C 37/04
Urteil vom 17. September 2004 IV. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer,
gegen
H._, 1964, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Karl Güntzel, Kugelgasse
3, 9000 St. Gallen
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 23. Januar 2004)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 20. August 1997 forderte die Kantonale Arbeitslosenkasse
St. Gallen H._ (geb. 1964) auf, Taggelder der Arbeitslosenversicherung in
Höhe von Fr. 25'311.90 zurückzuerstatten, da beim Leistungsbezug vom 1. September
1995 bis 31. Mai 1997 irrtümlich - und entgegen dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung
(vom 7. September 1995) - Taggelder auf der Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung
und nicht eines 50 %-Pensums ausgerichtet worden seien. Dieser Verwaltungsakt
blieb unangefochten. Das am 28. August 1997 gestellte Gesuch um Erlass der
Rückerstattungsschuld lehnte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum St.
Gallen mangels Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug ab (Verfügung vom 27. September
2002).
B. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die hiegegen erhobene
Beschwerde gut und schrieb das Gesuch um Erlass als gegenstandslos ab, weil
die Rückerstattungsforderung zufolge Vollstreckungsverwirkung untergegangen
sei (Entscheid vom 23. Januar 2004).
C. Das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei
die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
H._ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das
Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die in der Vernehmlassung vom Beschwerdegegner geäusserten Zweifel an
der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind unbegründet. Die
Beschwerdeführerin ist als kantonale Amtsstelle auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung
zur Beschwerde gegen den kantonalen Gerichtsentscheid befugt (Art. 85 in
Verbindung mit Art. 102 Abs. 2 AVIG).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Erlass
der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen der Arbeitslosenversicherung
(Art. 95 AVIG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten,
dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, die dazugehörende
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
vom 11. September 2002 sowie die damit in Zusammenhang stehenden Revisionen
auf Gesetzes- und Verordnungsstufe im hier zu beurteilenden Fall nicht zur
Anwendung gelangen, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der strittigen
Verwaltungsverfügung (hier: 27. September 2002) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Nach ständiger Rechtsprechung geht es beim Erlass einer Rückerstattungsschuld
nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im
Sinne von Art. 132 OG (BGE 122 V 223 Erw. 2, 136 Erw. 1, 112 V 100 Erw. 1b,
je mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat daher zu prüfen,
ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
3. Der Rechtsstreit dreht sich letztinstanzlich um die Frage, ob die mit
Verfügung vom 20. August 1997 festgesetzte, unangefochten in Rechtskraft
erwachsene Rückerstattungsforderung in Höhe von Fr. 25'311.90 zufolge Eintritts
der Vollstreckungsverwirkung untergegangen ist. Die Vorinstanz, welcher sich
der Beschwerdegegner anschliesst, begründet ihren entsprechenden Standpunkt
damit, analog zur AHV-rechtlichen Ordnung gälte eine fünfjährige Verwirkungsfrist,
die, anders als in BGE 117 V 208 entschieden, nicht erst mit der rechtskräftigen
Abweisung eines Erlassgesuches zu laufen beginne, sondern mit Eintritt der
(formellen) Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung. Dies rechtfertige sich
insbesondere mit Blick auf BGE 117 V 185, wonach ein gestützt auf Art. 11
AHVG eingereichtes Herabsetzungsgesuch den Lauf der Beitragsvollstreckungsfrist
seinerseits nicht hemmt. Die Beschwerdeführerin hält ihrerseits zur Hauptsache
dafür, in Nachachtung von BGE 117 V 208 sei ihre Rückerstattungsforderung
nicht verwirkt.
4.
4.1 Art. 95 AVIG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung,
nachfolgend alt Art. 95 AVIG) stimmt inhaltlich mit Art. 47 AHVG (in Kraft
gestanden bis 31. Dezember 2002 [nachfolgend: alt Art. 47 AHVG]) überein,
indem hier wie dort unrechtmässig bezogene Leistungen, vorbehältlich des
Erlasses bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte,
zurückzuerstatten sind (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, S. 34 f. Rz 81 f.;
Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in: ZBJV
131/1995 S. 490 f.). Bei dieser - altrechtlichen- Gesetzeslage drängt es
sich auf, die im Bereich der AHV entwickelten Grundsätze analog auf die ALV
anwendbar zu erklären. So ist gemäss SVR 1997 ALV Nr. 84 S. 256 Erw. 2c/aa
mit Hinweisen die zu alt Art. 47 Abs. 2 AHVG ergangene Rechtsprechung (BGE
119 V 433 Erw. 3a mit Hinweisen), wonach AHV-rechtlich eine Verwirkungsfrist
vorliegt, die lediglich die Festsetzung der Rückforderung, nicht aber deren
Vollstreckung betrifft, sinngemäss auch für den inhaltlich übereinstimmenden
alt Art. 95 Abs. 4 AVIG massgebend. Hinsichtlich der in alt Art. 95 AVIG
nicht geregelten Vollstreckungsverwirkung ist in gleicher Weise lückenfüllend
zu verfahren.
