C 380/99
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin
Berger
Urteil vom 23. August 2000
in Sachen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
M._, 1951, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Die 1951 geborene M._ war von K._ auf den 1. Dezember 1995 als Gerantin
im Restaurant A._, angestellt worden. Da ihr K._ den vereinbarten Lohn nicht
ausrichtete, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. Februar
1996 auf den 31. März 1996. Für die ausstehenden Gehälter der Monate Dezember
1995 bis März 1996 leitete sie gesamthaft drei Betreibungsverfahren ein.
Die ehemalige Arbeitgeberin erhob gegen die Zahlungsbefehle vom Februar,
März und Mai 1996 keinen Rechtsvorschlag. Am 14. November 1996 setzte sie
sich ins Ausland ab. Ihr seitheriger Aufenthaltsort ist unbekannt. Am 18.
Februar 1997 ersuchte M._ die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich um Ausrichtung
einer Insolvenzentschädigung. Gestützt auf die Abrechnungen vom 28. April
und 16. Juli 1997 gewährte die Arbeitslosenkasse eine Insolvenzentschädigung
von Fr. 9206.25 (brutto).
B.- Auf Beschwerde hin, mit welcher M._ beantragte, es sei ihr eine höhere
Insolvenzentschädigung auszurichten, hob das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse vom 28. April
und 16. Juli 1997 auf und stellte fest, die Versicherte habe keinen Anspruch
auf Insolvenzentschädigung (Entscheid vom 20. September 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die Arbeitslosenkasse das
Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. M._ lässt
sich nicht vernehmen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf
eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Da die Beschwerdelegitimation der Arbeitslosenkasse nach Art. 103 lit.
c OG in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 und 2 lit. b AVIG gegeben ist (vgl.
BGE 106 V 141 Erw. 1a mit Hinweisen; nicht publizierte Erw. 2a und b des
Urteils SVR 1998 ALV Nr. 15 S. 43; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
Aufl., S. 163 f.) und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
2. Das kantonale Gericht hat die massgebende Gesetzesbestimmung über den
Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 lit. a, b und c AVIG)
zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
3. Es steht fest und ist im Übrigen unbestritten, dass die Versicherte
in den eingeleiteten Betreibungsverfahren keine Pfändungsbegehren gestellt
hat. Auf die telefonische Anfrage der Vorinstanz hin bestätigte eine Mitarbeiterin
des Betreibungsamtes H._ zudem, dass über K._ kein Konkurs eröffnet worden
ist.
a) Nach Auffassung des kantonalen Gerichts wäre die Versicherte durch den
Umstand, dass sich die Schuldnerin ins Ausland abgesetzt hatte, nicht verhindert
gewesen, ein Pfändungsbegehren zu stellen. Weil sie dies unterlassen habe,
sei das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Insolvenzentschädigung
zu verneinen. Dagegen führt die Arbeitslosenkasse an, gemäss Auskunft des
Betreibungsamtes H._ sei es wegen des unbekannten Aufenthaltes der Schuldnerin
nicht mehr möglich gewesen, das Betreibungsverfahren fortzusetzen und die
Pfändung einzuleiten. Die Versicherte habe alles Zumutbare unternommen,
die Forderung gegenüber ihrer ehemaligen Arbeitgeberin durchzusetzen. Die
Tatsache, dass K._ sich ins Ausland abgesetzt habe, dürfe der Versicherten
nicht zum Nachteil gereichen. Deshalb seien auf Grund der aussergewöhnlichen
Situation die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung
nach Art. 51 AVIG als erfüllt zu betrachten.
b) Gemäss der schuldbetreibungsrechtlichen Ordnung konnte die Versicherte
entgegen der Ansicht der Vorinstanz eine Fortsetzung der von ihr eingeleiteten
Betreibungen nach dem Wegzug von K._ aus der Schweiz nicht mehr verlangen,
weil die Eintreibungsverfahren hier noch nicht bis zur Pfändungsankündigung
gediehen waren (Art. 53 SchKG e contrario; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann,
SchKG, 4. Aufl., N 5 zu Art. 53). Verwaltung wie kantonales Gericht übersehen,
dass es der Versicherten allerdings bei dieser Lage offen gestanden hätte,
am letzten schweizerischen Wohnsitz der Schuldnerin die Konkurseröffnung
zu beantragen (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG; Jaeger/ Walder/ Kull/Kottmann,
a.a.O., N 3 und 4 zu Art. 190; zur Zahlungsflucht vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin,
Kommentar zum SchKG, N 4 zu Art. 54). Es wäre ihr daher möglich und zumutbar
gewesen, die Eröffnung des Konkurses über ihre ehemalige Arbeitgeberin zu
erwirken. Mit der Konkurseröffnung hätten die Anspruchsvoraussetzungen zum
Bezug von Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG vorgelegen.
Sodann hätte die Versicherte auch Anrecht auf Insolvenzentschädigung gehabt,
wenn der Konkurs in der Folge nur deswegen nicht eröffnet worden wäre, weil
sich auf Grund offensichtlicher Überschuldung von K._ kein Gläubiger bereit
gefunden hätte, die Kosten vorzuschiessen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG).
c) Die Versicherte verfügte nach dem Gesagten auch nach der Abreise von
K._ ins Ausland über eine ihr offenbar nicht bekannte Möglichkeit, die Anspruchsvoraussetzungen
für die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG
zu erfüllen. Da sie davon nicht Gebrauch gemacht hat und niemand Vorteile
aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa
mit Hinweisen), lässt sich der ablehnende Entscheid des kantonalen Gerichts
im Ergebnis nicht beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 23. August 2000