C 362/98
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter
Ferrari und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Fessler
Urteil vom 18. Februar 2000
in Sachen
B._, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin G._,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1963 geborene B._ arbeitete ab 2. November 1992 als Maurer bei der
Bauunternehmung X._ AG. Am 26. April 1996 kündigte die Firma das Arbeitsverhältnis
«auf Grund der schlechten Auftragslage» auf Ende Juni 1996. Mit Schreiben
vom 2. Juli 1996 stellte sie B._ die «Lohnabrechnung bis 30. Juni 1996» zu.
Darin verrechnete sie das Lohnguthaben ihres früheren Arbeitnehmers von Fr.
7650.-, umfassend den Lohn samt Auslagenersatz für den Monat Juni sowie den
Anteil am 13. Monatsgehalt, mit Gegenforderungen, so dass sich ein Saldo
zu ihren Gunsten von Fr. 1469.20 ergab. B._ war mit dieser Abrechnung nicht
einverstanden und liess durch die Gewerkschaft Bau und Industrie GBI beim
Bezirksgericht Y._ Klage gegen die X._ AG auf Bezahlung von Fr. 7650.-- einreichen.
Am 26. März 1997 wurde über die Firma der Konkurs eröffnet, worauf der Einzelrichter
im ordentlichen Verfahren gleichentags das Verfahren nach Art. 207 SchKG
einstellte. Nachdem B._ eine Forderung über Fr. 7950.-- für in den letzten
sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses (Januar bis Juni 1996) nicht oder
zu wenig bezahlten Lohn und Auslagenersatz im Konkurs der X._ AG eingegeben
hatte, meldete er sich am 17. April 1997 bei der Arbeitslosenversicherung
zum Bezug von Insolvenzentschädigung an. Die Arbeitslosenkasse des Kantons
Zürich lehnte das Begehren ab, was dem Gesuchsteller mit «IE Auszahlungsvorschlag»
vom 11. Juli 1997 mitgeteilt wurde.
B.- Die von B._ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit der Begründung ab, die Firma X._ AG sei im Zeitpunkt
der Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch nicht insolvent gewesen, weshalb
die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Insolvenzentschädigung nicht gegeben
seien (Entscheid vom 17. September 1998).
C.- B._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Arbeitslosenkasse zu verpflichten,
ihm Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 7650.-- zu bezahlen. Die Arbeitslosenkasse
beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für
Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999: Staatssekretariat für Wirtschaft)
hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von
Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder
in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung,
u.a. wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in
diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a) oder sie gegen ihren Arbeitgeber
für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c). Die Insolvenzentschädigung
deckt laut Art. 52 Abs. 1 AVIG Lohnforderungen für die letzten sechs (bis
31. Dezember 1995: drei [AS 1996 273 und 281], ab 1. September 1999: vier
[AS 1999 2383 und 2385]) Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat
jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 1. Als Lohn gelten
auch die geschuldeten Zulagen. Gemäss Art. 74 AVIV darf die Kasse eine Insolvenzentschädigung
nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht.
b) Nach der bis 31. Dezember 1991 gültig gewesenen Fassung von Art. 52 Abs.
1 AVIG deckte die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen für die letzten
drei Monate vor der Konkurseröffnung oder vor dem Pfändungsbegehren, für
jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung (Art.
3). Dabei wurden gemäss Art. 75 AVIV die drei Monate, für die allfällige
Lohnforderungen zu decken waren, vom Tag der Konkurseröffnung oder des Pfändungsbegehrens
an zurückgerechnet. In BGE 114 V 56 äusserte sich das Eidgenössische Versicherungsgericht
zur Frage, auf welche Zeitspanne sich die Frist von drei Monaten des (damaligen)
Art. 52 Abs. 1 AVIG bezieht, wenn die Konkurseröffnung oder die Einreichung
des Pfändungsbegehrens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.
