C 36/01
Urteil vom 13. August 2003 III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Traub
J._, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch I._,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Arbeitslosenkasse, Zürcherstrasse 285,
8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon
(Entscheid vom 22. November 2000)
Sachverhalt:
A. Nachdem J._, geb. 1949, seit dem 20. September 1997 aus gesundheitlichen
Gründen der Arbeit ferngeblieben war, kündigte seine Arbeitgeberin, die Firma
Y._ das seit Mai 1994 bestehende Anstellungsverhältnis per Ende Februar 1998.
J._ stellte am 29. Januar 1998 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
1. März 1998. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau richtete ihm mit
Abrechnung vom 20. April 1998 für den Monat März 1998 17 Taggelder im Nettobetrag
von insgesamt Fr. 2372.85 aus. Für denselben Zeitraum bezog der Versicherte
von der Kollektivkrankenversicherung des früheren Arbeitgebers, X._, Taggelder
im Betrage von Fr. 3886.45.
Am 17. Mai 2000 forderte die Arbeitslosenkasse die für den Monat März 1998
ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung unter Hinweis auf die gleichzeitig
bezogenen Krankentaggeldleistungen von J._ zurück.
B. Vor kantonalem Gericht beantragte J._ die Aufhebung der Rückforderungsverfügung
mit der Begründung, der Rückerstattungsanspruch der Arbeitslosenversicherung
hinsichtlich der für die Kontrollperiode März 1998 ausgerichteten Taggelder
sei verwirkt. Die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung
wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 22. November 2000 ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J._ das im vorinstanzlichen Verfahren
gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Während die Arbeitslosenkasse und das kantonale Gericht auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Staatssekretariat
für Wirtschaft auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen
im Bereich der Arbeitslosenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127
V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung
eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (hier: 17. Mai 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121
V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar.
2.
2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall
oder Mutterschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig
sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch
auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Der Anspruch dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder
teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 34 Taggelder
beschränkt. Um beim Zusammentreffen verschiedener sachlich kongruenter Leistungsansprüche
eine Überentschädigung zu verhindern, sieht Art. 28 Abs. 2 AVIG vor, dass
Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen,
von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden.
Am 9. April 1998 zahlte die Krankenkasse für den Monat März 1998 Taggelder
in Höhe von Fr. 3886.45 aus. Für denselben Zeitraum entrichtete die Arbeitslosenkasse
mit Abrechnung vom 20. April 1998 Arbeitslosentaggelder von Fr. 2372.85.
Bei dieser Zahlung blieb die Taggeldleistung des Krankenversicherers unberücksichtigt.
Die Unrechtmässigkeit der für den Monat März 1998 ausgerichteten Arbeitslosentaggelder
ist offensichtlich und wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt.
2.2 Gemäss Art. 95 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss die Kasse Versicherungsleistungen,
auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückfordern. Der Rückforderungsanspruch
verjährt innert einem Jahr, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis
erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung
(Art. 95 Abs. 4 Satz 1 AVIG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen.
Unter der Wendung "nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten
hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung
der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen
für eine Rückerstattung bestehen (BGE 124 V 382 Erw. 1, 122 V 274 Erw. 5a).
Um die Voraussetzungen für die Rückerstattung beurteilen zu können, müssen
der Verwaltung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich
sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach
und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen
ergibt. Für die Beurteilung des Rückerstattungsanspruchs genügt es nicht,
dass der Kasse bloss Umstände bekannt werden, die möglicherweise zu einem
solchen Anspruch führen können, oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz
nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht (BGE 112 V 181 Erw. 4a).
2.3 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Rückforderung verwirkt ist,
wie der Beschwerdeführer annimmt, oder ob sie entsprechend dem Rechtsstandpunkt
von Verwaltung und Vorinstanz innert der einjährigen Verwirkungsfrist des
Art. 95 Abs. 4 Satz 1 AVIG verfügt wurde.
