C 405/00
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin
Hofer
Urteil vom 9. März 2001
in Sachen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
M._, 1969, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1969 geborene deutsche Staatsangehörige M._ reiste am 3. Oktober
1997 zu Studienzwecken in die Schweiz ein. Von der Fremdenpolizei des Kantons
X. erhielt er eine bis 2. Oktober 2000 befristete Aufenthaltsbewilligung
B mit dem Zweck der Absolvierung eines Gaststudiums an der ETH Zürich. Nach
dem Studienabschluss im Januar 2000 stellte er am 19. Mai 2000 das Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Am 10. April 2000 meldete sich M._ zur Arbeitsvermittlung und stellte Antrag
auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 7. Juli 2000 verneinte das
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
für die Zeit ab 3. April 2000, da der Versicherte über keine ihn zur Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltsbewilligung verfüge und
daher nicht vermittlungsfähig sei.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich in dem Sinne teilweise gut, als es die Vermittlungsfähigkeit
ab der Einreichung des Bewilligungsgesuchs vom 19. Mai 2000 welchem am 6.
August 2000 stattgegeben wurde bejahte.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das AWA, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben, seine Verfügung vom 7. Juli 2000 grundsätzlich zu bestätigen
und den Beginn der Vermittlungsfähigkeit auf den 6. August 2000 festzusetzen.
M._ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat
für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen zur für den Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem vorausgesetzten Vermittlungsfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG) zutreffend wiedergegeben.
Darauf kann verwiesen werden. Ebenfalls beizupflichten ist den Erwägungen
über die vorfrageweise zu prüfende Frage der Arbeitsberechtigung eines Ausländers
(BGE 120 V 382 Erw. 3a und 396 Erw. 2c).
2. Das kantonale Gericht ging davon aus, die rechtlichen Voraussetzungen
zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seien ab Antragstellung auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit am 19.
Mai 2000 erfüllt, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Vermittlungsfähigkeit zu
bejahen sei. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, ein ausländischer
Gesuchsteller erhalte die definitive fremdenpolizeiliche Bewilligung in der
Regel erst bei Vorweisen eines konkreten Arbeitsvertrages, weshalb er gar
nie in den Genuss einer Arbeitslosenentschädigung kommen könne, wenn die
Vermittlungsfähigkeit erst ab dem Zeitpunkt der fremdenpolizeilichen Bewilligung
anerkannt würde. Zudem habe die Fremdenpolizei gemäss einer Auskunft vom
19. Mai 2000 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner auf Grund seiner
familiären Situation bei Einreichen eines Gesuches mit einer Bewilligung
rechnen könne. Das AWA stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, nach
Abschluss des Studiums im Januar 2000 sei der Aufenthaltszweck des Beschwerdegegners
erfüllt gewesen. Gestützt auf die Bewilligung zum Zweck eines Gaststudiums
an der ETH habe er nicht mit einer Bewilligung zum Stellenantritt rechnen
können. Am 6. August 2000 sei er vom zuständigen Bundesamt für Ausländerfragen
in Anerkennung eines persönlichen Härtefalles von der Höchstzahl erwerbstätiger
Ausländer ausgenommen worden und habe eine ordentliche Jahresaufenthaltsbewilligung
erhalten. Erst gestützt auf diese Neuzulassung hätte ihm ein Stellenantritt
bewilligt werden können.