Dabei stellte es fest, dass nach Sinn und Zweck der Art. 51 f. AVIG und damit
entgegen der in Art. 75 AVIV getroffenen Regelung die Insolvenzentschädigung
Lohnforderungen für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor
der Konkurseröffnung oder dem Pfändungsbegehren deckt. Allerdings war in
diesem Zusammenhang Art. 55 Abs. 1 AVIG zu beachten, nach dessen erstem Satz
der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles zu unternehmen
hat, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren. Ein Entschädigungsanspruch
bestand daher nur unter der kumulativen Voraussetzung, dass der Arbeitgeber
im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits insolvent gewesen
war und sich die Konkurseröffnung bzw. die Einreichung des Pfändungsbegehrens
aus Gründen verzögert hatte, auf die der Versicherte keinen Einfluss nehmen
konnte (BGE 114 V 59 Erw. 3d).
2. Das kantonale Gericht hat in Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 114
V 56 den Anspruch auf Insolvenzentschädigung in der Höhe der im Konkurs der
X._ AG eingegebenen Lohnforderungen für die Monate Januar bis Juni 1996 verneint.
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei zwar aus wirtschaftlichen Gründen
und wegen der schlechten Auftragslage erfolgt, jedoch zu einem Zeitpunkt,
in welchem die Firma noch nicht insolvent gewesen sei, «konnte diese doch
die Löhne ihrer Mitarbeiter bis im Februar 1997 weiterhin ausrichten». Demgegenüber
wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, die in BGE 114
V 56 behandelte Frage sei vom Gesetzgeber (im Rahmen der Teilrevision vom
5. Oktober 1990 [AS 1991 2125 ff.]) aufgegriffen und geklärt worden. Danach
umfasse seit 1. Januar 1992 die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen für
die letzten drei und seit 1. Januar 1996 die letzten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses.
Der Gesetzgeber habe bei dieser Klarstellung und Erweiterung des Umfangs
der Entschädigung keine weiteren einschränkenden Bedingungen verlangt, wie
sie die Rechtsprechung im Rahmen der altrechtlichen Bestimmung als massgebend
erachtet habe. Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung lasse sich daher entgegen
Verwaltung und Vorinstanz nicht damit verneinen, die Firma sei im Zeitpunkt
der Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch nicht insolvent gewesen.
3.a)
aa) In seiner Botschaft vom 23. August 1989 zu einer Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
(AVIG; BBl 1989 III 377 ff.) schlug der Bundesrat vor, in Art. 52 Abs. 1
neu einen dritten Satz einzufügen des Inhalts, dass bei Verzögerung der Konkurseröffnung
oder des Pfändungsbegehrens durch ein Gerichts- oder Betreibungsverfahren
die Dauer dieses Verfahrens für die Berechnung der Frist von drei Monaten
nicht in Betracht falle (S. 410). Mit dieser Ergänzung sollte eine bestehende
Deckungslücke geschlossen werden, da nach bisheriger Fassung nur die drei
letzten Monatslöhne vor der Konkurseröffnung bzw. vor dem Pfändungsbegehren
durch die Insolvenzentschädigung gedeckt würden. Dies könne unter Umständen,
auf die der Versicherte keinen Einfluss nehmen könne (z.B. trölerisches Verhalten
des Schuldners etwa durch unbegründete Erhebung eines Rechtsvorschlags),
dazu führen, dass die ausstehenden Lohnforderungen wegen Ablaufs der Frist
ganz oder teilweise nicht mehr entschädigt werden könnten (S. 400). Mit Antrag
vom 23. Januar 1990 schlug der Bundesrat der vorberatenden Kommission des
Ständerates eine andere Formulierung des Art. 52 Abs. 1 AVIG vor, welche
in der Folge Gesetz werden sollte. Die Änderung wurde vom Direktor des damaligen
Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit damit begründet, das Eidgenössische
Versicherungsgericht habe seit der Verabschiedung der Botschaft in diesem
Sinne entschieden (Protokoll der Sitzung vom 8. Februar 1990, S. 11). In
der parlamentarischen Beratung gab diese Neuerung zu keinen Diskussionen
Anlass (Amtl. Bull. 1990 S 77 und N 1450).
