C 425/00
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber
Krähenbühl
Urteil vom 31. Mai 2001
in Sachen
W., 1947, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst X., gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, 8090 Zürich, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Gemäss Abrechnung vom 10. Dezember 1996 zahlte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) der 1947 geborenen W. rückwirkend für die Zeit ab 6. Mai bis 10. September
1996 Taggelder auf Grund einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit in Höhe von Fr.
10'584.aus. Mit Verfügung vom 18. Dezember 1996 forderte die Arbeitslosenkasse
der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI von W. Taggelder, welche sie für
dieselbe Zeitspanne ausgerichtet hatte, im Gesamtbetrag von Fr. 10'323.als
unrechtmässig bezogen zurück. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten gebliebenem
Entscheid vom 20. Januar 1999 ab. Ein am 31. Januar 1999 gestelltes Erlassgesuch
lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) mit Verfügung
vom 29. Juli 1999 mangels Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug ab.
B.- Die gegen die Verweigerung des Erlasses der Rückerstattungsschuld gerichtete
Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid
vom 20. November 2000 ab.
C.- W. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, es sei
festzustellen, dass der gute Glaube beim Bezug der nunmehr zurückgeforderten
Arbeitslosenentschädigung gegeben war; die Vorinstanz oder die Verwaltung
sei zu verpflichten, die weitere Erlassvoraussetzung der grossen Härte der
Rückerstattung zu prüfen und gegebenenfalls den Erlass zu gewähren. Das AWA
verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat
sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Rückerstattungsverfügung vom 18. Dezember 1996 ist durch den in Rechtskraft
erwachsenen Entscheid der Vorinstanz vom 20. Januar 1999 bestätigt worden.
Streitig und zu prüfen ist einzig noch, ob der Beschwerdeführerin die Rückerstattung
zu erlassen ist. Nach ständiger Rechtsprechung geht es somit nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art.
132 OG (BGE 122 V 223 Erw. 2 mit Hinweis). Das Eidgenössische Versicherungsgericht
hat demnach nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt
hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob
der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden
ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs.
2 OG).
2.a) Gemäss Art. 95 AVIG muss die Kasse Leistungen der Versicherung, auf
die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückfordern (Abs. 1 Satz 1). War
der Leistungsempfänger beim Bezug gutgläubig und würde die Rückerstattung
eine grosse Härte bedeuten, wird sie auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen
(Abs. 2 Satz 1). Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 47 Abs. 1 AHVG, welche
auch für die analoge Regelung der Erlassvoraussetzungen in Art. 95 Abs. 2
AVIG massgebend ist (ARV 1992 Nr. 7 S. 103 Erw. 2b), liegt guter Glaube nicht
schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger
nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit
schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt demnach zum Vornherein,
wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder
grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist.
Andererseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben
berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit
darstellt (BGE 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 Erw. 3c). Des Weitern ist nach
der Rechtsprechung zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem
Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen
auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit
den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein
gehört zum inneren Tatbestand und ist daher Tatfrage, die nach Massgabe von
Art. 105 Abs. 2 OG von der Vorinstanz verbindlich beantwortet wird. Demgegenüber
gilt die Frage nach der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare
Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts
der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann
(BGE 122 V 223 Erw. 3 mit Hinweisen).
b) Nachdem die heutige Beschwerdeführerin am 20. Mai 1995 einen Unfall erlitten
hatte, anerkannte die SUVA ihre Leistungspflicht und teilte der Versicherten
mit Schreiben vom 15. Juli 1996 mit, zwar würden die Kosten der Heilbehandlung
übernommen, hingegen entfalle eine Taggeldzahlung, da keine Arbeitsunfähigkeit
vorliege. Ob sich die Beschwerdeführerin schon beim Erhalt der nunmehr zurückgeforderten
Arbeitslosenentschädigung der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs bewusst
gewesen war was eine für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindliche
Feststellung tatsächlicher Art darstellen würde (Erw. 3a) ist von der Vorinstanz
zu Recht nicht ausdrücklich bejaht worden. Nach Lage der Akten kann als erstellt
gelten, dass der Beschwerdeführerin beim Bezug der Arbeitslosenentschädigung
jedes Unrechtsbewusstsein fehlte. Aber auch unter dem Aspekt einer groben
Nachlässigkeit kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, die
Arbeitslosenentschädigung ab 6. Mai 1996 nicht in gutem Glauben in Empfang
genommen zu haben. Nachdem ihr die SUVA erst Anfang Dezember 1996 Taggelder
zugesprochen und diese rückwirkend für die Zeit ab 6. Mai bis 10. September
1996 im Betrag von Fr. 10'584.-- ausgerichtet hatte, ist der Beschwerdeführerin
der gute Glaube beim Bezug der Arbeitslosenentschädigung während dieser Zeitspanne,
auf welche es praxisgemäss ankommt (Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von
Sozialversicherungsleistungen, in: ZBJV 1995 S. 481), entgegen der Auffassung
von Vorinstanz und Verwaltung, zuzubilligen (vgl. BGE 122 V 223 f. Erw. 4a).
3.a) In BGE 122 V 221 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung
in einem Ergänzungsleistungsstreit dahingehend präzisiert, dass die Rückerstattung
im Falle rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen insoweit keine grosse
Härte darstellen kann, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden
Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte (BGE 116 V 12
Erw. 2a), noch vorhanden sind. Diese Präzisierung bezieht sich indessen nur
auf Fälle, in welchen dem Versicherten im Nachhinein zusätzliche Leistungen
zufliessen, die sich bezüglich ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem vorangegangenen
Ergänzungsleistungsbezug decken und dessen Unrechtmässigkeit erst zu Tage
treten lassen. In allen andern Fällen blieb es bei der früheren Rechtsprechung,
wonach allenfalls vorhandene Vermögenswerte bei der Prüfung der grossen Härte
gemäss Art. 60 AHVV zu berücksichtigen waren. Wegleitend für diese Präzisierung
der Rechtsprechung war einerseits, dass die mit der Vermögensanrechnung gemäss
Art. 60 AHVV (Freibetrag nach Abs. 1 und Hinzurechnung eines Fünfzehntels
des den Freibetrag übersteigenden Vermögens als Einkommen gemäss Abs. 2)
einhergehende Bejahung der grossen Härte bewirkte, dass das mit der Rückerstattung
verfolgte Ziel der Wiederherstellung der gesetzlichen Ordnung oftmals selbst
dann unerreicht blieb, wenn die rückerstattungspflichtige Person über geäufnete
Mittel verfügte. Die frühere Praxis trug damit bei der nach den gesamten
wirtschaftlichen Verhältnissen des Rückerstattungspflichtigen vorzunehmenden
Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rückerstattung dem Umstand nicht Rechnung,
dass sich die finanzielle Situation in der Regel grundsätzlich anders gestaltet,
wenn neben den laufenden Einkünften zusätzliche Mittel vorhanden sind. Andererseits
kann die Situation, in der rückwirkend Invalidenleistungen ausbezahlt werden,
in gewisser Hinsicht mit der Verrechnungssituation verglichen werden, bei
der nach einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts die Möglichkeit
des Erlasses ausser Frage steht, wenn die zur Verrechnung gestellten Leistungen
bereits ausbezahlt wurden (BGE 122 V 226 Erw. 5c und 227 f. Erw. 6c).
Diese präzisierte, auf alle hängigen Fälle anwendbare (BGE 112 V 387 Erw.
8a, 111 V 170 Erw. 5b; RKUV 1995 Nr. U 232 S. 207 f. Erw. 3b mit weiteren
Hinweisen) Rechtsprechung gilt analog, wenn sich die Frage stellt, ob die
Rückerstattung zu Unrecht bezogener Arbeitslosenentschädigung für den Versicherten
eine grosse Härte im Sinne von Art. 95 Abs. 2 AVIG bedeutet (nicht veröffentlichtes
Urteil H. vom 30. Juli 1998 [C 246/97]).
b) Der Beschwerdeführerin wurden nachträglich Taggelder der Unfallversicherung
für einen Zeitraum ausgerichtet, für welchen sie bereits Entschädigungen
der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte. Diese Taggeldnachzahlung für
die Periode ab 6. Mai bis 10. September 1996 belief sich laut Abrechnung
vom 10. Dezember 1996 auf Fr. 10'584.-. Die im nämlichen Zeitraum zu Unrecht
ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung betrug laut der von der Vorinstanz
mit Entscheid vom 13. August 1995 bestätigten Rückforderungsverfügung der
Arbeitslosenkasse vom 18. Dezember 1996 Fr. 10'323.-. Nach Massgabe der vorstehend
wiedergegebenen Rechtsprechung (BGE 122 V 221) ist für die Rückerstattung
in diesem die Nachzahlung der Unfallversicherung nicht übersteigenden Betrag
eine grosse Härte zu verneinen und ein Erlass fällt nicht in Betracht, soweit
die Versicherte im Zeitpunkt, als ihr die Rückerstattungsverfügung vom 18.
Dezember 1996 zugestellt wurde, noch über Mittel aus der Nachzahlung der
Unfallversicherung verfügte (BGE 122 V 228 f. Erw. 6d und 7). Insoweit ist
von ihr zu verlangen, dass sie die Nachzahlung für die Rückerstattung der
zu Unrecht bezogenen Taggelder der Arbeitslosenversicherung verwendet. Wie
es sich diesbezüglich verhält, wird die Verwaltung, an welche die Sache zu
diesem Zweck zurückzuweisen ist, noch abzuklären haben.
4. Da der Erlass einer Rückerstattungsschuld nicht die Bewilligung oder Verweigerung
von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Nach
Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG werden die Gerichtskosten in
der Regel der vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht unterliegenden
Partei auferlegt. Gemäss Art. 156 Abs. 2 OG dürfen dem Bund, Kantonen oder
Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um
ihr Vermögensinteresse handelt, das Eidgenössische Versicherungsgericht in
Anspruch nehmen, oder gegen deren Verfügungen in solchen Angelegenheiten
Beschwerde geführt worden ist, in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt
werden. Die angefochtene Verfügung betrifft die Vermögensinteressen des AWA
nicht, weshalb von einer Auferlegung der Gerichtskosten trotz Unterliegens
abzusehen ist. Hingegen hat das AWA der Beschwerdeführerin gestützt auf Art.
159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG eine Parteientschädigung auszurichten
(Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, S. 160,
N 2 zu Art. 159).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20.
November 2000 und die Verwaltungsverfügung vom 29. Juli 1999 aufgehoben werden,
und es wird die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich
zurückgewiesen, damit dieses, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen,
über die Erlassfrage neu verfüge.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1100.wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
IV. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2000.(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 31. Mai 2001