C 436/00
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber
Jancar
Urteil vom 8. Juni 2001
in Sachen
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung,
Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
A._, 1946, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Orion Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft,
Amthausgasse 12, 3011 Bern,
und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
A.- Die 1946 geborene A._ arbeitete seit 1987 zu 100 % als Sekretärin
bei der Firma R. in G.. Per 1. Juni 1998 wurde dieses Arbeitsverhältnis
auf Ersuchen der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen auf 60 %
reduziert. Die Versicherte meldete sich deshalb bei der Arbeitslosenkasse
und beantragte für die weggefallenen 40 % ihrer Anstellung ab 1. Juni
1998 Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 11. Februar 2000
stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn die
Versicherte ab 14. Dezember 1999 für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung
ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, sie habe sich nicht bemüht,
die ihr zugewiesene und zumutbare 100%-Stelle als kaufmännische Angestellte
bei der Firma G. AG in B. zu erhalten.
B.- In Gutheissung der hiegegen von A._ eingereichten Beschwerde hob das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Verfügung vom 11. Februar
2000 auf (Entscheid vom 20. November 2000).
C.- Das Staatssekretariat für Wirtschaft führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrag, der vorinstanzlichen Entscheid sei aufzuheben. Die Versicherte
lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn beantragt Gutheissung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und
Grundsätze über die Anspruchsgrundlagen der mindestens teilweisen
Arbeitslosigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und
2 AVIG) und des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Art. 11 Abs. 1 AVIG), über die Zwischenverdienstregelung als abrechnungstechnische
Einkommensbemessungsbestimmung (Art. 24 AVIG; BGE 121 V 340 Erw. 2c; ARV
1996/97 Nr. 38 S. 212 Erw. 2a) und über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
wegen Nichtbefolgung einer Weisung des Arbeitsamtes, namentlich bei Ablehnung
einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), zutreffend
wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass in Art. 16 AVIG gesagt wird, was unter dem Begriff
der zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu verstehen
ist. Danach ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar (Abs. 1), es sei
denn, einer der in Abs. 2 lit. a-i abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände
ist gegeben (vgl. BGE 124 V 63 Erw. 3b). Grundsätzlich gilt jedes das
Zustandekommen eines Arbeitsvertrages (ver-)hindernde Verhalten des Versicherten
als (verschuldete) Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit. Entsprechend
gilt nach der Praxis eine zumutbare Arbeit auch als abgelehnt, wenn der Arbeitslose
sich gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, insbesondere
um ein Vorstellungsgespräch bemüht oder bei den Verhandlungen mit
dem künftigen Arbeitgeber eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche
Annahmeerklärung unterlässt. Der arbeitslose Versicherte hat bei
diesen Verhandlungen klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss
zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden
(BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hinweisen; ARV 1984 Nr. 14 S. 167; nicht veröffentlichtes
Urteil J. vom 9. November 2000, C 251/00).
2. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin unter der Sanktionsdrohung von
Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG verpflichtet werden konnte, unter Aufgabe der
60%-Stelle bei der Firma R. in G. die 100% Stelle bei der Firma G. AG in
B. anzunehmen.
a) Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin bringen im Wesentlichen vor,
die Teilzeitarbeitslosigkeit sei gesetzlich anerkannt. Gemäss Rechtsprechung
sei lediglich erforderlich, dass der Vermittlungsgrad des Versicherten mindestens
20 % einer Vollzeitbeschäftigung betrage. Da die Beschwerdegegnerin
im Umfang von 40 % für eine Teilzeitstelle vermittlungsfähig gewesen
sei, habe sie nicht verpflichtet werden können, eine 100%-Stelle anzunehmen.
Daran ändere auch die Zwischenverdienstregelung nichts, da diese nur
eine Einkommensbemessungsbestimmung und keine Tätigkeitsförderungsnorm
sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Versicherte suchte
zu ihrer 60%igen Anstellung eine weitere Teilzeitstelle, um insgesamt wieder
zu 100 % arbeiten zu können. Von der versicherten Person muss indessen
verlangt werden, dass sie bereit und in der Lage ist, die ausgeübte
Teilzeitarbeit zu Gunsten einer umfassenderen oder falls dies mit Blick auf
die persönlichen Verhältnisse in Frage kommt zu Gunsten einer Vollzeitbeschäftigung
aufzugeben, selbst wenn sie nur eine zusätzliche Teilzeitarbeit sucht
(vgl. ARV 1991 Nr. 7 S. 81 Erw. 2c; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz. 109; Gerhards, Kommentar
zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 67 zu Art. 15). Dies ergibt
sich zunächst aus dem Charakter der Zwischenverdiensttätigkeit,
welche von der versicherten Person bei Zuweisung oder Vermittlung einer zumutbaren
erweiterten Arbeitnehmertätigkeit so schnell wie möglich (unter
Wahrung der Kündigungsregeln oder einer angemessenen Reaktionszeit für
die Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit) zu deren Gunsten
aufgegeben werden muss (ARV 1996/97 Nr. 38 S. 212 Erw. 2a mit Hinweis). Es
ist dies aber auch eine Folge der in Art. 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 AVIG statuierten
Schadenminderungspflicht (BGE 124 V 380 Erw. 2c/dd). Nach dem Gesagten konnte
von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich gefordert werden, ihre Teilzeitstelle
zu Gunsten einer Vollzeitbeschäftigung aufzugeben.
b) Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Versicherte berechtigte Aussicht
gehabt hätte, in absehbarer Zeit bei der bisherigen Arbeitgeberin wiederum
zu 100 % tätig zu sein, kann offen bleiben. Denn dies macht sie nicht
geltend, und in den Akten fehlen diesbezügliche Anhaltspunkte.
3.a) Gemäss Meldung der Firma G. AG vom 13. Dezember 1999 ist es nicht
zu einem Arbeitsvertrag mit der Beschwerdegegnerin gekommen, weil für
diese eine 100%ige Anstellung nicht in Frage gekommen sei und sie zudem die
für die 47. Woche vereinbarte Antwort betreffend Stellenannahme nicht
erstattet habe. Herr Kessler von der Firma G. AG teilte der Arbeitslosenversicherung
zudem mit, es wäre auch eine 75-80%ige Anstellung möglich gewesen,
und der Arbeitsbeginn hätte unter Beachtung der dreimonatigen Kündigungsfrist
vereinbart werden können. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, sie habe
in der 47. Woche zweimal versucht, Herrn K.._ von der Firma G. AG anzurufen,
habe ihn aber nicht erreicht. Bei beiden Anrufen sei ihr mitgeteilt worden,
er werde zurückrufen, was aber nie geschehen sei. Sie habe deshalb nach
Treu und Glauben davon ausgehen können, die Firma habe kein Interesse
mehr an ihrer Bewerbung gehabt. Dieser Einwand ist unbehelflich. Denn zum
einen war die Beschwerdegegnerin gar nicht bereit, die 100%-Stelle anzunehmen,
obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre (Erw. 2a hievor). Zum anderen
waren die zwei behaupteten Anrufe ungenügend. Wäre sie nämlich
ernsthaft an der Stelle interessiert gewesen, hätte sie zweifellos weiter
wenn nötig auch schriftlich versuchen müssen, Herrn K._ zu erreichen.
Dies räumt sie sinngemäss selber ein, indem sie im vorinstanzlichen
Verfahren ausführte, sie bestreite nicht, "dass sie es beim Versuch,
Herrn K._ in der Woche 47 zweimal telefonisch zu erreichen, bewenden liess";
auch wenn sie "Herrn K._ zu einem späteren Zeitpunkt noch erreicht hätte,
wäre es nicht sicher gewesen, dass sie sich überhaupt mit einem
persönlichen Bewerbungsgespräch hätte vorstellen können
und sie eine Anstellung bekommen hätte". Da im Übrigen keine Unzumtbarkeitsgründe
nach Art. 16 Abs. 2 AVIG geltend gemacht werden und solche auch nicht ersichtlich
sind, hat die Beschwerdegegnerin objektiv und in schuldhafter Weise den Tatbestand
des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt.
b) Die Verwaltung hat ein mittelschweres Verschulden angenommen und im hiefür
geltenden Rahmen von 16 bis 30 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV) die Sanktion
auf 25 Tage festgesetzt. Diese Bemessung der Einstellungsdauer ist im Rahmen
der Ermessenskontrolle (Art. 132 OG) nicht zu beanstanden. Damit ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. November 2000 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn und
der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn zugestellt.
Luzern, 8. Juni 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts