C 356/99
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin
Berger
Urteil vom 12. Januar 2001
in Sachen
A. und B.G._, Erben der C.G._, 1963, gestorben im August 1999, Beschwerdeführer,
vertreten durch A.G._, Treuhand AG,
gegen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Werdstrasse 62,
Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel
A.- Die 1963 geborene C.G._ bezog von der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft
Bau & Industrie GBI, Zürich, in der Rahmenfrist vom 1. April 1997 bis
31. März 1999 Taggeldleistungen. Nachdem die IV-Stelle des KantonsBasel-Stadt
der Versicherten für die Zeit vom 6. bis 25. November 1998 und vom 28. November
1998 bis 17. Januar 1999 Taggelder der Invalidenversicherung zugesprochen
hatte (Verwaltungsakte vom 29. März 1999), verfügte die Arbeitslosenkasse
am 16. April 1999 die Rückforderung in diesen Zeiträumen zu viel bezogener
Taggelder in der Höhe von Fr. 5274.75.
B.- Die dagegen eingereichte Beschwerde wies die Kantonale Schiedskommission
für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt ab (Entscheid vom 22. Juli 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen A. und B.G._, die Eltern
und einzigen Erben der im August 1999 verstorbenen C.G._, in Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheides vom 22. Juli 1999 sei auf die Rückforderung
von Fr. 5274.75 zu verzichten; eventuell sei der Rückforderungsbetrag zu
erlassen. Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Staatssekretariat
für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand
und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung
ergangen ist (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Gegenstand der von den Beschwerdeführern angefochtenen Verfügung vom 16.
April 1999 bildet allein die Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung.
Es stellt sich in diesem Verfahren somit lediglich die Frage, ob die verfügte
Rückforderung in der Höhe von Fr. 5274.75 gerechtfertigt ist. Soweit in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Erlass der Rückzahlung beantragt wird,
kann darauf mangels Anfechtungsgegenstand nicht eingetreten werden. Für eine
Ausdehnung des vorliegenden Verfahrens auf die ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes
liegende Erlassfrage aus prozessökonomischen Gründen (vgl. BGE 122 V 36 Erw.
2a mit Hinweisen) bleibt schon deshalb kein Raum, weil die Versicherte den
Prozess um Erlass der Rückforderung mit separatem Schreiben vom 14. Mai 1999
bereits bei der Verwaltung anhängig gemacht und die Kasse den Fall der kantonalen
Amtsstelle zum Entscheid unterbreitet hat.
2. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15
Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der
Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit
gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern
subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen
Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58
Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis).
3. Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung über die Rückforderung zu
Unrecht ausgerichteter Leistungen (Art. 95 Abs. 1 AVIG) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden.
4. In der Zeit vom 6. bis 25. November 1998 und vom 28. November 1998 bis
17. Januar 1999 wurde bei der Versicherten nacheinander je eine Operation
mit Nachbehandlung am linken und am rechten Auge durchgeführt. Die Invalidenversicherung
erbrachte für diese medizinische Eingliederung Taggeldleistungen. Es ist
unbestritten und steht fest, dass die Versicherte in den eingangs angegebenen
Zeitabschnitten vorübergehend vermittlungsunfähig war. Vorinstanz und Verwaltung
gehen bei dieser Sachlage davon aus, die Versicherte könne für die Zeit,
in welcher sie Taggelder der Invalidenversicherung bezogen habe, keinerlei
Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung erheben. Demgegenüber
vertreten die Beschwerdeführer die Ansicht, die Summe von Fr. 5274.75 müsse
der Arbeitslosenkasse nicht zurückerstattet werden. Zur Begründung geben
sie an, als die Operationen durchgeführt worden seien, habe noch keine Garantie
bestanden, dass die Invalidenversicherung Leistungen erbringen werde, weshalb
ihre Tochter auf die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung angewiesen
gewesen sei. Zudem habe sie für die Dauer ihrer Vermittlungsunfähigkeit in
den Monaten November 1998 bis Januar 1999 noch nicht bezogene Ferientage
in Anrechnung bringen müssen und überdies sei ihr in den Monaten Mai und
Juni 1998 zufolge Aufnahme einer Erwerbstätigkeit keine Arbeitslosenentschädigung
ausgerichtet worden. Auf Grund dieser Umstände verlängere sich die Rahmenfrist
zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bis Ende Juli 1999. Sinngemäss verlangen
die Beschwerdeführer die Verrechnung der Rückforderungssumme mit den nach
ihrer Ansicht für die Zeit von April bis Juli 1999 geschuldeten Taggeldern
der Arbeitslosenversicherung. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Versicherte
trotz vorübergehender Vermittlungsunfähigkeit während der medizinischen Eingliederung
Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenkasse hatte bzw. ob sich die Frist
für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung um die Zeit verlängerte, in der
der Versicherten innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist einerseits auf Grund
der Erzielung eines Zwischenverdienstes, anderseits zufolge des Empfanges
von IV-Taggeldern keine ALV-Taggelder ausgerichtet werden mussten.
5. Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall
oder Mutterschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeitsund vermittlungsfähig
sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, sofern sie
die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld;
dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen
Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 34 Taggelder beschränkt
(Art. 28 Abs. 1 AVIG). Taggelder der Kranken- und Unfallversicherung, die
Erwerbsersatz darstellen, werden von den Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 Buchstabe
a oder b AVIG abgezogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG).
6. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der
Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach
seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente,
namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung.
Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren,
d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise
abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen,
dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche
Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem
Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben
(BGE 125 II 196 Erw. 3a, 244 Erw. 5a, 125 V 130 Erw. 5, 180 Erw. 2a, je mit
Hinweisen). Ausnahmebestimmungen sind weder restriktiv noch extensiv, sondern
nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Regelung auszulegen (BGE
118 Ia 179 Erw. 2d, 117 Ib 121 Erw. 7c, 114 V 302 Erw. 3e, je mit Hinweisen).
7.a) Der bundesrätlichen Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980 (BBl
1980 III 489 ff.) ist zu entnehmen, dass die Sonderregelung des heutigen
Art. 28 Abs. 1 AVIG in dem der Vernehmlassung unterbreiteten Entwurf noch
nicht enthalten war (BBl 1980 III 585). Die Einführung von Taggeldern bei
vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit wurde in der Expertenkommission
und der von dieser eingesetzten "Arbeitsgruppe für die Nahtstellenprobleme"
zwar eingehend diskutiert, schliesslich aber abgelehnt. Ausschlaggebend war
unter anderem, dass die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an vermittlungsunfähige
Arbeitslose einen nicht leicht zu nehmenden Einbruch in ein seit jeher geltendes
Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung, wonach die Vermittlungsfähigkeit
eine Voraussetzung der Anspruchsberechtigung ist, bedeutet (BBl 1980 III
585 f.). Erst nachdem in der Vernehmlassung verschiedentlich auf die Lücke
aufmerksam gemacht wurde, die dadurch entstand, dass kranke Arbeitslose nicht
nur keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung, sondern auf Grund der
in vielen Fällen aufgeschobenen Krankentaggeldversicherung auch keine Taggelder
der Krankenversicherung erhielten, wurde die Ausnahmeregelung des Art. 28
Abs. 1 AVIG in den Gesetzesentwurf aufgenommen (BBl 1980 III 585). Die Begrenzung
der Arbeitslosenentschädigung auf den 30. Tag der Krankheit sollte dem Umstand
Rechnung tragen, dass die aufgeschobene Krankentaggeldversicherung nach der
damaligen Rechtslage in der Regel in jenem Zeitpunkt wirksam wurde und den
Arbeitslosen der Abschluss einer solchen Versicherung mit Leistungsbeginn
ab dem 31. Tag auf eigene Kosten zugemutet werden konnte (Amtl. Bull. 1981
N 605, vgl. auch 825; Amtl. Bull 1982 S 136). Absatz 2 der Bestimmung statuiert
den subsidiären Charakter der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung
und soll eine "Überversicherung" verhindern (BBl 1980 III 586 f.).
b) Art. 28 Abs. 1 AVIG weicht vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung
ab, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person
in Betracht kommen (BGE 117 V 246 f. Erw. 3c), und erfasst im Unterschied
zu Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG Fälle bloss vorübergehend fehlender oder verminderter
Arbeitsfähigkeit (ARV 1995 Nr. 30 S. 174 Erw. 3a/bb, 1989 Nr. 1 S. 56 oben;
Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 5 zu Art.
28) infolge Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung
besteht darin, trotz Vermittlungsunfähigkeit und damit an sich fehlender
Anspruchsberechtigung Härtefälle zu vermeiden und Lücken im Bereich der "Nahtstellen"
zwischen der Arbeitslosenversicherung und insbesondere der Kranken- und Unfallversicherung
zu schliessen. Im Interesse der Verbesserung der sozialen Sicherung Arbeitsloser
sollte namentlich bei Krankheit und Unfall (weiterhin) ein zeitlich limitierter
Taggeldanspruch bestehen. Taggelder der Invalidenversicherung werden im Gegensatz
zu denjenigen der Kranken- und Unfallversicherung ohne Absolvierung einer
Wartezeit, vom ersten Tag an, erstattet, wenn die versicherte Person an mindestens
drei aufeinander folgenden Tagen (Art. 22 Abs. 1 IVG), unter Umständen bereits,
wenn sie an weniger als drei zusammenhängenden Tagen (Art. 22 Abs. 3 IVG)
in Eingliederung steht. Eine Lücke, wie sie vor der Geltung des Art. 28 Abs.
1 AVIG im Bereich der Koordination von Taggeldern der Arbeitslosen- und der
Kranken- oder Unfallversicherung entstehen konnte, liegt nicht vor. Ein "Nahtstellenproblem"
zwischen Taggeldleistungen der Arbeitslosen- und der Invalidenversicherung
ist somit nicht feststellbar. Diesem Umstand entsprechend beschränkt sich
die Überentschädigungsbestimmung (Art. 28 Abs. 2 AVIG) auf die Koordination
von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit denjenigen der Kranken- und
Unfallversicherung.
c) Aus dem Wortlaut, den Materialien sowie dem Sinn und Zweck des Art. 28
Abs. 1 und 2 AVIG ergibt sich daher, dass die zeitlich beschränkte Ausrichtung
von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung bei vorübergehend fehlender oder
verminderter Arbeitsfähigkeit nur für versicherte Personen vorgesehen wurde,
die gegebenenfalls nach Absolvierung einer Wartezeit Anspruch auf Taggelder
der Kranken- oder Unfallversicherung haben. Auf Grund des Fehlens einer besonderen
Koordinationsregel für ALV- und IV-Taggelder haben daher vorübergehend vermittlungsunfähige
Personen, denen Taggelder der Invalidenversicherung zustehen, gemäss der
Grundregel (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 AVIG) keinen Anspruch
auf den gleichen Zeitraum betreffende Taggelder der Arbeitslosenversicherung.
Die Koordination von ALV- und UV-Taggeldern hat mit der Einführung des Versicherungsschutzes
für Nichtberufsunfälle (Art 22a Abs. 4 AVIG in Verbindung mit der seit 1.
Januar 1996 in Kraft stehenden Verordnung über die Unfallversicherung von
arbeitslosen Personen vom 24. Januar 1996) stark an Bedeutung verloren (Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
Soziale Sicherheit, S. 135 Rz 355). Es fragt sich, ob die Gleichrangigkeit
von Krankenund Unfallversicherung, wie sie der Schaffung des Art. 28 Abs.
1 und 2 AVIG zu Grunde lag, bei der heutigen Rechtslage weiterhin Geltung
beanspruchen kann oder ob nunmehr die Taggelder der Unfallversicherung denjenigen
der Arbeitslosenversicherung entsprechend dem Verhältnis zwischen Taggeldern
der Invalidenund der Arbeitslosenversicherung vorgehen (vgl. Nussbaumer,
a.a.O., S. 135 Rz 356), was vorliegend jedoch offen gelassen werden kann.
8.a) Zu prüfen bleibt, ob das Gesetz eine Lücke aufweist, welche das Gericht
zu schliessen hätte. Das Fehlen einer Regelung, welche der versicherten Person
für die Zeit, in der sie für eine medizinische Eingliederung Taggelder der
Invalidenversicherung bezieht, generell oder in einem der Überentschädigungsregel
des Art. 28 Abs. 2 AVIG entsprechenden Rahmen einen zeitlich beschränkten
Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung einräumte, ist Ausdruck
der vom Gesetzgeber gewollten Einschränkung der Ausnahmeregelung auf so genannte
Nahtstellen zwischen Arbeitslosen- und Kranken- oder Unfallversicherung durch
das formelle Gesetz. Damit liegt von vornherein keine vom Gericht auszufüllende
echte Gesetzeslücke vor (BGE 125 V 11 f. Erw. 3, 124 V 307 Erw. 4c, 119 V
255 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
b) Des Weiteren stellt sich die Frage, ob eine unechte oder Wertungslücke,
ein rechtspolitischer Mangel, vorliegt, den das rechtsanwendende Organ im
Allgemeinen hinzunehmen hat. Eine solche Lücke regelbildend zu schliessen
steht dem Gericht nur dort zu, wo der Gesetzgeber sich offenkundig über gewisse
Tatsachen geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes
in einem Masse gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen Gesichtspunkten
nicht oder nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich
wird (BGE 99 V 23 Erw. 4; vgl. auch BGE 125 V 11 f. Erw. 3, 124 V 164 f.