bb) Aus dieser Entstehungsgeschichte (zur Bedeutung der Materialien für die
Gesetzesauslegung vgl. BGE 123 V 301 Erw. 6a mit Hinweisen) ergibt sich insoweit
eindeutig die legislatorische Absicht, im Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AVIG
klarer zum Ausdruck zu bringen, dass ein Versicherter seinen Anspruch auf
Insolvenzentschädigung nicht (einzig) deswegen verlieren soll, «weil sich
Konkurseröffnung und Einreichung des Pfändungsbegehrens aus Gründen verzögern,
die er nicht zu vertreten hat» (BGE 114 V 59 Erw. 3c; vgl. auch BBl 1989
III 400; ferner BGE 119 V 61 Erw. 4b). Ob der Gesetzgeber, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
sinngemäss geltend gemacht wird, bewusst nicht die Insolvenz des Arbeitgebers
im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses als weitere Anspruchsvoraussetzung
normierte, weil er darauf verzichten wollte, lässt sich den Materialien nicht
entnehmen.
b) aa) Hingegen ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass das Gesetz
(seit jeher) den Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht an die Bedingung
der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
knüpft. Die Insolvenz ist in zeitlicher Hinsicht lediglich insofern von Bedeutung,
als der Entschädigungsanspruch frühestens bei Erreichen eines der zwangsvollstreckungsrechtlichen
Stadien gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a-c AVIG entstehen kann (vgl. Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
Rzn. 508 ff.). Der gemäss Marginalie die «Anspruchsvoraussetzungen» regelnde
Art. 51 AVIG verlangt denn auch für den Fall des Konkurses des Arbeitgebers
(Abs. 1 lit. a) von hier nicht interessierenden weiteren Erfordernissen abgesehen
einzig, dass den Arbeitnehmern im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Lohnforderungen
zustehen, wobei diese glaubhaft gemacht werden müssen (Art. 74 AVIV) und
sich nur auf effektiv geleistete Arbeit beziehen dürfen (BGE 121 V 377; Nussbaumer,
a.a.O., Rz 495).
bb) Im Weitern bildet auch Art. 55 Abs. 1 AVIG und die darin konkretisierte
Schadenminderungspflicht (zu deren Tragweite im Rahmen der Insolvenzentschädigung
vgl. ARV 1999 Nr. 24 S. 142 Erw. 1c) keine Grundlage mehr für die in BGE
114 V 56 aufgestellte materielle Anspruchsvoraussetzung, dass die Insolvenz
des Arbeitgebers schon im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
bestanden haben muss. Denn es lässt sich kein sachlicher Zusammenhang herstellen
zwischen der Obliegenheit des Arbeitnehmers, im Konkurs- und Pfändungsverfahren
alles zu unternehmen, um seine Lohnansprüche zu wahren, und die Kasse nach
Eintritt an seine Stelle in das Verfahren bei der Verfolgung ihres Anspruchs
in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen, und der nicht in seinem Einflussbereich
stehenden Tatsache der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Abgesehen davon
könnte von den Versicherten realistischerweise nicht verlangt werden, dass
sie über die Solvenz oder Insolvenz der Firma im Zeitpunkt der Auflösung
des Arbeitsverhältnisses Kenntnis haben oder erlangen. Im Unterschied dazu
hält sich die zweite in BGE 114 V 59 Erw. 3d genannte Anspruchsvoraussetzung,
dass sich die Konkurseröffnung oder die Einreichung des Pfändungsbegehrens
nicht aus Gründen verzögert haben, für die der Versicherte einzustehen hat,
auch nach der Änderung von Art. 52 Abs. 1 AVIG im Rahmen von Art. 55 Abs.
