C 357/01
I. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter
Lustenberger und Ursprung; Gerichtsschreiberin Bucher
Urteil vom 9. August 2002
in Sachen
S._, 1969, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse SMUV, Weltpoststrasse 20, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
A.- S._, geboren 1969, spanischer Staatsangehöriger, verfügte über eine bis
13. Juni 2001 gültige Aufenthaltsbewilligung B. Auf dem Ausländerausweis
war als Aufenthaltszweck vermerkt: "Art. 14.4 BVO Befristet. Techniker. T._
AG. ..." Nachdem seine Arbeitgeberin, die T._ AG, ihre Tätigkeit Mitte Januar
2001 eingestellt hatte, bezog er Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung
vom 17. Juli 2001 teilte die Arbeitslosenkasse SMUV (nachfolgend: Kasse)
dem Versicherten mit, ab 14. Juni 2001 bestehe kein Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung,
weil seine Aufenthaltsbewilligung am 13. Juni 2001 abgelaufen und von der
Fremdenpolizei nicht verlängert worden sei, sodass er nicht mehr im Sinne
des Arbeitslosenversicherungsrechts als in der Schweiz wohnend gelte.
B.- Gegen die Verfügung der Kasse erhob S._ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden Beschwerde. Darin erwähnte er unter anderem, er habe die am 17.
Mai 2001 erfolgte fremdenpolizeiliche Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
im Juni 2001 beim Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden (nachfolgend:
Departement) angefochten. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 6. November 2001 ab. Zur Begründung führte es aus, der Versicherte
könne ab 14. Juni 2001 nicht mehr als in der Schweiz wohnend betrachtet werden.
Die am 13. Juni 2001 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung habe ausschliesslich
für das Arbeitsverhältnis mit der Firma T._ AG gegolten, und der Versicherte
habe ab diesem Zeitpunkt nicht mehr über eine zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
berechtigende fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt. Das Departement
habe die fremdenpolizeiliche Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
am 17. September 2001 bestätigt.
C.- S._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale
Gerichtsentscheid und die Verfügung der Kasse seien aufzuheben und es sei
ihm die Arbeitslosenentschädigung bis zum definitiven Entscheid über die
Aufenthaltsbewilligung weiterhin zu gewähren. Er macht insbesondere geltend,
die Begründung des angefochtenen Entscheides beziehe sich ausschliesslich
auf die Frage der Aufenthaltsbewilligung, über welche indessen noch nicht
rechtskräftig entschieden worden sei. Er habe die ausländerrechtliche Verfügung
des Departements im Oktober 2001 ans Verwaltungsgericht weitergezogen und
rechne mit einer Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bzw. der Erteilung
einer neuen Bewilligung, wobei er als EU-Bürger hoffe, dass die sektoriellen
Abkommen CH-EG dies erleichtern würden. Die Kasse stellt keinen Antrag, sondern
weist darauf hin, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren beim Verwaltungsgericht
um Sistierung des Prozesses bis zum Vorliegen einer endgültigen ausländerrechtlichen
Entscheidung ersucht habe. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet
auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer ist ein spanischer Staatsangehöriger, der in der
Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und Leistungen der schweizerischen
Arbeitslosenversicherung beansprucht. In Anbetracht dieses einen Angehörigen
eines EU-Mitgliedstaats betreffenden grenzüberschreitenden Sachverhalts fragt
sich, ob und inwieweit im vorliegenden Beschwerdeverfahren das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Abkommen über die Personenfreizügigkeit;
APF; AS 2002 1529) anzuwenden ist. Dabei ist zu beachten, dass das APF nach
Erlass der Verwaltungsverfügung vom 17. Juli 2001 in Kraft getreten ist,
aber nach dessen Inkrafttreten über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde entschieden
wird.
a) Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 APF ausgearbeiteten
und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 APF) Anhangs II "Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit" des APF in Verbindung mit Abschnitt
A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern
(nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72
des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
zuund abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige
Vorschriften an. Der am 1. Juni 2002 in Kraft getretene neue Art. 121 AVIG
verweist in lit. a auf diese beiden Koordinierungsverordnungen (AS 2002 699
f.).
b) aa) Art. 94 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie Art. 118 der Verordnung Nr.
574/72 enthalten Übergangsvorschriften für Arbeitnehmer und Art. 95 der Verordnung
Nr. 1408/71 sowie Art. 119 der Verordnung Nr. 574/72 solche für Selbstständige.
Gemäss Art. 94 Abs. 1 und 95 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 begründet
die Verordnung keinen Anspruch für einen Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung
im betreffenden Staat. Eine rückwirkende Anwendung des durch das APF hinsichtlich
der sozialen Sicherheit eingeführten Koordinierungsrechts auf einen vor Inkrafttreten
des Abkommens liegenden Zeitraum ist deshalb ausgeschlossen.
bb) Hingegen enthalten die Übergangsbestimmungen der Verordnungen Nr. 1408/71
und Nr. 574/72 keinen Hinweis darauf, ob das neue Recht in einem gerichtlichen
Beschwerdeverfahren, welches eine vor Inkrafttreten der neuen Regelung ergangene
Verwaltungsverfügung betrifft, für die Zeit ab Inkrafttreten des APF erforderlichenfalls
bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags nach Massgabe von Art. 94 und
95, je Abs. 4 und 5, der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden ist oder ob für
diesen Zeitraum zunächst eine neue Verwaltungsverfügung erlassen werden muss.
Auch im APF selbst findet sich keine Antwort auf diese verfahrensrechtliche
Frage.
Diese und die folgenden Aussagen beziehen sich nur auf die hier einzig interessierende
Situation, dass der Verwaltungsverfügung kein Einspracheverfahren folgte.
Wenn etwa gesagt wird, es sei auf den Zeitpunkt der Verwaltungsverfügung
abzustellen, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass in Fällen, in denen ein
Einspracheverfahren durchzuführen ist, (immer) der Zeitpunkt des Einspracheentscheides
massgebend ist. Wie es sich bei einem Einspracheverfahren allenfalls je nachdem,
ob der Einspracheentscheid von einem Zeitpunkt vor oder nach Inkrafttreten
des APF datiert verhielte, braucht hier nicht untersucht zu werden. Dementsprechend
sind im vorliegenden Urteil mit dem Ausdruck "Verwaltungsverfügung" nur ohne
Einspracheverfahren ergangene Verfügungen gemeint.
c) Mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. für die Schweiz
abkommensrechtlichen Regelung ist die Ausgestaltung des Verfahrens grundsätzlich
Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung. Dies erhellt zum einen daraus,
dass Art. 11 APF, der sich auch auf die Anwendung der Verordnungen Nr. 1408/71
und Nr. 574/72 bzw. diesen gleichwertiger Vorschriften bezieht (Silvia Bucher,
Die Rechtsmittel der Versicherten gemäss APF im Bereich der Sozialen Sicherheit,
in: Rechtsschutz der Versicherten und der Versicherer gemäss Abkommen EU/CH
über die Personenfreizügigkeit [APF] im Bereich der Sozialen Sicherheit,
St. Gallen 2002, S. 87 ff., Rz 3), abgesehen von Mindestgarantien (innert
angemessener Frist zu behandelnde "Beschwerde" bei der zuständigen Behörde;
"Berufung" beim zuständigen nationalen Gericht; vgl. dazu z.B. Raymond Spira,
L'application de l'Accord sur la libre circulation des personnes par le juge
des assurances sociales, in: Bilaterale Abkommen Schweiz-EU [Erste Analysen],
Basel 2001, S. 369 ff., S. 374 ff.) die Regelung des Verfahrens der innerstaatlichen
Rechtsordnung überlässt (Klaus-Dieter Borchardt, Grundsätze des Rechtsschutzes
gemäss APF, in: Rechtsschutz der Versicherten und der Versicherer gemäss
Abkommen EU/CH über die Personenfreizügigkeit [APF] im Bereich der Sozialen
Sicherheit, St. Gallen 2002, S. 49 ff., S. 55; Stephan Breitenmoser/Michael
Isler, Der Rechtsschutz gemäss dem Personenfreizügigkeitsabkommen vom 21.
Juni 1999 im Bereich der Sozialen Sicherheit, in: Die Durchführung des Abkommens
EU/CH über die Personenfreizügigkeit [Teil Soziale Sicherheit] in der Schweiz,
St. Gallen 2001, S. 197 ff., S. 210; Bettina Kahil-Wolff, Im APF nicht geregelte
Fragen des Rechtsschutzes, in: Rechtsschutz der Versicherten und der Versicherer
gemäss Abkommen EU/CH über die Personenfreizügigkeit [APF] im Bereich der
Sozialen Sicherheit, St. Gallen 2002, S. 67 ff. [nachfolgend: Kahil-Wolff,
Fragen], S. 74). Zum andern entspricht dieser Grundsatz der Rechtsprechung
des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend: EuGH), wonach
die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung gerichtlicher
Verfahren, die den Schutz der den Bürgern aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden
Rechte gewährleisten sollen, mangels einer einschlägigen gemeinschaftlichen
Regelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten
ist (z.B. Urteil des EuGH vom 22. Februar 2001 in den verbundenen Rechtssachen
C-52/99 und C-53/99, Office national des pensions [ONP] gegen Gioconda Camarotto
und Giuseppina Vignone, Slg. 2001 S. I-1395 ff. [nachfolgend: EuGH-Urteil
Camarotto und Vignone], Randnr. 21; Urteil des EuGH vom 21. Januar 1999 in
der Rechtssache C-120/97, Upjohn Ltd gegen The Licensing Authority established
by the Medicines Act 1968 u.a., Slg. 1999 S. I-223 ff. [nachfolgend: EuGHUrteil
Upjohn], Randnr. 32). Die Gestaltungsfreiheit der Mitgliedstaaten ist allerdings
nach der Praxis des EuGH dahin eingeschränkt, dass die Modalitäten nicht
weniger günstig sein dürfen als bei gleichartigen Verfahren, die das innerstaatliche
Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und nicht so ausgestaltet
sein dürfen, dass sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung
verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren
(Grundsatz der Effektivität) (z.B. EuGHUrteil Camarotto und Vignone, Randnrn.
21 und 40; EuGHUrteil Upjohn, Randnr. 32). Der Grundsatz der Gleichwertigkeit
gilt aufgrund von Art. 2 APF (Nichtdiskriminierung) ohne weiteres auch für
die Schweiz (vgl. auch Borchardt, a.a.O., S. 55). Auch der vom EuGH entwickelte
Grundsatz der Effektivität lässt sich auf das APF übertragen; denn mit der
Rechtsschutzgarantie des Art. 11 APF kann nur ein effektiver Rechtsschutz
gemeint sein (vgl. Bucher, a.a.O., Rz 88 am Ende; KahilWolff, Fragen, S.
75). Eine andere Lösung wäre auch unter dem Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit
fragwürdig, weil die EU-Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung ihres Verfahrens
nicht nur im Anwendungsbereich z.B. der Verordnung Nr. 1408/71, sondern der
gesamten Gemeinschaftsrechtsordnung, zu der auch Assoziierungsabkommen mit
Drittstaaten wie das APF (siehe zur Qualifikation des APF als Assoziierungsabkommen
Breitenmoser/Isler, a.a.O., S. 200; Bettina Kahil-Wolff, L'accord sur la
libre circulation des personnes Suisse-CE et le droit des assurances sociales,
in: SJ 2001 II S. 81 ff., S. 83; Bettina Kahil-Wolff/Robert Mosters, Struktur
und Anwendung des Freizügigkeitsabkommens Schweiz/EG, in: Die Durchführung
des Abkommens EU/CH über die Personenfreizügigkeit [Teil Soziale Sicherheit]
in der Schweiz, St. Gallen 2001, S. 9 ff., S. 19) gehören (z.B. Urteil des
EuGH vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache C-321/97, Ulla-Brith Andersson
und Susanne Wåkerås-Andersson gegen Svenska staten [Schwedischer Staat],
Slg. 1999 S. I-3551 ff., Randnr. 26), die Rechtsprechung des EuGH zur Effektivität
zu beachten haben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Grundsatz der
Effektivität zu den für die Anwendung des Abkommens herangezogenen Begriffen
des Gemeinschaftsrechts gehört, für deren Auslegung nach Art. 16 Abs. 2 APF
die einschlägige Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen ist, ist es doch
den schweizerischen Behörden jedenfalls nicht verwehrt, diese Rechtsprechung
autonom nachzuvollziehen.
