C 380/00
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber
Hochuli
Urteil vom 26. April 2001
in Sachen
G._, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer,
Weinbergstrasse 147, Zürich,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf DieselStrasse 28, Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich stellte den 1957 geborenen G._
mit Verfügung vom 23. April 1999 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit
für die Dauer von 22 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 12. Oktober 2000 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt G._ die Aufhebung der vorinstanzlich
bestätigten Einstellungsverfügung. Die Kasse schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft
nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Die Vorinstanz hat die massgebenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen
über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldete
Arbeitslosigkeit zufolge Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten (Art.
30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV) und die
vom Grad des Verschuldens abhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3
AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
b) Zu ergänzen ist, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV keine
Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337
bzw. Art. 346 Abs. 2 OR voraussetzt. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten
der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat;
Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin
gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den
Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 244
Erw. 1 mit Hinweisen). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann
jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte
Verhalten klar feststeht. Bei Differenzen zwischen dem Arbeitgeber und dem
Arbeitnehmer darf nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des
Arbeitnehmers geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe
geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (BGE
112 V 245 Erw. 1 mit Hinweisen; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,
N. 10 ff. zu Art. 30). Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen
Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen
Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) setzt zudem voraus, dass
die versicherte Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat (BGE
124 V 236 Erw. 3b, welche Rechtsprechung gemäss unveröffentlichtem Urteil
M. vom 17. Oktober 2000, C 53/00, auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit.
a AVIV anwendbar ist), wobei auch Eventualvorsatz genügt (unveröffentlichtes
Urteil B. vom 11. Januar 2001, C 282/00).
c) Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.
Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz
gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten
der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch den Anspruch auf rechtliches
Gehör. Auf ein Beweismittel darf im Verwaltungsverfahren bei der Entscheidung
nicht abgestellt werden, ohne dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der
Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis
Stellung zu nehmen. Soweit der Betroffene bei der Beweiserhebung (z.B. bei
einer Einholung einer Auskunft) nicht dabei ist, muss für ihn überprüfbar
sein, welche Fragen und Sachverhaltsdarstellungen der Auskunftsperson unterbreitet
worden sind, was dann nicht zutrifft, wenn deren mündliche oder telefonische
Auskunft lediglich in einer Aktennotiz festgehalten wird. Eine formlos eingeholte
und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft
stellt deshalb nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar,
als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien und Hilfstatsachen, festgestellt
werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen
Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen
Anfrage und Auskunft bzw. die mündliche Einvernahme unter Führung eines Protokolls
in Betracht (BGE 117 V 284 Erw. 4c).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob Kasse und Vorinstanz den Beschwerdeführer
zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung
eingestellt haben.
a) Die S._ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) kündigte das fast fünfeinhalbjährige
Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer gemäss Schreiben vom 23. Dezember
1998 zunächst ohne Angabe von Gründen auf den 28. Februar 1999. Mit Schreiben
vom 11. Januar 1999 begründete die Arbeitgeberin die Kündigung mit verschiedenen
Treuepflichtverletzungen des Beschwerdeführers (z.T. massive Beschimpfungen
von Vorgesetzten). Mit eingeschriebener Express-Sendung vom 26. Januar 1999
erteilte sie ihm sinngemäss sogar ein Hausverbot. Diese schwerwiegenden Vorwürfe
der Arbeitgeberin gegenüber dem Versicherten sind aktenmässig einzig anhand
der schriftlichen Kündigungsbegründung vom 11. Januar 1999 belegt. Ob zuvor
eine Ermahnung in Bezug auf die angeblich wiederholten Treuepflichtverletzungen
erfolgt war, ist unbekannt. Auf telefonische Anfrage hin erklärte Herr A._,
Chefbuchhalter bei der Arbeitgeberin, gegenüber der Kasse, seit gut einem
Jahr sei der Beschwerdeführer immer aggressiver geworden. Er habe mit dem
Messer herum gefuchtelt und die Vorgesetzten beschimpft. Direktor R._ (von
der Arbeitgeberin) sei während einer Gästeführung schwer angepöbelt worden.
Der 25. Januar 1999 sei der letzte Arbeitstag des Beschwerdeführers gewesen.
