C 436/00

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Jancar


Urteil vom 8. Juni 2001

in Sachen

Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

A._, 1946, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Orion Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft, Amthausgasse 12, 3011 Bern,

und

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn


A.- Die 1946 geborene A._ arbeitete seit 1987 zu 100 % als Sekretärin bei der Firma R. in G.. Per 1. Juni 1998 wurde dieses Arbeitsverhältnis auf Ersuchen der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen auf 60 % reduziert. Die Versicherte meldete sich deshalb bei der Arbeitslosenkasse und beantragte für die weggefallenen 40 % ihrer Anstellung ab 1. Juni 1998 Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 11. Februar 2000 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn die Versicherte ab 14. Dezember 1999 für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, sie habe sich nicht bemüht, die ihr zugewiesene und zumutbare 100%-Stelle als kaufmännische Angestellte bei der Firma G. AG in B. zu erhalten.

B.- In Gutheissung der hiegegen von A._ eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Verfügung vom 11. Februar 2000 auf (Entscheid vom 20. November 2000).

C.- Das Staatssekretariat für Wirtschaft führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzlichen Entscheid sei aufzuheben. Die Versicherte lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn beantragt Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.


Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Anspruchsgrundlagen der mindestens teilweisen Arbeitslosigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG) und des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AVIG), über die Zwischenverdienstregelung als abrechnungstechnische Einkommensbemessungsbestimmung (Art. 24 AVIG; BGE 121 V 340 Erw. 2c; ARV 1996/97 Nr. 38 S. 212 Erw. 2a) und über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgung einer Weisung des Arbeitsamtes, namentlich bei Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass in Art. 16 AVIG gesagt wird, was unter dem Begriff der zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu verstehen ist. Danach ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar (Abs. 1), es sei denn, einer der in Abs. 2 lit. a-i abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände ist gegeben (vgl. BGE 124 V 63 Erw. 3b). Grundsätzlich gilt jedes das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages (ver-)hindernde Verhalten des Versicherten als (verschuldete) Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit. Entsprechend gilt nach der Praxis eine zumutbare Arbeit auch als abgelehnt, wenn der Arbeitslose sich gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, insbesondere um ein Vorstellungsgespräch bemüht oder bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt. Der arbeitslose Versicherte hat bei diesen Verhandlungen klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hinweisen; ARV 1984 Nr. 14 S. 167; nicht veröffentlichtes Urteil J. vom 9. November 2000, C 251/00).

2. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin unter der Sanktionsdrohung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG verpflichtet werden konnte, unter Aufgabe der 60%-Stelle bei der Firma R. in G. die 100% Stelle bei der Firma G. AG in B. anzunehmen.

a) Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin bringen im Wesentlichen vor, die Teilzeitarbeitslosigkeit sei gesetzlich anerkannt. Gemäss Rechtsprechung sei lediglich erforderlich, dass der Vermittlungsgrad des Versicherten mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung betrage. Da die Beschwerdegegnerin im Umfang von 40 % für eine Teilzeitstelle vermittlungsfähig gewesen sei, habe sie nicht verpflichtet werden können, eine 100%-Stelle anzunehmen. Daran ändere auch die Zwischenverdienstregelung nichts, da diese nur eine Einkommensbemessungsbestimmung und keine Tätigkeitsförderungsnorm sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Versicherte suchte zu ihrer 60%igen Anstellung eine weitere Teilzeitstelle, um insgesamt wieder zu 100 % arbeiten zu können. Von der versicherten Person muss indessen verlangt werden, dass sie bereit und in der Lage ist, die ausgeübte Teilzeitarbeit zu Gunsten einer umfassenderen oder falls dies mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse in Frage kommt zu Gunsten einer Vollzeitbeschäftigung aufzugeben, selbst wenn sie nur eine zusätzliche Teilzeitarbeit sucht (vgl. ARV 1991 Nr. 7 S. 81 Erw. 2c; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz. 109; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 67 zu Art. 15). Dies ergibt sich zunächst aus dem Charakter der Zwischenverdiensttätigkeit, welche von der versicherten Person bei Zuweisung oder Vermittlung einer zumutbaren erweiterten Arbeitnehmertätigkeit so schnell wie möglich (unter Wahrung der Kündigungsregeln oder einer angemessenen Reaktionszeit für die Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit) zu deren Gunsten aufgegeben werden muss (ARV 1996/97 Nr. 38 S. 212 Erw. 2a mit Hinweis). Es ist dies aber auch eine Folge der in Art. 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht (BGE 124 V 380 Erw. 2c/dd). Nach dem Gesagten konnte von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich gefordert werden, ihre Teilzeitstelle zu Gunsten einer Vollzeitbeschäftigung aufzugeben.

b) Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Versicherte berechtigte Aussicht gehabt hätte, in absehbarer Zeit bei der bisherigen Arbeitgeberin wiederum zu 100 % tätig zu sein, kann offen bleiben. Denn dies macht sie nicht geltend, und in den Akten fehlen diesbezügliche Anhaltspunkte.

3.a) Gemäss Meldung der Firma G. AG vom 13. Dezember 1999 ist es nicht zu einem Arbeitsvertrag mit der Beschwerdegegnerin gekommen, weil für diese eine 100%ige Anstellung nicht in Frage gekommen sei und sie zudem die für die 47. Woche vereinbarte Antwort betreffend Stellenannahme nicht erstattet habe. Herr Kessler von der Firma G. AG teilte der Arbeitslosenversicherung zudem mit, es wäre auch eine 75-80%ige Anstellung möglich gewesen, und der Arbeitsbeginn hätte unter Beachtung der dreimonatigen Kündigungsfrist vereinbart werden können. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, sie habe in der 47. Woche zweimal versucht, Herrn K.._ von der Firma G. AG anzurufen, habe ihn aber nicht erreicht. Bei beiden Anrufen sei ihr mitgeteilt worden, er werde zurückrufen, was aber nie geschehen sei. Sie habe deshalb nach Treu und Glauben davon ausgehen können, die Firma habe kein Interesse mehr an ihrer Bewerbung gehabt. Dieser Einwand ist unbehelflich. Denn zum einen war die Beschwerdegegnerin gar nicht bereit, die 100%-Stelle anzunehmen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre (Erw. 2a hievor). Zum anderen waren die zwei behaupteten Anrufe ungenügend. Wäre sie nämlich ernsthaft an der Stelle interessiert gewesen, hätte sie zweifellos weiter wenn nötig auch schriftlich versuchen müssen, Herrn K._ zu erreichen. Dies räumt sie sinngemäss selber ein, indem sie im vorinstanzlichen Verfahren ausführte, sie bestreite nicht, "dass sie es beim Versuch, Herrn K._ in der Woche 47 zweimal telefonisch zu erreichen, bewenden liess"; auch wenn sie "Herrn K._ zu einem späteren Zeitpunkt noch erreicht hätte, wäre es nicht sicher gewesen, dass sie sich überhaupt mit einem persönlichen Bewerbungsgespräch hätte vorstellen können und sie eine Anstellung bekommen hätte". Da im Übrigen keine Unzumtbarkeitsgründe nach Art. 16 Abs. 2 AVIG geltend gemacht werden und solche auch nicht ersichtlich sind, hat die Beschwerdegegnerin objektiv und in schuldhafter Weise den Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt.

b) Die Verwaltung hat ein mittelschweres Verschulden angenommen und im hiefür geltenden Rahmen von 16 bis 30 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV) die Sanktion auf 25 Tage festgesetzt. Diese Bemessung der Einstellungsdauer ist im Rahmen der Ermessenskontrolle (Art. 132 OG) nicht zu beanstanden. Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen.


Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. November 2000 aufgehoben.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn zugestellt.

Luzern, 8. Juni 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts