C 36/06
C 39/06
Urteil vom 16. April 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter
Schön, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Gerichtsschreiberin
Berger Götz.
C 36/06 Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
M._, 1962, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy,
Gartenhofstrasse 15, 8004 Zürich,
und
C 39/06 M._, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor
Györffy, Gartenhofstrasse 15, 8004 Zürich,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2005.
Sachverhalt:
A. Der 1962 geborene M._ war seit 1. Februar 1996 als Leiter Administration
für die Genossenschaft Gärtnerei X._ (nachfolgend: Gärtnerei) tätig. Dieses
Arbeitsverhältnis wurde infolge des gegen die Gärtnerei ausgesprochenen behördlichen
Verbots, die bisherige Geschäftstätigkeit fortzuführen, durch Kündigung der
Arbeitgeberin auf den 30. November 2000 aufgelöst. Die Arbeitslosenkasse
GBI (ab 1. Januar 2005: Unia Arbeitslosenkasse) richtete seit 1. Dezember
2000 Arbeitslosentaggelder aus. M._ wurde von der Gärtnerei in der Folge
auf Abruf beschäftigt. Das dabei erzielte Einkommen berücksichtigte die Kasse
als Zwischenverdienst. Ab 1. Dezember 2002 wurde eine zweite Rahmenfrist
für den Leistungsbezug eröffnet. Die Zwischenverdiensttätigkeit führte er
bis März 2003 fort. Ab 12. April 2003 attestierte Dr. med. B._, Allgemeine
Medizin FMH, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Arztzeugnis vom 10. Juni
2003). Mit Verfügung vom 20. Januar 2004 verneinte das Amt für Wirtschaft
und Arbeit Zürich (AWA) die Vermittlungsfähigkeit und damit auch den Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung rückwirkend ab 1. Dezember 2000. Zur Begründung
wurde angegeben, M._ sei seit 2. Juni 2000 zunächst als Präsident und später
als Verwaltungsratsmitglied der Firma G._ AG, seit 16. November 2001 als
Geschäftsführer der H._ GmbH und seit 26. November 2001 als Revisionsstelle
der Firma S._ AG, im Handelsregister eingetragen gewesen. Es sei daher davon
auszugehen, dass er der Arbeitsvermittlung infolge Aufbaus einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit nur noch sehr bedingt zur Verfügung gestanden sei. Auf Einsprache
hin hielt das AWA an der Ablehnung der Anspruchsberechtigung fest, gab nunmehr
aber als Begründung an, M._ habe bei der Firma R._ AG und bei der Firma G._
AG eine arbeitgeberähnliche Stellung bekleidet (Einspracheentscheid vom 21.
März 2005).
B. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich den Einspracheentscheid auf und stellte fest, die Anspruchsberechtigung
für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 21. Januar 2004 könne nicht in analoger
Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG verneint werden; die Sache werde
an das AWA zurückgewiesen, damit es über die Vermittlungsfähigkeit für die
Zeit vom 1. Januar 2003 bis 21. Januar 2004 entscheide; im Übrigen werde
die Beschwerde abgewiesen (Entscheid vom 20. Dezember 2005).
C. M._ lässt dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen,
es sei festzustellen, dass er ab 1. Dezember 2000 zum Bezug von Leistungen
der Arbeitslosenversicherung berechtigt sei, und die Verwaltung sei zu verpflichten,
ihm die ausstehenden Arbeitslosentaggelder auszurichten.
Das AWA reicht seinerseits Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Rechtsbegehren,
der kantonale Gerichtsentscheid sei insoweit aufzuheben, als die Sache an
die Verwaltung zurückgewiesen werde, damit sie über die Vermittlungsfähigkeit
des Versicherten für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 21. Januar 2004 entscheide,
und die Verwaltung verpflichtet werde, dem Versicherten eine Prozessentschädigung
von Fr. 900.- zu bezahlen.
M._ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
des AWA schliessen. Das AWA (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) reicht keine
Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde des M._ ein. Das Staatssekretariat
für Wirtschaft verzichtet auf eine Stellungnahme zu beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.
Juni 2005 (BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene
Entscheid vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren
noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom
16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art.
131 Abs. 1 und Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2. Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde
liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen
vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren
zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E.
1 S. 126; vgl. auch BGE 128 V 192 E. 1 S. 194).
3. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften und Grundsätze
zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
(Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG), zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf
arbeitgeberähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung verlangen
(BGE 123 V 234 E. 7 S. 236), und zur Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG)
richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4. Der Versicherte ist Genossenschafter der Gärtnerei und hält 25 der insgesamt
185 Anteilscheine. Die Genossenschaft bezweckt den Betrieb der Gärtnerei
als Selbstbewirtschafterin und auf Selbsthilfebasis; jeder Genossenschafter
ist verpflichtet, voll oder teilzeitlich im Gärtnereibetrieb mitzuarbeiten.
Der Beschwerdeführer 1 war zudem Mitglied (vom 30. Juni 1998 bis 29. März
1999) und anschliessend (vom 30. März 1999 bis 4. Juli 2002 sowie vom 28.
November 2003 bis 8. Januar 2007) Präsident des Verwaltungsrates der Firma
R._ AG. Diese Gesellschaft befindet sich seit 18. Januar 2007 in Liquidation.
Sie konzentrierte sich auf den Handel mit Gärtnereiartikeln und -einrichtungen,
Saatgut und Pflanzen, Produkten jeglicher Art und den Anbau sowie die Aufzucht
von Pflanzen. Für die Firma G._ AG, welche sich ebenfalls dem Handel mit
Gartenbauartikeln, Saatgut und Pflanzen widmete, war der Versicherte in der
vorliegend massgebenden Zeit ab 1. Dezember 2000 zunächst als Verwaltungsratspräsident
und später als Verwaltungsratsmitglied eingesetzt. Zudem war er vom 16. November
2001 bis 14. Februar 2007 Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der H._
GmbH, welche sich die Herstellung von und den Handel mit Süsswaren und Genussmitteln
zum Zweck gesetzt hat. Alle drei Gesellschaften sind eng mit der Gärtnerei
verbunden. Auf Grund der konkreten Umstände, welche im angefochtenen Gerichtsentscheid
umfassend dargelegt werden, ist von einem Firmenkonglomerat auszugehen und
es ist offensichtlich, dass der Versicherte in diesem Verbund eine arbeitgeberähnliche
Stellung eingenommen hat. Die vom Beschwerdeführer 1 dagegen erhobenen Einwände
erschöpfen sich in reinen Behauptungen. Darauf kann nicht abgestellt werden,
insbesondere weil alle tatsächlichen Gegebenheiten für die einflussreiche
Führungsposition des Versicherten sprechen, aber keine Anhaltspunkte für
seine Angaben auszumachen sind, wonach er im Rahmen seiner Verwaltungsratsmandate
für die Tochtergesellschaften weisungsgebunden gewesen sei und auch die Entscheidungen
der Gärtnerei als Muttergesellschaft nicht massgeblich habe beeinflussen
können. Es kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die Erwägungen
im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden, welchen das Bundesgericht
nichts beizufügen hat. Demnach haben Verwaltung und Vorinstanz den Anspruch
auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung für die Dauer vom 1. Dezember
2000 bis 31. Dezember 2002 zu Recht verneint.
5. Für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 21. Januar 2004 geht das kantonale
Gericht davon aus, dass die Anspruchsberechtigung nicht unter Verweis auf
die arbeitgeberähnliche Stellung des Versicherten verneint werden könne.
Die Verwaltung habe ihre Auskunftspflicht verletzt, indem sie es unterlassen
habe, den Beschwerdeführer 1 über die mit der arbeitgeberähnlichen Stellung
verbundenen Risiken hinsichtlich seines Leistungsanspruchs aufzuklären. Die
Sache sei daher an das AWA zurückzuweisen, damit es die Vermittlungsfähigkeit
prüfe und hernach über die Anspruchsberechtigung in der Zeit vom 1. Januar
2003 bis 21. Januar 2004 neu entscheide. Fest stehe hingegen schon jetzt,
dass die Anspruchsberechtigung für die Zeit ab 22. Januar 2004 (mithin nach
Erlass der Verfügung vom 20. Januar 2004, mit welcher die Vermittlungsfähigkeit
rückwirkend ab 1. Dezember 2000 verneint worden ist) abzusprechen sei, da
dem Versicherten mit der Verfügungseröffnung hätte bewusst werden müssen,
dass seine anhaltende Organstellung die Anspruchsberechtigung gefährden könnte.
Der Beschwerdeführer 1 sei aber auch heute noch Verwaltungsratspräsident
der Firma R._ AG und Verwaltungsratsmitglied der Firma G._ AG.
5.1 Gemäss Art. 27 des - im vorliegenden Fall für die Zeit ab 1. Januar 2003
anwendbaren - Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane
der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches
die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs.
1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über
ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger,
denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen
sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der
Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen
(Abs. 2). Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person
oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen
können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis (Abs. 3).
Nach der gleichzeitig mit dem ATSG am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzten Ausführungsbestimmung
des Artikels 19a AVIV klären die in Art. 76 Abs. 1 lit. a-d AVIG genannten
Durchführungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf,
insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit
zu vermeiden und zu verkürzen (Abs. 1). Die Kassen klären die Versicherten
über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der Kassen
ergeben ([Art. 81 AVIG]; Abs. 2). Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen
Arbeitsvermittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über die Rechte
und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben
([Art. 85 und 85b AVIG]; Abs. 3).
Die Kasse kann einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreiten,
wenn Zweifel bestehen, ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist (Art. 81
Abs. 2 lit. a AVIG). Im Kanton Zürich ist gemäss § 1 der Verordnung vom 26.
Oktober 2000 zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (Zürcher
Gesetzessammlung 837.11) das Amt für Wirtschaft und Arbeit zuständige kantonale
Amtsstelle für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.
5.2 Absatz 1 des Art. 27 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht
der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches
Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat, und hauptsächlich
durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen
erfüllt wird. Der im hier zu beurteilenden Fall relevante Absatz 2 derselben
Bestimmung beschlägt dagegen ein individuelles Recht auf Beratung durch den
zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger
im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und
Pflichten verlangen. Absatz 3 konkretisiert die in Absatz 2 umschriebene
Beratungspflicht und weitet sie zugleich gegenüber dem letztgenannten Absatz
aus (vgl. dazu Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit
und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 S. 4582 f.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, S. 315 ff.; Jacques-André Schneider, La
partie générale du droit des assurances sociales, Colloque de Lausanne 2002,
Lausanne 2003, S. 74 ff.; Edgar Imhof/Christian Zünd, ATSG und Arbeitslosenversicherung,
in: SZS 2003 S. 291 ff., S. 306 f. und 315 ff.; Andreas Freivogel, Zu den
Verfahrensbestimmungen des ATSG, in: Schaffhauser/Kieser, Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], St. Gallen 2003,
S. 89 ff., S. 94 f.; Raymond Spira, Du droit d'être renseigné et conseillé
par les assureurs et les organes d'exécution des assurances sociales [art.
27 LPGA], in: SZS 2001 S. 524 ff.; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts,
3. Aufl., Bern 2003, S. 430 ff.; vgl. ferner - auch zum Folgenden - BGE 131
V 472 E. 4 S. 476).
Mit der Einführung dieser allgemeinen Aufklärungs- und Beratungspflicht der
Sozialversicherer auf den 1. Januar 2003 wurde in der Arbeitslosenversicherung
die Bestimmung des Art. 20 Abs. 4 AVIV (in der ab 1. Januar 1997 gültig gewesenen
Fassung) aufgehoben, wonach die zuständige Amtsstelle den Versicherten auf
seine Pflichten nach Art. 17 AVIG aufmerksam machte, insbesondere auf seine
Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen.
5.3 Im Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und
Gesundheit vom 26. März 1999 (BBl 1999 4523 ff.) wird in Bezug auf den Anpassungsbedarf
von Einzelgesetzen im Zusammenhang mit der Einführung einer allgemeinen Aufklärungs-
und Beratungspflicht der Sozialversicherer durch das ATSG festgehalten, dass
nur gerade das KVG in Artikel 16 eine Art. 35 Entwurf ATSG (heutiger Art.
27 ATSG) entsprechende Norm kenne, welche (mit Inkrafttreten des ATSG) aufgehoben
werden könne, und sich in den übrigen Zweigen - auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe
- Vorschriften fänden, die als Konkretisierungen von Teilen der an sich umfassenden
Aufklärungs- und Beratungspflicht nach ATSG verstanden werden könnten (BBl
1999 4583 unten). An anderer Stelle (BBl 1999 4583 oben) wird ausgeführt,
dass die in Absatz 2 stipulierte Beratungspflicht eine Kodifizierung der
bisherigen Praxis darstelle (vgl. auch Votum Rechsteiner, Amtl. Bull. N 1999
1243 f.).
Nach der vor Inkrafttreten des ATSG ergangenen (und mithin für die dem ATSG
unterstehenden Sozialversicherungszweige heute überholten) Rechtsprechung
(BGE 124 V 215 E. 2b S. 220; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 239/99
vom 5. März 2001, publ. in: ARV 2002 S. 113) bestand indessen keine umfassende
Auskunfts-, Beratungs- und Belehrungspflicht der Behörden (unter Vorbehalt
von Art. 16 KVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung), namentlich
auch nicht gestützt auf den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben
(vgl. auch Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,
Basel 1990, Nr. 74 B/Vb S. 229). Unter der damals herrschenden Rechtslage
brauchten die Organe der Arbeitslosenversicherung daher - vorbehältlich des
vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 20 Abs. 4
AVIV (bis Ende 1996 Art. 19 Abs. 4 AVIV) - nicht von sich aus - spontan,
ohne vom Versicherten angefragt worden zu sein - Auskünfte zu erteilen oder
auf drohende Rechtsnachteile aufmerksam zu machen. Dies galt auch für drohende
Verluste sozialversicherungsrechtlicher Leistungen. Eine in ihrer Tragweite
beschränkte Abweichung davon ergab sich aus Art. 20 Abs. 4 AVIV (in der bis
31. Dezember 2002 geltenden Fassung), welche Bestimmung den den Arbeitsämtern
gesetzlich zugewiesenen Informationsauftrag klar umriss. Die Anwendung dieser
Grundsätze führte beispielsweise dazu, dass die Verwaltung den Versicherten
nach einer mit Vermittlungsunfähigkeit begründeten Ablehnungsverfügung nicht
von sich aus auf die Notwendigkeit, sich den Kontrollvorschriften zu unterziehen,
hinzuweisen hatte, wenn für sie der Rechtsirrtum des Versicherten, er sei
mangels feststehender Anspruchsberechtigung nicht befugt, sich den Kontrollvorschriften
zu unterziehen, nicht erkennbar war (Urteil C 31/96 vom 10. Dezember 1996),
ebenso wenig wie die ALV-Durchführungsstelle den Versicherten von sich aus
über die Folgen der Aufnahme einer Zwischenverdiensttätigkeit (Urteil C 181/96
vom 4. Juli 1997), namentlich der Aufnahme einer Zwischenverdiensttätigkeit,
bei welcher ein unter dem orts- und berufsüblichen liegender Lohn erzielt
wurde (ARV 2000 Nr. 20 S. 95), zu informieren hatte oder bei einer einmaligen
Vorsprache von sich aus auf die Notwendigkeit der Stempelkontrolle und die
Möglichkeit des Bezuges von Arbeitslosenentschädigung aufmerksam zu machen
hatte (ARV 1979 Nr. 13 S. 82, 1976 Nr. 13 S. 85).
5.4 In der Lehre wird - anders als im Bericht der Kommission des Nationalrates
für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 - einhellig die Auffassung
vertreten, dass mit Art. 27 ATSG eine wesentlich weitergehende Beratungspflicht
(welche namentlich auch Leistungsansprüche gegenüber anderen Sozialversicherungen
umfassen kann; Abs. 3) stipuliert wird und die Bestimmung eine bedeutende
Neuerung darstellt (vgl. Kieser, a.a.O., S. 323 unten f.; Imhof/ Zünd, a.a.O.,
S. 306 unten f.; Spira, a.a.O., S. 527 unten f.; Locher, a.a.O., S. 430 f.).
Nach der Literatur bezweckt die Beratung, die betreffende Person in die Lage
zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen
des betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Dabei sei die
zu beratende Person über die für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten
massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art zu informieren,
wobei gegebenenfalls ein Rat bzw. eine Empfehlung für das weitere Vorgehen
abzugeben sei (Kieser, a.a.O., S. 319; Schneider, a.a.O., S. 80 ff.; vgl.
auch zur Bestimmung des bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Art. 16
KVG: Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Soziale Sicherheit, 1. Aufl., Basel/Genf/München 1998, S. 225 Rz.
405).
6. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl
sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung
dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 124 V 215
E. 2b/aa S. 221; Urteil C 417/00 vom 12. Juli 2002, publ. in: ARV 2003 S.
124; Urteil C 239/99 vom 5. März 2001, publ. in: ARV 2002 S. 113; vgl. auch
Meyer-Blaser, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversicherungsrecht,
in: ZSR NF 111 [1992] II S. 299 ff., S. 412 f.). Abgeleitet aus dem Grundsatz
von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen
auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden
unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung
des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der
Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft
zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden
Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit
der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen
auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne
Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung
seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 127 I 31 E.
3a S. 36, 126 II 377 E. 3a S. 387; Urteil K 23/98 vom 9. Mai 2000, publ.
in: RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin
geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S. 66). In analoger Anwendung
dieser Grundsätze (wobei die dritte Voraussetzung diesfalls lautet: wenn
die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren
Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht
hätte rechnen müssen) wurde in Fällen unterbliebener Auskunftserteilung unter
anderem entschieden, dass es einer versicherten Person nicht zum Nachteil
gereichen darf, wenn die Verwaltung sie nicht auf die Pflicht, sich möglichst
frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung
beansprucht, zur Arbeitsvermittlung zu melden und die Kontrollvorschriften
zu erfüllen, hinweist (Urteil C 113/02 vom 13. August 2003) oder wenn ihr
das Arbeitsamt entgegen gesetzlicher Vorschrift anlässlich der Anmeldung
keine Stempelkarte abgibt, weil dies einer unterbliebenen mündlichen Belehrung
gleichkommt (Urteil C 94/95 vom 21. August 1995).
Es sind keine Gründe ersichtlich, diese Gleichstellung von pflichtwidrig
unterbliebener Beratung und unrichtiger Auskunftserteilung nach der Kodifizierung
einer umfassenden Beratungspflicht im ATSG aufzugeben, dies um so weniger
als diese Folgen einer Verletzung der Beratungspflicht in den Sitzungen der
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 8. Mai (Protokoll S.
9) und 11./12. September 1995 (Protokoll S. 12) diskutiert worden sind. Im
Übrigen wird auch in der Lehre die Auffassung vertreten, dass eine ungenügende
oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG
einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleichkommt und
dieser in Nachachtung des Vertrauensprinzips dafür einzustehen hat (BGE 131
V 472 E. 5 S. 481; Kieser, Kommentar, Rz. 17 zu Art. 27 [S. 320]; Imhof/Zünd,
a.a.O., S. 317; Freivogel, a.a.O., S. 96; zu aArt. 16 KVG: Eugster, Krankenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2.
Aufl., Basel/Genf/München 2007, S. 809 Rz. 1190).
7.