3.a) Gemäss Art. 12 AVIG gelten Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung
nur so lange als in der Schweiz wohnend, als sie sich auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung
zur Erwerbstätigkeit oder einer Saisonbewilligung tatsächlich in der Schweiz
aufhalten. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die ausländische Person in
der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und
eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung besitzt. Arbeitslosenversicherungsrechtlich
relevant und unter Art. 12 AVIG subsumierbar sind nur jene Aufenthaltsbewilligungen,
gestützt auf welche der Inhaber eine Erwerbstätigkeit auszuüben berechtigt
ist. Eine Wohnsitz- oder Aufenthaltsbewilligung, welche diese Qualität nicht
besitzt, ist für die Arbeitslosenversicherung unbeachtlich. An einer solchen
Berechtigung mangelt es bei Aufenthaltsbewilligungen nach Art. 31 ff. der
Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21), welche
nichterwerbstätigen Ausländern erteilt werden, die in der Schweiz studieren
oder wohnen wollen oder zu einem längeren Kuraufenthalt hier weilen möchten
(Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 18 zu Art. 12; Breining, Arbeitslosenversicherung
und Ausländerrecht, Diss. Zürich 1990, S. 164). Ebenso ist die Anspruchsvoraussetzung
nicht erfüllt, wenn eine zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ermächtigende
Aufenthaltsbewilligung abgelaufen und nicht erneuert worden ist (ARV 1996/97
Nr. 18 S. 85, Nr. 33 S. 183). Die beiden Erfordernisse des "gewöhnlichen"
Aufenthaltes und der die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mitumfassenden fremdenpolizeilichen
Bewilligung müssen zudem für jenen Zeitraum erfüllt sein, für welchen Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung erhoben wird (ARV 1996/97 Nr. 18 S. 90 Erw.
3a, Nr. 33 S. 187 Erw. 3a).
b) Der Beschwerdegegner reiste als Student in die Schweiz ein. Als solcher
erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken im Sinne von Art.
32 BVO. Eine solche wird u.a. erteilt, wenn die Wiederausreise nach Beendigung
des Studienaufenthalts gesichert erscheint (Art. 32 lit. f BVO). Nach Art.
13 lit. l BVO sind Studenten, die an höheren Ganztagesschulen in der Schweiz
eingeschrieben sind und während ihrer Ausbildung eine bezahlte Arbeit leisten
von der Höchstzahl der erwerbstätigen Ausländer ausgenommen, wenn die Schulleitung
bestätigt, dass diese Tätigkeit im Rahmen des Schulprogramms verantwortbar
ist und den Studienabschluss nicht hinauszögert. Damit soll verhindert werden,
dass Ausländer ihre Studenteneigenschaft zum Vorwand nehmen, in die Schweiz
einzureisen, um hier in erster Linie einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl.
BGE 120 V 396 Erw. 2b). Nach Beendigung des Studiums ist der Aufenthaltszweck
erfüllt und der Ausländer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Gestützt
auf die zeitlich befristete zweckgebundene Aufenthaltsbewilligung kann er
daher nach Studienabschluss keine Arbeitsberechtigung erhalten und auch nicht
mit einer solchen rechnen (vgl. ARV 1980 Nr. 5 S. 11). Will er nach dem Studium
in der Schweiz bleiben und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, muss er sich
zuerst um eine Aufenthaltsbewilligung bemühen, welche einen Stellenantritt
grundsätzlich zulässt. Der Beschwerdegegner hat am 19. Mai 2000 ein entsprechendes
Gesuch eingereicht. Am 6. August 2000 wurde er vom Bundesamt für Ausländerfragen
in Anerkennung eines persönlichen Härtefalles gestützt auf Art. 13 lit. f
BVO von der Höchstzahl erwerbstätiger Ausländer ausgenommen und erhielt eine
verlängerbare, ordentliche Jahresaufenthaltsbewilligung. Solange diese Aufenthaltsbewilligung
nicht gültig war, konnte ihm zum Vornherein kein Stellenantritt bewilligt
werden und er konnte auch nicht damit rechnen. Auf Grund der Akten ergeben
sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bewilligung Rückwirkung zukommen
würde. Die Fremdenpolizei des Kantons Zürich führte am 6. Dezember 2000 gegenüber
dem AWA denn auch aus, lediglich gestützt auf die Neuzulassung vom 6. August
2000 habe dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 15. August 2000 erstmals ein
Stellenantritt bewilligt werden können. Damit unterscheidet sich der vorliegende
Fall von dem in ARV 1996/97 Nr. 18 S. 85 publizierten, welchem die rückwirkende
Verlängerung einer abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung zwecks Stellensuche
zu Grunde lag. Der Beschwerdegegner war somit in der Zeit vom 3. April 2000
bis zum Datum der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2000, welches rechtsprechungsgemäss
die zeitliche Grenze der richterlichen Prüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V
366 Erw. 1b mit Hinweisen), mangels einer ihn zur Erwerbsaufnahme berechtigenden
Aufenthaltsbewilligung nicht vermittlungsfähig.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2000 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie,
Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 9. März 2001