C 435/99
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Meyer; Gerichtsschreiberin
Berger
Urteil vom 23. Oktober 2000
in Sachen
S._, Beschwerdeführer, vertreten durch B._,
gegen
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, St. Gallen, Beschwerdegegner, und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
A.- Mit Verfügung vom 5. August 1998 stellte das Kantonale Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit St. Gallen (KIGA, seit 1. Juli 1999 und nachstehend Amt
für Arbeit) den 1960 geborenen S._ wegen Ablehnung zumutbarer Arbeit ab 30.
Juni 1998 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, nachdem
dem Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war. Zur
Begründung wurde angegeben, die von S._ nicht angenommene zugewiesene Stelle
in der Firma V._ AG wäre im Hinblick auf die erforderliche Zeit für den Weg
zum Arbeitsplatz von 1 Stunde 29 Minuten zumutbar gewesen.
B.- In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde reduzierte
das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Dauer der Einstellung
in der Anspruchsberechtigung auf 20 Tage (Entscheid vom 11. August 1999).
C.- S._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen Antrag,
die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben; ausserdem sei
ihm eine Genugtuung von Fr. 3000.-- für erlittene Demütigung und seelische
Belastung auszurichten. Das Amt für Arbeit schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
und führt im Wesentlichen aus, der Versicherte hätte den Arbeitsweg mit einem
seiner Motorräder in 19 Minuten (je für Hin- und Rückweg) bewältigen können.
In Erfüllung der Schadenminderungspflicht hätte er unter diesen Umständen
die zugewiesene Stelle annehmen müssen. Der Stellungnahme liegen die Auszüge
des Strassenverkehrsund Schifffahrtsamtes des Kantons St. Gallen über die
Inverkehrsetzung der Motorfahrzeuge und ein Ausdruck des Finajour-Routenplaners
bei. Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen.
D.- Im Hinblick auf die vom Amt für Arbeit im letztinstanzlichen Verfahren
neu vorgebrachte Begründung der Einstellungsverfügung wurde auf Ersuchen
des Versicherten ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen über die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften
oder der Weisungen des Arbeitsamtes, namentlich der Nichtannahme einer zugewiesenen
zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2
lit. f und Art. 17 Abs. 1 und 3 AVIG), sowie die verschuldensabhängige Dauer
der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV)
zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer der
Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. Dabei ist
unbestritten und steht nach den Akten fest, dass er die ihm von der Verwaltung
zugewiesene Arbeitsstelle in der V._ AG unter Hinweis auf schlechte Zugverbindungen
abgelehnt hat.
3.a) Die Verwaltung bringt im letztinstanzlichen Verfahren erstmals vor,
der Versicherte hätte den Arbeitsweg von X._ bis Y._ (retour) mit einem seiner
zwei Motorräder in 38 Minuten zurücklegen können. Sie räumt jedoch ein, dass
die Benutzung eines "Motorfahrzeuges" im Winter fragwürdig sei. Aus den Unterlagen
des Strassenverkehrsund Schifffahrtsamtes ergibt sich denn auch, dass die
Motorräder im Jahr 1998 nur in der Zeit vom 9. April bis 2. Dezember 1998
in Verkehr gesetzt und die Nummernschilder in den Wintermonaten 1997/1998
und 1998/1999 jeweils hinterlegt waren. Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten,
dass neben finanziellen Aspekten auch die erhöhte Unfallgefahr im Winter
gegen die ganzjährige Benutzung eines Motorrades für die Zurücklegung des
Arbeitsweges spricht. Hat der Versicherte bisher auf den Gebrauch seiner
Motorräder in den Wintermonaten verzichtet, so kann die Verwaltung auch im
Zusammenhang mit der Überwindung des Weges zur zugewiesenen Arbeitsstelle
nichts anderes erwarten. Unter diesen Umständen muss die Fahrzeit mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln massgebend sein (Amtl. Bull. 1994 S. 235; Gerhards,
Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 66 zu Art. 16; Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherungsrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], S. 96 N 244).
b) Im Rahmen der Prüfung, ob die zugewiesene Arbeit zumutbar gewesen wäre,
kann die für Körperpflege, Verpflegung und die Versorgung von Haustieren
verwendete Zeit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht an die Dauer
des Arbeitsweges angerechnet werden. Ebenso wenig lassen sich diese Verrichtungen
als persönliche Verhältnisse nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG qualifizieren.
Körperpflege und Verpflegung zählen zu den alltäglichen menschlichen Bedürfnissen
und können deshalb grundsätzlich keine Unzumutbarkeitsgründe darstellen.
Zu den persönlichen Verhältnissen im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung
gehört unter anderem die Betreuung von Kindern, Eltern und weiteren Verwandten
(Gerhards, a.a.O., N 27 zu Art. 16), nicht aber das von einer versicherten
Person ausgeübte Hobby der Haustierhaltung.
