C 426/99
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Meyer und nebenamtlicher
Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Fessler
Urteil vom 7. August 2000
in Sachen
R._, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech und Notar Philipp Gressly,
Bielstrasse 8, Solothurn,
gegen
AdU-Arbeitslosenkasse, Gurzelngasse 34, Solothurn, Beschwerdegegnerin, und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
A.- Der am 8. September 1934 geborene R._ arbeitete als Technischer Einkäufer
bei der S._ AG. Am 3. Februar 1997 wurde über die Firma der Konkurs eröffnet.
Vier Tage später teilte die Konkursverwaltung den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
die Auflösung der Arbeitsverhältnisse unter sofortiger Freistellung von der
Arbeitsleistung auf den frühestmöglichen Termin mit, was für R._ den 31.
Mai 1997 bedeutete. Ab 10. Februar 1997 (Beginn der Stempelkontrolle) bezog
R._ Arbeitslosenentschädigung. Nachdem ihm die AdU-Arbeitslosenkasse auf
Anfrage mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 den Erhalt der «vorgeleisteten
Entschädigung» aus der Konkursmasse bestätigt hatte, ersuchte er um Verschiebung
des Beginns der zweijährigen Rahmenfrist auf den 1. Juni 1997. Damit wollte
er in den Genuss der ausserordentlichen Rahmenfrist und Anspruchsberechtigung
für Versicherte kommen, die sich innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre
vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters als arbeitslos melden. Mit
Verfügung vom 21. Dezember 1998 lehnte die Arbeitslosenkasse das Begehren
ab.
B.- Die von R._ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom
2. November 1999 ab.
C.- R._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Arbeitslosenkasse zu verpflichten,
das Ende der ordentlichen Rahmenfrist auf den 31. Mai 1999 festzulegen, ihm
bis zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Taggeldleistungen zu erbringen
und eine ausserordentliche Rahmenfristverlängerung bis zum 8. September 1999
zu gewähren. Die Arbeitslosenkasse beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Nach Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung,
wenn er u.a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren
Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b) und die Kontrollvorschriften erfüllt
(lit. g). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht
und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Der Arbeit Suchende
gilt erst dann als ganz (oder teilweise) arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt
seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG).
Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge
hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art.
11 Abs. 1 AVIG). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen
Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche
zustehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG). Hat die Kasse begründete Zweifel darüber,
ob der Arbeitslose für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen
Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz
3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Leistungen nach Artikel 7
Absatz 2 lit. a (Arbeitslosenentschädigung) oder b (Entschädigung für die
Teilnahme an Massnahmen der Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung)
aus (Art. 29 Abs. 1 AVIG). Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versicherten
samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung
auf die Kasse über (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AVIG).
b) Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und die Beitragszeit zweijährige
Rahmenfristen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Abs. 1). Die Rahmenfrist
für den Leistungsbezug beginnt am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei
Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug
abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Leistungen nach Artikel
7 Absatz 2 lit. a oder b, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht,
erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit
(Abs. 4). Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bestimmt sich
die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter des Versicherten (Art. 27 Abs.
1 und 2 AVIG). Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten
zweieinhalb Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden
sind und deren Vermittlung allgemein aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich
oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen
und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um sechs Monate verlängern (Art.
27 Abs. 3 AVIG, in der vom 1. Januar 1996 [AS 1996 279 und 293] bis 31. August
1999 gültig gewesenen Fassung [AS 1999 2383 und 2385]). Nach dem gestützt
auf diese Delegationsnorm erlassenen Art. 41b AVIV (in der bis 31. August
1999 gültig gewesenen Fassung) wird Versicherten, die sich innerhalb der
letzten zweieinhalb Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters
als arbeitslos melden, eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet,
welche bis zum AHV-Rentenalter dauert. Sie haben Anspruch auf zusätzliche
120 Taggelder.
2.a) Im vorliegenden Fall hat die Arbeitslosenkasse den Beginn der Rahmenfrist
für den Leistungsbezug auf den 10. Februar 1997 festgelegt und ab diesem
Zeitpunkt gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG wegen begründeter Zweifel über
die Realisierbarkeit der Lohnforderungen für die bis 31. Mai 1998 laufende
Kündigungsfrist Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet. Es ist zu Recht nicht
mehr bestritten, dass der Beschwerdeführer nach der Freistellung von der
Arbeitsleistung am 7. Februar 1997 schon mit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung
drei Tage später und dem Besuch der Stempelkontrolle und nicht erst Ende
Mai 1997 als (ganz) arbeitslos galt. Denn nach der gesetzlichen Ordnung ist
für das Anspruchsmerkmal der Arbeitslosigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a
AVIG die tatsächliche und nicht etwa, wie noch in der Beschwerde an die Vorinstanz
geltend gemacht wurde, die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
massgebend (BGE 119 V 157 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 381
Erw. 3c).
b) Dass die Rahmenfrist gleichwohl erst am 1. Juni 1997, dem Tag nach Ablauf
der ordentlichen dreimonatigen Kündigungsfrist als eröffnet zu betrachten
(und somit Art. 41b AVIV anwendbar) sei, wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
damit begründet, Art. 29 Abs. 1 AVIG stelle nur insoweit eine Sonderregelung
zu Art. 11 Abs. 3 AVIG dar, als es um den Tatbestand des Bestehens von Zweifeln
über arbeitsvertragliche Ansprüche gehe. In diesen Fällen sei es folgerichtig,
einen im Rahmen jener Bestimmung erfolgten Leistungsbezug als ordentlichen
Bezug zu betrachten, welcher den Beginn der Rahmenfrist auslöse. Beim zweiten
in Art. 29 Abs. 1 AVIG erwähnten Tatbestand, demjenigen des Insolvenzrisikos
bei klaren arbeitsvertraglichen Ansprüchen liege indessen keine sich an Art.
11 Abs. 3 AVIG anlehnende Sonderregelung vor, welche dessen Anwendungsbereich
konkretisierend ausdehne. Vielmehr werde damit eine echte Ausnahme zu dem
in dieser Bestimmung enthaltenen Grunderfordernis geschaffen. Insofern könne
dieser Tatbestand als besonderer Anspruchstitel betrachtet werden, und es
lasse sich daraus keineswegs zwingend darauf schliessen, dass in diesen Fällen
die Rahmenfrist sofort ausgelöst werde.
3. Es ist richtig, dass Art. 29 Abs. 1 AVIG zwei unterschiedliche Tatbestände
regelt, nämlich einerseits den Fall, dass Zweifel darüber bestehen, ob der
Versicherte überhaupt Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber hat, und anderseits
den Fall, dass Zweifel über die Realisierbarkeit ausgewiesener Ansprüche
bestehen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 366). Daraus lässt
sich indessen nicht auf eine unterschiedliche Anwendung der für die Rahmenfrist
geltenden Bestimmungen schliessen. Insbesondere lässt sich damit nicht begründen,
dass in Fällen, in welchen für die Zeit des Arbeitsausfalls zwar Lohn- oder
Entschädigungsansprüche ausgewiesen sind, über deren Einbringlichkeit jedoch
Zweifel bestehen, die Rahmenfrist erst mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist
zu laufen beginnt.
a)
aa) Nach dem klaren Wortlaut des Art. 29 Abs. 1 AVIG macht es in Bezug auf
die Auslösung von Arbeitslosenentschädigung nach Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG
keinen Unterschied, ob begründete Zweifel über Lohn- oder Entschädigungsansprüche
des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bestehen oder ob die klar ausgewiesenen
und damit die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ausschliessenden (BGE
114 V 342 Erw. 5d, 106 V 119 Erw. 2) Ansprüche realisierbar sind. Dies entspricht
auch dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus den Materialien ergibt.
Danach hat die Versicherung zu leisten, «wenn Zweifel über die Berechtigung
der Forderung bestehen» oder «wenn der Anspruch zwar unbestritten, die Einbringlichkeit
desselben aber fraglich ist» (Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
vom 2. Juli 1980 [BBl 1980 III 489 ff., 587 f.] sowie BGE 114 V 343 ff. Erw.
6c-e). Demgegenüber sah der Art. 29 Abs. 1 AVIG entsprechende frühere Art.
28 Abs. 2 Satz 1 AlVG vor, dass die Kasse bei Bestehen von Zweifeln über
den Anspruch des Versicherten gegenüber dem Arbeitgeber zur Ausrichtung der
Arbeitslosenentschädigung ermächtigt ist, nicht hingegen «bei einem klar
ausgewiesenen Lohnanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber»,
und dies «unabhängig von der Realisierbarkeit der Forderung» (BGE 106 V 119
Erw. 2; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,
Bd. I, N 3 zu Art. 29, welcher von einer Verbesserung im Vergleich zur alten
Regelung spricht). Dass die Überschrift zu Art. 29 AVIG («Zweifel über Ansprüche
aus Arbeitsvertrag») den Insolvenz-Tatbestand nicht erwähnt, ist nach dem
Gesagten nicht von Bedeutung.
bb) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass es für die Nichtanrechenbarkeit
des Arbeitsausfalles nach Art. 11 Abs. 3 AVIG nicht genügt, dass die Lohn-
oder die Entschädigungsansprüche wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses
klar ausgewiesen sind. Vielmehr müssen die betreffenden Forderungen auch
realisierbar sein, ansonsten der im Unterschied zur früheren Ordnung neu
in Art. 29 Abs. 1 AVIG eingefügte Insolvenz-Tatbestand keinen Sinn machte.