d) Nach dem Gesagten beurteilt sich unter dem Vorbehalt der Grundsätze der
Gleichwertigkeit und der Effektivität nach schweizerischem Recht, ob die
Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bzw. das Abkommensrecht erforderlichenfalls
bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags in einem gerichtlichen Beschwerdeverfahren,
das eine vor Inkrafttreten des neuen Rechts ergangene Verwaltungsverfügung
betrifft, für den Zeitraum ab Inkrafttreten des APF anzuwenden sind. Dass
sich gerade die hier interessierende Frage des im gerichtlichen Beschwerdeverfahren
anwendbaren Rechts im angeführten Sinne grundsätzlich nach innerstaatlichem
Recht beurteilt, wird bestätigt durch das nach der am 21. Juni 1999 erfolgten
Unterzeichnung des APF ergangene (vgl. Art. 16 Abs. 2 APF) EuGH-Urteil Camarotto
und Vignone. Dieses betrifft den für die Schweiz zwar nicht relevanten (vgl.
Anhang II Abschnitt A Ziff. 1 Anpassung a APF), aber mit Art. 94 Abs. 5 bis
7 und Art. 95 Abs. 5 bis 7 der Verordnung vergleichbaren (vgl. für Art. 94
Urteil des EuGH vom 28. Juni 2001 in der Rechtssache C-118/00, Gervais Larsy
gegen Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants
[Inasti], Slg. 2001 S. I-5063 ff., Randnr. 48 in Verbindung mit Randnr. 29)
Art. 95a Abs. 4 bis 6 der Verordnung Nr. 1408/71, in welchem ebenso wie in
den Abs. 4 bis 7 der Art. 94 und 95 von einem Antrag die Rede ist. Nach diesem
Urteil bestimmt unter Vorbehalt der Grundsätze der Gleichwertigkeit und der
Effektivität das innerstaatliche Recht, ob ein Antrag im gerichtlichen Beschwerdeverfahren
gestellt werden kann oder ob ein solcher trotz hängigen Beschwerdeverfahrens
bei der Verwaltung eingereicht werden muss. Damit ist es auch dem nationalen
Recht anheim gestellt, ob das neue Recht für die Zeit ab seinem Inkrafttreten
im Beschwerdeverfahren vom Gericht anzuwenden ist oder ob diesbezüglich eine
neue Verwaltungsverfügung ergehen muss.
e) aa) Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
sind bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 166 Erw. 4b). Da im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in der Regel
von dem Sachverhalt auszugehen ist, der sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses
der Verwaltungsverfügung zugetragen hat (BGE 121 V 366 Erw. 1b), mithin nur
die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Erfüllung des rechtlich zu ordnenden
bzw. zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes berücksichtigt wird, ist normalerweise
auch nur die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage massgebend.
bb) Nachdem bei Änderungen innerstaatlichen Rechts bei der gerichtlichen
Beurteilung nach Erlass der Verwaltungsverfügung in Kraft getretene Rechtssätze
nicht zu berücksichtigen sind, steht der Grundsatz der Gleichwertigkeit des
Verfahrens der Anwendung dieser Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
auch auf das APF und die Rechtsakte, auf die dieses Bezug nimmt, insbesondere
die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72, nicht entgegen. In Bezug auf
das Abkommensrecht von der sonstigen Praxis abzuweichen, was eine Ausdehnung
der richterlichen Beurteilung auch auf nach Erlass der Verwaltungsverfügung
eingetretene Sachverhaltsänderungen bedingen und den grundsätzlich bestehenden
Anspruch auf einen doppelten Instanzenzug (BGE 125 V 417 Erw. 2c mit Hinweis)
beschneiden würde, würde zu einer nicht gerechtfertigten verfahrensrechtlichen
Ungleichbehandlung zwischen eurointernationalen und innerstaatlichen (oder
anderweitig internationalen) sozialversicherungsrechtlichen Streitsachen
führen.
cc) Das Abstellen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung,
welches auch bewirkt, dass die Anträge auf (Neu-)Feststellung nach der neuen
Regelung trotz eines hängigen gerichtlichen Beschwerdeverfahrens bei der
Verwaltung einzureichen bzw. von dieser zu behandeln sind, verstösst für
sich allein nicht gegen den Grundsatz der Effektivität. Es kann nämlich jedenfalls
so lange nicht gesagt werden, dieses Vorgehen mache die Ausübung der durch
die einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Bestimmungen eingeräumten
Rechte praktisch unmöglich oder erschwere diese übermässig, als wie vorliegend
die in Art. 94 Abs. 6 und Art. 95 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1408/71 für die
Antragstellung nach Art. 94 und 95, je Abs. 4 und 5, vorgesehene Zweijahresfrist
seit Inkrafttreten der neuen Regelung im Zeitpunkt der Urteilsfällung weder
abgelaufen ist noch in Kürze abzulaufen droht und die rechtsuchende Person
auf die Möglichkeit, bei der Verwaltung für den Zeitraum ab Inkrafttreten
des APF ein neues Gesuch zu stellen, aufmerksam gemacht wird oder ein beim
Gericht statt bei der Verwaltung gestellter Antrag zuständigkeitshalber an
diese überwiesen wird (vgl. für bei der Prüfung der Frage der Effektivität
zu beachtende Aspekte die Randnrn. 35 bis 41 des EuGH-Urteils Camarotto und
Vignone). Für solche Fälle kann demnach im Sozialversicherungsrecht auch
in Bezug auf das APF an der Praxis, die richterliche Beurteilung auf den
Zeitraum vor Erlass der Verwaltungsverfügung zu beschränken und spätere Rechtsänderungen
wie spätere Sachverhaltsänderungen nicht zu berücksichtigen, festgehalten
werden. Wie in Anbetracht des Grundsatzes der Effektivität und des Umstandes,
dass von der betroffenen Person nicht erwartet werden kann, von sich aus
ein neues Gesuch zu stellen, solange in Bezug auf die gleiche Leistung ein
Beschwerdeverfahren hängig ist (nicht veröffentlichtes Urteil D. vom 5. Dezember
1989, U 40/89), in anders gelagerten Fällen vorzugehen wäre, braucht vorliegend
nicht entschieden zu werden.
f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder der Grundsatz der Gleichwertigkeit
noch jener der Effektivität erfordert, in Streitsachen wie der vorliegenden
in Bezug auf das APF von der bisherigen Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
abzuweichen, wonach die Prüfung grundsätzlich auf den Zeitraum bis zum Erlass
der Verwaltungsverfügung beschränkt und nachträgliche Rechtsänderungen so
wie nachträgliche Sachverhaltsänderungen grundsätzlich nicht berücksichtigt
werden. Da das APF erst nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung
in Kraft getreten ist, muss es folglich im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt
bleiben.
2. Bis zum Inkrafttreten des im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
wegen der Massgeblichkeit des Zeitpunktes der Verwaltungsverfügung nicht
zu berücksichtigenden APF regelte im Verhältnis zwischen der Schweiz und
Spanien kein Staatsvertrag die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung
der Arbeitslosen. Das Abkommen vom 13. Oktober 1969 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und Spanien über Soziale Sicherheit ist, wie aus dessen
Art. 1 hervorgeht, nicht auf die das Risiko der Arbeitslosigkeit deckenden
Systeme anwendbar. Die vorliegende Streitsache ist demnach allein aufgrund
des für den hier zu beurteilenden Zeitraum massgebenden innerstaatlichen
schweizerischen Arbeitslosenversicherungsrechts zu entscheiden.
3. Für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt Art. 8 AVIG unter
anderem voraus, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt (Art. 8
Abs. 1 lit. c AVIG). Gemäss Art. 12 AVIG gelten Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung
als in der Schweiz wohnend, solange sie sich aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung
zur Erwerbstätigkeit oder einer Saisonbewilligung tatsächlich in der Schweiz
aufhalten. Die beiden Erfordernisse des gewöhnlichen Aufenthalts und der
die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mitumfassenden fremdenpolizeilichen Bewilligung
müssen kumulativ erfüllt sein, und zwar für jenen Zeitraum, für welchen Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung erhoben wird (ARV 2002 S. 47 Erw. 3a, 1996/1997
Nr. 18 S. 89 Erw. 3a, Nr. 33 S. 186 Erw. 3a/aa; SVR 1996 ALV Nr. 77 S. 235
Erw. 3a). Eine Person, deren fremdenpolizeiliche Bewilligung zwar abgelaufen
ist, die aber rechtzeitig um deren Verlängerung nachgesucht hat und damit
rechnen kann, dass ihr erneut eine solche erteilt wird, falls sie eine zumutbare
Arbeitsstelle findet, ist einer Person, die über eine entsprechende Bewilligung
verfügt, gleichgestellt (ARV 1996/1997 Nr. 18 S. 90 Erw. 3a, Nr. 33 S. 187
Erw. 3a/aa; SVR 1996 ALV Nr. 77 S. 236 Erw. 3a). Hinsichtlich der Arbeitsberechtigung
gelten im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz analoge
Grundsätze wie bei der Beurteilung der unter anderem ebenfalls die Arbeitsberechtigung
umfassenden (Art. 15 Abs. 1 AVIG) Anspruchsvoraussetzung (Art. 8 Abs. 1 lit.
f AVIG) der Vermittlungsfähigkeit (ARV 1996/1997 Nr. 18 S. 90 Erw. 3c, Nr.
33 S. 187 Erw. 3b; SVR 1996 ALV Nr. 77 S. 236 Erw. 3c; vgl. auch BGE 126
V 378 Erw. 1c). Dementsprechend ist die Frage, ob jemand mit der Verlängerung
einer zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltsbewilligung rechnen
kann, bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens ebenso wie bei
jener der Vermittlungsfähigkeit (BGE 120 V 387 Erw. 2; Urteil G. vom 18.
Februar 2002, C 197/01, Erw. 2a) prospektiv zu beantworten, das heisst von
jenem Zeitpunkt aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie
sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben. Dabei beurteilt
sich die Frage der Arbeitsberechtigung aufgrund einer individuell-konkreten
und nicht einer generell-abstrakten Betrachtungsweise; es ist im konkreten
Einzelfall zu entscheiden, ob die betroffene Person mit der Erteilung der
erforderlichen Bewilligung rechnen kann (BGE 126 V 383 Erw. 6a).
4.a) Die am 13. Juni 2001 abgelaufene B-Bewilligung stützte sich auf Art.
14 Abs. 4 BVO, der sich auf zeitlich begrenzte Tätigkeiten bezieht. Sie wurde
dem Versicherten im Sinne einer Beschränkung auf das Arbeitsverhältnis mit
der T._ AG befristet erteilt. Nachdem die Arbeitgeberin den Betrieb einstellen
musste, wäre eine Verlängerung der im angeführten Sinne befristeten Jahresaufenthaltsbewilligung
mit einer Bewilligung zum Stellenwechsel verbunden. Der Beschwerdeführer
hat zwar rechtzeitig um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersucht.
