C 369/01
Urteil vom 4. August 2004 III. Kammer
Bundesrichter Rüedi, Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Weber Peter
L._, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden,
Cité Bellevue 6, 1707 Freiburg,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg, Rue du Nord 1, 1700 Freiburg,
Beschwerdegegnerin
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez
(Entscheid vom 8. November 2001)
Sachverhalt:
A. L._, geboren 1952, ist Mutter von vier in den Jahren 1975 (T._), 1982
(E._), 1988 (J._) und 1990 (M._) geborenen Kindern. Mit Urteil des Zivilgerichts
des Bezirks X._ vom 25. August 1999, in Rechtskraft erwachsen am 21. Oktober
1999, wurde die Ehe, aus der die beiden letztgeborenen Kinder stammen, geschieden.
Am 23. Oktober 2000 stellte L._ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 20.
Oktober 2000. Mit Verfügung vom 2. Juli 2001 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse
des Kantons Freiburg den Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung
ab, da die Erziehungsperiode mangels wirtschaftlicher Zwangslage nicht als
Beitragszeit angerechnet werden könne.
B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Freiburg mit Entscheid vom 8. November 2001 ab. Zur Begründung führte es
an, dass sich die Versicherte im Oktober 2000 in keiner wirtschaftlichen
Zwangslage befunden habe und eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
ausser Betracht falle, da sie bei Antragstellung länger als ein Jahr geschieden
war.
C. L._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihr rückwirkend ab dem
20. Oktober 2000 eine Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. Während die
Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen
im Bereich der Arbeitslosenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127
V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung
eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (hier: 2. Juli 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121
V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar
(BGE 129 V 4 Erw. 1.2 ). Aus den nämlichen Erwägungen beurteilt sich die
vorliegende Streitsache nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen, welche
im Jahr 2001 in Kraft standen. Dies betrifft die nachstehend zitierten, auf
den 1. Juli 2003 aufgehobenen Art. 13 Abs. 2bis und Art. 13 Abs. 2ter AVIG
sowie Art. 11b AVIV.
2.
2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG
für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass der Versicherte
die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit
ist (Art. 13 und 14 AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der
Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens sechs Monaten eine
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 2bis AVIG werden Zeiten, in denen Versicherte keine
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, weil sie sich der Erziehung
von Kindern unter 16 Jahren widmeten, als Beitragszeiten angerechnet, sofern
die Versicherten im Anschluss an die Erziehungsperiode aufgrund einer wirtschaftlichen
Zwangslage eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen. Eine
wirtschaftliche Zwangslage liegt vor, wenn das anrechenbare Einkommen der
Versicherten und ihres Ehegatten einen vom Bundesrat festgelegten Grundbetrag
nicht erreicht. Der Bundesrat legt den anrechenbaren Teil des Vermögens fest
(Art. 13 Abs. 2ter AVIG). Die Versicherten bestimmen das Ende der Erziehungsperiode
selber und können es bis zum Zeitpunkt geltend machen, in welchem das jüngste
Kind das Alter von 16 Jahren erreicht (Art. 11a Abs. 1 AVIV). Ein Anspruch
nach Art. 13 Abs. 2bis AVIG kann geltend gemacht werden, wenn das anrechenbare
Einkommen zusammen mit dem anrechenbaren Teil des Vermögens weniger als 35
% des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Art. 23 Abs. 1 AVIG
beträgt. Dieser Prozentsatz erhöht sich: a. um 10 %, wenn der Versicherte
verheiratet ist; b. um 10 % für das erste Kind und 5 % für jedes weitere
Kind, für das eine Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 33 besteht, höchstens
aber um 30 % (Art. 11b Abs. 1 AVIV). Das anrechenbare Einkommen und der anrechenbare
Teil des Vermögens werden grundsätzlich aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
der letzten zwölf Monate vor Einreichung des Entschädigungsantrages berechnet.
Anrechenbar sind: a. die gesamten Bruttoeinkommen des Versicherten und seines
Ehegatten; b. 10 % des Vermögens des Versicherten und seines Ehegatten (Art.
11b Abs. 2 AVIV). Art. 11b AVIV ist gesetzmässig (ARV 2002 Nr. 35 S. 248
Erw. 3a und b).
2.3 Nach Art. 14 Abs. 2 AVIG sind von der Erfüllung der Beitragszeit befreit
Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität
oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer
Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen
oder zu erweitern (Satz 1). Diese Regel gilt nicht, wenn das betreffende
Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt (Satz 2). Die Bestimmung von Art.
