C 379/00
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin
Berger Götz
Urteil vom 28. Mai 2002
in Sachen
R._, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband,
Froburgstrasse 4, 4600 Olten, gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst und Entscheide, Verwaltungsgebäude
Promenade, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegner, und
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon
A.- Mit Verfügung vom 30. November 1998 verneinte das Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit des Kantons Thurgau (neu: Amt für Wirtschaft und Arbeit
[AWA]) die Vermittlungsfähigkeit des 1966 geborenen R._ und damit den Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 1998.
B.- Die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung
wies mit Entscheid vom 4. März
1999 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde
des R._ hin hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den Entscheid auf
und wies die Sache an die Rekurskommission zurück, damit sie in richtiger
und vollständiger Besetzung über die Beschwerde gegen die Verfügung des AWA
vom 30. November 1998 neu entscheide (Urteil vom 26. Juni 2000). Mit Entscheid
vom 29. August 2000 wies die Rekurskommission die Beschwerde gegen die Verfügung
des AWA vom 30. November 1998 ab.
C.- R._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren
stellen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 29. August 2000
und der Verfügung vom 30. November 1998 sei festzustellen, dass Vermittlungsfähigkeit
und somit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe, und die Angelegenheit
sei zur Nachzahlung der ausstehenden Arbeitslosentaggelder an die Verwaltung
zurückzuweisen. Das AWA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde die Rekurskommission mit Schreiben
vom 6. Mai 1999 davon in Kenntnis gesetzt, dass der Versicherte den Schweizerischen
Invaliden-Verband mit der Wahrung seiner Interessen im laufenden Rechtsmittelverfahren
beauftragt hat. Eine entsprechende Vollmacht lag dem Schreiben bei. Gemäss
Rückschein der Post hat die Vorinstanz den Entscheid vom 29. August 2000
dennoch direkt dem Beschwerdeführer zugestellt (Datum der Zustellung: 22.
September 2000). Erst am 19. Oktober 2000 ging ein Exemplar des Entscheides
auch beim Schweizerischen Invaliden-Verband ein.
b) Nach Art. 107 Abs. 3 OG dürfen den Parteien aus mangelhafter Eröffnung
keine Nachteile erwachsen. Der Beschwerdeführer durfte sich unter den gegebenen
Umständen als vertretene Person wähnen, welche ihre Rechtsvertretung gegenüber
der Rekurskommission ordentlich bevollmächtigt hatte. Daher konnte er bei
Erhalt des kantonalen Entscheides vom 29. August 2000 davon ausgehen, dass
auch diese mit einer Entscheidkopie bedient worden sei. Er hatte keinen Grund
zur Annahme, die Rekurskommission respektiere das Vertretungsverhältnis nicht.
Hingegen mussten dem Beschwerdeführer daran Zweifel erwachsen, als er auch
noch gegen Ende der im Entscheid korrekt erwähnten 30-tägigen Rechtsmittelfrist
von seiner Rechtsvertretung nichts hörte. Weil er selber den Entscheid unzweifelhaft
erhalten hatte und er ohne weiteres erkennen konnte, dass dessen Inhalt für
ihn nicht günstig lautete, durfte von ihm verlangt werden, dass er sich kraft
der ihn treffenden zumutbaren Sorgfalt spätestens am 30. Tage seit der am
22. September 2000 erfolgten Zustellung, somit am 23. Oktober 2000 (da der
22. Oktober 2000 ein Sonntag war, fällt das Ende der Rechtsmittelfrist auf
den 23. Oktober 2000), bei seiner Rechtsvertretung hätte erkundigen müssen.
Gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben wäre ihm ab diesem Datum
eine 30-tägige Rechtsmittelfrist einzuräumen gewesen, welche am 22. November
2000 geendet hätte (vgl. Urteil E. vom 13. Februar 2001, C 168/00). Allerdings
ist seine Rechtsvertretung am 19. Oktober 2000 selber in den Besitz des Entscheides
der Rekurskommission gelangt und hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
20. Oktober 2000 mitgeteilt, man sei der Auffassung, dass dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zu erheben sei. Mit Blick darauf, dass der Invaliden-Verband bei Erhalt des
vorinstanzlichen Entscheides nichts von der beinahe einen Monat früher erfolgten
Direktzustellung an den Versicherten wusste und bezüglich der Frage nach
der Ergreifung eines Rechtsmittels an den Versicherten gelangte, bevor dieser
reagieren musste, hat die 30-tägige Rechtsmittelfrist nach Treu und Glauben
bereits am 19. Oktober 2000 begonnen und, da der 18. November 2000 ein Samstag
war (nach Art. 32 Abs. 2 OG erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden
Werktag, wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag, anerkannten Feiertag
oder gestützt auf Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf
an Samstagen auf einen Samstag fallen würde), am 20. November 2000 geendet.
Die am 20. November 2000 der Post übergebene Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erfolgte somit rechtzeitig.
2. Der Versicherte war bis 31. Mai 1998 bei der Firma Y._ AG im Umfang von
10 bis 20 Stunden pro Woche tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin
aufgelöst. Zur Begründung führte sie unter anderem an, die zeitlich stark
eingeschränkte Tätigkeit entspreche nicht mehr ihren Bedürfnissen (Kündigungsschreiben
vom 20. März 1998). Am 15. Juni 1998 stellte der Beschwerdeführer Antrag
auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 1998 und gab an, bereit
und in der Lage zu sein, Teilzeit, ungefähr 15 Stunden pro Woche, zu arbeiten.
In der Folge konnte er für die Firma Z._ AG, sporadisch in Heimarbeit Kabelbäume
schrauben. Seit Jahren bezieht der Beschwerdeführer eine ganze Rente der
Invalidenversicherung, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 68 % (Verfügung
der Ausgleichskasse Thurgauisches Gewerbe vom 13. April 1993). Am 23. April
1998 teilte die IV-Stelle des Kantons Thurgau dem Beschwerdeführer mit, dass
die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung
ergeben habe und weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente, entsprechend dem
bisherigen Invaliditätsgrad, bestehe. Mit Schreiben vom 21. Juli 1998 führte
sie auf Anfrage des AWA aus, der Invaliditätsgrad betrage 67 %; gemäss der
letzten Revision sei eine leichte Tätigkeit im Umfang von 30 % eines Vollpensums
zumutbar.
3.a) Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15
Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der
Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit
gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern
subjektiv auch die Bereitschaft, seine Arbeitskraft entsprechend seinen persönlichen
Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58
Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3 mit Hinweis).
b) Der körperlich oder geistig Behinderte (vgl. zu diesem Begriff ARV 1999
Nr. 19 S. 106 Erw. 2) gilt nach Art. 15 Abs. 2 AVIG als vermittlungsfähig,
wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner
Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden
könnte.
aa) Art. 15 Abs. 2 AVIG statuiert zwei Kriterien, nach welchen die Vermittlungsfähigkeit
von dauernd Behinderten (ARV 1991 Nr. 10 S. 95 f. Erw. 3b) zu beurteilen
ist. Einerseits ist die Vermittelbarkeit der behinderten Person "unter Berücksichtigung
ihrer Behinderung" zu prüfen. Es dürfen daher nur Einsatzmöglichkeiten in
Betracht gezogen werden, bei denen auf die gesundheitlichen Leistungsdefizite
Rücksicht genommen werden kann. Sodann hat die Beurteilung auf hypothetischer
Grundlage, nämlich "bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage", zu erfolgen. Dieses
Erfordernis bedeutet, dass behinderte Versicherte nicht nur bei Hochkonjunktur
und ausgesprochenem Arbeitskräftemangel als einsetzund vermittelbar erscheinen
dürfen. Der Begriff der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage umschliesst einerseits
ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach
Stellen, und bezeichnet anderseits einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 110 V 276 Erw.
4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Dieser Angebotsfächer umfasst auch ausserhalb
von geschützten Werkstätten gewisse "soziale Winkel", also Arbeitsund Stellenangebote,
bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers
oder der Arbeitgeberin rechnen können. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber
eine Milderung der vom alten Recht für die Vermittlungsfähigkeit von Behinderten
verlangten Erfordernisse erreichen. Nur noch die Erwerbslosigkeit, welche
"voll oder stark überwiegend" auf den Gesundheitszustand einer behinderten
Person zurückzuführen ist, sollte nicht mehr zu dem von der Arbeitslosenversicherung
gedeckten Risiko gehören (ARV 1998 Nr. 5 S. 30 Erw. 3b/aa, 1993/1994 Nr.
13 S. 104 Erw. 3a mit Hinweisen).
bb) Diesem Grundgedanken entspricht auch die Koordinationsregel des Art.
15 Abs. 3 AVIV. Danach gilt ein Behinderter, der unter der Annahme einer
ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig
ist und der sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung
nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung
als vermittlungsfähig. Zwar sind Invaliden- und Arbeitslosenversicherung
nicht komplementäre Versicherungszweige in dem Sinne, dass die vom Erwerbsleben
ausgeschlossene versicherte Person sich in jedem Fall entweder auf Invalidität
oder aber auf Arbeitslosigkeit berufen könnte. Wer trotz eines schweren Gesundheitsschadens
invalidenversicherungsrechtlich nicht in rentenbegründendem Masse erwerbsunfähig
ist, kann gleichwohl arbeitslosenversicherungsrechtlich gesehen vermittlungsunfähig
sein (BGE 109 V 29 unten). Anderseits schliesst der Bezug einer ganzen Invalidenrente
die Vermittlungsfähigkeit nicht grundsätzlich aus (vgl. ARV 1988 Nr. 5 S.
39 Erw. 4d). Dennoch kann es auf Grund der dargelegten gesetzgeberischen
Zielsetzung für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit Behinderter nicht
ohne Belang sein, ob und in welchem Masse sich der Gesundheitsschaden nachteilig
auf die erwerblichen Möglichkeiten auswirkt (ARV 1998 Nr. 5 S. 31 Erw. 3b/bb,
1993/1994 Nr. 13 S. 105 Erw. 3b).
cc) Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen,
so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf
Kosten der Versicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Beigezogene Vertrauensärzte
haben die Vermittlungsfähigkeit nicht selber zu beurteilen. Diese Aufgabe
obliegt der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht. Im Rahmen einer
Untersuchung zur Abklärung der Vermittlungsfähigkeit haben sich die Ärzte
deshalb darauf zu beschränken, den Gesundheitszustand zu diagnostizieren
und dazu Stellung zu nehmen, ob, in welchem Umfang, bezüglich welcher Tätigkeiten
und unter welchen Rahmenbedingungen hinsichtlich Arbeitsplatz und -zeit die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass
sie sich auch zur Vermittlungsfähigkeit und -bereitschaft auszusprechen haben,
wenn sie bei ihren Untersuchungen psychische Gesundheitsschäden oder verhaltensmässige
Auffälligkeiten bemerken, welche diese beeinträchtigen können. In diesem
Zusammenhang haben sie sich auch zur Frage zu äussern, ob eine versicherte
Person einem durchschnittlichen Arbeitgeber oder einer durchschnittlichen
Arbeitgeberin zugemutet werden kann (ARV 1998 Nr. 5 S. 31 Erw. 3b/cc, 1993/1994
Nr. 13 S. 105 Erw. 3c mit Hinweis).
4.a) Das AWA hat bei Dr. med. H._, Arzt für allgemeine Medizin FMH, ein vertrauensärztliches
Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholt. In seiner
Stellungnahme vom 27. November 1998 gibt Dr. med. H._ an, es liege ein schwerer
Verlauf eines Morbus Bechterew Stadium III vor. Bei zur Zeit eher stationärem
Gesundheitszustand und unter der Voraussetzung, dass die medikamentöse Behandlung
beibehalten werde und regelmässige Kontrollen durch den Spezialisten stattfänden
sowie das verordnete Stützkorsett regelmässig getragen werde, scheine eine
Vermittlungsfähigkeit theoretisch gegeben. Die Arbeit sei nach Möglichkeit
daheim oder in kürzerer Entfernung vom Wohnort auszuführen. Dabei seien Tätigkeiten
entsprechend dem Einsatz bei der Firma Z._ AG in abwechselnd sitzender und
stehender Haltung ohne Heben schwerer Lasten, beschränkt auf maximal drei
bis vier Stunden am Tag, denkbar. Es sei allerdings fraglich, in welchem
Umfang die theoretische Vermittlungsfähigkeit bei der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage
umgesetzt werden könne.
