C 397/99
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber
Signorell
Urteil vom 16. Februar 2000
in Sachen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bahnhofstrasse 15, Schwyz, Beschwerdeführer,
gegen
K._, Beschwerdegegner, vertreten durch M._,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
Mit Verfügung vom 26. Mai 1999 stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und
Arbeit des Kantons Schwyz (KIGA) den 1947 geborenen K._ wegen Nichtannahme
einer zugewiesenen Arbeitsstelle für die Dauer von 25 Tagen in der Anspruchsberechtigung
ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess eine dagegen erhobene
Beschwerde gut und reduzierte die Einstellungsdauer auf 8 Tage (Entscheid
vom 24. September 1999).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das KIGA die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung
des Verschuldens. Während das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz auf eine
Antragstellung verzichtete, haben sich K._ und das Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco) nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zutreffend
dargestellt. Darauf wird verwiesen.
2. K._ meldete sich am 12. November 1997 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
an. Am 12. April 1999 wurde er vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
Lachen (RAV) angewiesen, sich bei der Firma P._ AG um eine Stelle als Bodenleger/Schreiner
zu bewerben. Der Versicherte vereinbarte am 16. April 1999 ein Vorstellungsgespräch
auf den 20. April 1999 zwischen 16 und 18 Uhr. Zu diesem erschien er indessen
nicht. Er meldete sich auch nicht später. Am 30. April 1999 orientierte die
Firma das RAV über diese Umstände. Nachdem der Versicherte Gelegenheit bekommen
hatte, sich zu äussern ohne dass er davon Gebrauch gemacht hätte -, erging
am 26. Mai 1999 die Einstellungsverfügung.
3. Streitig ist, ob das Verschulden des Versicherten als leicht oder mittelschwer
zu qualifizieren ist.
a) Die Vorinstanz scheint im Grundsatz ein mittelschweren Verschulden anzunehmen,
weist dann aber darauf hin, dass der Versicherte verschuldensmindernde Umstände
(v.a. fehlende Schul-, Aus- und Allgemeinbildung; missliche finanzielle Situation)
habe glaubhaft machen können, weshalb von einem leichten Verschulden auszugehen
sei. Das KIGA hält demgegenüber dafür, dass ein schweres Verschulden vorliege,
wenn ein Versicherter ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit ablehne
(Art. 45 Abs. 3 AVIV). Mit dem Nichterscheinen zum vereinbarten Vorstellungsgespräch
habe dieser klar zum Ausdruck gebracht, dass er an der vermittelten unbefristeten
und zumutbaren Stelle nicht interessiert sei. Er habe sich weder vorgängig
entschuldigt, noch nachträglich um einen neuen Termin bemüht. Er habe auch
nachher sein Versäumnis nicht begründet. Bildungsstand und finanzielle Situation
hinderten ihn nicht daran, der Schadenminderungspflicht nachzukommen. Es
würden zwar keine achtund nachvollziehbaren Gründe geltend gemacht, doch
erscheine es angesichts der persönlichen Verhältnisse angemessen, nur von
einem mittelschweren Verschulden auszugehen.
b) Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV (in der Fassung vom 11. Dezember 1995, in Kraft
getreten am 1. Januar 1996 [AS 1996 295]) liegt ein schweres Verschulden
vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle
ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt
hat. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diese Verordnungsbestimmung
als gesetzeskonform gewürdigt und einen kantonalen Entscheid, der 28 Einstelltage
auferlegte, aufgehoben (ARV 1999 Nr. 23 S. 138 Erw. 2). Aus dieser Verordnungsbestimmung
folgt, dass eine Einstellungsdauer von weniger als 31 Tagen generell unzulässig
ist und sich das Ermessen von Verwaltung und Gericht auf die Festsetzung
einer Einstelldauer zwischen 31 und 60 Tagen beschränkt. Nach der Rechtsprechung
gilt es indessen die Unterschiede zwischen der Einstellung wegen Kündigung
des Arbeitsverhältnisses und Nichtannahme zugewiesener Arbeit zu berücksichtigen.
Für die Beurteilung des Verschuldens beim Einstellungsgrund der Auflösung
eines Arbeitsverhältnisses ohne Zusicherung einer neuen Stelle kommt dem
konkreten Sachverhalt im Allgemeinen eine grössere Bedeutung zu als bei der
Ablehnung zumutbarer Arbeit, wo Tatsache und Schwere des Verschuldens meist
klar feststehen. Deshalb kann Art. 45 Abs. 3 AVIV bei Einstellungen nach
Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher im Einzelfall
je nach den konkreten Umständen abgewichen werden kann (nicht veröffentlichtes
Urteil B. vom 15. Februar 1999 [C 226/98] mit Hinweisen). Diese gleichen
Überlegungen gelten auch, wenn es um die Ablehnung einer nicht amtlich zugewiesenen
zumutbaren Arbeit von bloss befristeter Dauer geht (nicht veröffentlichtes
Urteil L. vom 8. April 1999 [C 186/ 98]). Im bereits zitierten Urteil B.
liess das Gericht zudem die Frage offen, ob unter dem Titel der entschuldbaren
Gründe nicht auch bei der Ablehnung zumutbarer Arbeit Ausnahmen vorzubehalten
wären, so "wenn die Zumutbarkeit nach den gesamten Umständen (Art der Tätigkeit,
Entlöhnung, Arbeitszeit etc.) nur als Grenzfall zu bejahen ist."
c) Vorliegend geht es um den klassischen Fall, wo der Versicherte sich aus
blossem Desinteresse, aus mangelnder Motivation, aus Nachlässigkeit oder
ähnlichen Gründen nicht um die zugewiesene Arbeit bemüht hat. Während des
Verfahrens wurde zu Recht nie vorgebracht, die zugewiesene Tätigkeit sei
unzumutbar gewesen. Es liegt daher auch nicht etwa ein blosser Grenzfall
vor. Im Lichte der Rechtsprechung trifft den Versicherten daher ein schweres
Verschulden. Die von ihm und von der Vorinstanz erwähnten verschuldensmindernden
Gründe können allenfalls bei der Bemessung der konkreten Einstellungsdauer
innerhalb des Rahmens von 31 bis 60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV) berücksichtigt
werden.
4. Nach dem Gesagten würde die Rückweisung an die Verwaltung im Ergebnis
mit praktischer Sicherheit zu einer reformatio in peius der Verfügung vom
26. Mai 1999 führen (vgl. ARV 1995 Nr. 23 S. 134), welche die Vorinstanz
nach der Rechtsprechung dem Versicherten mit Hinweis auf die Möglichkeit
des Beschwerderückzugs hätte androhen müssen (BGE 122 V 166 ff.). Bei dieser
prozessualen Situation ist die Sache nicht an die Verwaltung, sondern an
die Vorinstanz zurückzuweisen, welche dem Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme
und zum Beschwerderückzug zu geben hat (BGE 109 V 281; ZAK 1988 S. 615 Erw.
2b, SVR 1995 AlV Nr. 27 S. 67 Erw. 3b).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. September
1999 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit
sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen die Verfügung
des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Schwyz vom 26. Mai
1999 neu entscheide.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz, der Kantonalen Arbeitslosenkasse Schwyz und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 16. Februar 2000