Indessen wird der Stellenwechsel bei Jahresaufenthaltern, denen die Bewilligung
für eine bestimmte Tätigkeit erteilt worden ist, in der Regel nicht bewilligt,
wobei Ausnahmen von diesem Grundsatz nur möglich sind, wenn wichtige Gründe
eine Verweigerung der Bewilligung als unzumutbar erscheinen lassen (Art.
29 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 BVO). In Anbetracht dieser Regelung und des Umstandes,
dass im konkreten Fall keinerlei Bereitschaft der Fremdenpolizei zur Verlängerung
der abgelaufenen oder zur Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung erkennbar
war, ja sogar im Gegenteil eine ablehnende Verfügung dieser Behörde vorlag
(Verfügung vom 17. Mai 2001), konnte im für die Beurteilung massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend streitigen Kassenverfügung (17. Juli
2001) nicht mit der Erneuerung der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigenden
Aufenthaltsbewilligung gerechnet werden. Die ungewisse Möglichkeit einer
Ausnahme von der Regel reicht nicht aus, um eine begründete Aussicht auf
die Bewilligung zu bejahen (vgl. ARV 1996/1997 Nr. 33 S. 189 Erw. 4b und
c). Da der Beschwerdeführer nur bis zum 13. Juni 2001 über eine die Befugnis
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einschliessende Aufenthaltsbewilligung
verfügte und im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung
nicht mit deren Verlängerung zu rechnen war, haben Verwaltung und Vorinstanz
zu Recht entschieden, es fehle ab 14. Juni 2001 an der Anspruchsvoraussetzung
des Wohnens in der Schweiz.
b) aa) Der Einwand der fehlenden Rechtskraft der negativen fremdenpolizeilichen
Verfügung ist nicht stichhaltig. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine arbeitslose
Person ausländischer Staatsangehörigkeit mit abgelaufener Aufenthaltsbewilligung
im Sinne von Art. 12 AVIG in der Schweiz wohnt, sind von den Organen der
Arbeitslosenversicherung vorfrageweise (vgl. BGE 120 V 382 Erw. 3a und 396
Erw. 2c; ARV 2002 S. 47 Erw. 1, 1998 Nr. 44 S. 251 Erw. 1a) die Erfolgsaussichten
eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit
abzuschätzen. Nach schweizerischer Rechtsauffassung sind die Behörden mangels
einer gegenteiligen gesetzlichen Bestimmung befugt, Vorfragen aus anderen
Rechtsgebieten selbstständig zu prüfen, sofern die hauptfrageweise zuständige
Behörde im konkreten Fall noch keinen rechtskräftigen Entscheid getroffen
hat (BGE 120 V 382 Erw. 3a und 396 Erw. 2c, 118 IV 226 Erw. 2c). Ein rechtskräftiger
Entscheid der zuständigen Behörden über die Frage der Aufenthaltsbewilligung
musste und muss deshalb nicht abgewartet werden (vgl. auch BGE 112 IV 119
Erw. 4a). Auch braucht nicht abgeklärt zu werden, ob der Versicherte nach
Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und damit nach dem für die
richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Kassenverfügung
wieder in den Genuss einer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigenden
Aufenthaltsbewilligung gekommen ist. Eine neue bzw. verlängerte Bewilligung
würde nämlich nichts daran ändern, dass im hier massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der Kassenverfügung und aufgrund der bis dahin eingetretenen Verhältnisse
in Anbetracht der einschränkenden Bestimmung des Art. 29 Abs. 2 lit. b in
Verbindung mit Abs. 3 BVO nicht mit einem solchen fremdenrechtlichen Entscheid
gerechnet werden konnte (vgl. auch Urteil R. vom 18. Oktober 2000, C 109/00,
Erw. 2c).
bb) Dass die Aussichten des Beschwerdeführers, eine Aufenthaltsbewilligung
zur Erwerbstätigkeit zu erhalten, durch das APF (unter Vorbehalt der Übergangsbestimmungen
gemäss dessen Art. 10), insbesondere dessen Anhang I über die Freizügigkeit,
verbessert werden, vermag ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
Denn dieses erst am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Regelwerk verleiht keine
Aufenthaltsund Arbeitsberechtigung für die Zeit vor seinem Inkrafttreten
(was schon aus Art. 10 APF ersichtlich ist, der Übergangsvorschriften für
bestimmte Zeiträume ab Inkrafttreten enthält) und kann deshalb nicht bewirken,
dass im hier massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Kassenverfügung (17.