Erw. 4c und 275 Erw. 2a, 122 V 98 Erw. 5c und 329 Erw. 4 in fine, 121 V 176
Erw. 4d, je mit Hinweisen). Der fehlende Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung
bei Personen in der Lage der Versicherten entspricht der ratio legis, wonach
Art. 28 Abs. 1 AVIG eine Lücke schliessen soll, indem er dem ALV-Taggeld
für die Dauer von längstens 30 Tagen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit die
Funktion eines (allenfalls fehlenden) Kranken- oder Unfalltaggeldes zuerkennt,
ansonsten aber die allgemeine Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung
mit Art. 15 AVIG zur Anwendung gelangt. Es liegt weder ein offensichtlicher
Irrtum des Gesetzgebers vor, noch widerspricht die Verneinung des Anspruchs
auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung einer Rechtsauffassung, derzufolge
im Vergleich zu den vom Gesetz als anspruchsbegründend anerkannten Fällen
von einer Diskriminierung gesprochen werden müsste. Selbst wenn die bundesgesetzliche
Ordnung zu einem rechtsungleichen Ergebnis führen würde, dürfte das Gericht
mit Blick auf das in Art. 191 der neuen, auf den 1. Januar 2000 in Kraft
getretenen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (nBV) für Bundesgesetze und
Völkerrecht statuierte Anwendungsgebot nicht von ihr abweichen (zur Massgeblichkeit
der nBV in anhängigen Verfahren, in welchen der angefochtene Entscheid wie
im vorliegenden Fall vor dem 1. Januar 2000 ergangen ist: BGE 126 V 53 Erw.
3b). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Priorität der Leistungspflicht
des Invalidenversicherers insoweit zu Gunsten der arbeitslosen Person auswirkt,
als das Kontingent von 34 Taggeldern gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG nicht angetastet
wird und dieses später bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit noch vorhanden
ist (vgl. zur Koordination von Arbeitslosen- und Unfallversicherung: Nussbaumer,
a.a.O., S. 136 Rz 356).
9.a) Ist nach dem Gesagten der Anspruch der Versicherten auf Taggelder im
Sinne der Ausnahmebestimmung von Art. 28 Abs. 1 AVIG zu verneinen, wurde
ihr für die Zeit vom 6. bis 25. November 1998 und vom 28. November 1998 bis
17. Januar 1999 zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführer ändert an diesem Ergebnis der Umstand
nichts, dass die Arbeitslosenkasse während der medizinischen Eingliederung
am 6. November 1998 sowie vom 7. bis 11. Dezember 1998 und vom 4. bis 8.
Januar 1999 kontrollfreie Tage angerechnet hat. Nicht bezogene kontrollfreie
Tage können weder ausbezahlt noch auf die nächste Rahmenfrist übertragen
werden (SVR 2000 AlV Nr. 8 S. 25; vgl. auch ARV 1999 Nr. 20 S. 108). Selbst
wenn der Versicherten somit gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben,
auf den sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sinngemäss berufen
die elf von der Verwaltung fälschlicherweise als kontrollfrei qualifizierten
Tage als nicht bezogen angerechnet würden, wären sie zufolge des Ablaufs
der Rahmenfrist am 31. März 1999 ersatzlos verfallen. Eine Verlängerung der
zweijährigen Rahmenfrist (vgl. Art. 9 Abs. 1 AVIG) um die Dauer nicht bezogener
kontrollfreier Tage oder gar um die Zeit, in welcher die Versicherte eine
Zwischenverdiensttätigkeit ausgeübt oder die Invalidenversicherung Leistungen
für die medizinische Eingliederung erbracht hat, wie dies in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
verlangt wird, ist weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe vorgesehen.
Folglich standen der Versicherten vom 1. April bis 31. Juli 1999 keine Taggelder
der Arbeitslosenversicherung mehr zu, welche mit der Rückforderungssumme
verrechnet werden könnten.
b) Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Taggeldabrechnungen vom
9. und 22. Dezember 1998 sowie 29. Januar 1999 im Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung
vom 16. April 1999 wegen Andauerns der angemessenen Überlegungs- und Prüfungspflicht
noch nicht rechtsbeständig geworden waren, durfte die Verwaltung unter Vorbehalt
des Vertrauensschutzes, welchem vorliegend jedoch keine Bedeutung beizumessen
ist grundsätzlich frei, d.h. ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung
oder der prozessualen Revision, auf die formlos zugesprochenen Taggeldleistungen
zurückkommen (BGE 124 V 247 Erw. 2, 122 V 368 Erw. 3 mit zahlreichen Hinweisen).
Einziges Erfordernis für die Rückerstattungspflicht der Versicherten bildet
demnach der hiervor bejahte unrechtmässige Bezug dieser Versicherungsleistung
(Art. 95 Abs. 1 AVIG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für
Arbeitslosenversicherung BaselStadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 12. Januar 2001