C 374/99
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber
Widmer
Urteil vom 10. Februar 2000
in Sachen
S._, 1963, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI), Rebgasse 1,
Basel, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel
A.- Der 1963 geborene S._ arbeitete seit 1. März 1994 zu 50 % und ab 1. August
1995 in einem Vollzeitpensum als Tontechniker beim Theater X._. Mit Schreiben
vom 11. Dezember 1998 kündigte der Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis
auf den 31. März 1999. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei einer Besprechung
vom Vortag sei festgestellt worden, dass das Theater X._ die Erwartungen
von S._ bezüglich einer geregelten Arbeitszeit nicht erfüllen könne; die
Funktion des Tontechnikers in einem Theater richte sich hinsichtlich der
Arbeitszeiten nach den künstlerischen Anforderungen, d.h. sie erfordere im
Probenund Vorstellungsbetrieb eine hohe zeitliche Flexibilität. Gestützt
auf das Kündigungsschreiben und die Angaben des Versicherten auf dem ihm
unterbreiteten Formular stellte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau
& Industrie (GBI) S._, der am 14. März 1999 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung
ab 1. April 1999 gestellt hatte, ab diesem Datum wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit unter Annahme eines schweren Verschuldens für die Dauer
von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein; der Versicherte habe die unregelmässigen
Arbeitszeiten, welche die Tätigkeit eines Tontechnikers an einem Theater
mit sich bringe, nicht mehr akzeptieren wollen und damit dem Arbeitgeber
Anlass zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses gegeben (Verfügung vom
12. Mai 1999).
B.- In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde änderte
die kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt
nach Einvernahme von Zeugen sowie des Versicherten die angefochtene Kassenverfügung
dahin ab, dass sie die Einstellungsdauer von 31 auf 20 Tage reduzierte (Entscheid
vom 26. August 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S._, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben. Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat
für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung
einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit
gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein
Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten,
dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat
(Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Ein Selbstverschulden liegt vor, wenn und soweit
der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren
zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen
vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung
die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b; Thomas Nussbaumer,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Arbeitslosenversicherung, S.
253, Rz 693). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung
des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art.
346 Abs. 2 OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten
Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in
beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch
charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer für
den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 244 Erw. 1 mit Hinweisen).
Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden,
wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht.
Bei Differenzen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer darf nicht
ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers geschlossen
werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag,
für welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V 245 Erw. 1 mit Hinweisen;
Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N. 10 ff. zu Art.
30).
2. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer keine arbeitsvertraglichen
Pflichten verletzt hat, weshalb sich einzig die Frage stellt, ob er dem Theater
X._ durch sein sonstiges Verhalten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
gegeben hat.
a) Die Arbeitslosenkasse begründete die Einstellung in der Bezugsberechtigung
damit, dass der Versicherte die unregelmässigen Arbeitszeiten nicht mehr
habe akzeptieren wollen und damit die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet
habe. Die Vorinstanz führte zusätzlich aus, der Beschwerdeführer habe bereits
bei Vertragsabschluss von den Arbeitsbedingungen eines Tontechnikers Kenntnis
gehabt und sei während Jahren damit einverstanden gewesen. Erst als sich
die familiären Umstände geändert hätten, sei er nicht mehr bereit gewesen,
unregelmässige Arbeitszeiten in Kauf zu nehmen. Trotz dieser Probleme habe
er das Gespräch mit seinem Vorgesetzten nicht gesucht. Überdies wäre es ihm
zuzumuten gewesen, bis zum Auffinden einer neuen Stelle an seinem Arbeitsplatz
zu bleiben.
b) Der Auffassung von Arbeitslosenkasse und Vorinstanz kann nicht beigepflichtet
werden. Ein Verschulden im vorstehend (Erw. 1 hievor) umschriebenen Sinn,
das dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit zur
Last zu legen wäre, ist nicht gegeben. Dass er im Hinblick auf die bevorstehende
Geburt seines Kindes an regelmässigen Arbeitszeiten interessiert war und
diesbezüglich bei den Verantwortlichen des Theaters X._ vorstellig wurde,
kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen, da jedenfalls nicht ersichtlich ist,
weshalb bei grundsätzlich vorhandener, während Jahren bewiesener Arbeitsbereitschaft
Vorgesetzte nicht auf Änderungswünsche hinsichtlich der Modalitäten des Anstellungsverhältnisses
angesprochen werden dürften. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die
Arbeitsbedingungen, namentlich die unregelmässigen Einsätze, kannte, ändert
hieran nichts. Wenn im Kündigungsschreiben vom 11. Dezember 1998 festgehalten
wurde, dass das Theater X._ die Erwartungen bezüglich einer geregelten Arbeitszeit
nicht erfüllen könne, ist in dieser Begründung ebenfalls kein Fehlverhalten
des Versicherten zu erkennen, zumal Beanstandungen in persönlicher oder charakterlicher
Hinsicht nicht zum Ausdruck kommen und von einer Weigerung des entlassenen
Arbeitnehmers, zumindest auf Zusehen hin zu den bisherigen Bedingungen weiterzuarbeiten,
nirgends die Rede ist. Vielmehr ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
unter den dargelegten Umständen objektiven Faktoren der unregelmässigen Arbeitszeit
einerseits und der Unmöglichkeit, einen Arbeitsvertrag mit geregeltem Einsatz
anzubieten andererseits zuzuschreiben. Die Behauptung der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer habe trotz der bekannten Probleme das Gespräch mit seinem
Vorgesetzten nicht gesucht, ist durch nichts belegt. Der von ihr am 23. August
1999 als Zeuge befragte G._, stellvertretender Verwaltungsdirektor des Theaters
X._, erklärte dazu vielmehr, der Versicherte habe mit der gesamten Führungsspitze
des Theaters über seine Schwierigkeiten gesprochen. Das letztgenannte Argument
der kantonalen Schiedskommission ist schliesslich schon deshalb nicht stichhaltig,
weil der Beschwerdeführer entgegen der missverständlichen Formulierung im
Kündigungsschreiben ("sind wir in gegenseitigem Einvernehmen übereingekommen,
das Arbeitsverhältnis aufzulösen") den Arbeitsvertrag nicht selbst gekündigt
hat. Wie die Einvernahme von G._ und die Befragung des Versicherten (vom
26. August 1999) ergeben haben, wurde dieser vom Theater X._ entlassen.
c) Da den Beschwerdeführer auf Grund der gesamten Umstände kein Verschulden
an der Beendigung des Anstellungsverhältnisses und damit an der in der Folge
eingetretenen Arbeitslosigkeit trifft, erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
zu Unrecht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid
der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt
vom 26. August 1999 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft
Bau & Industrie (GBI) vom 12. Mai 1999 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für
Arbeitslosenversicherung BaselStadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 10. Februar 2000