C 38/01
II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber
Hadorn
Urteil vom 23. Januar 2002
in Sachen
Arbeitslosenkasse SMUV, Weltpoststrasse 20, 3015 Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
A._, 1960, Beschwerdegegner,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
Mit Verfügung vom 15. Oktober 1998 stellte die Arbeitslosenkasse SMUV den
1960 geborenen A._ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 16. September
1998 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Auf Beschwerde von A._
reduzierte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid
vom 6. Dezember 2000 die Dauer der Einstellung auf 6 Tage und wies die Sache
zur Ermittlung des Einstellungsgegenstandes an die Kasse zurück.
Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag,
der kantonale Entscheid sei aufzuheben. A._ und das Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über
die Schadenminderungspflicht der Arbeitslosen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die
Pflicht zur Annahme zumutbarer Arbeitsstellen (Art. 16 AVIG) und die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art.
30 Abs. 1 lit. a AVIG), namentlich bei Aufgabe einer zumutbaren Stelle ohne
Zusicherung eines andern Arbeitsplatzes (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV), sowie
die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 124 V 234) richtig dargelegt. Darauf
wird verwiesen.
2.a) Es steht fest, dass der Versicherte auf Ende November 1997 arbeitslos
geworden ist und ab 1. Dezember 1997 Arbeitslosenentschädigung bezogen hat.
Vom 11. bis 15. September 1998 arbeitete er im Zwischenverdienst als Koch
bei der Pizzeria X._. Diese Stelle kündigte er selber auf den 15. September
1998 mit der Begründung, er habe keine Erfahrung in der italienischen Küche.
Am 23. September 1998 trat er im Restaurant C._ eine neue Stelle im Zwischenverdienst
an. Während die Beschwerde führende Arbeitslosenkasse den Versicherten wegen
Aufgabe des Zwischenverdienstes bei der Pizzeria für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung
einstellte, erwog die Vorinstanz, zwar habe der Versicherte diese Stelle
schuldhaft aufgegeben. Da er indessen bereits 6 Arbeitstage später, nämlich
ab 23. September 1998, die neue Zwischenverdiensttätigkeit angetreten habe,
sei der Arbeitslosenversicherung lediglich ein geringer Schaden entstanden,
weshalb sich eine Einstellungsdauer von nur 6 Tagen rechtfertige.
Dem widerspricht die Arbeitslosenkasse in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
indem sie geltend macht, die Einstellungsdauer bemesse sich nach dem Grad
des Verschuldens. Die Vorinstanz habe statt dessen rechtsprechungswidrig
auf die Dauer der eingetretenen Arbeitslosigkeit abgestellt, was nicht zulässig
sei, da diese von Zufälligkeiten abhange.
b) Wird statt einer Vollzeitstelle bloss ein Zwischenverdienst aufgegeben,
ändert sich nichts daran, dass sich die Einstellungsdauer nach dem gleichen
Verschuldensmasstab (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 AVIV)
bemisst wie die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit (BGE 122 V 40f. Erw. 4c/bb).
Die Kündigung eines Zwischenverdienstes wirkt sich allerdings masslich in
dem Sinne aus, dass der Versicherte nur soweit einzustellen ist, als die
Arbeitslosenentschädigung den ihm bei Beibehaltung des Zwischenverdienstes
zustehenden Differenzausgleich überstiegen hätte. In diesem Ausmass ist er
jedoch an so vielen Tagen einzustellen, wie es seinem Verschulden entspricht
(BGE 122 V 42 Erw. 5a; ARV 1998 Nr. 9 S. 47 Erw. 4).
c) Dem Beschwerdegegner war es als gelerntem Koch zumutbar, die Tätigkeit
in der Pizzeria beizubehalten. Die von ihm hiegegen vorgebrachten Argumente
sind nicht stichhaltig. Es gab somit keinen Grund, die Arbeit in der Pizzeria
nicht zumindest bis zum Antritt der Stelle im Restaurant C._ beizubehalten.
Demnach ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Grundsatz gerechtfertigt,
zumal an Hand der Akten nichts darauf hindeutet und auch nicht geltend gemacht
wurde, dass der Versicherte seinen Anspruch auf Kompensationszahlungen im
Sinne von Art. 24 AVIG schon ausgeschöpft hätte und nicht verpflichtet gewesen
wäre, eine lohnmässig unzumutbare Stelle anzunehmen.
d) Wohl hat der Beschwerdegegner gemäss der Bescheinigung über den Zwischenverdienst
der Pizzeria vom 23. September 1998 die Stelle in diesem Restaurant erst
aufgegeben, nachdem er die andere Anstellung erhalten hatte. Daher kann ihm
nicht der Vorwurf gemacht werden, eine Stelle gekündigt zu haben, ohne eine
Zusage für eine anderweitige Beschäftigung zu besitzen. Indessen fragt sich,
ob er trotzdem weiterhin in der Pizzeria hätte arbeiten müssen. Denn es fällt
auf, dass er im Restaurant C._ im November 1998 bloss 15, im Dezember 1998
16,5, im Januar 1999 11,5 und im Februar 1999 5,5 Stunden gearbeitet hat.
Demnach hätte der Versicherte wenigstens versuchen sollen, die beiden Zwischenverdienste
im Restaurant C._ und in der Pizzeria zugleich auszuüben. In der Pizzeria
arbeitete er sodann an den insgesamt vier dort verbrachten Tagen 18,5 Stunden.
Soweit an Hand der kurzen Anstellungszeit von nur einer Woche Rückschlüsse
gezogen werden können, hat er demnach eine Stelle mit einem höheren Pensum
zu Gunsten eines Arbeitsplatzes aufgegeben, an welchem er weniger Stunden
arbeiten konnte. Auf der andern Seite ist zu beachten, dass beide Zwischenverdienste
nur geringe Entlöhnungen mit sich brachten, so dass der der Arbeitslosenversicherung
durch die Ablehnung einer dieser Stellen verursachte Schaden betragsmässig
nicht sehr schwer ins Gewicht fällt. Insgesamt erscheint die von der Verwaltung
verfügte Einstellungsdauer von 31 Tagen, welche dem untersten Bereich des
schweren Verschuldens entspricht, unter den Umständen des vorliegenden Falles
als zu hart. In ARV 1998 Nr. 9 S. 41ff. hatte ein Versicherter ebenfalls
einen Zwischenverdienst ohne stichhaltige Gründe abgelehnt, obwohl ihm eine
neue Stelle, wenn überhaupt, so frühestens mehr als eineinhalb Monate später
in Aussicht stand (S. 46 Erw. 3b). Dort liess das Eidgenössische Versicherungsgericht
eine Einstellung von 5 Tagen unbeanstandet (S. 48 Erw. 5b). Demnach ist die
im vorliegenden Fall von der Vorinstanz angeordnete Einstellungsdauer von
6 Tagen als angemessen zu betrachten, weshalb der kantonale Entscheid im
Ergebnis Stand hält.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 23. Januar 2002