Wenn und soweit (vorfrageweise) die Erfüllbarkeit dieser arbeitsvertraglichen
Ansprüche klar (ohne jeden begründeten Zweifel) verneint werden muss, ist
ein anrechenbarer Arbeitsausfall gegeben (Gerhards, a.a.O., N 31 zu Art.
29; vgl. BGE 117 V 254 Erw. 4, 114 V 342 Erw. 5d). Im Zweifelsfalle darüber,
ob die Forderungen gegen den Arbeitgeber erfüllt werden, was sich nach den
konkreten tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten beurteilt (BGE 114
V 344 Erw. 6e sowie Nussbaumer, a.a.O., Rz 367 f.), wird zu Gunsten der arbeitslosen
Person im Sinne einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung dieses Anspruchsmerkmal
als gegeben angenommen (vgl. ARV 1999 Nr. 8 S. 33 Erw. 3a und Nussbaumer,
a.a.O., Rz 134). Inwiefern der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug
für beide Risikotatbestände des Art. 29 Abs. 1 AVIG im selben Zeitpunkt (in
dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind) zu einer ungerechtfertigten
Benachteiligung derjenigen Versicherten führt, deren arbeitsvertragliche
Ansprüche «gänzlich klar» sind, gegenüber denjenigen mit im Bestand zweifelhaften
Forderungen, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, ist
nicht ersichtlich.
b) In Bezug auf den Beginn der Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung
gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG danach zu unterscheiden, ob ein ordentlicher Anspruch
oder ein solcher nach Art. 29 Abs. 1 AVIG gegeben ist, besteht sodann kein
Grund. In jedem Fall müssen sämtliche in Art. 8 Abs. 1 lit. a bis g AVIG
genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein, wobei diejenige des anrechenbaren
Arbeitsausfalles unter den tatbeständlichen Voraussetzungen des Art. 29 Abs.
1 AVIG von Gesetzes wegen vermutet wird (vgl. auch ARV 1999 Nr. 8 S. 36 Erw.
5). Es kann somit nicht die Rede davon sein, mit dieser Vorschrift sei ein
besonderer Tatbestand geschaffen worden, bei dem die Anspruchsvoraussetzungen
nach Art. 8 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt zu sein bräuchten, damit Leistungen
ausgerichtet werden können. Diese vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung
liefe darauf hinaus, einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auch ausserhalb
der Rahmenfristen zuzulassen, was sich mit der gesetzlichen Regelung nicht
vereinbaren lässt. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt die Anspruchsberechtigung
in zeitlicher Hinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen
massgebende Zeitspanne ein für alle Mal fest (Nussbaumer, a.a.O., Rz 89;
vgl. auch Gerhards, a.a.O., N 6 und 19 zu Art. 9). Vorbehalten bleiben einzig
Sachverhalte, wo sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen
als unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen oder prozessual revisionsrechtlichen
Sinne erweist (vgl. BGE 122 V 21 Erw. 3a und 368 f. Erw. 3 mit Hinweis sowie
Art. 95 Abs. 1 AVIG). Diese Grundsätze gelten auch im Anwendungsbereich von
Art. 29 Abs. 1 AVIG (Gerhards, a.a.O., N 21-24 zu Art. 9). Dabei stellt nach
der gesetzlichen Konzeption die Tatsache, dass die Kasse nachträglich in
den Genuss von Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers der versicherten Person
kommt, keinen prozessualen Revisionsgrund dar mit der Folge, dass die Rahmenfrist
entsprechend neu festzulegen wäre. Eine solche Auffassung käme im Ergebnis
einer Retrozession der an die Kasse abgetretenen Forderungen gleich, was
grundsätzlich unzulässig ist (Gerhards, a.a.O., N 29 und 30 zu Art. 29 sowie
Nussbaumer, a.a.O., Fn 733; vgl. BGE 123 V 78 Erw. 2).
c)
aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann im Umstand, dass auch
beim Bezug von Arbeitslosenentschädigung nach Art. 29 Abs. 1 AVIG in Fällen
wie dem vorliegenden (Kündigung unter Freistellung von der Arbeitsleistung
nach Konkurseröffnung) die Rahmenfrist zu laufen beginnt, wenn sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, nicht eine erhebliche Benachteiligung
derjenigen Versicherten erblickt werden, welche ihre arbeitsvertraglichen
Ansprüche selber geltend machen und sich erst nach Ablauf der ordentlichen
Kündigungsfrist bei der Arbeitslosenversicherung melden. Denn die Arbeitslosenkasse
leistet auf Grund dieser Sonderregel nicht nur Erwerbsersatz, sondern nimmt
dem Arbeitslosen auch die mit einem Prozess gegen den früheren Arbeitgeber
verbundenen Kosten- und Inkassorisiken ab (Gerhards, a.a.O., N 3 f. zu Art.
29, und Nussbaumer, a.a.O., Rz 365). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten,
dass die Anspruchsberechtigung im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 AVIG nicht voraussetzt,
dass der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug oder bis
zum Abschluss des Abklärungsverfahrens seine Forderung auf gerichtlichem
Weg (schon) geltend gemacht hat. In einem solchen Verhalten kann folgerichtig
auch nicht ein einstellungsrechtlich relevanter Verzicht auf Lohn- und Entschädigungsansprüche
gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber zu Lasten der Versicherung im Sinne
von Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG erblickt werden (ARV 1999 Nr. 8 S. 34 Erw.
3b mit Hinweisen). Sachlich lässt es sich daher durchaus vertreten, wenn
die nach Massgabe von Art. 9 AVIG sowie Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1
AVIG festgelegte Rahmenfrist für den Leistungsbezug auch bei nachträglicher
teilweiser oder vollständiger Realisierung der arbeitsvertraglichen Ansprüche
unverändert bleibt (so auch Gerhards, a.a.O., N 22 zu Art. 9; ferner AM/ALV-Praxis
98/4, Blatt 4). Damit wird auch, was der Beschwerdeführer verkennt, insofern
eine Gleichbehandlung der Versicherten im Sinne des Versicherungsprinzips
erreicht, als es in leistungsmässiger Hinsicht nicht darauf ankommt, ob überhaupt
und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt die betreffenden Forderungen eingebracht
werden können. Anderseits gelten die realisierten Lohn- und Entschädigungsansprüche
als Beitragszeiten für eine allfällige weitere Bezugsrahmenfrist (AM/ALV-Praxis
98/4, Blatt 4). Im Übrigen steht es dem Versicherten grundsätzlich frei,
ob er Leistungen nach Art. 29 Abs. 1 AVIG beanspruchen oder die arbeitsvertraglichen
Ansprüche selber geltend machen und sich erst für eine anschliessende Arbeitslosigkeit
zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung anmelden will. Eine diesbezügliche
Aufklärungspflicht der Arbeitslosenkassen besteht indessen nicht und eine
solche ist vorliegend auch insofern zu verneinen, als der Beschwerdeführer
bei einem Zuwarten mit der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Ende Mai 1997 in den Genuss einer Verlängerung
der Rahmenfrist nach Art. 27 Abs. 3 AVIG und Art. 41b AVIV gekommen wäre.
bb) Unbehelflich ist schliesslich der Einwand, die Folgen des Beginns der
Rahmenfrist am 10. Februar 1997 seien unverhältnismässig. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit (zum Begriff vgl. BGE 119 Ia 353 Erw. 2a mit Hinweisen)
kommt im Leistungsrecht der Sozialversicherung im Wesentlichen nur dort zum
Zug, wo die Leistungsvoraussetzungen oder der Umfang des Leistungsanspruchs
von unbestimmten Rechtsbegriffen abhängig sind oder das Gesetz dem Rechtsanwender
einen Ermessensspielraum einräumt. Wo hingegen das Gesetz keinen solchen
Spielraum offen lässt, wie dies bei den im vorliegenden Fall zur Diskussion
stehenden Bestimmungen über die Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 2 AVIG, Art. 27
Abs. 3 AVIG und Art. 41b AVIV) der Fall ist, kann davon nicht im Einzelfall
unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abgewichen werden (vgl.
Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht,
Diss. Bern 1985, S. 55 ff.).
4. Dass Zweifel an der Realisierbarkeit der Lohnforderungen für die Zeit
ab Freistellung von der Arbeitsleistung (7. Februar 1997) bis zum Ablauf
der ordentlichen Kündigungsfrist (31. Mai 1997) unbegründet gewesen wären
und demzufolge Art. 29 Abs. 1 AVIG gar nicht anwendbar sei, wird nicht geltend
gemacht und ist im Falle des Konkurses des Arbeitgebers regelmässig auch
nicht anzunehmen (ARV 1996/1997 Nr. 21 S. 121 Erw. 7b sowie Nussbaumer, a.a.O.,
Rz 368). Die Arbeitslosenkasse hat daher den Beginn der Rahmenfrist zu Recht
auf den 10. Februar 1997 festgelegt, in welchem ersten Zeitpunkt nach der
Anmeldung zum Leistungsbezug sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art.
8 Abs. 1 AVIG, insbesondere diejenige des anrechenbaren Arbeitsausfalles
auf Grund unwiderlegbarer gesetzlicher Vermutung, erfüllt waren. Weil der
Beschwerdeführer das ordentliche AHV-Rentenalter erst am 8. September 1999
und damit mehr als zweieinhalb Jahre nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erreicht
hat, fehlen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Rahmenfrist und
eine zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Art. 27 Abs. 3 AVIG und Art.
41b AVIV. Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 7. August 2000