C 361/01
Urteil vom 6. September 2002
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ursprung; Gerichtsschreiber
Hochuli
S._, 1970, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Gewerkschaft Bau &
Industrie, Bahnstrasse 23, 8610 Uster,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur,
Beschwerdegegnerin
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 19. November 2001)
Sachverhalt:
A. S._, geboren 1970, arbeitete vom 1. Februar 1996 bis 1. März 1999 als
Fotolaborantin für die Firma X._ (nachfolgend: Arbeitgeberin), über welche
am 10. März 1999 der Konkurs eröffnet wurde. Zwischen 2. März und 30. April
1999 war die Versicherte krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Anfangs Mai 1999
löste das zuständige Konkursamt den Arbeitsvertrag zwischen der Versicherten
und der Arbeitgeberin auf. Gestützt auf den in der Folge erhobenen Antrag
auf Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1999 und nach Eingabe einer Lohnforderung
von Fr. 25'071.45 beim Konkursamt erbrachte die Arbeitslosenkasse des Kantons
Zürich (nachfolgend: Kasse) im Sommer 1999 für den Zeitraum bis zur Konkurseröffnung
Leistungen im Umfang von netto Fr. 2'518.95 (Fr. 2'695.50 brutto). In einem
Verfahren vor Arbeitsgericht schloss die Versicherte mit der Firma Y._ gemäss
Abschreibungsverfügung vom 3. November 1999 einen Vergleich, wonach die Parteien
erklärten, "per Saldo aller Ansprüche gegenseitig vollständig auseinandergesetzt
zu sein", mit dem ausdrücklichen Zusatz, dass diese Saldoklausel auch gegenüber
der Firma X._ gelte. Soweit der Vergleich Geldleistungen an S._ zum Gegenstand
hatte, wurde er nachweislich erfüllt. Nach Kenntnisnahme von diesem Vergleich
verfügte das Konkursamt am 13. Juli 2000 wegen der Saldoklausel die vollständige
Abweisung der im Konkurs der Arbeitgeberin eingegebenen Lohnforderungen.
Mit Verfügung vom 21. November 2000 lehnte daraufhin die Kasse einen Anspruch
auf Insolvenzentschädigung rückwirkend ab und forderte die bereits ausgerichtete
Insolvenzentschädigung im Betrage von Fr. 2'518.95 zurück.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der S._ wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. November 2001 ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S._ sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides und der Verwaltungsverfügung beantragen. Die Kasse
und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Voraussetzungen des Anspruchs
auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 AVIG), die Pflicht der Versicherten
zur Wahrung ihrer Ansprüche im Konkurs- oder Pfändungsverfahren (Art. 55
Abs. 1 AVIG) und zur Rückerstattung der Insolvenzentschädigung bei absichtlicher
oder grobfahrlässiger Herbeiführung der Abweisung von Lohnforderungen im
Konkurs oder in der Pfändung (Art. 55 Abs. 2 AVIG) sowie über die Rückforderungspflicht
der Kasse hinsichtlich zu Unrecht erbrachter Leistungen (Art. 95 Abs. 1 AVIG)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
Zu ergänzen ist, dass mit der Ausrichtung der Entschädigung laut Art. 54
Abs. 1 AVIG die Lohnansprüche des Versicherten im Ausmass der bezahlten Entschädigung
und der von der Kasse entrichteten Sozialversicherungsbeiträge samt dem gesetzlichen
Konkursprivileg auf die Kasse übergehen. Diese darf auf die Geltendmachung
nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht
eingestellt (Art. 230 SchKG). Nach der angeführten Gesetzesbestimmung tritt
die Arbeitslosenkasse im Umfang der von ihr entrichteten Insolvenzentschädigung
voll in die Rechte der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern ein; die Rechtsstellung
der Kasse entspricht derjenigen der Arbeitnehmer, deren Lohnforderungen sie
anstelle der Arbeitgeber mit gesetzlichem Rückgriffsrecht auf diese bzw.
auf die Konkursmasse befriedigt (BGE 112 V 63 Erw. 2c). Die Arbeitnehmer
müssen allerdings - gemäss der allgemeinen Schadenminderungspflicht - im
Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber
den Arbeitgebern zu wahren (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 AVIG; BGE 117 V 185 Erw.