1 AVIG (ARV 1999 Nr. 24 S. 143 Erw. 1c). Dass Art. 52 AVIG als eine Bemessungsnorm
keine genügende Grundlage dafür hergibt, dass die Insolvenz des Arbeitgebers
schon im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestanden haben
muss, damit der Anspruch auf Insolvenzentschädigung entstehen kann, bedarf
im Übrigen keiner näheren Begründung.
cc) Nach dem Gesagten lässt sich das Erfordernis der Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss
BGE 114 V 59 Erw. 3d auch nicht mehr mit der ratio legis begründen. Der Sinn
und Zweck der Insolvenzentschädigung besteht darin, bei Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers unter den in Art. 51 Abs. 1 AVIG genannten weiteren Bedingungen
während begrenzter Zeit die Lohnguthaben zu schützen und damit den Lebensunterhalt
der betreffenden Arbeitnehmer zu garantieren (vgl. BGE 114 V 58 Erw. 3c mit
Hinweis auf die Materialien; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,
Bd. I, Vorbemerkungen zu den Art. 51-58, N 17 f., sowie Nussbaumer, a.a.O.,
Rz 492). Dabei besteht eine Schutzbedürftigkeit in diesem Sinne nicht nur,
wenn während des Arbeitsverhältnisses der Konkurs eröffnet oder das Pfändungsbegehren
eingereicht wird, sondern auch in Fällen, in welchen das Arbeitsverhältnis
zwar wegen der Insolvenz des Arbeitgebers beendet wird, sich die Eröffnung
des Konkurses oder die Einreichung des Pfändungsbegehrens aber aus Gründen,
die der Versicherte nicht zu vertreten hat, verzögern (BGE 114 V 58 Erw.
3c). Ein gleiches Schutzbedürfnis ist grundsätzlich auch zu bejahen, wenn,
wie vorliegend, die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erst nach Auflösung
des Arbeitsverhältnisses eintritt. Denn aus der hier massgeblichen Sicht
der Verhältnisse bei Realisierung eines der Tatbestände gemäss Art. 51 Abs.
1 lit. a-c AVIG kann es nicht darauf ankommen, aus welchen häufig nicht klar
eruierbaren Gründen die Arbeitsbeziehungen beendigt worden waren. Kommt der
betreffende Arbeitnehmer seiner Schadenminderungspflicht in Bezug auf die
Wahrung seiner Lohnansprüche gegenüber dem (ehemaligen) Arbeitgeber in genügender
Weise nach, widerspräche es Sinn und Zweck der Insolvenzentschädigung und
dem Rechtsgleichheitsgebot, die Anspruchsberechtigung davon abhängig zu machen,
dass das Arbeitsverhältnis wegen der Insolvenz des Arbeitgebers, die im Übrigen
auch bloss vorübergehender Natur gewesen sein konnte, aufgelöst worden war.
Vielmehr genügt es, wenn bei Erreichen des jeweiligen zwangsvollstreckungsrechtlichen
Stadiums, u.a. wenn der Konkurs eröffnet oder das Pfändungsbegehren gestellt
worden ist, Lohnforderungen bestehen. Dieses Ergebnis entspricht, wie dargelegt,
auch dem Wortlaut des Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG.
dd) Im Lichte der vorstehenden Ausführungen kann auf Grund der Änderungen
des positiven Rechts (Erw. 1a, b) an der Rechtsprechung gemäss BGE 114 V
56 insofern nicht festgehalten werden, als sie den Anspruch auf Insolvenzentschädigung
an die Bedingung knüpft, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Auflösung
des Arbeitsverhältnisses insolvent war.
