C 431/00
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin
Berger Götz
Urteil vom 9. Juli 2002
in Sachen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse
32, 8001 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
S._, 1946, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher,
Marktgasse 18, 8180 Bülach,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1946 geborene S._ war als Maurer bei der B._ AG tätig, als er am
19. November 1996 infolge eines Unfalles arbeitsunfähig wurde. Am 29. Oktober
1996 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 1997 durch
Kündigung auf, ohne dass S._ seine Tätigkeit im Betrieb wieder hätte aufnehmen
können. Nachdem ihm Dr. med. Z._, Allgemeinmedizin FMH, ab 1. Juni 1998 eine
volle Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (Arztzeugnis vom 14. Juli 1998),
meldete er sich auf dieses Datum bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug
von Leistungen an. Die Unfallversicherung gewährte ihm für die Zeit ab 1.
Juni 1998 eine Invalidenrente, entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von
25 % (Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
vom 27. Oktober 1998, bestätigt durch den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 24. November 1999). Am 1. Dezember 1999 erfolgte die
Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung. Mit Verfügung
vom 12. Januar 2000 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Zürich (AWA) die Vermittlungsfähigkeit und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
für die Zeit ab 1. Dezember 1999. Zur Begründung gab es im Wesentlichen an,
S._ habe ein Beschäftigungsprogramm aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen
und Dr. med. Z._ sei im ärztlichen Zeugnis vom 29. November 1999 sowie im
Schreiben vom 6. Dezember 1999 von einer dauerhaften, vollständigen Arbeitsunfähigkeit
ab 29. November 1999 ausgegangen.
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene
Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Verfügung des AWA vom 12. Januar
2000 aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese nach
erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Entscheid vom
23. November 2000).
C.- Das AWA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid
des kantonalen Gerichts vom 23. November 2000 sei aufzuheben. S._ und das
Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die Verfügung des AWA vom 12. Januar 2000 aufgehoben
und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie nach erfolgten
Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. In den Erwägungen, auf welche
das Dispositiv verweist (zur Anfechtbarkeit der Motive eines Rückweisungsentscheides:
BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis), hat die Vorinstanz festgestellt, allein
gestützt auf die dürftige medizinische Aktenlage und die Aussagen des Versicherten
könne nicht von einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit ausgegangen
werden. Das AWA sei deshalb gehalten, einen ausführlichen Bericht des behandelnden
Arztes einzuholen, eine vertrauensärztliche Untersuchung zu veranlassen oder
Abklärungsergebnisse der Invalidenversicherung beizuziehen. Das AWA bringt
dagegen vor, auf seine Anfrage hin habe Dr. med. Z._ am 6. Dezember 1999
präzisiert, dass der Beschwerdegegner tatsächlich dauerhaft vollständig arbeitsunfähig
sei. Zudem habe auch der Versicherte selber anlässlich der persönlichen Befragung
vom 10. Januar 2000 angegeben, er sei absolut arbeitsunfähig und seine gesundheitliche
Situation werde sich in absehbarer Zeit nicht verbessern. Auf Grund dieser
Aussagen und der ärztlichen Stellungnahmen vom 29. November und 6. Dezember
1999 liege Vermittlungsunfähigkeit vor. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig.
2. Die Vorinstanz hat die für die Vermittlungsfähigkeit im Allgemeinen (Art.
8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG) und bezüglich Behinderter (vgl.
zu diesem Begriff ARV 1999 Nr. 19 S. 106 Erw. 2) im Speziellen massgebenden
Bestimmungen und Grundsätze (Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15
Abs. 3 AVIV; vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz 228) sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung
(BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen. Richtig ist sodann auch der Hinweis darauf, dass die
Vermittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn,
sondern subjektiv auch die Bereitschaft umfasst, die Arbeitskraft entsprechend
den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen
(BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis).
3.a) Es steht fest, dass die vorübergehende Beschäftigung beim Verein für
R._ infolge des ärztlichen Zeugnisses des Dr. med. Z._ vom 29. November 1999,
in welchem eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 29. November 1999 attestiert
wird, in gegenseitigem Einvernehmen per 30. November 1999 abgebrochen wurde.
Ob die Aussage des Beschwerdegegners anlässlich der persönlichen Befragung
vom 10. Januar 2000, er sei "absolut arbeitsunfähig", nur der letzten Funktion
im Beschäftigungsprogramm oder generell allen Tätigkeiten gegolten hat, lässt
sich nicht abschliessend beantworten. Stellt sich nach weiteren Abklärungen
heraus, dass sich der Versicherte überhaupt nicht mehr fähig fühlt, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen, so fehlt es bereits an der Vermittlungsbereitschaft.
b) Die beiden Stellungnahmen des Dr. med. Z._ vom 29. November und 6. Dezember
1999, welchen zu entnehmen ist, dass der Versicherte ab 29. November 1999
dauerhaft vollständig arbeitsunfähig und eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung
erfolgt sei, sind die einzigen medizinischen Unterlagen, auf welche sich
das AWA im Zeitpunkt des Verfügungserlasses stützen konnte. Im Arztzeugnis
vom 14. Juli 1998 hatte Dr. med. Z._ angegeben, der Beschwerdegegner sei
ab 1. Juni 1998 für leichte Fliessband-, Hubstapler- und Elektromontagearbeiten
sowie für die Überwachung automatisierter Produktionsanlagen vollständig
arbeitsfähig. Aus den Akten geht nicht hervor, wie sich die Gesundheit seit
dem 1. Juni 1998 entwickelt hat und welche ärztlichen Diagnosen (mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit) vorliegen. Unklar bleibt insbesondere, ob der behandelnde
Arzt die Arbeitsunfähigkeit in seinen knappen Berichten vom 29. November
und 6. Dezember 1999 einzig im Hinblick auf die Probleme im Beschäftigungsprogramm
mit 100 % angab, ohne Überlegungen darüber angestellt zu haben, ob dem Versicherten
noch andere Einsatzmöglichkeiten offen stehen würden. Entgegen der Ansicht
des AWA konnte unter diesen Umständen die Vermittlungsfähigkeit im objektiven
Sinn nicht beurteilt werden.
c) Nach dem Gesagten ist der Rückweisungsentscheid der Vorinstanz rechtens.
Die Verwaltung wird im Rahmen der erneuten Prüfung zunächst klären, ob die
Vermittlungsfähigkeit auf Grund fehlender Vermittlungsbereitschaft verneint
werden muss. Liegt Vermittlungsbereitschaft vor, hat das AWA die Vermittlungsfähigkeit
im objektiven Sinn zu beurteilen. Dazu wird es, wie im angefochtenen Gerichtsentscheid
gefordert, die Akten der Invalidenversicherung beizuziehen und gegebenenfalls
weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht zu veranlassen haben.
4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem durch einen Rechtsanwalt
vertretenen Beschwerdegegner steht eine Parteientschädigung zu (Art. 159
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG), welche allerdings dem Umstand Rechnung
zu tragen hat, dass der Vertretungsaufwand im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
vergleichsweise gering war (Aktenstudium und Mitteilung des Verzichts auf
Vernehmlassung).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich hat dem Beschwerdegegner
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 200.zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Bülach,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 9. Juli 2002