b) Der Beschwerdeführer bezieht eine ganze Rente der Invalidenversicherung,
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 68 % (Verfügung der Ausgleichskasse
Thurgauisches Gewerbe vom 13. April 1993) bzw. 67 % (Schreiben der IV-Stelle
vom 21. Juli 1998). Unbestrittenermassen war er dennoch in der Lage, bis
zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Y._ AG auf den 31. Mai
1998 einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit im Umfang von (zuletzt) 10 bis
20 Wochenstunden nachzugehen. Anschliessend konnte er gelegentlich Heimarbeit
für die Firma Z._ AG verrichten. Mit Blick darauf, dass er sich in seinem
Antrag auf Arbeitslosenentschädigung bereit erklärt hat, ungefähr 15 Stunden
pro Woche eine Erwerbstätigkeit auszuüben, und da sich auf Grund der gesamten
Akten keine Zweifel an den Angaben der Invalidenversicherung, wonach dem
Versicherten eine leichte 30 %ige Erwerbstätigkeit zumutbar sei, kann ihm
die Vermittlungsfähigkeit entgegen der Annahme von Verwaltung und Vorinstanz
nicht abgesprochen werden. Daran ändert nichts, dass die Firma Y._ AG das
Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, weil sie unter anderem den teilzeitlichen
Einsatz des Versicherten in ihrem Betrieb aus organisatorischen Gründen nicht
mehr als sinnvoll erachtet hat. Massgebend ist, ob eine Person bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage als einsetz- und vermittelbar erscheint (Erw. 3b/aa hiervor).
Bei einer nicht auf eine bestimmte Tageszeit eingeschränkten Einsatzmöglichkeit
von drei bis vier Stunden pro Tag für körperlich leichte Arbeiten steht dem
Versicherten eine genügend grosse Auswahl an Erwerbsmöglichkeiten offen,
sodass die Vermittlungsfähigkeit wegen der zeitlichen Arbeitseinschränkung
nicht verneint werden kann. Schliesslich bietet auch die vertrauensärztliche
Stellungnahme vom 27. November 1998 keinen Anlass, auf fehlende Vermittlungsfähigkeit
zu schliessen. Dr. med. H._ geht davon aus, es seien körperlich leichte,
abwechselnd stehend und sitzend auszuführende Tätigkeiten, beschränkt auf
drei bis vier Stunden am Tag, möglich. Diese Feststellung stützt die Angaben
der Invalidenversicherung zur Restarbeitsfähigkeit. Soweit sich der Vertrauensarzt
zur Vermittlungsfähigkeit äussert, ist darauf nicht abzustellen (Erw. 3b/cc
hiervor).
c) Insgesamt lässt sich dem Verhalten des Beschwerdeführers keine Absicht
zur Nichtwiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit entnehmen. Seine allenfalls
qualitativ und quantitativ nicht in jeder Hinsicht genügenden Arbeitsbemühungen
wären nach dem auch im Arbeitslosenversicherungsrecht geltenden Verhältnismässigkeitsprinzip
mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. c
AVIG) zu sanktionieren (SVR 1997 ALV Nr. 81 S. 246 Erw. 3b/bb mit Hinweisen).
5. Nach dem Gesagten haben Vorinstanz und AWA die Vermittlungsfähigkeit ab
1. Juli 1998 zu Unrecht verneint. Die Verwaltung wird nach Prüfung der übrigen
Voraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) über den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder
im massgebenden Zeitraum (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) befinden.
6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
steht dem durch den Verband X._ vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 122 V 278).
Angesichts des Ausganges des vorinstanzlichen Verfahrens hat die Rekurskommission
keine Parteientschädigung zugesprochen. Weil auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung
kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche
Verfahren besteht (vgl. Art. 103 AVIG), ist davon abzusehen, die Akten zum
allfälligen Entscheid über eine Parteientschädigung der Rekurskommission
zuzustellen. Hingegen ist es dem letztinstanzlich obsiegenden Beschwerdeführer
unbenommen, mit Blick auf den Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht bei der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid
der Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 29. August 2000 und die Verfügung
des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau vom 30. November
1998 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1.
Juli 1998 vermittlungsfähig war.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau hat dem Beschwerdeführer
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2000.(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau
für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung
Arbeitslosenkasse, Frauenfeld, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 28. Mai 2002