3c mit Hinweisen).
2.
2.1 Fest steht, dass die im Konkurs eingegebene Lohnforderung der Beschwerdeführerin
vom Konkursamt deshalb vollumfänglich abgewiesen wurde, weil sie im Rahmen
des Vergleichsabschlusses durch ihre Rechtsvertretung (GBI Gewerkschaft Bau
und Industrie) erklären liess, auch gegenüber der konkursiten Arbeitgeberin
per Saldo aller Ansprüche gegenseitig vollständig auseinandergesetzt zu sein.
Gestützt darauf erkannten Verwaltung und Vorinstanz zutreffend, dass die
Versicherte durch Abschluss des in der Folge erfüllten Vergleichs alle weitergehenden,
im Konkursverfahren der Arbeitgeberin angemeldeten Lohnforderungen habe untergehen
lassen, wodurch sie ihre Anspruchswahrungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 Satz
1 AVIG verletzt und die Abweisung der im Konkurs eingegebenen Lohnforderungen
herbeigeführt habe, weshalb sie die empfangene Insolvenzentschädigung gemäss
Art. 55 Abs. 2 AVIG an die Kasse zurückerstatten müsse.
2.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist unbegründet.
2.2.1 Während sie im kantonalen Beschwerdeverfahren unter anderem argumentierte,
erst seit dem Verfahren vor Arbeitsgericht rechtlich (kompetent) durch die
GBI Gewerkschaft Bau und Industrie vertreten gewesen zu sein, und sich (dennoch)
darauf berief, der Vergleichsabschluss leide sowohl hinsichtlich des Gegenstandes
des Vergleichs als auch in Bezug auf die Tragweite der Saldoklausel an Willensmängeln
und überdies sei die Saldoklausel nichtig, weil sie gemäss Art. 341 OR gar
nicht auf Lohnguthaben habe verzichten können, hält sie mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zu Recht nicht mehr an dieser offensichtlich nicht stichhaltigen Begründung
fest.
2.2.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nunmehr sinngemäss einzig damit
begründet, weder die Beschwerdeführerin selber noch ihre Rechtsvertretung
hätten vor der Hauptverhandlung vor Arbeitsgericht schriftliche Mitteilung
von der Kasse erhalten, dass diese an Stelle der Versicherten in das Verfahren
eintreten werde. Deshalb habe die Beschwerdeführerin - trotz Vergleichsabschluss
- auch nicht rechtsgültig auf die subrogierte Forderung der Kasse im Umfang
der Ausrichtung der Insolvenzentschädigung verzichten können.
Zu Recht behauptet die Beschwerdeführerin nicht, sie habe die Kasse vor Vergleichsabschluss
von der Anhebung des Verfahrens gegen die Firma Y._ vor Arbeitsgericht in
Kenntnis gesetzt. Auch nachdem die Kasse mit Blick auf die ausgerichtete
Insolvenzentschädigung kraft Subrogation (Art. 54 Abs. 1 AVIG) eine entsprechende
Forderung beim Konkursamt zur Kollokation angemeldet hatte und unabhängig
davon, ob sie die Versicherte davon in Kenntnis gesetzt hatte, blieb letztere
nach Art. 55 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet, die Kasse bei der Verfolgung ihres
Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen, weshalb sich daraus
nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ergibt. Somit war sie in dem Ausmasse
nicht zum vergleichsweisen Teilverzicht auf Forderungen der Kasse gegen die
Arbeitgeberin berechtigt, als die Kasse durch Ausrichtung der Insolvenzentschädigung
in die Lohnansprüche der Versicherten subrogiert (Art. 54 Abs. 1 AVIG) und
letztere zur Unterstützung der Anspruchsverfolgung durch die Kasse verpflichtet
war. Durch den vergleichsweisen Abschluss der Saldovereinbarung und den entsprechenden
(teilweisen) Verzicht auf subrogierte Lohnansprüche der Kasse hat die Beschwerdeführerin
die Abweisung der im Konkurs der Arbeitgeberin angemeldeten Lohnforderungen
herbeigeführt, weshalb die von der Kasse verfügte und mit angefochtenem Entscheid
bestätigte Rückforderung der ausgerichteten Insolvenzentschädigung nicht
zu beanstanden ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsmarktliche Massnahmen,
Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 6. September 2002