Juli 2001) und damit für den Zeitraum, für den im vorliegenden Verfahren
die Frage des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu prüfen ist, mit
der Verlängerung bzw. Erteilung der erforderlichen Aufenthaltsbewilligung
gerechnet werden konnte.
cc) Die weiteren Argumente des Beschwerdeführers sind arbeitslosenversicherungsrechtlich
ohne Belang. Weder der schweizerische Aufenthalt, die Stellensuche sowie
-aussichten, die Qualifikation, die Investitionen, die Beitragszahlungen,
die finanzielle Notlage und das fehlende Verschulden des Versicherten auf
der einen noch der Umstand, dass die Kasse bis zum Ablauf der Aufenthaltsbewilligung
Leistungen erbracht hat, auf der andern Seite können zur Ausrichtung weiterer
Leistungen nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz
führen.
c) Nach dem Gesagten haben Verwaltung und Vorinstanz einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Arbeitslosenentschädigung ab 14. Juni 2001 zu Recht verneint, weil dieser
ab diesem Zeitpunkt nicht über die erforderliche Aufenthaltsbewilligung verfügte
und auch nicht mit der Erteilung bzw. Verlängerung einer solchen rechnen
konnte. Da es an einer Anspruchsvoraussetzung fehlt, können die beantragten
Taggelder auch nicht für die Zeit bis zum für die arbeitslosenversicherungsrechtliche
Beurteilung nicht relevanten Erlass eines rechtskräftigen ausländerrechtlichen
Entscheides gewährt werden.
5.a) Da die Verwaltungsverfügung vor Inkrafttreten des APF ergangen ist,
ist im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nicht zu beurteilen,
ob das Abkommen für die Zeit ab seinem Inkrafttreten zu einem anderen Ergebnis
führt (Erw. 1 hievor). Vielmehr beschränkt sich das Eidgenössische Versicherungsgericht
darauf, die leistungsablehnende Verwaltungsverfügung für einen vor Inkrafttreten
des APF liegenden Zeitraum zu bestätigen.
b) Nach Art. 94 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 werden Leistungen jeder
Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts einer Person nicht
festgestellt worden sind oder geruht haben, auf Antrag der betroffenen Person
ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des
betreffenden Staates festgestellt oder wieder gewährt. Die Wiederausrichtung
von eingestellten Leistungen gestützt auf diese Bestimmung kommt in Frage,
wenn einer versicherten Person die Arbeitslosenentschädigung insofern wegen
ihrer Staatsangehörigkeit nicht mehr gewährt wurde, als ihr die Nichterfüllung
des in Art. 12 AVIG speziell für Ausländer vorgesehenen Begriffs des Wohnens
entgegengehalten wurde.
c) Ein Antrag des Versicherten auf Feststellung bzw. Wiedergewährung der
Leistungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des APF, welcher der Verwaltung
zur Prüfung der Anspruchsberechtigung überwiesen werden könnte, liegt nicht
vor; der blosse Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass seine Situation
hoffentlich mit dem baldigen Inkrafttreten des APF verbessert werde, ist
nicht als Gesuch um Neubeurteilung ab Anwendbarkeit des neuen Rechts zu betrachten,
sondern dient lediglich der Begründung der geltend gemachten Aussichten auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Indes ist es dem Beschwerdeführer
unbenommen, bei der Verwaltung für die Zeit ab Inkrafttreten des APF ein
neues Gesuch zu stellen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, dem Arbeitsamt Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 9. August 2002