4.2 Nach BGE 117 V 208 ist für die Vollstreckung einer rechtskräftig festgelegten
Rückerstattungsforderung von EL-Leistungen (wofür nach Art. 27 Abs. 1 ELV
[in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung] die Vorschriften
der AHV sinngemäss anwendbar sind) die Frist gemäss Art. 16 Abs. 2 AHVG (bis
31. Dezember 1996: drei Jahre; nach der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember
2002 gültig gewesenen Fassung: fünf Jahre) massgebend. Die Frist für die
Durchsetzung der Rückerstattung beginnt dabei im Falle eines Erlassgesuches
erst nach dessen rechtskräftiger Abweisung zu laufen (BGE 117 V 211 Erw.
3b). Analoges hat nach dem Gesagten für die hier im Streite liegende Vollstreckung
einer rechtskräftig festgesetzten Rückforderung von Leistungen nach ALV,
deren Erlass die Verwaltung ablehnt, zu gelten. Mit Blick darauf, dass die
Rückforderungsverfügung zwar schon am 20. August 1997, die hier streitige
Erlass-Ablehnungsverfügung jedoch erst am 27. September 2002 erging, kommt
dabei in Analogie zu Art. 16 Abs. 2 AHVG (in der vom 1. Januar 1997 bis 31.
Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, AS 1996 2466 2488) die fünfjährige
Vollstreckungsverwirkungsfrist zur Anwendung. Daran ändert nichts, dass laut
BGE 127 V 209 die Frist zur Vollstreckung rechtskräftig zugesprochener Leistungen
(im Streite lag eine Witwenabfindung) zehn Jahre beträgt und diese Rechtsprechung
in SVR 2002 IV Nr. 15 S. 47 auf den Bereich der Invalidenversicherung (strittig
war dort die Auszahlung einer Invalidenrente) übertragen wurde.
5. Der vom kantonalen Gericht am Beginn der Vollstreckungsfrist gemäss BGE
117 V 211 Erw. 3b geäusserten Kritik (Erw. 3 erster Teil hievor) ist entgegenzuhalten,
dass sich das Institut der Beitragsherabsetzung (nach Art. 11 AHVG) wesentlich
vom hier strittigen Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen
unterscheidet. Der Erlass mildert - als Rechtswohltat bei gutem Glauben und
grosser Härte - die in Nachachtung des Legalitätsprinzips verfügte Leistungsrückforderung
als gesetzliches Korrektiv zur Beseitigung eines unrechtmässigen Zustandes.
Zwischen einer Rückerstattungsforderung und deren allfälligem Erlass besteht
somit ein enger Zusammenhang. Die Beitragsherabsetzung (nach Art. 11 AHVG)
ist dagegen gänzlich unabhängig von der materiellen Beitragspflicht und bedeutet
auch keine Korrektur derselben. Es stellt daher keinen Widerspruch zu BGE
117 V 185 dar, die Vollstreckung rechtskräftiger Leistungsrückforderungen
mit BGE 117 V 208 einer Verwirkungsfrist zu unterwerfen, welche erst mit
dem Eintritt der Rechtskraft der Ablehnung des Erlassgesuches zu laufen beginnt.
Fehlen die Voraussetzungen für eine Änderung der Rechtsprechung (noch nicht
in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil K. vom 24. Juni 2004, B
106/02, Erw. 5.1 mit Hinweisen), besteht im Rahmen der hier strittigen Rückforderung
von Leistungen der ALV kein Anlass, von den Grundsätzen gemäss BGE 117 V
208 abzugehen. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht
im noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil N. vom 13.
Juli 2004, P 22/04, entschieden hat, dass Einsprachen gegen Verfügungen und
Beschwerden gegen Einspracheentscheide betreffend die Rückerstattung unrechtmässig
bezogener Ergänzungsleistungen von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt.
Das Gleiche gilt nicht für Rechtsmittel gegen Beitragsverfügungen und -einspracheentscheide,
wo die Ausgleichskasse nach wie vor einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung aberkennen kann, obwohl stets die Herabsetzung nach Art. 11 AHVG
verlangt werden kann.
6. Weil es bei der Frage nach dem Erlass einer Rückerstattungsschuld nach
ständiger Rechtsprechung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
im Sinne von Art. 132 OG geht (BGE 122 V 223 Erw. 2, 136 Erw. 1, 112 V 100
Erw. 1b, je mit Hinweisen), ist das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig
(Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Da der unterliegende und damit an sich zur
Kostentragung verpflichtete Beschwerdegegner (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 135 OG) den kantonalen Entscheid in keiner Weise zu vertreten hat,
rechtfertigt es sich indessen, von der Erhebung von Gerichtskosten für das
letztinstanzliche Verfahren abzusehen, was Art. 156 Abs. 1 OG als Regelvorschrift,
die Ausnahmen zulässt, erlaubt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der angefochtene
Entscheid vom 23. Januar 2004 aufgehoben und die Sache an das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen zurückgewiesen, damit es über die Beschwerde vom 31.
Oktober 2002 gegen die Verfügung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums
St. Gallen vom 27. September 2002 betreffend Erlass der Rückerstattungsschuld
neu entscheide.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1800.- wird dem Amt für Arbeit
des Kantons St. Gallen zurückerstattet.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 17. September 2004