C 360/99
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin
Berger
Urteil vom 20. Dezember 2000
in Sachen
G._, 1940, Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Werdstrasse 62,
Zürich, Beschwerdegegnerin, und
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel
A.- Die 1940 geborene G._ bezog von der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft
Bau & Industrie GBI, Zürich, seit 1. November 1996 Taggeldleistungen.
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt der Versicherten für die Zeit
vom 18. Juni bis 9. Juli und vom 12. bis 19. August 1998 Taggelder der Invalidenversicherung
in der Höhe von gesamthaft Fr. 3218.55 zugesprochen hatte (Verwaltungsakt
vom 24. September 1998), verfügte die Arbeitslosenkasse am 22. Oktober 1998
die Rückforderung in den Monaten Juni, Juli und August 1998 zu viel bezogener
Taggelder im Betrag von Fr. 3830.-.
B.- Dagegen reichte G._ bei der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung
Basel-Stadt Beschwerde ein. Während der Dauer dieses Verfahrens beurteilte
die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt das Erlassgesuch
vom 7. November 1998 abschlägig (Verfügung vom 12. Mai 1999). Auch hiegegen
erhob G._ Beschwerde bei der Schiedskommission. Die kantonale Beschwerdeinstanz
wies beide Beschwerden ab (Entscheid vom 22. Juli 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt G._ sinngemäss, die Rückforderung
sei auf Fr. 3218.55 zu beschränken; eventuell sei der Rückforderungsbetrag
im Umfang von Fr. 611.45 zu erlassen. Die Arbeitslosenkasse und die Kantonale
Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt verzichten auf eine Stellungnahme.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die implizite Ausdehnung des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens auf
die Erlassfrage ist nicht zu beanstanden (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
Die Schiedskommission hat die Ablehnung der Beschwerde gegen die Verfügung
der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt vom 12.
Mai 1999 zwar nicht dispositivmässig festgehalten, die abschlägige Beurteilung
des Erlassgesuches aber in den Erwägungen klar zum Ausdruck gebracht. Unter
diesen Umständen ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich
einzutreten.
2. Die Schiedskommission hat die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen zum
Bezug von Arbeitslosenentschädigung, insbesondere das Erfordernis der Vermittlungsfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG), sowie die massgeblichen Bestimmungen
zur Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung
(Art. 95 Abs. 1 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
3. In der Zeit vom 18. Juni bis 9. Juli und vom 12. bis 19. August 1998 wurde
bei der Versicherten nacheinander je eine Staroperation mit Nachbehandlung
am linken und am rechten Auge durchgeführt. Die Invalidenversicherung erbrachte
für diese medizinische Eingliederung Taggeldleistungen. Es ist unbestritten
und steht fest, dass die Beschwerdeführerin in den eingangs angegebenen Zeitabschnitten
vorübergehend vermittlungsunfähig war. Vorinstanz und Verwaltung gehen bei
dieser Sachlage davon aus, die Beschwerdeführerin könne für die Zeit, in
welcher sie Taggelder der Invalidenversicherung bezogen habe, keinerlei Anspruch
auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung erheben. Demgegenüber vertritt
die Versicherte die Ansicht, sie habe der Arbeitslosenversicherung lediglich
diejenige Summe zurückzuerstatten, welche der Höhe der von der Invalidenversicherung
gewährten Taggelder entspreche, während ihr der Differenzbetrag zwischen
den bezogenen Taggeldern der Arbeitslosen(Fr. 3830.-) und der Invalidenversicherung
(Fr. 3218.55) zustehe. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin
trotz vorübergehender Vermittlungsunfähigkeit während und unmittelbar nach
ihren Augenoperationen Anspruch auf eine verminderte Arbeitslosenentschädigung
in der Höhe von Fr. 611.45 hat.
4. Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall
oder Mutterschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig
sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, sofern sie
die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld;
dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen
Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 34 Taggelder beschränkt
(Art. 28 Abs. 1 AVIG). Taggelder der Kranken- und Unfallversicherung, die
Erwerbsersatz darstellen, werden von den Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 Buchstabe
a oder b AVIG abgezogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG).
5. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der
Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach
seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente,
namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung.
Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren,
d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise
abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen,
dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche
Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem
Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben
(BGE 125 II 196 Erw. 3a, 244 Erw. 5a, 125 V 130 Erw. 5, 180 Erw. 2a, je mit
Hinweisen). Ausnahmebestimmungen sind weder restriktiv noch extensiv, sondern
nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Regelung auszulegen (BGE
118 Ia 179 Erw. 2d, 117 Ib 121 Erw. 7c, 114 V 302 Erw. 3e, je mit Hinweisen).
6.a) Der bundesrätlichen Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980 (BBl
1980 III 489 ff.) ist zu entnehmen, dass die Sonderregelung des heutigen
Art. 28 Abs. 1 AVIG in dem der Vernehmlassung unterbreiteten Entwurf noch
nicht enthalten war (BBl 1980 III 585). Die Einführung von Taggeldern bei
vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit wurde in der Expertenkommission
und der von dieser eingesetzten "Arbeitsgruppe für die Nahtstellenprobleme"
zwar eingehend diskutiert, schliesslich aber abgelehnt. Ausschlaggebend war
unter anderem, dass die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an vermittlungsunfähige
Arbeitslose einen nicht leicht zu nehmenden Einbruch in ein seit jeher geltendes
Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung, wonach die Vermittlungsfähigkeit
eine Voraussetzung der Anspruchsberechtigung ist, bedeutet (BBl 1980 III
585 f.). Erst nachdem in der Vernehmlassung verschiedentlich auf die Lücke
aufmerksam gemacht wurde, die dadurch entstand, dass kranke Arbeitslose nicht
nur keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung, sondern auf Grund der
in vielen Fällen aufgeschobenen Krankentaggeldversicherung auch keine Taggelder
der Krankenversicherung erhielten, wurde die Ausnahmeregelung des Art. 28
Abs. 1 AVIG in den Gesetzesentwurf aufgenommen (BBl 1980 III 585). Die Begrenzung
der Arbeitslosenentschädigung auf den 30. Tag der Krankheit sollte dem Umstand
Rechnung tragen, dass die aufgeschobene Krankentaggeldversicherung nach der
damaligen Rechtslage in der Regel in jenem Zeitpunkt wirksam wurde und den
Arbeitslosen der Abschluss einer solchen Versicherung mit Leistungsbeginn
ab dem 31. Tag auf eigene Kosten zugemutet werden konnte (Amtl. Bull. 1981
N 605, vgl. auch 825; Amtl. Bull 1982 S 136). Absatz 2 der Bestimmung statuiert
den subsidiären Charakter der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung
und soll eine "Überversicherung" verhindern (BBl 1980 III 586 f.).
b) Art. 28 Abs. 1 AVIG weicht vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung
ab, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person
in Betracht kommen (BGE 117 V 246 f. Erw. 3c), und erfasst im Unterschied
zu Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG Fälle bloss vorübergehend fehlender oder verminderter
Arbeitsfähigkeit (ARV 1995 Nr. 30 S. 174 Erw. 3a/bb, 1989 Nr. 1 S. 56 oben;
Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 5 zu Art.
28) infolge Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung
besteht darin, trotz Vermittlungsunfähigkeit und damit an sich fehlender
Anspruchsberechtigung Härtefälle zu vermeiden und Lücken im Bereich der "Nahtstellen"
zwischen der Arbeitslosenversicherung und insbesondere der Kranken- und Unfallversicherung
zu schliessen. Im Interesse der Verbesserung der sozialen Sicherung Arbeitsloser
sollte namentlich bei Krankheit und Unfall (weiterhin) ein zeitlich limitierter
Taggeldanspruch bestehen. Taggelder der Invalidenversicherung werden im Gegensatz
zu denjenigen der Kranken- und Unfallversicherung ohne Absolvierung einer
Wartezeit, vom ersten Tag an, erstattet, wenn die versicherte Person an mindestens
drei aufeinanderfolgenden Tagen (Art. 22 Abs. 1 IVG), unter Umständen bereits,
wenn sie an weniger als drei zusammenhängenden Tagen (Art. 22 Abs. 3 IVG)
in Eingliederung steht. Eine Lücke, wie sie vor der Geltung des Art. 28 Abs.
1 AVIG im Bereich der Koordination von Taggeldern der Arbeitslosen- und der
Kranken- oder Unfallversicherung entstehen konnte, liegt nicht vor. Ein "Nahtstellenproblem"
zwischen Taggeldleistungen der Arbeitslosen- und der Invalidenversicherung
ist somit nicht feststellbar. Diesem Umstand entsprechend beschränkt sich
die Überentschädigungsbestimmung (Art. 28 Abs. 2 AVIG) auf die Koordination
von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit denjenigen der Kranken- und
Unfallversicherung.
c) Aus dem Wortlaut, den Materialien sowie dem Sinn und Zweck des Art. 28
Abs. 1 und 2 AVIG ergibt sich daher, dass die zeitlich beschränkte Ausrichtung
von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung bei vorübergehend fehlender oder
verminderter Arbeitsfähigkeit nur für versicherte Personen vorgesehen wurde,
die gegebenenfalls nach Absolvierung einer Wartezeit Anspruch auf Taggelder
der Kranken- oder Unfallversicherung haben. Auf Grund des Fehlens einer besonderen
Koordinationsregel für ALV- und IV-Taggelder haben daher vorübergehend vermittlungsunfähige
Personen, denen Taggelder der Invalidenversicherung zustehen, gemäss der
Grundregel (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 AVIG) keinen Anspruch
auf den gleichen Zeitraum betreffende Taggelder der Arbeitslosenversicherung.
Die Koordination von ALV- und UV-Taggeldern hat mit der Einführung des Versicherungsschutzes
für Nichtberufsunfälle (Art 22a Abs. 4 AVIG in Verbindung mit der seit 1.
Januar 1996 in Kraft stehenden Verordnung über die Unfallversicherung von
arbeitslosen Personen vom 24. Januar 1996) stark an Bedeutung verloren (Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
Soziale Sicherheit, S. 135 Rz 355). Es fragt sich, ob die Gleichrangigkeit
von Kranken- und Unfallversicherung, wie sie der Schaffung des Art. 28 Abs.
1 und 2 AVIG zu Grunde lag, bei der heutigen Rechtslage weiterhin Geltung
beanspruchen kann oder ob nunmehr die Taggelder der Unfallversicherung denjenigen
der Arbeitslosenversicherung entsprechend dem Verhältnis zwischen Taggeldern
der Invaliden- und der Arbeitslosenversicherung vorgehen (vgl. Nussbaumer,
a.a.O., S. 135 Rz 356), was vorliegend jedoch offen gelassen werden kann.
7.a) Zu prüfen bleibt, ob das Gesetz eine Lücke aufweist, welche das Gericht
zu schliessen hätte. Das Fehlen einer Regelung, welche der versicherten Person
für die Zeit, in der sie für eine medizinische Eingliederung Taggelder der
Invalidenversicherung bezieht, generell oder in einem der Überentschädigungsregel
des Art. 28 Abs. 2 AVIG entsprechenden Rahmen einen zeitlich beschränkten
Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung einräumte, ist Ausdruck
der vom Gesetzgeber gewollten Einschränkung der Ausnahmeregelung auf so genannte
Nahtstellen zwischen Arbeitslosen- und Kranken- oder Unfallversicherung durch
das formelle Gesetz. Damit liegt von vornherein keine vom Gericht auszufüllende
echte Gesetzeslücke vor (BGE 125 V 11 f. Erw. 3, 124 V 307 Erw. 4c, 119 V
255 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
b) Des Weiteren stellt sich die Frage, ob eine unechte oder Wertungslücke,
ein rechtspolitischer Mangel, vorliegt, den das rechtsanwendende Organ im
Allgemeinen hinzunehmen hat. Eine solche Lücke regelbildend zu schliessen
steht dem Gericht nur dort zu, wo der Gesetzgeber sich offenkundig über gewisse
Tatsachen geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes
in einem Masse gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen Gesichtspunkten
nicht oder nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich
wird (BGE 99 V 23 Erw. 4; vgl. auch BGE 125 V 11 f. Erw. 3, 124 V 164 f.
Erw. 4c und 275 Erw. 2a, 122 V 98 Erw. 5c und 329 Erw. 4 in fine, 121 V 176
Erw. 4d, je mit Hinweisen). Der fehlende Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung
bei Personen in der Lage der Beschwerdeführerin entspricht der ratio legis,
wonach Art. 28 Abs. 1 AVIG eine Lücke schliessen soll, indem er dem ALV-Taggeld
für die Dauer von längstens 30 Tagen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit die
Funktion eines (allenfalls fehlenden) Kranken- oder Unfalltaggeldes zuerkennt,
ansonsten aber die allgemeine Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung
mit Art. 15 AVIG zur Anwendung gelangt. Es liegt weder ein offensichtlicher
Irrtum des Gesetzgebers vor, noch widerspricht die Verneinung des Anspruchs
auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung einer Rechtsauffassung, derzufolge
im Vergleich zu den vom Gesetz als anspruchsbegründend anerkannten Fällen
von einer Diskriminierung gesprochen werden müsste. Selbst wenn die bundesgesetzliche
Ordnung zu einem rechtsungleichen Ergebnis führen würde, dürfte das Gericht
mit Blick auf das in Art. 191 der neuen, auf den 1. Januar 2000 in Kraft
getretenen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (nBV) für Bundesgesetze und
Völkerrecht statuierte Anwendungsgebot nicht von ihr abweichen (zur Massgeblichkeit
der nBV in anhängigen Verfahren, in welchen der angefochtene Entscheid wie
im vorliegenden Fall vor dem 1. Januar 2000 ergangen ist: BGE 126 V 53 Erw.
3b). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Priorität der Leistungspflicht
des Invalidenversicherers insoweit zu Gunsten der arbeitslosen Person auswirkt,
als das Kontingent von 34 Taggeldern gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG nicht angetastet
wird und dieses später bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit noch vorhanden
ist (vgl. zur Koordination von Arbeitslosen- und Unfallversicherung: Nussbaumer,
a.a.O., S. 136 Rz 356).
8. Ist nach dem Gesagten der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder
im Sinne der Ausnahmebestimmung von Art. 28 Abs. 1 AVIG zu verneinen, wurde
ihr für die Zeit vom 18. Juni bis 9. Juli und vom 12. bis 19. August 1998
zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet. Somit besteht auch keine
Grundlage für die Gewährung von Arbeitslosenentschädigung im Umfang des sich
aus dem Abzug der gewährten IV-Taggelder von den fälschlicherweise ausgerichteten
ALV-Taggeldern ergebenden Differenzbetrages von Fr. 611.45. Unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass die Taggeldabrechnungen vom 21. und 29. Juli sowie 25.
September 1998 im Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung vom 22. Oktober 1998
zufolge Andauerns der angemessenen Überlegungs- und Prüfungspflicht noch
nicht rechtsbeständig geworden waren, durfte die Verwaltung unter Vorbehalt
des Vertrauensschutzes, welchem vorliegend jedoch keine Bedeutung beizumessen
ist grundsätzlich frei, d.h. ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung
oder der prozessualen Revision, auf die formlos zugesprochenen Taggeldleistungen
zurückkommen (BGE 124 V 247 Erw. 2, 122 V 368 Erw. 3 mit zahlreichen Hinweisen).
Einziges Erfordernis für die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin
bildet demnach der hiervor bejahte unrechtmässige Bezug dieser Versicherungsleistung
(Art. 95 Abs. 1 AVIG).
9.a) Im angefochtenen Entscheid werden die Voraussetzungen für den Erlass
der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Arbeitslosenentschädigungen (Art.
95 Abs. 2 AVIG) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend
ist die Rechtsprechung über die bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit beim
Leistungsbezug nach Art. 95 Abs. 2 AVIG zu beachtenden Kriterien (BGE 110
V 180 f. Erw. 3c und d, 102 V 246 Erw. b, je mit Hinweisen) zu erwähnen.
b) Mit Blick auf die eingeschränkte Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
hinsichtlich der Erlassfrage (BGE 122 V 136 Erw. 1 mit Hinweisen) lässt sich
nicht beanstanden, dass die Vorinstanz die das Erlassgesuch ablehnende Verwaltungsverfügung
vom 12. Mai 1999 vollumfänglich bestätigt hat. Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhobene Einwand, die falsche Angaben enthaltenden Kontrollausweise seien
teilweise von Drittpersonen ausgefüllt worden, führt zu keinem anderen Ergebnis,
weil er die nicht bevormundete Versicherte praxisgemäss von ihrer Verantwortung
für die Richtigkeit der Angaben nicht zu entlasten vermag (BGE 110 V 181
Erw. 3d mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für
Arbeitslosenversicherung BaselStadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit Basel-Stadt, der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 20. Dezember 2000