C 41/00
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Scartazzini
Urteil vom 6. August 2001
in Sachen
V._, 1939, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwilerweg 5, 6000 Luzern 7, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
A.- Der 1939 geborene V._ war vom 1. März 1997 an bei der Firma E._ Umwelttechnologie
GmbH als technischer Leiter tätig. Die Firma wurde in der Folge in P._ GmbH
(nachfolgend GmbH) umbenannt. Mit Entscheid vom 29. Januar 1999 wurde über
sie der Konkurs eröffnet. Am 25. März 1999 stellte V._ Antrag auf Ausrichtung
von Insolvenzentschädigung. Mit Verfügung vom 12. April 1999 lehnte die Arbeitslosenkasse
des Kantons Luzern das Gesuch ab.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, womit V._ u.a. geltend machte, die
oberste betriebliche Entscheidungsgewalt sei für die GmbH als einzige Tochtergesellschaft
der H._ AG (nachfolgend Holding) bereits ab deren Konkurseröffnung am 13.
August 1998 auf die Konkursverwaltung derselben übergegangen, wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern mit Entscheid vom 29. November 1999 ab.
C.- V._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, unter Kostenund
Entschädigungsfolgen sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es
sei seinem Antrag auf Insolvenzentschädigung stattzugeben. Mit Ausnahme von
Bemerkungen zur Frage, ob die Insolvenz der GmbH in fehlerhaften Tatbeständen
der Gesellschaft vor Eröffnung des Konkursverfahrens der Holding gelegen
habe, verzichtet die Arbeitslosenkasse auf eine Vernehmlassung und beantragt
die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco) hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung
(Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG) und den Personenkreis, der vom Entschädigungsanspruch
ausgeschlossen ist (Art. 51 Abs. 2 AVIG), zutreffend dargelegt. Ebenso hat
sie die zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ergangene, im Rahmen von Art. 51 Abs.
2 AVIG gleichermassen anwendbare (ARV 1996/1997 Nr. 41 S. 224) Rechtsprechung
betreffend Personen, die als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums
vom Kurzarbeitsentschädigungsanspruch ausgeschlossen sind (BGE 122 V 273
Erw. 3; siehe auch BGE 123 V 237 Erw. 7a), richtig wiedergegeben und zu Recht
festgehalten, dass die massgebliche Entscheidungsbefugnis beim geschäftsführenden
Gesellschafter einer GmbH (Art. 811 Abs. 1 OR) wie beim mitarbeitenden Verwaltungsrat
einer AG nach Art. 716-716b OR ex lege gegeben und der Ausschluss der in
Art. 51 Abs. 2 AVIG genannten Personen absolut zu verstehen ist (ARV 2000
Nr. 15 S. 74 Erw. 2; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR, S. 146
Nr. 380). Zutreffend hat sie auch dargelegt, dass bei Angestellten in leitenden
Funktionen nicht generell von einem Ausschluss vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung
ausgegangen werden darf. Vielmehr muss hier geprüft werden, welche Entscheidungsbefugnisse
ihnen auf Grund der innerbetrieblichen Struktur zukommt (BGE 122 V 272 Erw.
3; ARV 1996/1997 Nr. 41 S. 226 Erw. 1b). Zu ergänzen ist, dass Arbeitnehmer,
die über eine massgebliche Entscheidungsbefugnis verfügen, u.a. dann keine
Insolvenzentschädigung beanspruchen können, wenn die fehlerhaften Tatbestände,
welche die Insolvenz der Gesellschaft herbeiführten, während der Zeit gesetzt
wurden, als sie ihre arbeitgeberähnliche Stellung noch tatsächlich innehatten
(BGE 126 V 136 Erw. 5; SVR 1998 AlV Nr. 2 S. 5 Erw. 2).
2.a) Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer den Lohn bis Ende August
1998 erhalten hatte, stehen nach vorinstanzlichem Entscheid für die Ausrichtung
der Insolvenzentschädigung im vorliegenden Fall die Lohnforderungen für die
Zeit ab 1. September 1998 in Frage. Demgegenüber macht V._ in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erneut geltend, für den Monat August 1998 sei seine Lohnforderung von Fr.
