C 37/05
Urteil vom 6. Juli 2005 III. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin
Kopp Käch
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse
32, 8001 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
M._, 1984, Beschwerdegegner
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 26. November 2004)
Sachverhalt:
A. Der 1984 geborene M._ war als Sachbearbeiter bei der Firma X._ tätig.
Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin wegen Umstrukturierungen
per 31. August 2003 aufgelöst. M._ stellte sich am 21. Juli 2003 der Arbeitsvermittlung
zur Verfügung und erhob, nach der Rückkehr von einem Sprachaufenthalt in
Südafrika, am 17. Dezember 2003 bei der Arbeitslosenkasse Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ab 15. Dezember 2003. Vom 15. März bis 6. August 2004 absolvierte der Versicherte
die Rekrutenschule. Die Arbeitslosenkasse unterbreitete die Sache dem kantonalen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit.
Mit Verfügung vom 14. April 2004 verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit
und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. Dezember 2003.
Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 10. September 2004 fest.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. November 2004 gut und hob den Einspracheentscheid
vom 10. September 2004 insoweit auf, als die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten
bis zum 13. Februar 2004 verneint wurde.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das AWA die Aufhebung des
Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November
2004 und die Bestätigung seines Einspracheentscheides vom 10. September 2004.
M._ und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze
über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art.
15 Abs. 1 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw.
6a, 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden. Richtig wiedergegeben ist insbesondere auch
die Rechtsprechung zur Vermittlungsfähigkeit von Personen, die auf einen
bestimmten Termin anderweitig disponiert haben (BGE 126 V 522 Erw. 3a mit
Hinweisen) und die während laufender Leistungsrahmenfrist auf einen bestimmten
Termin umdisponieren (SVR 2000 AlV Nr. 1 S. 1, SZS 1999 S. 251).
2. Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdegegners
ab 15. Dezember 2003 bis 14. März 2004. Aus den Akten ersichtlich und unbestritten
ist dabei, dass der Versicherte ab 15. Dezember 2003 um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
ersucht hat und anlässlich der Nachrekrutierung vom 13. Februar 2004 für
diensttauglich befunden worden ist, woraufhin am 19. Februar 2004 ein Marschbefehl
für den 15. März 2004 ausgestellt wurde.
2.1 Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung erwogen,
dass zufolge der Umdisposition in Form der Nachrekrutierung am 13. Februar
2004 die Vermittlungsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt bis zum Beginn der Rekrutenschule
am 15. März 2004 unter der Annahme zu prüfen sei, der Versicherte hätte die
betreffende Disposition bereits vor oder spätestens bei der Anmeldung zum
Bezug von Arbeitslosenentschädigung getroffen, wohingegen die Vermittlungsfähigkeit
bis zum Zeitpunkt der Nachrekrutierung in der Annahme zu prüfen sei, der
Beschwerdegegner hätte die Rekrutenschule - wie ursprünglich geplant - erst
im Sommer 2005 absolviert. Im Gegensatz zum AWA bejahte das kantonale Gericht
daher die Vermittlungsfähigkeit bis zum 13. Februar 2004 mit der Begründung,
der Zeitraum von rund 18 Monaten bis im Sommer 2005, während welchem der
Versicherte der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden wäre, begründe
keine Vermittlungsunfähigkeit. Für die Zeit nach der Nachrekrutierung bis
zum Beginn der Rekrutenschule hingegen sei die Vermittlungsfähigkeit auch
unter der Hypothese, der Beginn der Rekrutenschule am 15. März 2004 sei für
den Beschwerdegegner bereits am 15. Dezember 2003 festgestanden, zu verneinen,
da die konkreten Aussichten, in der zur Verfügung stehenden Zeit von rund
13 Wochen eine qualifizierte Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter zu
finden, äusserst gering seien. Auf die sorgfältigen und überzeugenden Erwägungen
kann verwiesen werden.
2.2 Wenn das AWA in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls unter Hinweis
auf die Rechtsprechung geltend macht, die Vermittlungsfähigkeit sei bei einer
Umdisposition für die gesamte Dauer ab Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung
unter der Hypothese zu prüfen, die durch die Umdisposition veränderten Umstände
seien bereits damals bekannt gewesen, übersieht es, dass das Eidgenössische
Versicherungsgericht gerade auch im zitierten Urteil C. vom 5. März 1999
(SZS 1999 S. 251, bestätigt in SVR 2000 AlV Nr. 1 S. 1) die Vermittlungsfähigkeit
erst ab dem Zeitpunkt der Umdisposition, jedoch unter Mitberücksichtigung
der vorangehenden Zeit prüfte. Es ging in jenem Fall um eine ausländische
Arbeitnehmerin, die während laufender zweiter Leistungsrahmenfrist im April
1997 gegenüber dem Gemeindearbeitsamt erklärt hatte, sie kehre Ende Juni
1997 definitiv nach Italien zurück. Nachdem die zuständige Amtsstelle, bestätigt
durch das kantonale Gericht, die Vermittlungsfähigkeit ab 1. April 1997 verneint
hatte, wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Sache mit dem zitierten
Urteil vom 5. März 1999 zurück zur Prüfung der Vermittlungsfähigkeit ab 1.
April 1997 unter der Annahme, die Versicherte hätte bereits bei Beginn der
zweiten Leistungsrahmenfrist am 1. Februar 1997 den Entschluss zur Rückkehr
nach Italien Ende Juni 1997 gefasst und der zuständigen Amtsstelle bekanntgegeben.
Aus den Erwägungen geht klar hervor, dass zugunsten der versicherten Person
der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Umdisposition
ein längerer Beurteilungszeitraum zu Grunde gelegt worden ist. Damit soll
eine Benachteiligung gegenüber denjenigen Versicherten vermieden werden,
die bei sonst gleichen Verhältnissen bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
oder bei deren Andauern vor Ablauf der Leistungsrahmenfrist auf einen bestimmten
Zeitpunkt anderweitig disponiert haben und deren Vermittlungsfähigkeit deswegen
für die gesamte beschränkte Dauer einer möglichen Anstellung auf dem in Betracht
fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt bejaht worden ist. In keiner Weise wurde
die Frage der Vermittlungsfähigkeit vor der Umdisposition neu geprüft.
2.3 Dementsprechend kann auch im vorliegenden Fall - wie dies die Vorinstanz
korrekt erwogen hat - die Umdisposition erst auf die Vermittlungsfähigkeit
ab diesem Zeitpunkt einen Einfluss haben. Dabei erstreckt sich die Prüfung
der konkreten Aussichten, in der zur Verfügung stehenden Zeit angestellt
zu werden, zugunsten des Versicherten auf die gesamte Zeitspanne ab Anmeldung
zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bis Beginn der Rekrutenschule, nicht
nur auf die Zeit ab Umdisposition bis Beginn der Rekrutenschule, was unter
den konkreten Umständen jedoch die Vermittlungsfähigkeit ab dem Zeitpunkt
der Nachrekrutierung trotzdem nicht zu begründen vermag. Für den Zeitraum
bis 13. Februar 2004 ist die Vermittlungsfähigkeit mit dem kantonalen Gericht
indessen zu bejahen. Vor der Nachrekrutierung war einerseits ungewiss, ob
der Beschwerdegegner überhaupt militärdiensttauglich sei, und andrerseits
- bejahendenfalls - wann er in die Rekrutenschule einrücken müsste. Insofern
kann für diese Periode nicht von einer anderweitigen Disposition auf einen
bestimmten Termin und einer daraus resultierenden (zu) kurzen Zeit für eine
neue Beschäftigung ausgegangen werden. Allfällige ungenügende Arbeitsbemühungen
sodann wären - wie dies die Vorinstanz ebenfalls korrekt darlegt -mit einer
Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionieren.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 6. Juli 2005