Als er am 26. Januar 1999 wieder am Arbeitsplatz erschienen sei, habe er
polizeilich abgeführt werden müssen. Ebenfalls auf telefonische Anfrage hin
liess sodann der Nachfolger von Herrn A._, Herr L._, gegenüber der Kasse
verlauten, der eigentliche Kündigungsgrund sei dem Schreiben vom 11. Januar
1999 zu entnehmen. An der Arbeit des Versicherten sei nichts zu bemängeln
gewesen. Andere Hinweise auf den am 26. Januar 1999 angeblich erforderlichen
Polizeieinsatz gegen den Beschwerdeführer (wie z.B. ein schriftlicher Polizeirapport)
als die telefonische Auskunft von Herrn A._ finden sich in den Akten nicht.
b) Unter Verweis auf frühere Arbeitszeugnisse, die ein einwandfreies Verhalten
und eine gute Arbeitsleistung des Versicherten belegen, sowie auf das Zeugnis
der Arbeitgeberin vom 25. Januar 1999 macht der Beschwerdeführer sinngemäss
geltend, die Begründung der Kündigung sei tatsachenwidrig und vorgeschoben.
Da er den unverantwortlichen Umgang des Leitungsteams mit Materialien und
Mitarbeitern gegenüber dem Vorgesetzten ehrlich gerügt und offen kritisiert
habe, sei er durch Intrigen und falsche Behauptungen auf die Strasse gestellt
worden.
c) Die Vorinstanz stellte auf die Erklärung der Arbeitgeberin ab und wertete
die Angaben des Beschwerdeführers zufolge von Widersprüchlichkeiten als wenig
glaubhaft. Wenn der Versicherte auf dem Formular zum Antrag auf Arbeitslosenentschädigung,
das er offensichtlich nicht vollständig eigenhändig ausgefüllt, sondern am
27. Januar 1999 nur eigenhändig unterschrieben hatte, unter Ziffer 20 ("Grund
der Kündigung") angab, den Grund "nicht genau" zu kennen, so stimmt diese
Aussage zumindest insoweit mit seiner Argumentation überein, als er geltend
macht, dass die ihm nachträglich schriftlich bekannt gegebenen Gründe für
die Kündigung nur vorgeschoben seien.
d) Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes oblag es zunächst der Kasse und
nach Anfechtung der Verwaltungsverfügung sodann der Vorinstanz, im vorliegenden
Falle namentlich abzuklären, welche Gründe zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
mit dem Versicherten geführt hatten. Diese Beweiserhebungen betrafen einen
wesentlichen Punkt bei der Feststellung des wesentlichen Sachverhaltes, insbesondere
hinsichtlich der Frage einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit. In Anbetracht
der entscheidenden Bedeutung der abzuklärenden Punkte (wie: Anlass der angeblichen
Beschimpfungen und deren Inhalt sowie Frage der vorgängigen Ermahnung bzw.
Kündigungsandrohung im Falle fortgesetzter Beschimpfungen, usw.) kann in
beweismässiger Hinsicht nicht auf die telefonischen Auskünfte von Arbeitgeberseite
abgestellt werden (vgl. Erw. 1c hievor). Die Sachverhaltsdarstellung der
Arbeitgeberin für sich allein genügt nicht, um eine eventualvorsätzliche
Herbeiführung der Kündigung durch den Versicherten klar zu belegen. Der kantonale
Richter ist in der Lage, mit geeigneten und angemessenen Instruktionsmassnahmen
die erforderliche Präzisierung in der Sachverhaltsabklärung unter den vorliegenden
Umständen selbständig zu ergänzen. Die Vorinstanz, an welche die Sache zu
diesem Zweck zurückzuweisen ist, wird die Beweiserhebung in der gebotenen
Form (Einholung einer schriftlichen Auskunft oder nötigenfalls Zeugenbefragung
der namentlich bekannten Opfer der Beschimpfungen sowie der vom Beschwerdeführer
genannten Personen) und unter entsprechender Mitwirkung des Versicherten
vornehmen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12.
Oktober 2000 aufgehoben wird und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit sie, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über
die Beschwerde neu entscheide.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung,
Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 26. April 2001