C 385/00
II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Signorell
Urteil vom 5. Juli 2002
in Sachen
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung,
Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer, gegen
F._, 1941, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Waeckerling
Carlo, Eichhölzlistrasse 55, 8192 Glattfelden, und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Die Arbeitslosenkasse der GBI forderte von F._ erbrachte Differenzzahlungen
im Betrage von Fr. 18 962.95 zurück (Verfügung vom 21. Juni 2000).
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess eine dagegen
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. Oktober 2000 in dem Sinne gut,
als es die Kassenverfügung aufhob und die Sache zu ergänzender
Abklärung und allenfalls neuer Verfügung über die Rückforderung
an die Kasse zurückwies.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco), es sei in Aufhebung des kantonalen Entscheides die Kassenverfügung
zu bestätigen. Während F._ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen lässt, verzichtet die Kasse auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG) hat der
Versicherte, wenn er u.a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a). Als
ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine
Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG), als teilweise arbeitslos
(Art. 10 Abs. 2 AVIG), wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich
eine Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. a) oder eine Teilzeitbeschäftigung
hat und eine Vollzeit oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht
(lit. b). Nicht als teilweise arbeitslos gilt ein Arbeitnehmer, dessen normale
Arbeitszeit vorübergehend verkürzt wurde (Art. 10 Abs. 2bis [gemäss
Änderungsnovelle vom 5. Oktober 1990, in Kraft seit 1. Januar 1992]).
2. Der 1941 geborene F._ ist seit April 1998 als Geschäftsführer
für die Firma X._ GmbH (nachfolgend X._) tätig. Diese teilte ihm
zunächst am 27. Oktober 1998 und dann am 28. Juli 1999 mit, er könne
während der Wintermonate, d.h. vom 1. November bis Ende März des
folgenden Jahres, lediglich im Ausmass von 40 % (1998) bzw. 50 % (1999) arbeiten.
Der Versicherte meldete sich deshalb jeweilen zum Leistungsbezug bei der
Arbeitslosenkasse an und rechnete die erzielten Einkünfte als Zwischenverdienst
ab. Anlässlich einer Revision beanstandete das seco diese Vorgehensweise
und verlangte die Rückforderung der erbrachten Leistungen. Die Kasse
verfügte am 21. Juni 2000 die Rückzahlung von Fr. 18 962.85.
3.a) Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts
kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche
nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung
ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 400 Erw. 2b/aa, je mit Hinweisen).
Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen
massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung
zu Unrecht bezogener Geldleistungen der AHV und der Invalidenversicherung
nach Art. 47 Abs. 1 AHVG bzw. Art. 49 IVG (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 138 Erw.
2c, 110 V 179 Erw. 2a, 103 V 128; vgl. auch 106 V 79, 105 V 170 Erw. 5 und
6a), der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 95 AVIG (BGE 122 V 138
Erw. 2c, 272 Erw. 2, 368 Erw. 3), der Krankenversicherung (BGE 122 V 138
Erw. 2c, 119 V 35 Erw. 7, 111 V 332 Erw. 1, 110 V 179 Erw. 2a), der Erwerbsersatzordnung
nach Art. 20 EOG (BGE 122 V 138 Erw. 2c, 110 V 179 Erw. 2a) und der Ergänzungsleistungen
gemäss Art. 27 Abs. 1 ELV (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 138 Erw. 2c, 110 V
179 Erw. 2a). Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die
in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung aufgrund falscher oder
unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche
Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (ARV 1996/97 Nr. 28 S.
158 Erw. 3c). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig
als zweifellos unrichtig (BGE 103 V 128).
b) Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. eine ganze
oder teilweise Arbeitslosigkeit des Versicherten voraus (Art. 8 Abs. 1 lit.
a AVIG in Verbindung mit Art. 10 AVIG). Für die Frage der zweifellosen
Unrichtigkeit ist entscheidend, ob sich die gesetzliche Anspruchsvoraussetzung
der Arbeitslosigkeit bei der vorhandenen Aktenlage klar bejahen lässt
(ARV 1996/97 S. 158 Erw. 3c/aa). Die X._ teilte F._ am 27. Oktober 1998 mit,
dass sich die Wintersaison nicht wie geplant gestalte, weshalb sie gezwungen
sei, den Arbeitsvertrag den saisonal bedingten Verhältnissen anzupassen
und die Beschäftigung vom 1. November bis zum 31. März auf 40 %
zu reduzieren. Spätestens ab 1. April 1999 werde er jedoch wieder zu
100 % beschäftigt werden können. Hinsichtlich der Wintersaison
999/2000 stellte die X._ am 28. Juli 1999 fest, dass die Saison für
Y._ leider nach wie vor kurz sei. Es werde eine Durststrecke geben, weshalb
die Beschäftigung vom 1. November 1999 bis zum 31. März 2000 lediglich
50 % betrage. Ab 1. April 2000 werde er wieder 100 % arbeiten können.
Im Anmeldeformular vom 25. November 1998 wies der Versicherte darauf hin,
dass das Vertragsverhältnis nicht aufgelöst, sondern die Arbeitszeit
bis zum 31. März 1999 auf 40 % reduziert worden sei (Kurzarbeit). Anschliessend
werde wieder eine Vollbeschäftigung folgen. Die gleichen Angaben finden
sich in der Arbeitgeberbescheinigung vom 25. November 1998, namentlich wird
bestätigt, dass keine Kündigung ausgesprochen, sondern eine temporäre
Reduktion der Arbeitszeit vorgenommen worden sei. Analoge Ausführungen
finden sich in der zweiten Anmeldung zum Leistungsbezug vom 17. November
1999 und der Arbeitgeberbescheinigung vom gleichen Tag, wobei die Arbeitszeit
lediglich auf 50 % reduziert wurde. In Würdigung der gesamten Aktenlage
steht damit fest, dass die normale Arbeitszeit des Versicherten während
der Wintermonate in den Jahren 1998/1999 und 1999/2000 klarerweise nur vorübergehend
verkürzt wurde. Dieser Sachverhalt gilt nach Art. 10 Abs. 2bis AVIG
nicht als Teilarbeitslosigkeit. Indem die Kasse diese Rechtsvorschrift nicht
zur Anwendung brachte, sind die in Wiedererwägung zu ziehenden Verfügung
über die Leistungsgewährung zweifellos unrichtig. Weitere Erwägungen
zu Fragen der Kurzarbeitsentschädigung (vgl. vorinstanzlicher Entscheid
und Verwaltungsgerichtsbeschwerde) erübrigen sich.
c) Der hier strittige Betrag von beinahe Fr. 19 000.erfüllt das Kriterium
der erheblichen Bedeutung ohne weiteres. Die Rückforderung, deren Höhe
nicht zur Diskussion steht, geht daher in Ordnung.
d) An dieser Stelle ist der Beschwerdegegner indessen darauf hinzuweisen,
dass die Rückzahlung dem Leistungsempfänger auf Gesuch hin ganz
oder teilweise erlassen werden kann, sofern er beim Bezug gutgläubig
war und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeutete (Art. 95
Abs. 2 AVIG; Rz 47 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Industrie,
Gewerbe und Arbeit [BIGA] vom 1. Juli 1986 über die Rückforderung
unrechtmässig bezogener Leistungen, die Verrechnung und über die
Behandlung von Erlassgesuchen [RVE]).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2000
aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie
GBI und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. Juli 2002 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts