C 42/02
Urteil vom 31. Oktober 2002 II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Hochuli
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer,
gegen
T._, 1946, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Jacober,
Unterstrasse 15, 9001 St. Gallen
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 12. Dezember 2001)
Sachverhalt:
A. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. Juli 1999 forderte die
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen (nachfolgend: Kasse) von dem 1946
geborenen T._ Fr. 17'131.45 an zu viel ausgerichteten Arbeitslosenversicherungsleistungen
aus dem Zeitraum April 1998 bis Mai 1999 zurück, da ihm rückwirkend ab 1.
April 1998 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war (Verfügung der
IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 27. Mai 1999), er aber nie erwähnt habe,
dass ein Antrag auf eine Rente der Invalidenversicherung hängig sei, weshalb
eine Verrechnung mit den Leistungen der Invalidenversicherung nicht möglich
gewesen sei.
Das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Arbeitsamt oder Beschwerdeführer)
lehnte das Gesuch um Erlass der Rückforderung mit Verfügung vom 20. Juni
2000 ab, weil es dem Versicherten an der hiezu erforderlichen Gutgläubigkeit
beim Bezug der Versicherungsleistungen gefehlt habe.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des T._ hiess das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 12. Dezember 2001 in dem Sinne gut,
als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur masslichen Bestimmung
des einem Erlass zugänglichen Rückforderungsbetrages im Sinne der Erwägungen
und anschliessender Neuverfügung an das Arbeitsamt zurückwies.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Arbeitsamt die Aufhebung
des kantonalen Gerichtsentscheids.
Während T._ die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen und
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen lässt, verzichtet
das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist einzig der Erlass der Rückerstattungsschuld.
Nach ständiger Rechtsprechung geht es somit nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE 122
V 223 Erw. 2 mit Hinweis), weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht
nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der
rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden
ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs.
2 OG).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Gesetzesbestimmungen über die Rückforderung
von unrechtmässig bezogenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art.
95 Abs. 1 AVIG) und den ganzen oder teilweisen Erlass der Rückerstattung
(Art. 95 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 48) sowie die nach der Rechtsprechung notwendigen
Voraussetzungen für die Berufung auf den guten Glauben (BGE 112 V 103 Erw.
2c, 110 V 180 Erw. 3c; ARV 1998 Nr. 14 S. 73 Erw. 4a) und die für den Erlass
der Rückerstattung vorausgesetzte grosse Härte (vgl. dazu die auf Art. 95
Abs. 2 AVIG analog anwendbare Praxis zu Art. 47 Abs. 1 AHVG in Verbindung
mit Art. 79 Abs. 1bis und 1ter AHVV; BGE 126 V 48) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.
2.2 Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts praxisgemäss zu unterscheiden ist zwischen dem guten
Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter
den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei
zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen.
Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und
ist daher Tatfrage, die nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG von der Vorinstanz
verbindlich beurteilt wird. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen
Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen,
ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den
guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 223 Erw. 3, 102 V 246 Erw. b; ARV 1998
Nr. 41 S. 237 Erw. 3 mit weiteren Hinweisen).
2.3 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich des Erlasses
durch die Rechtsprechung dort eine Einschränkung erfahren hat, wo der Verwaltung
die Möglichkeit der Verrechnung offen steht. Danach fällt bei der Verrechnung
ein Erlass nur dann in Betracht, wenn sie mit laufenden oder künftig fällig
werdenden Leistungen erfolgt. Anderes gilt jedoch, wenn es darum geht, dem
Versicherten bereits ausbezahlte Leistungen durch gleich hohe, unter anderem
Titel geschuldete zu ersetzen und die beiden Betreffnisse miteinander zu
verrechnen. Hier besteht lediglich ein anderer Rechtsgrund für die geschuldeten
Leistungen; das Vermögen des Rückerstattungspflichtigen erfährt keine Veränderung,
die zu einem Härtefall im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG führen kann, weshalb
die Frage des Erlasses nicht zu prüfen ist. Dabei handelt es sich um einen
allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts, der stets angewendet
werden muss, wenn der Erlass einer verrechnungsweise geltend gemachten Rückforderung
zu prüfen ist (BGE 122 V 226 Erw. 5c mit Hinweis; ARV 2000 Nr. 38 S. 204
f. Erw. 3).
3. Das Arbeitsamt macht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig geltend,
das kantonale Gericht habe dem Beschwerdegegner mit angefochtenem Entscheid
zu Unrecht den guten Glauben zugebilligt. Unbestritten geblieben, nicht zu
beanstanden und im Folgenden deshalb nicht weiter zu erörtern sind demnach
die Ausführungen der Vorinstanz zu der praxisgemäss (Erw. 2.3 hievor) zu
beachtenden Einschränkung des Anwendungsbereichs des Erlasses.
4. Zu prüfen bleibt demnach, ob die Vorinstanz zu Recht die Erlassvoraussetzung
des guten Glaubens (Art. 95 Abs. 2 AVIG) beim Bezug der Leistungen bejaht
hat.
4.1 Das kantonale Gericht stellte richtig fest, dass der Beschwerdegegner
den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung am 5. November 1998 eigenhändig
unterzeichnete und damit die Frage gemäss Ziffer 9 ("Haben Sie eine solche
[z.B. Rente der IV] beantragt") auf dem Antragsformular mit einem Kreuz im
entsprechenden Kästchen - wahrheitswidrig - verneinte. Es vertrat im angefochtenen
Entscheid jedoch die Auffassung, dem Versicherten könne bei bestehender Aktenlage
nicht vorgeworfen werden, er habe im Gesuch um Arbeitslosenentschädigung
seine Anmeldung bei der Invalidenversicherung verschwiegen, weil auf Grund
des Schriftbildes auf dem Antragsformular vom 5. November 1998 davon ausgegangen
werden müsse, dass mindestens noch eine, eher aber zwei weitere Personen
das vom Beschwerdegegner offensichtlich nur unvollständig ausgefüllte Formular
ergänzt hätten, weshalb nicht nachgewiesen werden könne, dass der Versicherte
selber die Frage falsch beantwortet habe. Der Beschwerdegegner unterstützt
diese Auffassung mit Stellungnahme vom 19. April 2002 indem er ergänzen lässt,
das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum St. Gallen (nachfolgend: RAV) sei
über das hängige Anmeldungsverfahren bei der Invalidenversicherung informiert
gewesen, weil davon anlässlich der Beratungsgespräche mit der zuständigen
Sachbearbeiterin des RAV auch in Anwesenheit seiner Ehefrau mehrfach die
Rede gewesen sei. Zudem sei die Kasse direkt durch Bericht des Dr. med. N._
vom 22. September 1998 über die langandauernde Krankheit in Kenntnis gesetzt
worden, was ein weiteres Indiz dafür sei, dass die Kasse von der Anmeldung
bei der Invalidenversicherung gewusst haben müsse.
4.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, massgebend sei allein, dass
der Versicherte mit seiner Unterschrift auf dem Antragsformular bestätigt
habe, alle Fragen wahrheitsgetreu und vollständig beantwortet zu haben. Zugleich
habe er davon Kenntnis genommen, dass er sich für unwahre Angaben und das
Verschweigen von Tatsachen, die zu einer ungerechtfertigten Auszahlung von
Arbeitslosenentschädigung führen könnten, strafbar machen würde, und er die
zu Unrecht bezogenen Beiträge zurückzuerstatten hätte. Da der Beschwerdegegner
offensichtlich anlässlich der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung
nicht das ihm zuzumutende Mindestmass an Sorgfalt angewendet und somit grobfahrlässig
gehandelt habe, sei der gute Glaube beim Bezug der Leistungen zu verneinen.
4.3 Was der Versicherte eigenhändig unterschriftlich auf dem Antragsformular
vom 5. November 1998 bestätigte, muss er sich entgegenhalten lassen, so lange
keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind und vorliegend zu Recht auch nicht
geltend gemacht wird, dass die Verwaltung in Willkür verfallen sei und eine
Urkunde nachträglich durch unzutreffende Ergänzungen auf dem Formular verfälscht
habe. Zwar hätte für die Verwaltung unter den besonderen Umständen des vorliegenden
Falles insbesondere angesichts der Kenntnis von der langandauernden krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit (gemäss Bericht des Dr. med. N._ vom 22. September 1998
an die Kasse) im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (BGE 125 V 195 Erw.
2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen) und der Koordination mit andern Sozialversicherungszweigen
(Art. 99 AVIG in Verbindung mit Art. 15 AVIV) ausreichende Veranlassung bestanden,
mit der Invalidenversicherung Kontakt aufzunehmen. Dies ändert jedoch nichts
an der den guten Glauben ausschliessenden Grobfahrlässigkeit, durch unterschriftliche
Bestätigung von wahrheitswidrigen Angaben auf dem Formular für den Antrag
auf Arbeitslosenentschädigung in Verletzung der dem Versicherten obliegenden
Mitwirkungspflicht (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen)
das zumutbare Mindestmass an Sorgfalt missachtet zu haben. Nach dem Gesagten
steht fest, dass sich der Beschwerdegegner beim Bezug der Arbeitslosenentschädigung
nicht auf den guten Glauben berufen konnte, sodass diese für den Erlass der
Rückforderung zu Unrecht bezogener Arbeitslosenversicherungsleistungen erforderliche
Voraussetzung nicht erfüllt ist, weshalb die Abweisung des Gesuchs um Erlass
der Rückerstattung durch den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden und der
angefochtene Entscheid folglich aufzuheben ist.
5. Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG e contrario; Art.
135 in Verbindung mit Art. 156 OG). Infolge Unterliegens gehen die Kosten
zu Lasten des Beschwerdegegners (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135
OG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten
als auch in Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung) kann gewährt werden
(Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig
ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b,
je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2001 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1400.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen
auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1400.- wird dem Amt für Arbeit,
St. Gallen, zurückerstattet.
4. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt
Josef Jacober, St. Gallen, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 31. Oktober 2002