit verneint werden muss,
wenn die Absicht zur Aufnahme der selbstständigen Arbeit so weit fortgeschritten
ist, dass die Annahme einer unselbstständigen Tätigkeit nicht oder kaum mehr
möglich ist (ARV 1996/97 Nr. 36 S. 203 Erw. 3; 1993 Nr. 30 S. 217 Erw. 3b
3. Absatz). Als selbstständige Zwischenerwerbstätigkeiten kommen sodann nur
vorübergehende, zeitlich beschränkte und investitionsarme Tätigkeiten in
Frage (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in SBVR, N. 342 S. 129 mit Hinweis
auf SVR 1998 AlV Nr. 10 Erw. 3).
c) Vorliegend hat der Beschwerdeführer keine bloss vorübergehende Tätigkeit
in seiner Firma aufgenommen. Vielmehr räumt er selber ein, dass der Umsatz
im Laufe der Zeit kontinuierlich gewachsen sei. Sodann hat er eine beachtliche
Summe an Aktiven investiert. Zwar hat er auch über den 15. August 1997 hinaus
Arbeitsbemühungen geltend gemacht. Doch sind diese, wie die Vorinstanz zutreffend
erkannt hat, qualitativ ungenügend. Es liegt keine einzige schriftliche Bewerbung
auf ein Inserat vor. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer fast ausschliesslich
mit telefonischen Blindanfragen begnügt. Bei diesen Anfragen fällt überdies
auf, dass sie immer wieder bei den selben Arbeitgebern erfolgt sind, tauchen
doch die meisten der begrüssten Firmen (A._ AG, B._ AG, C._ AG, D._ AG, E._
AG, F._ AG, H._ AG und I._ AG) in vielen Nachweisformularen für persönliche
Arbeitsbemühungen regelmässig auf. Solche Bewerbungsnachweise sind nicht
geeignet, die angebliche Bereitschaft des Beschwerdeführers, jederzeit eine
anderweitige Vollzeitstelle anzutreten, zu belegen. Vielmehr ist unter den
Umständen des vorliegenden Falles davon auszugehen, dass der Versicherte
versucht hat, mittels Arbeitslosenentschädigungen die zu Beginn jeder neuen
Firmentätigkeit auftretenden finanziellen Engpässe zu überbrücken, was gerade
nicht Sinn und Zweck der Arbeitslosentaggelder ist (ARV 2000 Nr. 5 S. 26
Erw. 2a, Nr. 37 S. 201 Erw. 3, 1993/94 Nr. 30 S. 216 f. Erw. 3b). Daher hat
die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf solche Leistungen zu
Recht ab 15. August 1997 verneint. Spätestens ab diesem Tag war klar, dass
der Versicherte nur noch in seiner Firma tätig sein wollte. Daran ändert
nichts, dass er dort formell Angestellter war, denn wirtschaftlich hatte
er auf Grund seiner Stellung als einziger zeichnungsberechtigter Gesellschafter
und Geschäftsführer eine arbeitgeberähnliche Stellung inne (was ihn übrigens
nach der Rechtsprechung ebenfalls vom Anspruch auf Arbeitslosentaggelder
ausschloss [BGE 123 V 234]).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse GBI, Winterthur, und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 16. Juli 2001