7.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Versicherte mit Schreiben vom
3. Februar 2002 dem RAV X._ und mit Schreiben vom 5. Februar 2002 der Arbeitslosenkasse
GBI Meldung erstattete, dass er als Verwaltungsrat für die Firma R._ AG und
die Firma G._ AG für das Jahr 2000 Honorare erhalten habe, die zusätzlich
zu seinem für die Beschäftigung auf Abruf in der Gärtnerei erzielten Lohn
als Zwischenverdienst anzurechnen seien. Die Vorinstanz ist der Auffassung,
dass der Verwaltung die Gefährdung der Anspruchsberechtigung durch diese
Funktionen auf Grund der Mitteilungen des Beschwerdeführers 1 vom 3. und
5. Februar 2002 seit Februar 2002 bekannt gewesen sei. Aus dem Umstand, dass
der Versicherte für das Jahr 2000 Verwaltungsratshonorare bezogen hat, folgt
allerdings nicht ohne weiteres die Annahme einer andauernden arbeitgeberähnlichen
Stellung. Nachdem die Gärtnerei als Muttergesellschaft das Arbeitsverhältnis
mit dem Versicherten auf den 30. November 2000 aufgelöst hatte und dieser
bereits mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft X._ vom 12. Oktober 2000 mit
einem "Berufsverbot" im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gärtnerei aber auch
mit "zugehörenden oder artverwandten Betrieben" belegt wurde (Weisung, inskünftig
jegliche Mitwirkung oder Tätigkeit beim Anbau von hoch THC-haltigen Hanfpflanzen
sowie bei deren Verarbeitung und Verkauf zu unterlassen), lag im Gegenteil
die Vermutung nahe, dass er seine für die Tochtergesellschaften wahrgenommenen
Funktionen gleichzeitig mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der
Muttergesellschaft ebenfalls niedergelegt hat. Zu jenem Zeitpunkt war Art.
27 ATSG, welcher die Aufklärungs- und Beratungspflicht der Versicherungsträger
statuiert, noch nicht in Kraft. Ob die Verwaltung, hätte sich diese Tatsachenlage
unter der Geltung des ATSG verwirklicht, gehalten gewesen wäre, zusätzliche
Abklärungen zu treffen, um ihrer Aufklärungspflicht nachzukommen, kann demnach
offen bleiben.
7.2 Die Verwaltung hatte folglich bei Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar
2003 keine Kenntnis von einer Situation, welche geeignet gewesen wäre, die
Anspruchsberechtigung des Versicherten in Frage zu stellen. Erst im Laufe
des Jahres 2003 ergaben sich auf Grund ihrer Nachforschungen Anhaltspunkte
für eine mögliche arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers 1. Seine
nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Gärtnerei beibehaltenen
Aufgaben für das Firmenkonglomerat waren weder Thema in den Beratungsgesprächen,
noch hatte er von sich aus über seine Aufgaben in den diversen Betrieben
informiert. So war es der Verwaltung nur nach langwierigen Abklärungen möglich,
sich ein Bild über die mannigfaltigen Verflechtungen zwischen den erwähnten
und weiteren involvierten Gesellschaften und die jeweilige Einbindung des
Beschwerdeführers 1 in die Betriebsabläufe, sowie über seine Funktionen zu
machen, welche er im Firmenkonglomerat über den 30. November 2000 hinaus
wahrnahm.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ATSG, am 1. Januar 2003, hatte die Verwaltung
bei dieser Sachlage keinen Anlass, die Anspruchsberechtigung des Versicherten
in Frage zu stellen. Sie war noch nicht darüber informiert, dass er sich
in einem Firmenkonglomerat engagierte. Wie sich seine Einsätze gestalteten,
wusste sie ebenfalls noch nicht. Zu Nachforschungen nach allfälligen Umständen,
welche die Anspruchsberechtigung in Frage hätten stellen können, war sie
demgemäss nicht verpflichtet.
Die Vorinstanz ist gegenteiliger Auffassung. Indem sie in Nachachtung des
Vertrauensschutzes (Erw. 6 hiervor) annimmt, die arbeitgeberähnliche Stellung
wirke in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 21. Januar 2004 nicht anspruchsaufhebend,
geht sie implizit davon aus, die Verwaltung hätte auf den 1. Januar 2003
hin das Dossier des Versicherten nach allfälligen Gründen, welche einer Anspruchsberechtigung
hätten entgegenstehen können, durchsuchen, allfällige zusätzliche Abklärungen
treffen und den Versicherten unverzüglich informieren müssen.
Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Im Februar 2002, als
die Verwaltung einen ersten, allerdings nicht eindeutigen Hinweis auf eine
mögliche arbeitgeberähnliche Stellung des Versicherten erhielt, bestand noch
keine umfassende Auskunfts- und Beratungspflicht der Behörden (Erw. 5.3 hiervor).
Am Tag der Einführung der allgemeinen Aufklärungs- und Beratungspflicht musste
den involvierten Behörden auf Grund der gegebenen Umstände weder bewusst
sein, dass der Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung gefährdet
war, noch konnte von ihnen erwartet werden, dass sie - ohne konkreten Anlass
- Nachforschungen in die Wege leiteten. Solange aber der Versicherungsträger
bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit noch nicht erkennen kann,
dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden
vermag, trifft ihn auch noch keine Beratungspflicht. Als sich vorliegend
Anhaltspunkte dafür ergaben, dass der Sachverhalt nur lückenhaft bekannt
war, drängten sich weitere Abklärungen auf. Diese Abklärungen wurden im Jahr
2003 denn auch ohne Verzögerung an die Hand genommen. Sobald sich das AWA
ein Bild über die Einbindung des Versicherten in die verschiedenen Gesellschaften
machen konnte, erliess es am 20. Januar 2004 eine leistungsablehnende Verfügung.
Die zeitliche Verzögerung war auf die komplizierten Verhältnisse und die
mangelnde Mitwirkung des Versicherten zurückzuführen. Das Vorgehen der Verwaltung
ist mit Blick auf diese Umstände nicht zu beanstanden.
7.3 Im vorliegenden Fall geht es - im Unterschied zum Sachverhalt, wie er
BGE 131 V 472 zu Grunde liegt - nicht um ein künftiges Verhalten der versicherten
Person, sondern um ihre bisherigen Funktionen in verschiedenen Gesellschaften.
Ein Hinweis der Verwaltung, eine beabsichtigte, den Leistungsanspruch gefährdende
Handlung zu überdenken, war darum nicht möglich. Das AWA hatte die Aufgabe,
über die Anspruchsberechtigung des Versicherten zu entscheiden. Dabei stellte
es zu Recht auf die Sachlage ab, wie sie sich nach seinen zusätzlichen Abklärungen
im Januar 2004 präsentierte. Aus der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss
Art. 27 ATSG kann nicht abgeleitet werden, dass der versicherten Person vorgängig
einer ablehnenden Verfügung Gelegenheit zur Änderung der angetroffenen Situation
eingeräumt wird, falls die bisherigen Verhältnisse auf das Fehlen einer Anspruchsvoraussetzung
zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern schliessen lassen (Urteil C 9/05 vom
21. Dezember 2005, E. 5.2). Der angefochtene Gerichtsentscheid orientiert
sich am Urteil C 157/05 vom 28. Oktober 2005. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug
begann für die versicherte Person in jenem Fall allerdings erst am 1. Januar
2003, am Tag als auch das ATSG in Kraft trat. Im Unterschied dazu hatte der
Versicherungsträger vorliegend keine Veranlassung, die Anspruchsberechtigung
auf das Inkrafttreten des ATSG erneut zu überprüfen, nachdem die zweite Rahmenfrist
für den Leistungsbezug bereits am 1. Dezember 2002 begonnen hatte und sich
an der Situation des Beschwerdeführers 1 seit dem Leistungsbezug in der ersten
Rahmenfrist keine erkennbaren Änderungen ergeben haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verfahren C 36/06 und C 39/06 werden vereinigt.
2. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des AWA wird der Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2005
aufgehoben.
3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des M._ wird abgewiesen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Arbeitslosenkasse Unia und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 16. April 2007