14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle vorgesehen, in denen plötzlich
die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt,
oder die Erwerbsquelle aus- oder weggefallen ist (BGE 125 V 124 Erw. 2a).
Gemäss geltender Rechtsprechung ist eine Befreiung von der Erfüllung der
Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich, wenn zwischen dem geltend
gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer
unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist. Dabei
ist kein strikter Kausalitätsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinne zu
verlangen. Der erforderliche Kausalzusammenhang ist vernünftigerweise bereits
zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss
des Versicherten, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, in
dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liegt (BGE
125 V 125 Erw. 2a, 121 V 344 Erw. 5c/bb, 119 V 55 Erw. 3b je mit Hinweisen;
ARV 2002 Nr. 25 S. 176 Erw. 2). Anderseits gilt es zu beachten, dass das
Gesetz die enumerierten oder ähnlichen Befreiungsgründe im Rahmen der Generalklausel
nicht mehr zulässt, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Dies ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung,
ein solches Ereignis nicht mehr als kausal für die über ein Jahr später versuchte
Arbeitsaufnahme zu betrachten (BGE 121 V 344 Erw. 5c/bb).
3. Streitig und zu prüfen ist vorab die Frage, ob ein Befreiungstatbestand
im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG gegeben ist. Bejahendenfalls würde sich
die Beurteilung des ebenfalls strittigen Punktes der wirtschaftlichen Zwangslage
im Sinne von Art. 13 Abs. 2bis und 2ter AVIG als Voraussetzung für die Aufnahme
einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit erübrigen.
3.1 Die Vorinstanz verneinte eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2000, als
sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte, länger als ein Jahr geschieden
war und somit die zeitliche Schranke von Art. 14 Abs. 2 AVIG nicht erfüllt
sei. Sie ging dabei davon aus, dass nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft des
Scheidungsurteils massgebend sei, sondern die faktische Trennung des Ehepaars,
welche spätestens beim Ausfällen des Scheidungsurteils am 25. August 2000
(recte 1999) der Fall gewesen sein dürfte.
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das Scheidungsurteil des Zivilgerichts
des Bezirks X._ vom 25. August 1999 sei erst am 21. Oktober 1999 in Rechtskraft
erwachsen. Damit habe sie die einjährige Frist zur Anmeldung ihrer Arbeitslosigkeit
am 20. Oktober 2000 eingehalten. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass
bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils die vorsorglichen Massnahmen galten,
welche der Gerichtspräsident des Bezirks X._ mit Urteil vom 4. Juni 1996
erlassen hatte. Danach bestand Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag
von Fr. 3050.-. Dieser habe sich erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils
rückwirkend ab dem 1. Juni 1999 auf Fr. 1500.- reduziert. Ab diesem Zeitpunkt
habe sie sich gezwungen gesehen, eine unselbstständige Arbeitstätigkeit aufzunehmen,
da ihr Einkommen auf über die Hälfte reduziert worden sei.
3.3 Gemäss Scheidungsurteil vom 25. August 1999 hatten die Parteien anlässlich
der am selben Tag erfolgten Gerichtsverhandlung eine Scheidungsvereinbarung
unterzeichnet, welche vom Gericht genehmigt worden war. Darin erklärte sich
der Ehemann bereit, monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1500.- ab 1. Juni
1999 bis 31. Dezember 2003 zu bezahlen. Zu diesem Zeitpunkt wusste die Beschwerdeführerin
und war damit einverstanden, dass sie in Zukunft und rückwirkend ab 1. Juni
1999 nur noch mit monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1500.- rechnen
konnte und damit gezwungen war eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Das Mass der erheblichen Einkommenseinbusse war mithin ab dem 25. August
1999 bekannt. Ab diesem Zeitpunkt bestand die wirtschaftliche Notwendigkeit,
neu zu disponieren. Selbst wenn, wie beschwerdeweise geltend gemacht wird,
bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 21. Oktober 1999 die vorsorglichen
Massnahmen gemäss Entscheid des Gerichtspräsidenten des Bezirks X._ vom 4.
