C 376/99
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber
Hadorn
Urteil vom 14. März 2001
in Sachen
Staatssekretariat für Wirtschaft, Bundesgasse 8, Bern, Beschwerdeführer,
gegen
K.K._, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft,
Bahnhofstrasse 20, Thalwil, und
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel
Mit Verfügung vom 27. April 1999 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt den Anspruch von K.K._ (geb. 1953) auf Arbeitslosenentschädigung
ab 27. November 1998. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Kantonale
Rekurskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt mit Entscheid vom
26. August 1999 im Sinne der Erwägungen gut.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. K.K._ lässt auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während die Arbeitslosenkasse
deren Gutheissung verlangt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung.
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob dies auf Grund der konkreten Umstände
des vorliegenden Falles einer Umgehung der Bestimmungen über die Kurzarbeitsentschädigung
gleichkommt.
2.a) Laut Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit
verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung,
wenn sie bestimmte, in lit. a-d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen.
Die Einführung von Kurzarbeit liegt in der unternehmerischen Dispositionsfreiheit
des Arbeitgebers. Er allein bestimmt, ob, wann und für wie lange er Kurzarbeit
einführen will. Bezweckt wird damit eine Produktionsdrosselung und Kosteneinsparung
bei gleichzeitiger Erhaltung der Arbeitsplätze und des Personalbestandes.
Durch Kurzarbeit sollen während einer beschränkten Zeit Entlassungen vermieden
werden, damit das Unternehmen bei einer Normalisierung des Geschäftsganges
mit einem intakten Produktionsapparat weiterarbeiten kann (Gerhards, Kommentar
zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, S. 383 ff., Vorbemerkungen zu
Art. 31-41 AVIG, N 17, 20 ff., 26 f.). Weil es in der Dispositionsfreiheit
des Arbeitgebers liegt, Kurzarbeit einzuführen und bei Erfüllen der einschlägigen
Voraussetzungen den anspruchsbegründenden Sachverhalt für Kurzarbeitsentschädigung
zu verwirklichen, ist er von vornherein vom Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen.
Dies kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 31 Abs. 1 AVIG einzig Arbeitnehmer
als anspruchsberechtigt erklärt. Jedoch sind je nach der Rechtsform, in der
sich ein "Arbeitgeber" konstituiert hat auch andere Personen an dessen Dispositionen
beteiligt. Deshalb nimmt das Gesetz auch "arbeitgeberähnliche Personen" (Gerhards,
a.a.O., S. 407, vor N 38 zu Art. 31) vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
aus. Keinen solchen Anspruch haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Personen,
die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte
oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die
Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,
sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Nach der Rechtsprechung ist der Ausschluss
der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsanspruch
absolut zu verstehen. Amtet ein Arbeitnehmer als Verwaltungsrat, so ist eine
massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne der betreffenden Regelung ex
lege gegeben (BGE 123 V 237 Erw. 7a, 122 V 273 Erw. 3), und zwar selbst dann,
wenn seine Kapitalbeteiligung klein ist und er nur über die kollektive Zeichnungsberechtigung
verfügt (ARV 1996 S. 48).
b) Dem Wortlaut nach ist Art. 31 Abs. 3 AVIG auf Kurzarbeitsfälle zugeschnitten.
Daraus lässt sich indes nicht folgern, dass die in Art. 31 Abs. 3 lit. c
AVIG genannten arbeitgeberähnlichen Personen in jedem Fall Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
bei Ganzarbeitslosigkeit haben. Hier müssen verschiedene Fallkonstellationen
unterschieden werden. Insbesondere verbleibt die Möglichkeit einer Überprüfung
unter dem Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung. Eine
solche liegt nach der Praxis darin, dass zwar der Wortlaut einer Norm beachtet,
ihr Sinn dagegen missachtet wird (BGE 114 Ib 15 Erw. 3a mit Hinweis; vgl.
auch 121 II 103 Erw. 4 mit Hinweisen auf die Literatur).
c) Art. 31 Abs. 3 lit. c dient der Vermeidung von Missbräuchen (Selbstausstellung
von für die Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen,
Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls, Mitbestimmung oder
Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit u.ä., vor allem bei Arbeitnehmern
mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Leitungsfunktionen
des Betriebes; BGE 122 V 272 mit Hinweisen). Kurzarbeit kann nicht allein
in einer Reduktion der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit,
sondern auch darin bestehen, dass ein Betrieb (bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis)
für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird (100%ige Kurzarbeit; Gerhards,
a.a.O., S. 383 f.; Vorbemerkungen zu Art. 31-41 AVIG, N. 21). In einem solchen
Fall ist ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung nicht anspruchsberechtigt.
Wird das Arbeitsverhältnis jedoch gekündigt, liegt Ganzarbeitslosigkeit vor,
und es besteht unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG grundsätzlich
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Dabei kann nicht von einer Gesetzesumgehung
gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des
betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Entsprechendes gilt für
den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber
mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliert, deretwegen er
bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
ausgenommen wäre. Eine grundsätzlich andere Situation liegt jedoch dann vor,
wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung
im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin
bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann. Diesfalls hat er insbesondere
die Möglichkeit, sich bei Bedarf wieder in seiner Firma anzustellen und damit
seine Arbeitslosigkeit nach eigenem Befinden zu verlängern oder zu beenden.