c) Zu der vom Gesetz nicht geregelten Frage, wie weit die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
und die (glaubhaft gemachten) Lohnforderungen gegen den zahlungsunfähigen
Arbeitgeber bei Erreichen des jeweiligen zwangsvollstreckungsrechtlichen
Stadiums gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a-c AVIG zurückliegen dürfen, um noch
einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu begründen, hat sich die Rechtsprechung
bisher nicht geäussert. In der Lehre sind die Meinungen geteilt. Während
Gerhards (a.a.O., Bd. III, N 9 zu Art. 52 I) auf Grund der mit der Zeit abnehmenden
Bedeutung des Schutzzweckes der Insolvenzentschädigung und aus Gründen der
Praktikabilität eine Frist von zwei Jahren analog der in anderen Leistungsbereichen
geltenden Rahmenoder Bezugsfristen (z.B. Art. 9 AVIG [Arbeitslosenentschädigung],
Art. 35 Abs. 1 AVIG [Kurzarbeitsentschädigung], Art. 44a Abs. 1 AVIG [Schlechtwetterentshädigung])
als vertretbar erachtet, ist nach Nussbaumer (a.a.O., Rz 524) von einer Befristung
abzusehen. Diese zweite Lösung verdient den Vorzug. Zum einen besteht zwischen
der Insolvenzentschädigung und den erwähnten anderen Leistungsarten, insbesondere
der Arbeitslosenentschädigung, ein wesentlicher konzeptioneller Unterschied,
indem der Ausfall des Verdienstes für tatsächlich geleistete und nicht derjenige
für infolge Arbeitslosigkeit nicht zu erbringende Arbeit abgegolten wird
(vgl. BGE 121 V 379 Erw. 2a). Schon von daher lässt sich die rückwirkende
zeitliche Deckung von Lohnforderungen durch Insolvenzentschädigung nicht
ohne weiteres mit den für andere Leistungen der Arbeitslosenversicherung
geltenden Rahmenfristen vergleichen. Zum andern kann sich, wie der zweitgenannte
Autor zu Recht festhält, eine feste zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf
Insolvenzentschädigung als unbillig erweisen, wenn sich die Konkurseröffnung
oder das Pfändungsbegehren aus vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen
längerfristig verzögert (Nussbaumer, Rz 524). In diesem Zusammenhang ist
zu beachten, dass der Versicherte, will er in den Genuss von Leistungen kommen,
nach Art. 55 Abs. 1 AVIG alles unternommen haben muss, um seine Forderungsrechte
gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren. Diese alle Versicherten in gleicher
Weise treffende (Schadenminderungs-)Pflicht spricht trotz des diesbezüglich
allenfalls vermehrten Abklärungsaufwandes ebenfalls gegen eine feste zeitliche
Begrenzung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung. Davon ist aus vorstehenden
Gründen daher abzusehen. Einzige Schranke des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung
in zeitlicher Hinsicht bildet somit die Verjährung von Forderungen aus dem
Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR.
4. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer nach Auflösung
des Arbeitsverhältnisses Ende Juni 1996 und auch nach Eröffnung des Konkurses
über die X._ AG am 26. März 1997 rechtzeitig alles unternahm, um seine die
Monate Januar bis Juni 1996 betreffenden und von der Firma grundsätzlich
nicht bestrittenen Ansprüche dieser gegenüber durchzusetzen. Nachdem er auch
seine Lohnforderung nach Art. 74 AVIV glaubhaft gemacht hatte, woran der
Umstand nichts ändert, dass der Arbeitgeber verrechnungsweise Gegenforderungen
geltend machte, wäre die Arbeitslosenkasse zur Ausrichtung von Insolvenzentschädigung
verpflichtet gewesen. Sie durfte und darf mit der Auszahlung der Leistungen
nicht zuwarten, bis über die Gegenforderungen der Firma rechtskräftig entschieden
worden war bzw. ist (ARV 1990 Nr. 8 S. 53 f. Erw. 2; vgl. auch Stauffer,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 125;
zur Subrogation der Kasse in die Rechtsstellung des Versicherten vgl. Art.
54 AVIG und Nussbaumer, a.a.O., Rz 528). Einer Sistierung des Verfahrens
«bis ein Entscheid im arbeitsrechtlichen Verfahren gefällt worden ist», wie
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, bedarf es nicht. Nach dem
Gesagten haben Arbeitslosenkasse und kantonales Gericht den Anspruch auf
Insolvenzentschädigung zu Unrecht mit der Begründung verneint, im Zeitpunkt
der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei der damalige Arbeitgeber noch
zahlungsfähig gewesen.
5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und
2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 1998
und die Verfügung («IE Auszahlungsvorschlag») der Arbeitslosenkasse des Kantons
Zürich vom 11. Juli 1997 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer
Anspruch auf Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 7650.-- hat.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 18. Februar 2000