C 4/05
Urteil vom 13. April 2005 III. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Schmutz
W._, Beschwerdeführer,
gegen
RAV Rapperswil, Marktgasse 3, 8640 Rapperswil SG, Beschwerdegegner, vertreten
durch das Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 10. November 2004)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 12. Januar 2004 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum
(nachfolgend: RAV) W._ wegen zweimaligen Nichtbefolgens einer amtlichen Weisung
für die Dauer von 5 Tagen ab 12. November 2003 in der Anspruchsberechtigung
ein mit der Begründung, er habe am 11. und am 19. Dezember 2003 Beratungstermine
nicht eingehalten. W._ erhob Einsprache und reichte ein von Dr. med. Z._,
Allgemeine Medizin FMH, am 24. Dezember 2003 ausgestelltes ärztliches Zeugnis
ein, laut welchem er vom 10. bis 19. Dezember 2003 zu 100 % arbeitsunfähig
war. Auf die Einsprache des Versicherten hin bestätigte das RAV die verfügte
Dauer der Einstellung, korrigierte aber deren Beginn auf den 12. Dezember
2003 (Entscheid vom 26. Februar 2004).
Da W._ am 15. Januar 2004 ein drittes Mal nicht zu einem Beratungstermin
erschien, stellte das RAV ihn wegen Nichtbefolgens einer amtlichen Weisung
ab 16. Januar 2004 erneut für die Dauer von 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung
ein. Die gegen die Verfügung vom 21. Januar 2004 gerichtete Einsprache wies
es mit Entscheid vom 27. Februar 2004 ab.
B. Mit Entscheid vom 10. November 2004 hiess das Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen die Beschwerde des Versicherten gegen den Einspracheentscheid
vom 26. Februar 2004 teilweise gut und wies die Sache zu medizinischen Abklärungen
und zum Erlass einer neuen Verfügung an das RAV zurück. Die gegen den Einspracheentscheid
vom 27. Februar 2004 erhobene Beschwerde wies es ab.
C. W._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt, beide Verfügungen
seien aufzuheben, eventualiter sei die am 21. Januar 2004 verfügte Sanktion
in eine Verwarnung ohne Einstellung umzuwandeln.
Das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde;
das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Pflicht der versicherten
Person zur Teilnahme an Beratungsgesprächen auf Weisung der zuständigen Amtstelle
(Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG i. V. m. Art. 21 Abs. 1 AVIV), die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften oder
Weisungen der zuständigen Amtsstelle (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) sowie die
verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG;
Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, für die beiden Termine im Dezember 2003
korrekt entschuldigt gewesen zu sein, da ein gültiges Arztzeugnis vorliege.
Er habe die Krankheit lediglich verspätet gemeldet. Wie das kantonale Gericht
bereits zutreffend erwogen hat, unterliegt auch ein Arztzeugnis der freien
Beweiswürdigung. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann ein Versicherungsträger
den Gesundheitszustand grundsätzlich immer abklären, wenn er dies zur Durchführung
der Versicherung für notwendig hält: Nach Art. 43 ATSG prüft er die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein (Abs. 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für
die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person
diesen zu unterziehen (Abs. 2). Allerdings ist der Vorinstanz darin beizupflichten,
dass auf Grund der Akten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Zeugnis
von Dr. med. Z._ nicht korrekt ist. Sie hat die Verwaltung aber zu Recht
angewiesen, bei diesem Arzt noch abzuklären, ob es dem Beschwerdeführer trotz
bescheinigter Arbeitsunfähigkeit nicht doch möglich gewesen wäre, an den
beiden Beratungsgesprächen teilzunehmen.
3. Als Begründung für das Fernbleiben vom Beratungstermin vom 15. Januar
2004 führt der Beschwerdeführer an, er sei mit dem Vorgehen der Personalberaterin
nicht einverstanden gewesen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat,
ist dies kein ausreichender Entschuldigungsgrund, um an einem Beratungsgespräch
nicht zu erscheinen; gerade in der ungeklärten Situation wäre ein Treffen
mit der RAV-Angestellten sinnvoll und nötig gewesen. Dass das von der Beraterin
ausgewählte Programm zur vorübergehenden Beschäftigung ungeeignet gewesen
sei, ist ebenfalls nicht zu hören. Es steht den Versicherten nämlich nicht
frei zu bestimmen, unter welchen Umständen sie an einem Einsatzprogramm teilnehmen
wollen oder nicht. Art. 64a Abs. 2 AVIG regelt, dass für die Teilnahme an
einer vorübergehenden Beschäftigung nach Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG die
Zumutbarkeitskriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG gelten, wonach eine
Arbeit dann unzumutbar ist, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen
oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist. Für eine
Unzumutbarkeit des Einsatzprogramms (Arbeit in einer Brockenstube) bestehen
vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Auch das Argument, die Aussicht auf ein
klärendes Gespräch mit dem RAV-Leiter habe den Termin vom 15. Januar gegenstandslos
gemacht, ist, wie das kantonale Gericht zutreffend festgestellt hat, nicht
stichhaltig. Auf dessen Ausführungen wird verwiesen. Nach dem Gesagten wurde
der Beschwerdeführer in diesem Falle zu Recht in der Anspruchsberechtigung
eingestellt. Die Dauer von 5 Tagen ist dabei nicht zu beanstanden.
4. Was den gestellten Eventualantrag auf Umwandlung der verfügten Sanktion
in eine Verwarnung ohne Einstellung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass
eine einer Einstellung vorangehende Mahnung in der Arbeitslosenversicherung
nicht vorgesehen ist. Die Versicherten werden von Anfang an auf ihre Pflichten
aufmerksam gemacht (Art. 19a AVIV). Rechtsprechungsgemäss ist, wenn der entsprechende
Tatbestand erfüllt ist, vor Verfügung einer Einstellung keine Verwarnung
auszusprechen (BGE 124 V 233 Erw. 5b).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, der Arbeitslosenkasse GBI, Pfäffikon, und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 13. April 2005