Juni 1996 galten, wonach ein monatlicher Unterhaltsanspruch von Fr. 3050.-
bestand, musste sich die Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt veranlasst
sehen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um die finanzielle Bedrängnis zu
überwinden oder wenigstens zu vermindern. Der Zeitpunkt der Rechtskraft des
Urteils ist entgegen der Beschwerdeführerin vorliegend unerheblich, war sie
doch mit der Unterhaltsregelung im Konvenium einverstanden. Entgegen den
Erwägungen der Vorinstanz kann jedoch nicht generell gesagt werden, ausschlaggebend
sei nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils, sondern die
faktische Trennung des Ehepaars. Aus der im angefochtenen Entscheid zitierten
Kommentarstelle (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 79 Rz 200) lässt sich jedenfalls nichts
dahingehendes entnehmen. Vielmehr wird in Fussnote 417 zu Rz 199 dieses Kommentars
lediglich ergänzend festgehalten, dass der Befreiungsgrund der Trennung neben
der richterlichen auch die faktische Trennung umfasst (was in ARV 2002 Nr.
25 S. 176 Erw. 1b erneut bestätigt wird). Hinsichtlich des Befreiungsgrundes
der Scheidung kann daraus jedenfalls nichts abgeleitet werden. Diesbezüglich
ist entscheidend, dass die betroffene Person durch die Scheidung in eine
wirtschaftliche Zwangslage gerät (BGE 121 V 343 Erw. 5c/aa mit Hinweis) und
dadurch zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gezwungen ist.
Massgebend ist der Zeitpunkt, ab welchem die wirtschaftliche Unterstützung
des Ehegatten dahinfällt (vgl. BGE 125 V 124 Erw. 2a; ARV 1980 Nr. 21 S.
42), was unter Umständen tatsächlich erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils
definitiv feststeht; dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach dem Gesagten
ist der Vorinstanz im Ergebnis beizupflichten, dass die einjährige Frist
von Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG nicht erfüllt ist und dieser Befreiungstatbestand
damit ausser Betracht fällt.
4. Zu beurteilen bleibt somit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
unter dem Gesichtspunkt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund einer wirtschaftlichen
Zwangslage (im Sinne von Art. 13 Abs. 2ter AVIG und Art. 11b AVIV) eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit aufnehmen musste und damit die Erziehungszeit als Beitragszeit
gemäss Art. 13 Abs. 2bis AVIG angerechnet werden kann (vgl. Erw. 2.2). Unbestrittenermassen
steht dabei fest, dass die Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für die
Beitragszeit (20. Oktober 1998 bis 19. Oktober 2000) keine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hat, weil sie sich der Erziehung ihrer vier Kinder
widmete.
4.1 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer wirtschaftlichen Zwangslage.
In Bestätigung der Verfügung der Arbeitslosenkasse setzte sie dem nach Art.
11b Abs. 1 AVIV korrekt berechneten Grundbetrag von Fr. 4895.- pro Monat
- welcher im Übrigen zu Recht nicht bestritten wird - ein anrechenbares monatliches
Einkommen von Fr. 5689.- gegenüber. Dabei ging sie von einem Einkommen aus
Unterhaltsbeiträgen von Fr. 3750.- aus und rechnete Familienzulagen von Fr.
660.- und ein Privateinkommen von Fr. 1279.- auf.
4.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, als Privateinkommen
sei der Eigenmietwert der Liegenschaft in der Höhe von Fr. 15'348.- gemäss
Veranlagungsanzeige der kantonalen Steuerbehörde berücksichtigt worden, ohne
jedoch die Hypothekarzinsen von durchschnittlich rund Fr. 15'626.- sowie
die Unterhaltsarbeiten für die Liegenschaft von Fr. 3070. - gemäss derselben
Steuerveranlagung vom Eigenmietwert abzuziehen, wie dies gemäss dem kantonalen
Formular vorgeschrieben sei. Die Kosten im Zusammenhang mit der Liegenschaft
überstiegen bei weitem deren Eigenmietwert. Dadurch verringere sich das monatlich
anrechenbare Einkommen um Fr. 1279.- auf Fr. 4410.-, womit der Grenzbetrag
nicht erreicht sei. Zudem sei die Berücksichtigung des Eigenmietwertes der
Liegenschaft beim Bruttoeinkommen bundesrechtswidrig. Ferner bemängelt die
Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz als Einkommen neben dem monatlichen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 3750. - noch Kinderzulagen von Fr. 660.- einbezog,
womit die Kinderzulagen doppelt angerechnet worden seien.
5.
5.1 Gemäss Scheidungsurteil des Zivilgerichts des Bezirks X._ vom 25. August
1999 erhält die Beschwerdeführerin für ihre beiden Töchter J._ (geboren am
2. März 1988) und M._ (geboren 5. Juni 1990) monatliche Unterhaltsbeiträge
von Fr. 1100.- und Fr. 975.- zuzüglich Kinderzulagen. Ihr eigener Unterhaltsbeitrag
beläuft sich auf Fr. 1500.- pro Monat. Dies entspricht einem Totalbetrag
von Fr. 3575.- plus Kinderzulagen. Der Ex-Ehemann bezahlt, wie die Beschwerdeführerin
geltend macht und wie sich aus den Steuerunterlagen ergibt, jedoch einen
Betrag von insgesamt Fr. 3750.- (Kinderzulagen inbegriffen). Entscheidend
ist aber nicht, wieviel der Ex-Ehemann gewillt ist zu bezahlen und auch tatsächlich
bezahlt, relevant ist vielmehr, auf welchen Betrag die Versicherte einen
Anspruch hat (vgl. sinngemäss ARV 2002 Nr. 25 S. 176 Erw. 3b). Mithin sind
die Unterhaltsbeiträge von Fr. 3575.- plus Kinderzulagen von Fr. 660.- in
die Berechnung einzubeziehen. Zu berücksichtigen sind überdies - wie die
Beschwerdeführerin selbst anführt - die gemäss Entscheid des Sozialvorsorgedienstes
des Kantons Freiburg vom 30. Juli 1999 bevorschussten Unterhaltsbeiträge
für ihre Tochter E._ (geboren 10. Dezember 1982) von Fr. 400.- pro Monat.
Insgesamt ist somit von einem anrechenbaren Einkommen aus Unterhaltsbeiträgen
von monatlich Fr. 4635.- auszugehen.
5.2 Zu prüfen bleibt schliesslich, ob bei der Berechnung des Bruttoeinkommens
im Sinne von Art. 11b Abs. 2 lit. a AVIV noch der Eigenmietwert von Fr. 1279.
- aufzurechnen ist, wie dies die Vorinstanz tat.
5.2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in einem ähnlich gelagerten
Fall (Urteil Z. vom 29. Juni 2004, C 192/00) die darin aufgeworfene Grundsatzfrage
offen gelassen, ob der Eigenmietwert der von der Beschwerdeführerin und ihrer
Familie selbst genutzten Liegenschaft (abzüglich Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten)
bei der Berechnung der wirtschaftlichen Zwangslage (Art. 11b AVIV) als Einkommen
anzurechnen ist, wie damals das kantonale Gericht angenommen hatte, oder
ob hievon abzusehen ist. Da - wie im genannten Urteil implizit bestätigt
wird - bei einer allfälligen Anrechnung des Eigenmietwertes die Hypothekarzinsen
und Gebäudeunterhaltskosten abzuziehen wären, braucht diese Frage hier ebenfalls
nicht abschliessend beurteilt zu werden, zumal die relevanten Bestimmungen
Art. 13 Abs. 2ter und Art. 11 b AVIV auf den 1. Juli 2003 aufgehoben worden
sind. Die Berücksichtigung des Eigenmietwertes würde nämlich entsprechend
den unbestrittenen Steuerzahlen das massgebende Einkommen der Beschwerdeführerin
noch zusätzlich verringern (Fr. 1279.- [Eigenmietwert] minus Fr. 1558.- [Hypothekarzinsen
plus Gebäudeunterhaltskosten] = - Fr. 279.-). 5.2.2 Zusammenfassend steht
fest, dass das anrechenbare Einkommen vorliegend - mit oder ohne Anrechnung
des Eigenmietwertes - den massgebenden Grundbetrag von Fr. 4895.- nicht erreicht,
was zur Bejahung der wirtschaftlichen Zwangslage führt. Ob die übrigen Voraussetzungen
für den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt
sind, wird die Arbeitslosenkasse, an welche die Sache zurückgewiesen wird,
zu prüfen haben.
6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Zufolge Obsiegens steht der
Beschwerdeführerin für den letztinstanzlichen Prozess eine Parteientschädigung
zu (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). Da im Bereich der
Arbeitslosenversicherung kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung
für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren besteht (vgl. den auf 1. Januar
2003 aufgehobenen Art. 103 AVIG), ist es nicht Sache des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts, die Vorinstanz zur Zusprechung einer Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu verpflichten. Die Beschwerdeführerin hat jedoch die Möglichkeit,
beim kantonalen Gericht einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 8. November
2001 sowie die Verfügung vom 2. Juli 2001 aufgehoben werden und die Sache
an die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg zurückgewiesen
wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu befinde.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg hat der Beschwerdeführerin
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,
dem Amt für den Arbeitsmarkt, Freiburg, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 4. August 2004