Die Arbeitslosenkasse bestreitet nicht, im März 1998 von der krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers gewusst zu haben. Sie beruft sich
aber darauf, sie habe erst anlässlich der Anspruchsabklärung für eine neue,
am 2. März 2000 begonnene Rahmenfrist Kenntnis von der doppelten Entschädigung
erlangt, als sie - zur Abklärung einer allfälligen Befreiung von der Erfüllung
der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG - vom Krankenversicherer
sämtliche Krankentaggeldabrechnungen einholte. Zuvor habe sie angenommen,
dass die Leistungen der - ihr grundsätzlich bekannten - Kollektivkrankentaggeldversicherung
des Beschwerdeführers (in Abstimmung mit Art. 28 Abs. 1 AVIG) erst ab dem
31. Tag nach Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses erbracht worden
seien. Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen dagegen, er und seine frühere
Arbeitgeberin hätten diverse Dokumente eingereicht, die es der Arbeitslosenkasse
von Beginn weg erlaubt hätten, die Unrechtmässigkeit des Taggeldbezugs zu
ersehen. Dass die Verwaltung es unterlassen habe, die Unterlagen auszuwerten,
gestützt auf darin enthaltene einschlägige Hinweise ergänzende Abklärungen
zu tätigen und die nötigen Konsequenzen zu ziehen, könne ihm nicht zur Last
gelegt werden.
3.
3.1 Mit dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung reichte der Beschwerdeführer
der Verwaltung am 9. Februar 1998 unter anderem ein Schreiben seiner früheren
Arbeitgeberin vom 2. Dezember 1997 ein, in welchem diese ihm mitgeteilt hatte,
die im Krankheitsfall geltende dreimonatige Lohnfortzahlung ende demnächst;
ab dem 26. Dezember 1997 stehe ihm "die Versicherungsleistung der VISANA
(80 % des Monatslohnes)" zu. Ebenfalls schon im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
erhielt die Arbeitslosenkasse Kenntnis von einer Mitteilung der Arbeitgeberin
zur "Taggeld-Versicherung bei Krankheit" vom Dezember 1994. Aus diesem Dokument
wird ersichtlich, dass der entsprechende Versicherungsschutz bis maximal
720 Tage ab Krankheitsbeginn anhalte. Dass der Beschwerdeführer in den Monaten
Dezember 1997 und Januar 1998 effektiv Taggelder bezog, geht aus den der
Verwaltung ebenfalls bereits im Februar 1998 vorliegenden Lohnabrechnungen
hervor. Die Arbeitslosenkasse konnte bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung
aus den ihr vorliegenden Akten somit ohne Weiteres ersehen, dass der Beschwerdeführer
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit bereits Taggelder der Krankenversicherung
bezog.
3.2 Auf Grund dieser sich gegenseitig ergänzenden Angaben stellt sich die
Frage, ob die Verwaltung bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen musste,
dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum (März 1998) Taggelder
der Krankenversicherung bezog. Denn nach Lage der vorhandenen Aktenstücke
durfte die Arbeitslosenkasse nicht davon ausgehen, dass die laufende Leistungspflicht
mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen sei.
3.2.1 Zur Rechtfertigung der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung im
März 1998 führte die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung zuhanden des kantonalen
Gerichts aus, sie sei davon ausgegangen, dass die Krankenkasse erst ab dem
31. Tag nach Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses Leistungen erbringen
würde. Die Arbeitslosenkasse wusste auf Grund der mit dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung
eingereichten Dokumente, dass die Arbeitsunfähigkeit bei Eintritt der Arbeitslosigkeit
bereits seit mehreren Monaten angedauert hatte. Art. 28 Abs. 1 AVIG bot demnach
keine Grundlage für die Annahme, dass der Krankenversicherer die laufenden
Taggeldbezüge zu Lasten der Arbeitslosenversicherung aufgeschoben oder unterbrochen
haben könnte: Massgebend für die zeitliche Eingrenzung der Leistungen gemäss
dem Wortlaut dieser Bestimmung ist nicht der Eintritt der Arbeitslosigkeit,
sondern der Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Erw. 2.1 hievor). Die - auf das
Erfordernis der Vermittlungsfähigkeit verzichtende - Ausnahmeregelung des
Art. 28 Abs. 1 AVIG soll lediglich dem Umstand Rechnung tragen, dass Krankentaggeldversicherungen
vielfach einen (in der Regel um 30 Tage) aufgeschobenen Beginn aufweisen
(vgl. BGE 128 V 154 f. Erw. 3b mit Hinweisen auf die Materialien). Unabhängig
davon durfte die Verwaltung auch mit Blick auf Art. 28 Abs. 2 AVIG nicht
davon ausgehen, dass der Krankenversicherer die Taggeldleistungen mit dem
Eintritt der Arbeitslosigkeit unterbrechen werde. Aus dieser Bestimmung ergibt
sich, dass die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis
zur Krankenversicherung subsidiär ist (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz.
357, mit Hinweisen; Ueli Kieser, Die Taggeldkoordination im Sozialversicherungsrecht,
AJP 2000 S. 255). Bei dieser Rechtslage kann sich die Verwaltung nicht auf
die Rechtsprechung berufen, wonach es für die (fristauslösende) Beurteilbarkeit
des Rückerstattungsanspruchs nicht genügt, dass dieser Anspruch bloss dem
Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht (Erw. 2.2 hievor).
Denn auf Grund von Art. 28 Abs. 2 AVIG müssen zur Bemessung der Arbeitslosentaggelder
allfällige Taggeldabrechnungen der Krankenversicherung eingefordert werden,
sobald Hinweise auf entsprechende Zahlungen vorliegen.
3.2.2 Als das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 110 V 304 in Änderung
der Rechtsprechung zum - inhaltlich mit Art. 95 Abs. 4 AVIG identischen -
Art. 47 Abs. 2 AHVG erkannte, dass mit Bezug auf den Beginn der einjährigen
relativen Verwirkungsfrist nicht mehr die tatsächliche, sondern die zumutbare
Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts massgebend ist,
hat es nicht das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle als fristauslösend
genügen lassen. Vielmehr stellte es auf jenen Tag ab, an dem sich die Verwaltung
später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung
der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben
müssen (BGE 110 V 306 f. Erw. 2b in fine; so auch BGE 124 V 382 f. Erw. 1).
In BGE 122 V 275 Erw. 5b/aa hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (im
Zusammenhang mit der Rückforderung einer dem mitarbeitenden Verwaltungsratsmitglied
einer AG zu Unrecht ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung) allerdings erwogen,
bei einer durch das Handelsregister und die entsprechenden Bekanntmachungen
im Schweizerischen Handelsamtsblatt mit Publizität versehenen Tatsache könne
für die zumutbare Kenntnis der Rückerstattungsvoraussetzungen nicht ein zweiter
Anlass - im Sinne einer Wahrnehmung der Unrichtigkeit der Leistungsausrichtung
auf Grund eines zusätzlichen Indizes - verlangt werden. Diese Rechtsprechung
lässt sich indes nicht analogieweise auf den hier gegebenen Sachverhalt übertragen.
Die unterlassene Abklärung der Vorgabe für die Leistungsbemessung nach Art.
28 Abs. 2 AVIG ist nicht mit der - nach genanntem Präjudiz zum Verzicht auf
das Erfordernis des "zweiten Anlasses" führenden - unwiderlegbaren Vermutung
der Kenntnis eines bestimmten Sachverhalts gleichzusetzen. Rechtsanwendungsfälle,
in denen zufolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ausnahmsweise kein
zweiter Anlass zur Begründung zumutbarer Kenntnis erforderlich wäre, liessen
sich zudem in Grenzfällen klassifikatorisch nur schwer vom Regelfall des
schlichten Übersehens einer in den Akten liegenden Tatsache unterscheiden.
3.2.3 Für die Beschwerdegegnerin war erst im Frühjahr 2000, als sie im Zusammenhang
mit der Eröffnung einer neuen Rahmenfrist Abklärungen tätigte, ein äusserer
Anlass gegeben, beim Kollektivkrankenversicherer die fraglichen Belege einzuholen.
Erst als dies geschehen war, hatte die Arbeitslosenkasse in Grundsatz und
Ausmass Kenntnis vom Rückforderungsanspruch. Somit ist festzuhalten, dass
die einjährige relative Verwirkungsfrist von Art. 95 Abs. 4 AVIG mit dem
Erlass der Rückforderungsverfügung vom 17. Mai 2000 gewahrt ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau
für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt.
Rechtsdienst und Entscheide, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 13. August 2003