4.a) Nach der Aufstellung des Versicherten hätte er für die Zurücklegung
des Hinweges zum zugewiesenen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln
(vgl. Erw. 3a hievor) 1 Stunde 35 Minuten (mit Umsteigen vom Zug auf den
Bus und den zu Fuss zurückzulegenden Strecken vom Wohnort bis zum Bahnhof
und von der Bushaltestelle bis zum Arbeitsplatz wäre er morgens um 6.25 Uhr
im Betrieb angekommen) und des Rückweges nach Hause 2 Stunden 2 Minuten (mit
Umsteigen vom Bus auf den Zug und mit Fussmarsch vom Arbeitsplatz zur Bushaltestelle
und vom Bahnhof zum Wohnort) benötigt. Gemäss seiner Behauptung hätte er
die Tätigkeit im Betrieb der V._ AG jeweils fix morgens um 7.00 Uhr aufnehmen
und abends um 17.00 Uhr beenden müssen, weshalb er geltend macht, die Wartezeiten
von 35 Minuten bis zum Arbeitsbeginn am Morgen und von 8 Minuten bis zum
Anschluss an die öffentlichen Verkehrsmittel am Abend seien zum Arbeitsweg
hinzuzurechnen, womit dieser morgens wie auch abends je 2 Stunden 10 Minuten
dauere. Das kantonale Gericht ist ebenfalls der Ansicht, dass diese Wartezeiten
zum Arbeitsweg gehören. Sinn und Zweck der Beschränkung des Zeitaufwandes
für den Arbeitsweg bestehe darin, einer versicherten Person genügend Freizeit
zu sichern. Sie solle vor einer zu grossen Inanspruchnahme durch die Arbeit,
wozu indirekt auch der Arbeitsweg zähle, geschützt werden.
b) Falls davon ausgegangen werden kann, dass die Arbeitszeiten im Betrieb
fix gewesen wären, hätte es für den Beschwerdeführer tatsächlich keine wesentliche
Rolle gespielt, ob die Wartezeiten direkt vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende
oder beim Umsteigen von einem öffentlichen Verkehrsmittel auf das andere
angefallen wären. Beide Male handelt es sich um Zeit, über welche er nur
in einem sehr eingeschränkten Mass hätte verfügen können und die deshalb
zum Arbeitsweg zu rechnen ist. Allerdings haben weder Vorinstanz noch Verwaltung
abgeklärt, ob die V._ AG bei einer Anstellung des Versicherten bereit gewesen
wäre, dessen Arbeitszeiten flexibler zu gestalten. Wie es sich damit verhält,
kann allein auf Grund der vorhandenen Akten nicht beurteilt werden.
aa) Bei einem Entgegenkommen des Betriebes bezüglich der Arbeitszeiten hätte
der Beschwerdeführer allenfalls von besseren Zug- und Busverbindungen profitieren
und die Wartezeiten vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende reduzieren oder
sogar ausschliessen können. Schon bei Wegfall der morgendlichen Wartezeit
von 35 Minuten hätte die Dauer des täglichen Arbeitsweges deutlich weniger
als 4 Stunden betragen und die zugewiesene Arbeit wäre zweifellos zumutbar
gewesen.
bb) Wären die Arbeitszeiten hingegen nicht abänderbar gewesen, kann die Überschreitung
des zumutbaren täglichen Arbeitsweges um 20 Minuten entgegen den Ausführungen
im angefochtenen Entscheid nicht ohne weiteres als unwesentlich qualifiziert
werden. Massgebend ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Zeitangaben
des Versicherten bezüglich der zu Fuss zurückzulegenden Strecken knapp oder
grosszügig bemessen sind (was weder von der Verwaltung noch von der Vorinstanz
geprüft worden ist). Hätte der Arbeitsweg mit anderen Worten stets über 4
Stunden 20 Minuten gedauert, so wäre die zugewiesene Arbeit zufolge der eindeutigen
Überschreitung der in Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG statuierten Zeitlimite von
der Annahmepflicht ausgenommen gewesen. Wäre umgekehrt zu erwarten gewesen,
dass der Beschwerdeführer die von ihm errechnete Zeit abhängig von seiner
Tagesform und allfälligen weiteren Faktoren mehrheitlich unterschritten hätte,
so wäre ihm die Aufnahme der Tätigkeit in der V._ AG zumutbar gewesen (vgl.
dazu ARV 1991 Nr. 9 S. 90 Erw. 2a, wonach die erforderliche Zeit für einen
Arbeitsweg, der mit verschiedenen Verkehrsmitteln und teilweise zu Fuss zurückzulegen
ist, von Tag zu Tag variiert und sich daher nur ungefähr festlegen lässt).
c) Auf Grund der lückenhaften Aktenlage geht die Sache an das Amt für Arbeit
zurück, damit dieses die notwendige Erkundigung bei der V._ AG einhole sowie
die Dauer der zu Fuss zurückzulegenden Strecken des Arbeitsweges abkläre
und alsdann gestützt auf die dabei gewonnenen Erkenntnisse neu verfüge.
5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Für die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
geforderte Genugtuung fehlt jegliche Grundlage, ganz abgesehen davon, dass
gänzlich unbegründet bleibt, weshalb sich der Versicherte gedemütigt fühlt
und wodurch die behauptete seelische Belastung entstanden sein soll. Soweit
der weder anwaltlich noch sonstwie qualifiziert vertretene Beschwerdeführer
damit die Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung beantragt, muss darauf
hingewiesen werden, dass eine solche praxisgemäss nur unter besonderen Umständen
gewährt wird und namentlich für die Interessenwahrung einen hohen notwendigen
Arbeitsaufwand voraussetzt, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was
der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (BGE 110
V 82). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weshalb eine Entschädigung
nicht zugesprochen werden kann.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August
1999 und die Einstellungsverfügung vom 5. August 1998 aufgehoben werden und
die Sache an das Amt für Arbeit, St. Gallen, zurückgewiesen wird, damit es,
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Einstellung in
der Anspruchsberechtigung neu verfüge.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, der Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 23. Oktober 2000