Unter solchen Umständen besteht nicht nur auf Kurzarbeitssondern auch auf
Arbeitslosenentschädigung kein Anspruch (zum Ganzen BGE 123 V 236 Erw. 7
mit Hinweisen).
3. Das Beschwerde führende seco vertritt die Auffassung, dass hier Umstände
vorliegen, welche den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliessen.
a) Die Beschwerdegegnerin arbeitete mit Kollektivprokura zu zweien in der
Firma N.K._ AG, welche am 10. November 1998 ihre Bilanz beim zuständigen
Konkursamt deponierte. Bis 18. April 1997 war sie in dieser Firma kollektiv
zu zweien zeichnungsberechtigt gewesen. Mit der Konkurseröffnung erlosch
zwar die Firma. Das seco wendet aber ein, dass die Familie K._ weitere Betriebe
führe, in denen die selben Familienmitglieder in den jeweiligen Verwaltungsräten
sässen und in welchen die Beschwerdegegnerin ebenfalls als Gesellschafterin
fungiere. Es sei offensichtlich, dass sie angesichts dieses Firmenkonglomerats
und der wechselseitigen personellen Verflechtung aller Verwaltungsratsmitglieder
massgeblichen Einfluss in den andern Gesellschaften ausübe. Sie habe denn
auch wenige Monate nach der Konkurseröffnung der N.K._ AG in einer andern
Firma des Konglomerats eine neue Stelle angetreten. Überdies habe sie kurz
vor dem Konkurs eine erhebliche Lohnerhöhung erhalten, welche eine Erhöhung
des versicherten Verdienstes bezweckt habe. Die Arbeitgeberbescheinigung
habe sich die Beschwerdegegnerin selber ausgestellt. Aus den übrigen Firmen
sei sie nicht als Gesellschafterin ausgetreten. Insgesamt laufe ihr Verhalten
auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeit
hinaus.
b) Aus den Handelsregisterauszügen vom 19. November 1998 in den Akten ergibt
sich, dass die Beschwerdegegnerin in folgenden Betrieben eingetragen ist:
als Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung bei der K._ GmbH zusammen
mit T._ (Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift),
M.K._ und F.K._ (beide Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung)
als Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung in der A._ GmbH zuletzt
zusammen mit M. K._ (Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift),
F.K._ und T._ (beide Gesellschafterinnen ohne Zeichnungsberechtigung)
bis zum Konkurs der Firma am 10. November 1998 als Angestellte mit Kollektivprokura
zu zweien bis 18. April 1997 in der erwähnten N.K._ AG, zusammen mit N.K._
(Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift), F.K._, M.K._ und T._ (alle mit Kollektivprokura
zu zweien) sowie P._ (bis 21. Februar 1996)
als Präsidentin des Verwaltungsrates (mindestens bis zum vorliegend umstrittenen
angeblichen Austritt am 12. März 1998) in der N.K._ AG, neben M. und F.K._
(je Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift).
Soweit in den Handelsregisterauszügen Angaben hiezu bestehen, haben einzig
die oben erwähnten Personen Stammeinlagen geleistet.
c) Aus diesen Angaben ergibt sich, dass vier Firmen mit Aktivitätsbereich
im Hoch- und Tiefbau in Basel und näherer Umgebung sich in den Händen mehrerer
Mitglieder der Familie K._ befinden. Die Beschwerdegegnerin gehört zu diesem
Personenkreis. Mit dem Konkurs eines dieser Betriebe der N.K._ AG hat sie
daher ihre Einflussmöglichkeiten innerhalb des Konglomerats nicht verloren.
Denn angesichts der engen Verflechtung aller Firmen
und der fast identisch zusammengesetzten Entscheidungsgremien erscheint das
erwähnte Konglomerat als ein einziges, kompaktes Ganzes, innerhalb dessen
die Beschwerdegegnerin ihre arbeitgeberähnliche Stellung und ihre Einflussnahme
beibehalten hat. Sie konnte sich bei Bedarf beliebig von einem Betrieb in
den andern verschieben und dort neu anstellen lassen. Insofern änderte der
Konkurs einer einzelnen Firma nichts an ihrer Dispositionsfreiheit. Es verhält
sich in der Konstellation des vorliegenden Falles nicht wesentlich anders,
als wenn eine Firma eine einzelne von mehreren Abteilungen schliessen würde,
die andern Bereiche aber weiterführt. In solchen Situationen hätten arbeitgeberähnliche
Personen keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Daher kommt das Gesuch
der Beschwerdegegnerin um Arbeitslosenentschädigung unter den Umständen des
vorliegenden Falles im Ergebnis einer Umgehung der Vorschriften über die
Kurzarbeitsentschädigung gleich. Ob die Versicherte wirklich aus dem Verwaltungsrat
der N.K._ AG ausgetreten ist, braucht nicht näher geprüft zu werden. Dieser
Betrieb existierte weiter und wurde nach wie vor von den erwähnten Angehörigen
der Familie K._ geleitet. Es blieb der Beschwerdegegnerin ohnehin möglich,
weiterhin ihren Einfluss geltend zu machen und sich bei Bedarf erneut in
den Verwaltungsrat wählen zu lassen. Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdegegnerin
jedenfalls noch Mitte 1999 als Verwaltungsratspräsidentin eingetragen war
(Ragionenbuch 2000 Bd. 2 S. 597).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der
Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt vom
26. August 1999 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für
Arbeitslosenversicherung BaselStadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit Basel-Stadt und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
zugestellt.
Luzern, 14. März 2001
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: