C 422/99
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber
Nussbaumer
Urteil vom 26. Mai 2000
in Sachen
L._, 1940, Beschwerdeführerin,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Pratteln, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
A.- L._ (geboren 1940) ist seit 1969 als Klavierlehrerin bei der Regionalen
Jugendmusikschule in X._ angestellt. Auf Grund eines Rückgangs der Schülerzahlen
und der damit verbundenen Herabsetzung der Unterrichtslektionen meldete sie
sich am 19. Januar 1998 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug
an. In der Folge bot sie das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) auf
den 3. sowie auf den 17. Februar 1998 und auf den 25. März 1998 zu Beratungsgesprächen
auf. Mit Verfügung vom 17. März 1998 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse
Baselland einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 19. Januar 1998
«mangels anrechenbarem Arbeitsausfall infolge ungekündigtem Arbeitsverhältnis».
Nachdem L._ hiegegen Beschwerde eingereicht hatte, hob die Arbeitslosenkasse
die Verfügung am 9. Juli 1998 vollumfänglich auf und richtete der Versicherten
für die Monate Januar und Februar 1998 Taggelder unter Anrechnung der Tätigkeit
bei der Musikschule X._ als Zwischenverdienst aus. Mit vier Verfügungen vom
20. Juli 1998 lehnte sie hingegen eine Anspruchsberechtigung für die Monate
März bis und mit Juni 1998 ab, da die Versicherte in diesen Monaten «das
Kontrollgespräch nicht passiert» und damit die Kontrollvorschriften nicht
erfüllt habe.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Basel-Landschaft mit Entscheid vom 3. November 1999 ab.
C.- L._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung
von Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das kantonale Gericht und das Staatssekretariat
für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung,
wenn sie u.a. die Kontrollvorschriften des Art. 17 AVIG erfüllt (lit. g).
Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sie sich möglichst frühzeitig, jedoch spätestens
am ersten Tag, für den sie Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b AVIG
beansprucht, persönlich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung
melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Die
Ausgleichsstelle (Art. 83 AVIG) kann die kantonale Amtsstelle ganz oder teilweise
von der Durchführung der Stempelkontrolle entbinden, wenn geeignete Strukturen
für eine effiziente Vermittlung ohne Stempelkontrolle vorhanden sind. Laut
Art. 17 Abs. 3 AVIG hat die versicherte Person auf Weisung des zuständigen
Arbeitsamtes u.a. an Besprechungen oder Orientierungsveranstaltungen teilzunehmen
(lit. b). Nach Art. 21 AVIV müssen sich die Versicherten entsprechend den
Anordnungen des Kantons nach der Anmeldung mindestens zweimal pro Monat persönlich
zu einem Beratungsund Kontrollgespräch bei der zuständigen Amtsstelle melden.
Dabei wird die Vermittlungsfähigkeit überprüft. Eines der Gespräche kann
nur zur Erfassung der Kontrolldaten dienen (Abs. 1). Die Termine für die
Beratungsund Kontrollgespräche werden für jeden Versicherten einzeln festgelegt
(Abs. 2 erster Satz). Bei Zwischenverdienst muss laut Art. 22 AVIV mindestens
einmal im Monat ein Beratungsund Kontrollgespräch stattfinden.
b) Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung
einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes
nicht befolgt. Widersetzt sie sich nach Ablauf der gestützt auf Art. 30 Abs.
1 lit. d AVIG verfügten Einstellungsdauer immer noch der Teilnahme an einem
Beratungsgespräch (oder an einer arbeitsmarktlichen Massnahme), so entzieht
ihr die kantonale Amtsstelle laut Art. 30a Abs. 1 AVIG den Leistungsanspruch.
Ist die arbeitslose Person zu einem späteren Zeitpunkt zur Mitwirkung an
der Eingliederung bereit, so hat sie, sofern die übrigen Voraussetzungen
erfüllt sind, erneut Anspruch auf Versicherungsleistungen (Abs. 2).
2.a) Arbeitslosenkasse und kantonales Gericht vertreten die Auffassung, der
Beschwerdeführerin stehe für die Monate März bis und mit Juni 1998 kein Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung zu, da in dieser Zeitspanne keine Kontroll-
und Beratungsgespräche stattgefunden hätten, weshalb mangels Erfüllen der
Kontrollvorschriften die allgemeine Anspruchsvoraussetzung des Art. 8 Abs.
1 lit. g AVIG nicht erfüllt sei. Mit dieser Betrachtungsweise übersehen sie,
dass der Gesetzgeber im Rahmen der zweiten Teilrevision des AVIG vom 23.
Juni 1995 vom bisherigen System mit Erfüllung der Kontrollpflicht durch das
Stempeln abgerückt ist und die persönliche Beratung und Betreuung der Arbeitslosen
durch die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren eingeführt hat. Mit dem neuen
Konzept der Beratungs- und Kontrollgespräche hat er gleichzeitig die Rechtsfolgen
bei Pflichtverletzungen neu geregelt. Nach der Meldung beim Arbeitsamt führt
die Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften ohne entschuldbaren Grund zur
Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Widersetzt
sich die versicherte Person auch nach Ablauf der Einstellungsdauer der Teilnahme
an einem Kontroll- oder Beratungsgespräch, so wird ihr der Leistungsanspruch
entzogen, bis sie zur Mitwirkung bereit ist und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt (Art. 30a AVIG). Im Unterschied zur früheren Regelung mit dem Stempeln
wirkt sich die Verletzung der Kontrollpflicht nach der Anmeldung beim Arbeitsamt
nicht mehr anspruchsvernichtend aus, sondern sie wird mit einer Einstellung
in der Anspruchsberechtigung und als ultima ratio mit einem Leistungsentzug
geahndet (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Rz 254 und 263). Dieser neuen
gesetzlichen Ausgestaltung der Sanktionen bei Verletzung der Kontrollvorschriften
widerspricht die Vorgehensweise von Arbeitslosenkasse und Vorinstanz. Ein
Anspruch der Beschwerdeführerin würde nur entfallen, wenn sie sich im Anschluss
an die Verfügung vom 17. März 1998 ausdrücklich bei der Arbeitslosenversicherung
abgemeldet und damit rechtlich die Arbeitslosigkeit geendet hätte (Nussbaumer,
a.a.O., Rz 114).
b) Aus den Akten geht nicht klar hervor, weshalb in den Monaten März bis
und mit Juni 1998 kein Kontroll- und Beratungsgespräch stattgefunden hat.
Aus den von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Unterlagen
ergibt sich, dass sie am 19. Februar 1998 durch das RAV auf den 25. März
1998 zu einem Beratungsgespräch aufgeboten worden ist. Unmittelbar vor diesem
Gesprächstermin hat die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 17. März 1998
die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab 19. Januar 1998 mangels
anrechenbarem Arbeitsausfall infolge ungekündigtem Arbeitsverhältnis abgelehnt.
Diese Verfügung hat sie am 9. Juli 1998 in Wiedererwägung gezogen. Für die
Zeit danach finden sich in den Akten wieder Aufgebote zu Beratungsgesprächen,
so am 22. Juli 1998 für den 18. August 1998 und am 24. August 1998 für den
8. September 1998. Nicht feststellen lässt sich hingegen, aus welchem Grund
in den Monaten März bis Juni 1998 kein Beratungs- und Kontrollgespräch stattgefunden
hat und ob die Beschwerdeführerin in den Monaten April bis und mit Juni 1998
zu einem solchen Gespräch vorgeladen worden ist. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass es laut Art. 21 Abs. 2 erster Satz AVIV Sache der
Verwaltung ist, die Versicherten für die Kontroll- und Beratungsgespräche
aufzubieten. Sollte der Grund für die fehlenden Gespräche in den Monaten
März bis und mit Juni 1998 darin liegen, dass im Anschluss an die leistungsablehnende
Verfügung vom 17. März 1998 ein Aufgebot für weitere Gespräche durch das
RAV unterblieb, so kann dies der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten
werden. Gehen die fehlenden Kontroll- und Beratungsgespräche auf unentschuldigtes
Fernbleiben der Versicherten zu aufgebotenen Terminen zurück, so wäre dieses
Verhalten mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf
Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu ahnden. Da bis anhin eine solche Sanktion nicht
erfolgt ist, entfällt für die Zeitspanne von März bis und mit Juni 1998 ein
Leistungsentzug gestützt auf Art. 30a AVIG. Es wird Sache der Arbeitslosenkasse
sein, die näheren Umstände für das Fehlen der Kontroll- und Beratungsgespräche
in der hier streitigen Zeitspanne abzuklären und gegebenenfalls pro unentschuldigt
versäumtes Gespräch eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom
3. November 1999 und die Kassenverfügungen vom 20. Juli 1998 aufgehoben werden
und die Sache an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zurückgewiesen
wird, damit diese nach Durchführen der ergänzenden Sachverhaltsabklärungen
im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung
für den Zeitraum März bis und mit Juni 1998 neu verfüge.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Basel-Landschaft, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 26. Mai 2000