C 37/03
Urteil vom 12. Februar 2004 III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Frésard; Gerichtsschreiber
Grunder
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse
2, 4500 Solothurn, Beschwerdeführer,
gegen
H._, Beschwerdegegnerin
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 27. Januar 2003)
Sachverhalt:
A. Die 1949 geborene Pianistin H._ erteilt seit 1983 an Private und seit
1991 bzw. 1992 an den Musikschulen X._, Y._ und Z._ zu je einem Arbeitspensum
von 30 % klassischen Unterricht am Klavier. Nachdem die Musikschule Y._ das
Arbeitsverhältnis auf Ende August 2001 aufgelöst hatte, meldete sich H._
am 28. August 2001 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Am 11. Dezember
2001 stellte sie ein Gesuch um Zustimmung zum Besuch des vier Semester dauernden
berufsbegleitenden "Ausbildungsganges 2002/2004 Elektronische Tasteninstrumente
(Keyboards)" an der Musikschule W._, welches das Amt für Wirtschaft und Arbeit
(AWA) des Kantons Solothurn ablehnte (Verfügung vom 27. März 2002).
B. Die von H._ hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn teilweise gut mit der Feststellung, dass die Versicherte
Anspruch auf Vergütung der Hälfte der Kurskosten habe (Entscheid vom 27.
Januar 2003).
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das AWA, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben, eventuell sei die Pflicht zur Kostenübernahme auf
30 % herabzusetzen, beschränkt auf die Dauer der Rahmenfrist zum Leistungsbezug.
H._ hat keine Stellungnahme abgegeben. Das Staatssekretariat für Wirtschaft
verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht
auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit
der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die
Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132
OG).
2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die von der
Arbeitslosenversicherung geförderten Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen
zu Gunsten von Versicherten, deren Vermittelbarkeit aus Gründen des Arbeitsmarkts
unmöglich oder stark erschwert ist (Art. 59 Abs. 1 und 3 AVIG in der hier
anwendbaren, bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung) und deren Abgrenzung
zwischen Grundausbildung und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits,
die nicht Sache der Arbeitslosenversicherung sind, sowie konkreten Eingliederungs-
und Weiterbildungsmassnahmen andererseits, die in den Aufgabenbereich der
Versicherung fallen (BGE 111 V 274 ff. und 400; ARV 1993/1994 Nr. 6 S. 44
f. Erw. 1 und 2; ARV 1996/1997 Nr. 24 S. 143 Erw. 1b mit Hinweisen) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. März 2002) eingetretene
Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
3. 3.1 Nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid handelt es sich bei
dem von der Musikschule W._ angebotenen Kurs um eine von der Arbeitslosenversicherung
zu bewilligende Massnahme, da die Beschwerdegegnerin als ausgebildete Pianistin
und erfahrene Klavierlehrerin ihre Kenntnisse zu erweitern vermag. Arbeitsmarktlich
sei der Besuch dieses Kurses indiziert, zumal gerichtsnotorisch sei, dass
- wie in vielen anderen Berufsbereichen - auch im Gebiete der Musik die herkömmlichen
Instrumente allmählich durch elektronische ersetzt würden. Daher stehe fest,
dass die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten stark erschwert sei. Sodann
sei offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Alter bei sonst
gleichgebliebenen Verhältnissen ohne Arbeitslosigkeit die in Frage stehende
Weiterbildung nicht absolvieren würde. Schliesslich könne der Anspruch auch
nicht abgelehnt werden, weil sich der Ausbildungsgang über vier Semester
erstrecke. Der Kurs umfasse insgesamt 470 Lektionen, die ohne weiteres auch
auf ein Jahr hätten verteilt werden können. Zudem sei zu berücksichtigen,
dass es sich um eine berufsbegleitende Weiterbildung handle, weshalb die
Versicherte weiterhin im gesuchten Umfang einer Teilzeitarbeit von 30 % vermittelbar
sei. Hinsichtlich der Kosten sei allerdings nicht zu übersehen, dass eine
Semestergebühr von Fr. 2'800.- nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis
zum angestrebten Ziel stehe, die im Umfang von 30 % eingetretene Arbeitslosigkeit
zu beenden. Es rechtfertige sich aber nicht, aus reinen Kostengründen bei
sonst gegebenen Anspruchsvoraussetzungen das Gesuch der Versicherten abzuweisen.
Gesamthaft gesehen sei es angemessen, die Hälfte der Kurskosten zu vergüten.
3.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen ist im Grundsatz beizupflichten. Entscheidend
ist im vorliegenden Fall, dass das der Beschwerdegegnerin offenstehende Berufsspektrum
ihre Vermittelbarkeit auf einen speziellen Tätigkeitsbereich einschränkt.
Die Versicherte schloss 1975 ein dreijähriges Studium an der Musikschule
V._ ab und erwarb 1977 ein Diplom der Musikschule U._. Seither erteilte sie
Unterricht am Klavier in klassischer Musik. Ein solches berufsspezifisches
Risiko der Arbeitslosigkeit stellt nach der Rechtsprechung ein gewichtiges
Indiz dar für die präventionsmassnahmerechtliche Notwendigkeit einer gezielten
Umschulung oder Weiterbildung (BGE 111 V 277 Erw. 2e; unveröffentlichtes
Urteil H. vom 18. November 1985, C 169/85). Wie die Beschwerdegegnerin im
vorinstanzlichen Verfahren zutreffend geltend gemacht hat, wird das klassische
Piano vermehrt durch die billigeren elektronischen Tasteninstrumente verdrängt,
womit auch eine andere musikalische Stilrichtung hin zum Jazz ins Lehrangebot
aufgenommen werden muss. Der aktuelle und voraussehbar künftige Arbeitsmarkt
verlangt zunehmend Lehrkräfte, die elektronische Tasteninstrumente unterrichten
können, während die Nachfrage nach einer Ausbildung am herkömmlichen Klavier
zurückgeht. Dadurch entsteht ein Überhang an Lehrkräften mit klassischer
Ausbildung. Für diese Entwicklung spricht gerade auch der von der Musikschule
W._ angebotene Lehrgang, der sich an ausgebildete und berufserfahrene Klavierlehrer
richtet und zum Ziel hat, die Bewerber zum Unterricht an Keyboards zu befähigen.
Die Anpassungsbedürftigkeit der Versicherten ist damit ausgewiesen. Entgegen
der Auffassung des AWA geht es beim in Frage stehenden Kurs nicht darum,
ein neues Musikinstrument zu erlernen. Die Klaviatur eines elektronischen
Tasteninstruments entspricht derjenigen eines Klaviers oder Flügels, sodass
wesentlich die gleiche technische Fingerfertigkeit erforderlich ist, um darauf
spielen zu können. Im Vordergrund des Lehrganges, der bei den Bewerbern die
Beherrschung eines Tasteninstruments voraussetzt, steht klar das Erlernen
von anderen musikalischen Stilrichtungen, wie aus den angebotenen Fächern
(Jazz-Piano, Gehörbildung, Harmonielehre, Rhythmik) deutlich hervorgeht.
Inwiefern die Beschwerdegegnerin ein höheres Berufsziel verfolgen soll, wie
geltend gemacht wird, ist nicht einzusehen. Wenn auch mit dem Studium an
der Musikschule W._ teilweise Grundlagen vermittelt werden, die in der Regel
Inhalt einer Grundausbildung sind, so ist die Annahme einer solchen wegen
der arbeitsmarktlichen Indikation auszuschliessen. Unbestritten ist, dass
der Lehrgang die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin verbessert.
So hat sie denn auch bereits im Hinblick auf die vorgesehene Ausbildung einen
Lehrauftrag der Musikschule Q._ erhalten (im vorläufigen Status einer Stellvertreterin;
Schreiben vom 20. November 2002). Dem kantonalen Entscheid, auf dessen Erwägungen
im Übrigen verwiesen wird, bleibt beizufügen, dass nach der Rechtsprechung
die zeitlich auf ein Jahr beschränkte Dauer einer arbeitsmarktlichen Massnahme
nur die Regel bilden soll, von welcher ausnahmsweise, z.B. bei Extensivkursen,
abgewichen werden kann (BGE 111 V 271 Erw. 2d; ARV 1986 Nr. 17 S. 66 Erw.
2b und 3). So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil H. vom
18. November 1985, C 169/85, einem diplomierten Geophysiker ein drei Semester
dauerndes Ergänzungsstudium für das höhere Lehramt (Physik und Informatik)
zuerkannt, wobei es hinsichtlich der Dauer nur die effektive Semesterzeit
ohne dazwischenliegende Ferien zusammenzählte. Im Lichte dieser Praxis sind
die Erwägungen des kantonalen Gerichts zur Dauer des Ausbildungsganges an
der Musikschule W._ nicht zu beanstanden.
4. 4.1 Mit dem Eventualbegehren bringt das AWA vor, es sei nicht nachzuvollziehen,
weshalb von der Arbeitslosenversicherung die Hälfte der Kurskosten zu übernehmen
sei. Die Beschwerdegegnerin sei lediglich im Umfang eines Teilzeitpensums
von 30 % arbeitslos. Daher seien ihr nur die Kosten im entsprechenden Umfang
zu überbinden, beschränkt auf die Dauer der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
4.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug zweijährige Rahmenfristen,
soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Für den Anspruch auf Teilnahme
an einem Kurs zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung (Art. 60 AVIG)
ist keine Ausnahme vorgesehen. Daher ist der Leistungsanspruch der Beschwerdegegnerin
antragsgemäss auf die Dauer der laufenden Rahmenfrist zum Leistungsbezug
zu beschränken. Sodann ist die vorinstanzliche Ermessensentscheidung hinsichtlich
der von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Kosten den tatsächlichen
Verhältnissen nicht angepasst. Die Beschwerdegegnerin unterrichtete bei Einreichung
ihres Gesuchs um arbeitsmarktliche Massnahmen seit über 10 Jahren zu je 30
% an zwei verschiedenen Musikschulen und erteilte daneben Privatstunden.
Es bestanden keine Anhaltspunkte, dass eine Auflösung der Arbeitsverhältnisse
an den Musikschulen X._ und Z._ drohte. Daher ist ihr zuzumuten, einen erheblichen
Teil der Weiterbildungskosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Angesichts
dieser Umstände ist mit dem AWA die Beteiligung an den Kosten des Ausbildungslehrganges
an der Musikschule W._ auf 30 % festzusetzen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Januar 2003 insoweit
abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdegegnerin Anspruch auf
Vergütung der Kosten des "Ausbildungsganges 2002/2004 Elektronische Tasteninstrumente
(Keyboards)" an der Musikschule W._ im Umfang von 30 %, beschränkt auf die
Dauer der laufenden Rahmenfrist zum Leistungsbezug, hat.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 12. Februar 2004