C 374/99

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Widmer

Urteil vom 10. Februar 2000

in Sachen

S._, 1963, Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI), Rebgasse 1, Basel, Beschwerdegegnerin,

und

Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel


A.- Der 1963 geborene S._ arbeitete seit 1. März 1994 zu 50 % und ab 1. August 1995 in einem Vollzeitpensum als Tontechniker beim Theater X._. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1998 kündigte der Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis auf den 31. März 1999. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei einer Besprechung vom Vortag sei festgestellt worden, dass das Theater X._ die Erwartungen von S._ bezüglich einer geregelten Arbeitszeit nicht erfüllen könne; die Funktion des Tontechnikers in einem Theater richte sich hinsichtlich der Arbeitszeiten nach den künstlerischen Anforderungen, d.h. sie erfordere im Probenund Vorstellungsbetrieb eine hohe zeitliche Flexibilität. Gestützt auf das Kündigungsschreiben und die Angaben des Versicherten auf dem ihm unterbreiteten Formular stellte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI) S._, der am 14. März 1999 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 1999 gestellt hatte, ab diesem Datum wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit unter Annahme eines schweren Verschuldens für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein; der Versicherte habe die unregelmässigen Arbeitszeiten, welche die Tätigkeit eines Tontechnikers an einem Theater mit sich bringe, nicht mehr akzeptieren wollen und damit dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses gegeben (Verfügung vom 12. Mai 1999).

B.- In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde änderte die kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt nach Einvernahme von Zeugen sowie des Versicherten die angefochtene Kassenverfügung dahin ab, dass sie die Einstellungsdauer von 31 auf 20 Tage reduzierte (Entscheid vom 26. August 1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S._, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Ein Selbstverschulden liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b; Thomas Nussbaumer, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Arbeitslosenversicherung, S. 253, Rz 693). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 244 Erw. 1 mit Hinweisen). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht. Bei Differenzen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer darf nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V 245 Erw. 1 mit Hinweisen; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N. 10 ff. zu Art. 30).

2. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat, weshalb sich einzig die Frage stellt, ob er dem Theater X._ durch sein sonstiges Verhalten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.

a) Die Arbeitslosenkasse begründete die Einstellung in der Bezugsberechtigung damit, dass der Versicherte die unregelmässigen Arbeitszeiten nicht mehr habe akzeptieren wollen und damit die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet habe. Die Vorinstanz führte zusätzlich aus, der Beschwerdeführer habe bereits bei Vertragsabschluss von den Arbeitsbedingungen eines Tontechnikers Kenntnis gehabt und sei während Jahren damit einverstanden gewesen. Erst als sich die familiären Umstände geändert hätten, sei er nicht mehr bereit gewesen, unregelmässige Arbeitszeiten in Kauf zu nehmen. Trotz dieser Probleme habe er das Gespräch mit seinem Vorgesetzten nicht gesucht. Überdies wäre es ihm zuzumuten gewesen, bis zum Auffinden einer neuen Stelle an seinem Arbeitsplatz zu bleiben.

b) Der Auffassung von Arbeitslosenkasse und Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden. Ein Verschulden im vorstehend (Erw. 1 hievor) umschriebenen Sinn, das dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Last zu legen wäre, ist nicht gegeben. Dass er im Hinblick auf die bevorstehende Geburt seines Kindes an regelmässigen Arbeitszeiten interessiert war und diesbezüglich bei den Verantwortlichen des Theaters X._ vorstellig wurde, kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen, da jedenfalls nicht ersichtlich ist, weshalb bei grundsätzlich vorhandener, während Jahren bewiesener Arbeitsbereitschaft Vorgesetzte nicht auf Änderungswünsche hinsichtlich der Modalitäten des Anstellungsverhältnisses angesprochen werden dürften. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbedingungen, namentlich die unregelmässigen Einsätze, kannte, ändert hieran nichts. Wenn im Kündigungsschreiben vom 11. Dezember 1998 festgehalten wurde, dass das Theater X._ die Erwartungen bezüglich einer geregelten Arbeitszeit nicht erfüllen könne, ist in dieser Begründung ebenfalls kein Fehlverhalten des Versicherten zu erkennen, zumal Beanstandungen in persönlicher oder charakterlicher Hinsicht nicht zum Ausdruck kommen und von einer Weigerung des entlassenen Arbeitnehmers, zumindest auf Zusehen hin zu den bisherigen Bedingungen weiterzuarbeiten, nirgends die Rede ist. Vielmehr ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter den dargelegten Umständen objektiven Faktoren der unregelmässigen Arbeitszeit einerseits und der Unmöglichkeit, einen Arbeitsvertrag mit geregeltem Einsatz anzubieten andererseits zuzuschreiben. Die Behauptung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe trotz der bekannten Probleme das Gespräch mit seinem Vorgesetzten nicht gesucht, ist durch nichts belegt. Der von ihr am 23. August 1999 als Zeuge befragte G._, stellvertretender Verwaltungsdirektor des Theaters X._, erklärte dazu vielmehr, der Versicherte habe mit der gesamten Führungsspitze des Theaters über seine Schwierigkeiten gesprochen. Das letztgenannte Argument der kantonalen Schiedskommission ist schliesslich schon deshalb nicht stichhaltig, weil der Beschwerdeführer entgegen der missverständlichen Formulierung im Kündigungsschreiben ("sind wir in gegenseitigem Einvernehmen übereingekommen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen") den Arbeitsvertrag nicht selbst gekündigt hat. Wie die Einvernahme von G._ und die Befragung des Versicherten (vom 26. August 1999) ergeben haben, wurde dieser vom Theater X._ entlassen.

c) Da den Beschwerdeführer auf Grund der gesamten Umstände kein Verschulden an der Beendigung des Anstellungsverhältnisses und damit an der in der Folge eingetretenen Arbeitslosigkeit trifft, erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Unrecht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt vom 26. August 1999 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI) vom 12. Mai 1999 aufgehoben.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung BaselStadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 10. Februar 2000