4700.-- zwar ausbezahlt worden, jedoch vermindert um eine in gleicher Höhe
erfolgten Lohnrückstellung. Bereits im kantonalen Verfahren hatte der Beschwerdeführer
diesbezüglich widersprüchliche Aussagen gemacht, worauf die Vorinstanz sich
im angefochtenen Entscheid schliesslich auf die Erklärung gestützt hat, die
unter Wahrheitspflicht anlässlich der konkursamtlichen Einvernahme gemacht
wurde. Da der Beschwerdeführer zu dieser Frage nichts Neues vorbringt, besteht
kein Anlass dazu, den massgeblichen Zeitraum der Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung
neu zu prüfen.
b) Es ist unbestritten, dass mit der Einstellung des Konkursverfahrens der
Holding auch die Verwaltung der Masse durch die Konkursverwaltung entfiel
und die GmbH ab 10. November 1998 ohne Gesellschafter und Organe war. Daraus
hat die Vorinstanz geschlossen, für diesen Zeitraum sei der Beschwerdeführer
erst recht als zum obersten betrieblichen Entscheidungsgremium gehörend zu
betrachten gewesen, weil es seit dem 10. November 1998 gar niemand mehr gegeben
habe, der ihm Weisungen erteilen und ihn kontrollieren konnte. Der Beschwerdeführer
beanstandet diese Schlussfolgerung und macht geltend, die massgeblichen Verhältnisse
seien allgemein dadurch gekennzeichnet, dass die Verwaltung der Masse an
den nicht mehr amtierenden Verwaltungsrat der Holding zurückfalle, deren
Mitglieder ihrerseits als Liquidatoren die Verwertung der Masse zu betreiben
haben. Durch die Firmenpolitik der Mehrheit der Liquidatoren, die darauf
ausgerichtet war, die Masse der GmbH im Rahmen eines Konkursverfahrens zu
verwerten und die GmbH zu liquidieren, sei ihm als Minderheit eine arbeitgeberähnliche
Stellung mit massgeblichem Einfluss auf die Firmenpolitik in dieser Situation
verwehrt gewesen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die dargelegten
Verhältnisse rechtlich zu belegen, kann dieser Betrachtungsweise nicht gefolgt
werden. Zudem ist zu beachten, dass diese Argumentation am Ergebnis auch
insofern nichts zu ändern vermochte, als er in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde
jedenfalls nicht die vorinstanzlichen Feststellungen beanstandet, wonach
er seit Mitte 1997 die Geschäftsführung der GmbH innegehabt habe, darin unbehelligt
gewesen sei und in dieser Eigenschaft massgeblichen Einfluss auf alle Unternehmerentscheidungen
habe nehmen können. Demzufolge ist auch unter diesem Gesichtspunkt der Insolvenzentschädigungsanspruch
des Beschwerdeführers für den Zeitraum ab 1. September 1998 abzuweisen.
c) Die Vorinstanz stützte ihre Erwägungen ferner auf die Tatsache, dass die
fehlerhaften Tatbestände, welche die Insolvenz der GmbH herbeiführten, bereits
vor dem 13. August 1998 (Konkurseröffnung über die Holding) und damit zur
Zeit des Doppelmandats des Beschwerdeführers (Geschäftsführer der GmbH und
Verwaltungsrat der Holding) gesetzt wurden. Die eingeleiteten Sanierungsbemühungen
für die GmbH hätten nicht erfolgreich abgeschlossen werden können und der
Konkurs über die Holding sei mangels Aktiven eingestellt worden, obwohl die
GmbH zu den «Aktiven» dieser AG gehörte. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer
die Auffassung, fehlerhafte Tatbestände in der GmbH seien erst mit der Konkurseröffnung
der Holding entstanden und erst unter diesen Eigentumsverhältnissen hätten
Sanierungsbemühungen für die GmbH eingeleitet werden müssen. Wie die Arbeitslosenkasse
in ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2000 jedoch zutreffend ausführt,
hatte der Beschwerdeführer bereits in einer Erklärung vom 12. August 1998
angegeben, die GmbH leide im Moment ebenfalls über massive Liquiditätsprobleme
und müsse schnellstens mit neuen Mitteln versehen werden. Zudem hatte er
darauf hingewiesen, dass bei einem Verkauf nicht nur auf die Höhe des Preises,
sondern auch auf die Verpflichtung zur weiteren Einbringung von liquiden
Mitteln zu achten war, ansonsten die GmbH umgehend zahlungsunfähig geworden
wäre. Zu Recht folgert die Arbeitslosenkasse daraus, damit widerlege der
Beschwerdeführer seine Behauptung selbst, die Insolvenz habe nicht in fehlerhaften
Tatbeständen der GmbH vor Eröffnung des Konkursverfahrens der Holding gelegen.
3. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer seit Mitte 1997 als
Geschäftsführer der GmbH und bis zum 13. August 1998 noch zusätzlich als
Verwaltungsrat der Holding als einzige Gesellschafterin eine umfassende arbeitgeberähnliche
Stellung eingenommen hat. Ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung war unter
diesen Umständen klarerweise auszuschliessen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Arbeitsamt
Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 6. August 2001